{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_541-08A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-02-06","aktenzeichen":"1 StR 541/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"§ 356a StPO Gegen die Entscheidung des Revisionsgerichts über einen Befangenheitsantrag ist allein die - befristete - Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO statthaft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 541/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Februar 2009 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: nein \nVeröffentlichung: ja \n__________________________ \n\n§ 356a StPO \n\nGegen die Entscheidung des Revisionsgerichts über einen Befangenheitsantrag \nist allein die - befristete - Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO statthaft. \n\nBGH, Beschl. vom 6. Februar 2009 - 1 StR 541/08 - LG Stuttgart \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes u.a. \n\nhier: Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2009 beschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten vom 7. Januar 2009 gegen \n\nden Beschluss des Senats vom 18. November 2008 (Zurückwei-\n\nsung eines Befangenheitsantrags) wird auf Kosten des Verurteil-\n\nten zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Der Senat hatte erneut über eine Revision des - damals - Angeklagten \n\nzu entscheiden, nunmehr gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom \n\n10. April 2008. Vier der zur Entscheidung berufenen Richter, die bereits an der \n\nersten Revisionsentscheidung mitgewirkt hatten, lehnte der Angeklagte mit An-\n\nträgen vom 29. September 2008 wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dies \n\nhat der Senat in der Besetzung gemäß § 27 Abs. 1 StPO mit Beschluss vom \n\n18. November 2008 als unbegründet zurückgewiesen. Der Senat hat dann in \n\nder Besetzung mit den erfolglos abgelehnten Richtern die Revision des Ange-\n\nklagten mit Beschluss vom 2. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO ver-\n\nworfen. Diese Entscheidung wurde von der Geschäftsstelle am 8. Dezember \n\n2008 versandt. Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 7. Januar 2009, der am \n\n8. Januar 2009 beim Bundesgerichtshof einging, erhob der Verurteilte gegen \n\ndie Entscheidung über das Befangenheitsgesuch „Anhörungsrüge nach § 33a \n\nStPO“. \n\n2 \n\n3 \n\n2. Der Verurteilte erhebt der Sache nach die Anhörungsrüge gemäß \n\n§ 356a StPO. Die anderweitige Bezeichnung steht dem nicht entgegen (§ 300 \n\nStPO). \n\nDie Geltendmachung einer Gehörsverletzung ist statthaft (unten a). \n\nMaßgeblich ist § 356a StPO (unten b). Danach wäre die Anhörungsrüge \n\n- wohl - unzulässig (unten c). Den Verurteilten hierauf zu verweisen, verstieße \n\nim vorliegenden Fall allerdings gegen den Grundsatz der Gewährleistung eines \n\nfairen Verfahrens (unten d). Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet (un-\n\nten e). \n\n4 \n\na) Gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags im Revisionsver-\n\nfahren kann die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend ge-\n\nmacht werden; dies ist statthaft. Der in § 305 Abs. 1 Satz 1 StPO und in § 28 \n\nAbs. 2 Satz 2 StPO (auch im Beschlussverfahren gemäß § 349 Abs. 2 StPO \n\nentscheiden „erkennende Richter“ i.S. von § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO [vgl. Siolek \n\nin Löwe/Rosenberg StPO, 26. Aufl. § 28 Rdn. 23]) verkörperte Rechtsgedanke, \n\ndass der endgültigen Entscheidung eines erkennenden Richters vorausgehen-\n\nde Entscheidungen zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen grundsätz-\n\nlich nicht angefochten werden können, steht der Geltendmachung einer Ge-\n\nhörsverletzung im Zwischenverfahren