{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-11-18","aktenzeichen":"1 StR 541/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 541/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. November 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes u.a. \n\nhier: Ablehnungsanträge des Angeklagten gegen \n\nden Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nack, \nden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, \nden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kolz und \ndie Richterin am Bundesgerichtshof Elf \n\nwegen Besorgnis der Befangenheit \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2008 be-\n\nschlossen: \n\nDie Befangenheitsanträge des Angeklagten vom 29. September 2008 ge-\n\ngen \n\n- den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nack, \n\n- den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, \n\n- den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kolz und \n\n- die Richterin am Bundesgerichtshof Elf \n\nwerden als unbegründet verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDer Senat hat über eine Revision des Angeklagten zu entscheiden. Die-\n\nser meint, die Abgelehnten seien zu seinem Nachteil voreingenommen. Dies \n\nfolge aus den Gründen einer ersten Revisionsentscheidung in dieser Sache, an \n\nder die abgelehnte Richterin und die abgelehnten Richter beteiligt waren. \n\nI. \n\n2 \n\nDas Landgericht Heilbronn sprach den Angeklagten mit Urteil vom \n\n21. April 2006 vom Vorwurf des Mordes und des zweifachen Mordversuchs frei. \n\nDas landgerichtliche Urteil hob der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\ndie Revision der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 22. Mai 2007 mit den Fest-\n\nstellungen auf. \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hatte mit der Sachrüge wegen \n\nrechtsfehlerhafter Beweiswürdigung Erfolg. Der Strafsenat führte dazu in sei-\n\nnem Urteil vom 22. Mai 2007 (Rdn. 17 bis 33) aus: \n\n„Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n1. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an \nseiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das \nRevisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Es kommt nicht darauf an, \nob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder \nZweifel überwunden hätte. Daran ändert sich nicht einmal dann etwas, \nwenn eine vom Tatrichter getroffene Feststellung 'lebensfremd' erschei-\nnen mag. Es gibt im Strafprozess keinen Beweis des ersten Anscheins, \nder nicht auf der Gewissheit des Richters, sondern auf der Wahrschein-\nlichkeit eines Geschehensablaufs beruht. \n\nDemgegenüber ist eine Beweiswürdigung etwa dann rechtsfehler-\nhaft, wenn sie schon von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, \nz.B. hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, \nwenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht er-\nörtert, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik \noder gesicherte Verfahrenssätze verstößt oder wenn an die zur Verurtei-\nlung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt sind \n(st. Rspr., vgl. etwa BGH NJW 2005, 1727; BGH NStZ-RR 2003, 371; \nBGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33, jew. m.w.N.). \n\n2. Das Landgericht hat umfänglich und detailliert eine Vielzahl den \nAngeklagten belastender Indizien sowie die ihn entlastenden Umstände \naufgelistet und gewürdigt. Die Abwägungen werden gleichwohl den vor-\nstehenden Grundsätzen in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Die Straf-\nkammer hat bei der Gesamtwürdigung wichtige belastende Indizien nicht \nhinreichend einbezogen, denen sie für sich gesehen keinen 'zwingenden' \nBeweiswert beigemessen hat (Buchst. a). Sie sieht erhebliche konkrete \nVerdachtsmomente aufgrund nicht tragfähiger Hypothesen und bloß \ndenktheoretischer Möglichkeiten als entwertet an (Buchst. b). Einzelne \nbelastende Beweisanzeichen hat sie überhaupt nicht erörtert (Buchst. c). \n\n \n \n \n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\nSchließlich liegen Erörterungsmängel hinsichtlich entlastender Beweis-\nmittel vor (Buchst. d). \n\na) Die Strafkammer hatte zu prüfen, ob die beiden die Tat überle-\nbenden Opfer, H. C. und T. M. den Angeklagten überzeugungskräftig als \nTäter identifiziert haben. Sie kam - sachverständig beraten - jeweils zu \ndem Ergebnis, dass sie wegen verbleibender Zweifel nicht feststellen \nkönne, die Zeugen hätten den Angeklagten 'sicher' als Täter erkannt. Sie \nhat damit zwei wesentliche Beweisanzeichen für die Täteridentifikation \neinzeln unter Zugrundelegung des Zweifelssatzes als letztlich nicht über-\nzeugend erachtet. Der Zweifelssatz, der eine Entscheidungs- und keine \nBeweisregel ist, darf jedoch nicht auf einzelne Indiztatsachen angewen-\ndet werden, sondern kann erst bei der Gesamtbetrachtung zum Tragen \nkommen (vgl. BGH NStZ 2001, 609 m.w.N.). Es ist deshalb zu besorgen, \ndass die Kammer nicht hinreichend bedacht hat, dass diese wichtigen \nIndizien, auch wenn sie sie - einzeln für sich betrachtet - nicht zum \nNachweis der Täterschaft für ausreichend zu erachten vermochte, doch \nmit ihrem verbleibenden erheblichen Beweiswert in der Gesamtheit aller \nbelastenden Indizien dem Gericht die entsprechende Überzeugung ver-\nmitteln könnten (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 20 \nm.w.N.). Gerade angesichts der Häufung und gegenseitigen Durchdrin-\ngung der den Angeklagten belastenden Umstände erscheint es möglich, \ndass die Kammer bei einer sachgerechten Gesamtschau die Überzeu-\ngung von der Täterschaft gewonnen hätte. Der formelhafte Hinweis, nach \neiner 'Auseinandersetzung mit allen für den Tathergang wesentlichen \nUmständen und Indizien' verblieben vernünftige Zweifel an der Täter-\nschaft des Angeklagten, vermag die gebotene Gesamtwürdigung unter \nGewichtung der einzelnen Beweise nicht zu ersetzen (vgl. BGH NStZ \n1998, 475). \n\nb) Das Landgericht lässt der molekulargenetisch untersuchten \nBlutspur aus dem Fahrzeug des Angeklagten insbesondere deshalb 'al-\nlenfalls Indizwirkung' zukommen, weil weder an den Kleidungsstücken \ndes Angeklagten noch in seinem Fahrzeug weitere entsprechende Blut-\nspuren festgestellt wurden. Die Kammer stellt ihre Erwägung unter den \nVorbehalt, dass die betroffenen Kleidungsstücke des Angeklagten gewa-\nschen oder beseitigt worden sein könnten. Entgegen ihrer Ankündigung \n(UA S. 97) ist sie auf diesen Vorbehalt aber nicht mehr eingegangen. Der \nSenat kann daher aufgrund dieser Lücke der Urteilsfeststellungen nicht \nprüfen, ob diese von der Strafkammer selbst als wesentlich angesehene \nMöglichkeit mit rechtsfehlerfreier Begründung ausgeschlossen wurde. Im \nÜbrigen ändert die Tatsache, dass keine weiteren Blutspuren festgestellt \n\n \n \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nwurden, grundsätzlich nichts an dem Beweiswert der tatsächlich gefun-\ndenen Spur mit ihrem molekulargenetisch festgestellten Aussagewert. \n\nWeiterhin hat das Landgericht den Beweiswert des nach der Tat in \neinem Steinbruch abgebrannten Feuers in Frage gestellt, weil aus zeitli-\nchen Gründen