über einen Befangenheitsantrag vor einer \n\nfachgerichtlich letztinstanzlichen Entscheidung nicht entgegen. Dies gebietet die \n\nGewährleistung effektiven Rechtsschutzes. Denn andernfalls entstünde eine \n\nRechtsschutzlücke. Die behauptete Gehörsverletzung im Zwischenverfahren \n\nder Richterablehnung könnte mit einer Anhörungsrüge gegen die spätere \n\nSachentscheidung nicht mehr in geeigneter, den verfassungsrechtlichen Anfor-\n\nderungen genügender Weise geltend gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschl. \n\nvom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 782/07; BVerfGE 119, 292, 300 - und dieser \n\n \n \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidung folgend BAG, Beschl. vom 23. September 2008 - 6 AZN 84/08 - \n\nRdn. 5 [jeweils zu § 78a Abs. 1 Satz 2 ArbGG, wonach die Anhörungsrüge ge-\n\ngen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht stattfindet]; \n\nBVerfG, Beschl. vom 12. Januar 2009 - 1 BvR 3113/08 - [zu § 321a Abs. 1 Satz \n\n2 ZPO]; BFH, Beschl. vom 4. Mai 2006 - VI S 5/06 - [zu § 133a FGO]). \n\nb) Bei dem Vorbringen, der Senat habe bei seiner Entscheidung über die \n\nBefangenheitsanträge vom 29. September 2009 den Anspruch auf rechtliches \n\nGehör verletzt, handelt es sich um eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO. \n\nDie mit dem Anhörungsrügegesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I \n\n3220) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 eingefügte Norm regelt die Verletzung \n\ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör im strafrechtlichen Revisionsverfahren \n\nabschließend. Im Verhältnis zu § 33a StPO ist § 356a StPO für das Revisions-\n\nverfahren die speziellere Vorschrift (Graalmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg \n\nStPO 26. Aufl. § 33a Rdn. 28). Zwar ist der Wortlaut der Bestimmung, in der \n\nvon einem Anhörungsverstoß „bei einer Revisionsentscheidung“ die Rede ist, \n\nnicht völlig eindeutig. Schon nach dem Wortsinn ist die Reduzierung des An-\n\nwendungsbereichs des § 356a StPO auf die Urteilsfindung (§ 349 Abs. 5 StPO) \n\nund die Beschlussfassung (§ 349 Abs. 1 bis 4 StPO) aber nicht zwingend. Einer \n\nEinschränkung steht jedoch vor allem Sinn und Zweck der Befristung der Anhö-\n\nrungsrüge gemäß § 356a Satz 2 StPO (eine Woche nach Kenntniserlangung \n\nvom Gehörsverstoß) entgegen. Damit sollte im Interesse der Rechtssicherheit \n\nund des Rechtsfriedens eine unbefristete Gefährdung der Rechtskraft der Revi-\n\nsionsentscheidung durch Anträge des Angeklagten oder Nebenklägers ausge-\n\nschlossen werden (vgl. BRDrucks. 663/04 S. 43; BTDrucks. 15/3706 S. 18). Die \n\nZulassung einer zeitlich nicht begrenzten Rüge der Verletzung des rechtlichen \n\nGehörs bei einer vorangegangenen Entscheidung über einen Befangenheitsan-\n\ntrag gegen die erkennenden Richter ist damit nicht vereinbar. Über ein entspre-\n\nchendes Vorbringen muss zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bald, \n\ngrundsätzlich vor der endgültigen Revisionsentscheidung befunden werden. Mit \n\neiner nach der abschließenden Sachentscheidung erhobenen Rüge - sei es \n\ngegen die Entscheidung über den Befangenheitsantrag oder gegen die Endent-\n\nscheidung - kann eine behauptete Gehörsverletzung im Zwischenverfahren der \n\nRichterablehnung kaum mehr in geeigneter, den verfassungsrechtlichen Anfor-\n\nderungen genügender Weise (vgl. BVerfG, Beschl. vom 23. Oktober 2007 - 1 \n\nBvR 782/07; BVerfGE 119, 292, 300) geltend gemacht werden. Wie den Kon-\n\nsequenzen eines bei der Entscheidung über den Befangenheitsantrag aus-\n\nschlaggebenden Gehörsverstoßes nach der endgültigen Revisionsentscheidung \n\nauf fachgerichtlicher Ebene Rechnung