erhebliche Zweifel daran bestünden, dass es dem Ange-\nklagten möglich gewesen sein könnte, das Feuer zu entzünden. Die \nKammer hat sich jedoch bei dieser eher nachrangigen Frage den Blick \ndafür verstellt, dass in dem Brandschutt tatsächlich sowohl Reste von \nGegenständen des Angeklagten als auch Reste eines Jagdgummistiefels \nder Marke Le Chameau gefunden wurden. Nimmt man hinzu, dass der \nAngeklagte zweimal ein Paar dieser wenig verbreiteten Stiefel erworben \nhatte, am Tattage Stiefel trug und dass die am Tatort gefundenen Ab-\ndruckfragmente von einem Stiefel der Marke Le Chameau stammen, wird \nauch hier deutlich, dass gerade in der Kombination dieser einzelnen Fak-\nten ein besonderer Beweiswert liegt. Dem hat die Kammer nicht hinrei-\nchend Rechnung getragen, indem sie isoliert auf die Einzelindizien abge-\nstellt hat. Wenn die Kammer im Übrigen angesichts des Umstandes, \ndass die Stiefelreste erst 13 Monate nach der Tat an der Brandstelle ge-\nfunden wurden, die Gefahr einer Manipulation durch Dritte in Rechnung \nstellt, wird nicht erkennbar, warum es sich dabei um mehr als eine nur \ntheoretische Erwägung handeln könnte, die keinen realen Anknüpfungs-\npunkt hat. Die Kammer stellt selbst fest (UA S. 166), dass der Stiefel \nverbrannt worden war, bevor die Öffentlichkeit über die Bedeutung von \nStiefeln der Marke Le Chameau für das vorliegende Verfahren erfahren \nhatte. \n\nc) Die Beweiswürdigung weist zudem Lücken auf. \n\nAllerdings können und müssen die Gründe auch eines freispre-\nchenden Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand aus-\ndrücklich würdigen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt von der \njeweiligen Beweislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalles \nab. Dieser kann so beschaffen sein, dass sich die Erörterung bestimmter \neinzelner Beweisumstände erübrigt. Um einen solchen Fall handelt es \nsich hier aber nicht. Das Tatgericht hat vielmehr auf Freispruch erkannt, \nobwohl eine Fülle erheblicher Belastungsindizien vorlag. Bei solcher \nSachlage muss es in seine Beweiswürdigung und deren Darlegung alle \nwesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände \nund Erwägungen einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung betrachten \n(vgl. BGH NStZ-RR 2002, 338 m.w.N.). Dem wird das angefochtene Ur-\nteil trotz der umfangreichen Beweiserwägungen nicht gerecht: \n\n \n \n \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\nDie Würdigung der Belastungsindizien erstreckt sich zum einen \nnicht auf den Umstand, dass der Angeklagte nach mehreren mit Nach-\ndruck ausgesprochenen Mahnungen des Filialleiters der Volksbank \nselbst davon ausging, bis spätestens zu dem von ihm als 'Endtermin' an-\ngesehenen 7. Oktober 2004 - dem Tattag - eine größere Summe einzah-\nlen zu müssen. \n\nDarüber hinaus ist nicht erkennbar in die Beweiswürdigung einbe-\nzogen, dass die Tatbeute 15 Scheine im Wert von je 500 € enthielt und \nder Angeklagte bei der Volksbank 14 Scheine in diesem Wert eingezahlt \nhat. Der Angeklagte will das eingezahlte Geld in nebenher durchgeführ-\nten Schwarzgeldgeschäften - Verkauf von Wild und Ausschlachtungsar-\nbeiten auf einer staatlichen Liegenschaft - verdient haben. Es erscheint \nnicht ohne weiteres plausibel, dass er aus diesen Geschäften weit über-\nwiegend allein 500-Euro-Scheine erlangt hat. \n\nNicht erörtert ist auch - gerade vor dem Hintergrund der von der \nStrafkammer erörterten These, ein Fremder hätte die Bank überfallen \nkönnen -, dass es dem nicht maskierten Täter darum ging, die in der \nBank anwesenden Personen zu töten, und er zu diesem Zweck sogar die \nEheleute C. vom Eingangsbereich zurück in den Kundenraum drängte, \num sie dort geradezu hinrichtungsartig zu töten. Dies legt den erörte-\nrungsbedürftigen Schluss sehr nahe, dass die Opfer den Täter gekannt \nhaben und dieser von seiner Identifizierung ausgehen musste, wenn sie \nam Leben blieben. \n\nd) Von der Zuverlässigkeit der Aussage des Alibizeugen B. - dem \nzentralen Entlastungsbeweismittel - hat sich das Landgericht in einer für \nden Senat nicht nachprüfbaren Weise vorschnell überzeugt. Daher hat \nes auch dessen Zeitangabe bei der Abwägung mit den übrigen Beweis-\nanzeichen rechtsfehlerhaft als bereits feststehend behandelt. \n\naa) Das Landgericht hält die Angabe des Zeugen B. für glaubhaft, \ner habe den Angeklagten mit seinem Fahrzeug um exakt 13.54 Uhr ge-\nsehen, als dieser - aus der L.gasse kommend - nach rechts stadtaus-\nwärts abgebogen sei. Die Zeitangabe habe der Zeuge deshalb so präzi-\nse machen können, weil er dabei von seinem Hofeingangsbereich aus \nauf die katholische Kirchturmuhr gesehen habe, die er immer kontrolliere. \nWäre diese Zeitangabe des Zeugen auf die Minute genau zuverlässig, \ndann wäre es - wie das Landgericht ausgehend von dieser Prämisse zu \nRecht folgert - dem Angeklagten in der Tat zeitlich nicht möglich gewe-\n\n \n \n \n \n \n\n18 \n\n19 \n\n20 \n\nsen, vor dem Eintreffen der Eheleute C. um 13.55 Uhr die Bank zu betre-\nten und es wäre auch ausgeschlossen, dass der Angeklagte zu dem da-\nvor liegenden Zeitpunkt, als der Bankangestellte M. die Bank betrat, \nschon an der Bank gewesen sein konnte. \n\nbb) Von dem Blick auf die Kirchturmuhr hat der Zeuge in der \nHauptverhandlung berichtet, jedoch ergibt sich aus dem Urteil nicht, wie \ner sich dazu bei seinen polizeilichen Vernehmungen geäußert hatte. Das \nLandgericht bewertet die Aussageentstehung jedenfalls dahin, dass 'kei-\nne gravierenden Widersprüche hinsichtlich seiner Angaben in der Haupt-\nverhandlung und bei seinen polizeilichen Vernehmungen' vorhanden sei-\nen. \n\nOb diese Bewertung zutrifft, kann der Senat anhand der Ur-\nteilsausführungen (vgl. UA S. 144 ff.) nicht überprüfen: Bei seiner ersten \nBefragung am 8. Oktober 2004 (dem Tag nach der Tat) hatte der Zeuge \noffenbar nur bekundet, er sei 'kurz vor zwei' losgefahren; dass er den \nAngeklagten zuvor gesehen habe, scheint er nicht erwähnt zu haben \n('Ansonsten sei ihm im Bereich der Sparkasse nichts aufgefallen.'). Bei \nder zweiten Vernehmung, am Vormittag des 9. Oktober 2004, berichtete \ner davon, den Angeklagten 'fünf bis sechs Minuten vor 14.00 Uhr' gese-\nhen zu haben. Bei seiner dritten Vernehmung, am Nachmittag dieses \nTages, präzisierte er den Zeitpunkt auf 13.54 Uhr. Unklar bleibt danach, \nob, wann und wie der Zeuge bei diesen polizeilichen Vernehmungen sei-\nne Erinnerung mit dem Blick auf die Kirchturmuhr begründet oder den \nZeitpunkt, zu dem er den Angeklagten sah, gar anderweitig rekonstruiert \nhat (etwa allein durch den mitgeteilten Blick auf die Küchenuhr um 13.45 \nUhr). \n\ncc) Bei der zentralen Bedeutung der Aussage des Entlastungs-\nzeugen B. hätte die Aussageentstehung - offenbar von einer zunächst \nvagen zu einer schließlich ganz präzisen Zeitangabe - näherer Wieder-\ngabe und Erörterung bedurft. Es erscheint nämlich eher fern liegend, \ndass der zeitnah zur Tat vernommene Zeuge eine derart markante Be-\nsonderheit - wie den Kontrollblick auf die Kirchturmuhr - zunächst nicht \nerwähnt, obwohl es schon bei der ersten Befragung auf minutengenaue \nZeitangaben angekommen war. Danach kommt ernsthaft in Betracht, \ndass der Zeuge, der sich darauf festgelegt hat, dass der Angeklagte nicht \nder Täter sein könne (UA S. 147), sich nicht konkret an die Uhrzeit erin-\nnert, sondern diesen Zeitpunkt lediglich rekonstruiert hat. \n\n21 \n\nWegen dieses Erörterungsmangels besorgt der Senat, dass das \nLandgericht die - möglicherweise nur scheinbar präzise - Zeitangabe des \nZeugen B. allein aufgrund dessen eigener Aussage, also vorschnell und \ndamit rechtsfehlerhaft, als feststehenden zeitlichen Fixpunkt im Beweis-\ngebäude angesehen hat. Die Frage, ob die Zeitangabe des Zeugen B. \nzur Überzeugung des Landgerichts zuverlässig war, durfte vielmehr erst \nim Rahmen der abschließenden Gesamtschau mit den übrigen Beweis-\nanzeichen beantwortet werden. Wäre dies geschehen, dann ist nicht \nauszuschließen, dass die Alibibekundung des Zeugen B. als nicht hinrei-\nchend zuverlässig eingestuft worden wäre. In diesem Fall wäre es dem \nAngeklagten zeitlich doch möglich gewesen, die Tat zu begehen.“ \n\n22 \n\nDer Senat verwies die Sache an eine Schwurgerichtskammer des Land-\n\ngerichts Stuttgart zurück. Dieses hat den Angeklagten nach erneuter Hauptver-\n\nhandlung am 10. April 2008 wegen Mordes in Tateinheit mit räuberischer Er-\n\npressung, mit zweifachem Mordversuch und mit zweifacher gefährlicher Kör-\n\nperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe unter der Feststellung besonde-\n\nrer Schuldschwere verurteilt. Hiergegen revidiert nunmehr der Angeklagte. \n\n23 \n\nDarüber haben nach dem GVG, dem Geschäftsverteilungsplan des Bun-\n\ndesgerichtshofs und dem internen Geschäftsverteilungsplan des 1. Strafsenats \n\nim Grundsatz dieselben Richter zu befinden, die bereits die erste Revisionsent-\n\nscheidung getroffen haben, soweit nicht Hinderungsgründe, wie etwa Eintritt in \n\nden Ruhestand, Urlaub oder Krankheit, zum Entscheidungszeitpunkt entgegen-\n\nstehen. Nach dem Eintritt von Richter am Bundesgerichtshof Dr. Boetticher, der \n\nebenfalls am Senatsurteil vom 22. Mai 2007 mitwirkte, in den Ruhestand sind \n\ndies aus gegenwärtiger Sicht die verbleibenden vier mit der Sache vorbefassten \n\nSenatsmitglieder, gegen die sich die Befangenheitsanträge richten. Hinzu tritt \n\ndann ein weiteres Senatsmitglied. \n\nII. \n\n24 \n\n25 \n\nZur Besorgnis der Befangenheit wird vorgetragen: \n\nAls der Beschuldigte über die voraussichtliche Mitwirkung der vier vorbe-\n\nfassten Senatsmitglieder bei der Entscheidung über seine Revision erfahren \n\nhabe, habe er dies mit der resignierenden Bemerkung quittiert, dass man deren \n\nMeinung dazu, ob er der Täter sei, doch bereits kenne. Dies wird von der Ver-\n\nteidigung dann mit der Bewertung der Beweiswürdigung des Landgerichts im \n\nHinblick auf die Aussage des Zeugen B. im Urteil des Senats vom 22. Mai \n\n2007 begründet: \n\n26 \n\nDie Verteidigung habe zwar versucht, dem Angeklagten zu erklären, \n\nweshalb er - unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten - zu Unrecht über den \n\nSenat verärgert sei. Damit sei sie gescheitert. \"Selbst wenn man es für zulässig \n\nhält, die Inhalte der\" - im Rahmen von Verfahrensrügen dem Senat zur Kenntnis \n\ngebrachten - \"polizeilichen Vernehmungen zu verwerten, ist es der Verteidigung \n\nnicht möglich, dem Angeklagten zu erklären, weshalb der Senat zum Befund \n\nkommen konnte, dass es bereits bei der ersten Befragung auf die minutenge-\n\nnaue Zeitangabe (und den Blick auf die Kirchturmuhr) angekommen war (oben \n\nunter cc). Eine solche Bewertung