getragen werden könnte - über den Be-\n\nfangenheitsantrag befindet ein anderes Richterkollegium als über die in Rechts-\n\nkraft erwachsende endgültige Entscheidung -, kann hier dahinstehen (dies lässt \n\nauch - für eine vergleichbare Situation - der Bundesfinanzhof in seinem Be-\n\nschluss vom 4. Mai 2006 - VI S 5/06 - Rdn. 11 offen). \n\n7 \n\nc) Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist binnen einer Woche nach \n\nKenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs - hier also nach Empfang \n\nder Entscheidung über die Zurückweisung des Befangenheitsantrags - zu erhe-\n\nben (Satz 2). Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen \n\n(Satz 3) und zwar innerhalb der Wochenfrist (vgl. Kuckein in Karlsruher Kom-\n\nmentar zur StPO, 6. Aufl. § 356a StPO Rdn. 11 m.w.N.). Mangels Einhaltung \n\nder Frist und schon mangels Glaubhaftmachung vom Zeitpunkt der Kenntniser-\n\nlangung wäre die Anhörungsrüge des Verurteilten nach dem eingangs geschil-\n\nderten Ablauf - wohl - unzulässig. Einer weiteren Klärung bedarf dies jedoch \n\nnicht. \n\n8 \n\nd) Denn in der besonderen Situation des vorliegenden Falls kann der \n\nVerurteilte nicht auf die Unzulässigkeit der Anhörungsrüge verwiesen werden. \n\nDies verstieße gegen das Gebot der Gewährleistung eines fairen Verfahrens. \n\nDie Frage, wie eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Ent-\n\nscheidung über einen Befangenheitsantrag im Revisionsverfahren nach der \n\nSchaffung des § 356a StPO anzubringen ist, war nicht geklärt; sie war nicht \n\neinmal in der Diskussion. \n\n9 \n\nEs kann deshalb dahinstehen, ob dem Verteilten im Hinblick auf den \n\n- nunmehr erkannten - Rechtsirrtum seiner Verteidigerinnen gemäß § 44 Satz 1 \n\nStPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wo-\n\nchenfrist des § 356a Satz 2 StPO hätte gewährt werden können. Dies ist zwar \n\nim Grundsatz nicht ausgeschlossen. An die Voraussetzungen fehlenden Ver-\n\nschuldens sind im Interesse der Rechtssicherheit bei § 356a StPO aber hohe \n\nAnforderungen zu stellen (vgl. BGH, Beschl. vom 13. August 2008 - 1 StR \n\n162/08 - Rdn. 17). Ein Verteidigerverschulden ist einem Angeklagten bei ver-\n\nspäteter Einlegung der Gehörsrüge gemäß § 356a StPO zuzurechnen (vgl. aaO \n\nRdn. 21 ff.). \n\n10 \n\ne) Die Gehörsrüge ist jedoch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Ent-\n\nscheidung über den Befangenheitsantrag des Verurteilten keine Tatsachen \n\noder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört \n\nwurde. Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen \n\nund bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. \n\n11 \n\nDer - von der Verteidigung zitierte - Beschluss des Bundesverfassungs-\n\ngerichts vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04 - betrifft den Anwendungsbe-\n\nreich des § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO. Der Senat hat den Befangenheitsantrag \n\nnicht als unzulässig, sondern in der Besetzung gemäß § 27 Abs. 1 StPO als \n\nunbegründet zurückgewiesen. \n\nHebenstreit Graf Jäger \n\n Schäfer Sander","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_541-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-06/1-str-541-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":14},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":2},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 133a","ref_norm":"133a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_541-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_541-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-06/1-str-541-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_541-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:11:29.163007+00:00"}}