stand dem Senat - als Revisionsge-richt - \n\nnicht zu. Sie ist überdies falsch\". Nach weiteren Ausführungen hierzu kommt die \n\nVerteidigung zu dem Schluss: \"Daher ist es dem Angeklagten nicht abzuspre-\n\nchen, dass er der Ansicht ist, die von ihm abgelehnten Richter seien ihm nicht \n\nmehr neutral entgegengetreten, sondern hätten sich bereits im ersten Revisi-\n\nonsverfahren festgelegt, dass der Zeuge B. nicht zu seiner Entlastung heran-\n\nzuziehen sei\". \n\n27 \n\nErgänzend führt die Verteidigung mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2008 \n\nim Hinblick auf die Stellungnahmen des Generalbundesanwalts vom 23. Okto-\n\nber 2008 u.a. noch aus: \n\n28 \n\n\"Hätten sich die abgelehnten Richter im Rahmen der ersten Revisions-\n\nentscheidung darauf beschränkt eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen, \n\nso wäre das sicherlich 'lediglich' ein Rechtsfehler. Hätten die abgelehnten Rich-\n\nter die Beweise zudem noch fehlerhaft gewürdigt, so könnte man auch insoweit \n\nnoch daran denken, dass es 'nur' ein (tatsächlicher) Fehler ist. \n\n29 \n\nDiese Fehler bilden aber nur den Auftakt. Die Komposition erreicht ihren \n\nHöhepunkt, wenn die abgelehnten Richter dem Instanzgericht eine Beweiswür-\n\ndigung ans Herz legen, der ein Denkfehler innewohnt. Ein Denkfehler, der nicht \n\nnur ein Fehler ist, sondern zeigt, welch Geistes Kind derjenige ist, der ihn for-\n\nmuliert: Der Zeuge B. musste bei seiner ersten Aussage den Angeklagten \n\nnur dann mit dem Bankraub in Verbindung bringen, wenn er gewusst hätte oder \n\ndavon ausgegangen wäre, dass der Angeklagte der Täter ist oder sein soll. Das \n\nkonnte der Zeuge B. zu diesem Zeitpunkt aber nicht wissen. Ihm zuzu-\n\nschreiben, dass er es aber hätte wissen oder vermuten müssen, kann nur, wer \n\nselbst davon ausgeht, dass der Angeklagte der Täter ist\". \n\nIII. \n\n30 \n\nDie Befangenheitsanträge sind unbegründet. Es liegen keine Gründe vor, \n\ndie geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters \n\nam Bundesgerichtshof Nack, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl und \n\nDr. Kolz sowie der Richterin am Bundesgerichtshof Elf zu rechtfertigen (§ 24 \n\nAbs. 2 StPO). \n\n31 \n\na) Eine den Verfahrensgegenstand berührende Vortätigkeit eines Rich-\n\nters ist, soweit kein gesetzlicher Ausschließungsgrund vorliegt (vgl. § 22 Nr. 4, \n\n5, § 23, § 148a Abs. 2 Satz 1 StPO), für sich allein nie ein Ablehnungsgrund \n\n(vgl. BGH, Beschl. vom 9. März 2000 - 4 StR 513/99; BVerfG [1. Kammer des \n\n2. Senats], Beschl. vom 29. März 2007 - 2 BvR 412/07; EGMR [Fünfte Sektion, \n\nKammer], Urt. vom 10. August 2006 - 75737/01 - Schwarzenberger ./. Deutsch-\n\nland). Auch \"ein Richter, der bei einer vom Revisionsgericht aufgehobenen Ent-\n\nscheidung mitgewirkt hat, ist nach Zurückweisung der Sache weder kraft Ge-\n\nsetzes von der Mitwirkung bei der neuen Entscheidung ausgeschlossen, noch \n\nrechtfertigt seine Mitwirkung bei der früheren Entscheidung für sich allein die \n\nAblehnung wegen Besorgnis der Befangenheit\" (BGH, Urt. vom 9. September \n\n1966 - 4 StR 261/66 [= BGHSt 21, 142]; vgl. auch EGMR, Urteile [Kammer] \n\nvom 16. Juli 1971 - Ringeisen ./. Österreich - Ser. A, Bd. 13, S. 40 Nr. 97 und \n\nvom 26. September 1995 - 25/1994/472/553 - Diennet ./. Frankreich - Ser. A, \n\nBd. 325-A, S. 16, Nr. 38). Denn ein verständiger Angeklagter wird von der (zu-\n\ntreffenden) Erwägung ausgehen, dass ein Richter sich auf Grund der ihm nach \n\nseiner Stellung, Erziehung und Ausbildung eigenen Haltung von Befangenheit \n\nfrei hält und sich nicht durch dienstliche Vorentscheidungen bei künftigen Ent-\n\nscheidungen, namentlich dem Urteil, beeinflussen lässt (Siolek in Löwe/Rosen-\n\nberg, StPO 26. Aufl. § 24 Rdn. 40 m.w.N.). Ein Befangenheitsantrag, der ledig-\n\nlich damit begründet wird, der Richter sei an einer Vorentscheidung zu Lasten \n\ndes Angeklagten beteiligt gewesen, ist deshalb schon unzulässig gemäß § 26a \n\nAbs. 1 Nr. 2 StPO (BGH, Beschl. vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05 \n\n[= BGHSt 50, 216, 221]). \n\n32 \n\nHat sich ein Richter im früheren Verfahren sachlich verhalten, so recht-\n\nfertigen auch Prozessverstöße oder Fehler bei der Anwendung des materiellen \n\nRechts grundsätzlich nicht die Annahme seiner Voreingenommenheit gegen-\n\nüber dem Angeklagten (vgl. BGH, Beschl. vom 18. Mai 1994 - 3 StR 628/93). \n\n33 \n\nEine andere Beurteilung ist dann geboten, wenn darüber hinaus die Un-\n\nparteilichkeit eines abgelehnten, mit der Sache vorbefassten Richters aufgrund \n\nvon - das Gebot der Sachlichkeit verletzenden - Äußerungen, Maßnahmen oder \n\nVerhalten in Zweifel zu ziehen ist. Ebenso können in der Sache nicht gebotene \n\nabträgliche Werturteile über den Angeklagten oder sein Verhalten in den Ur-\n\nteilsgründen die Ablehnung in einem späteren Verfahren rechtfertigen (BGH, \n\nBeschl. vom 27. April 1972 - 4 StR 149/72 [= BGHSt 24, 336, 338]). Auch gro-\n\nbe, insbesondere objektiv willkürliche oder auf Missachtung grundlegender Ver-\n\nfahrensrechte von Prozessbeteiligten beruhende Verstöße gegen das Verfah-\n\nrensrecht können aus der Sicht eines Angeklagten die Befangenheit eines Rich-\n\nters begründen (BGH, Beschl. vom 4. Oktober 1984 - 4 StR 429/84). \n\n34 \n\nDabei ist die subjektive Sicht des Angeklagten nicht ausschlaggebend. \n\nAuf einen objektiven Maßstab kann nicht verzichtet werden, wie schon aus dem \n\nBegriff (das Misstrauen) \"rechtfertigen\" in § 24 Abs. 2 StPO folgt. Abzustellen ist \n\nauf die verständige, die vernünftige Würdigung aller Umstände (vgl. BGH, Urt. \n\nvom 9. Februar 1951 - 3 StR 48/58 [= BGHSt 1, 34, 39]; BGH, Urt. vom \n\n10. November 1967 - 4 StR 512/66 [= BGHSt 21, 334, 341]). Es kommt darauf \n\nan, dass die Befürchtung [der Befangenheit] objektiv gerechtfertigt ist (EGMR \n\n[Fünfte Sektion, Kammer] Urt. vom 10. August 2006 - 75737/01 - Schwarzen-\n\nberger ./. Deutschland). \n\n35 \n\nb) Von diesen Grundsätzen geht wohl auch die Verteidigung aus. Damit \n\nist aber selbst aus deren Sicht die Ablehnung der Senatsmitglieder, die an der \n\nersten Revisionsentscheidung mitwirkten, wegen Besorgnis der Befangenheit \n\nnicht gerechtfertigt, wenn sie - zutreffend - anmerkt, unter revisionsrechtlichen \n\nGesichtspunkten sei der Angeklagte zu Unrecht über den Senat verärgert. Dar-\n\nauf, dass dies dem Mandanten nicht zu vermitteln war, kommt es nicht an. \n\n36 \n\nc) Darüber hinaus kann den inhaltlichen Ausführungen zu den Gründen \n\ndes Urteils des Senats vom 22. Mai 2007 und deren Bewertungen seitens der \n\nVerteidigung nicht gefolgt werden. \n\n37 \n\nDer Senat befand ausweislich dieser Urteilsgründe weder direkt noch in-\n\ndirekt, auch nicht andeutungsweise, über die Schuld oder Unschuld des Ange-\n\nklagten. Ebenso wenig gab der Senat dem Tatgericht Hinweise, auch keine \n\nversteckten, dazu, ob oder in welchem Umfang die Angaben des Zeugen B. \n\nvom Tatrichter letztlich als zuverlässig angesehen werden können. Der Senat \n\nnahm weder eine eigene Beweiswürdigung vor, noch legte er dem neuen Tat-\n\ngericht eine bestimmte Beweiswürdigung \"ans Herz\". Der Senat sah lediglich \n\nrevisionsrechtliche Mängel in der Beweiswürdigung der Strafkammer. Diese sei \n\nschon deshalb lückenhaft, da sie wesentliche Indizien zum Nachteil des Ange-\n\nklagten außer Betracht gelassen habe. Unter Verkennung des Grundsatzes \"in \n\ndubio pro reo\" habe das Landgericht diesen schon auf einzelne belastende In-\n\ndizien angewendet, statt dies erst am Schluss einer Gesamtbetrachtung in Er-\n\nwägung zu ziehen. In der Konsequenz fehle es an einer Gesamtwürdigung aller \n\nfür und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte. Die Strafkammer \n\nhabe deshalb vorschnell allein auf die - den Angeklagten entlastende - Angabe \n\ndes Zeugen B. zum genauen Zeitpunkt seiner Beobachtung des vorbeifah-\n\nrenden Angeklagten abgestellt, die eine Täterschaft des Angeklagten aus-\n\nschließt. Dabei fehle es - eine weitere Lücke in der Beweiswürdigung - hinsicht-\n\nlich dieser Angaben an einer - revisionsrechtlicher Überprüfung zugänglichen - \n\nDarstellung der Aussageentwicklung während des Verfahrens - \"offenbar von \n\neiner zunächst vagen zu einer schließlich ganz präzisen Zeitangabe\" -, die e-\n\nbenfalls in die Gesamtwürdigung hätte einbezogen werden müssen. Diese Er-\n\nwägungen des Senats sind weder fehlerhaft, beinhalten insbesondere keinen \n\n\"Denkfehler\", noch ist dem Senat ein Irrtum unterlaufen und schon gar nicht hat \n\nder Senat eine \"Komposition\" gefertigt. \n\n38 \n\nVielmehr irrt der Antragsteller, wenn er meint, den Gründen des Senats-\n\nurteils entnehmen zu können, der Senat habe festgeschrieben, die Zeitangabe \n\ndes Zeugen B. in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Heilbronn sei \n\nunzuverlässig. Zwar führte der Senat aus, es erscheine fern liegend, dass der \n\nkurz nach der Tat vernommene Zeuge eine derart markante Besonderheit - wie \n\nden Kontrollblick auf die Kirchturmuhr - zunächst nicht erwähnt, obwohl es \n\nschon bei der ersten Befragung auf minutengenaue Zeitangaben angekommen \n\nsei, und es komme deshalb ernsthaft in Betracht, dass der Zeuge, da er sich \n\nnach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Heilbronn darauf festgelegt \n\nhabe, dass der Angeklagte nicht der Täter sein könne, sich nicht konkret an die \n\nUhrzeit erinnert, sondern diesen Zeitpunkt lediglich rekonstruiert habe. Damit \n\nhat der Senat aber nicht \"festgelegt, dass der Zeuge B. nicht zu seiner [des \n\nAngeklagten] Entlastung heranzuziehen sei\". Der Senat hatte lediglich zu prü-\n\nfen, ob das Urteil des Landgerichts Heilbronn - ausgehend von den darin getrof-\n\nfenen Feststellungen - auf der fehlerhaften Beweiswürdigung beruht (§ 337 \n\nAbs. 1 StPO), d.h. ob das Landgericht Heilbronn bei Vermeidung der Rechts-\n\nfehler möglicherweise eine andere Entscheidung getroffen hätte. Und das \n\nkomme - so der Senat - \"ernsthaft in Betracht\". Mehr beinhaltet diese Passage \n\nnicht. Sie steht insbesondere einer unbefangenen Prüfung bei der neuerlichen \n\nUrteilsfindung nicht entgegen. \n\n39 \n\nd) Die Befangenheitsanträge sind nach allem unbegründet. \n\nHebenstreit Graf Jäger \n\n Schäfer Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-18/1-str-541-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 148a","ref_norm":"148a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-18/1-str-541-08","retrieved":"2026-07-10 19:01:23.083833+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-11-18/1-str-541-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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