{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_526-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-10-23","aktenzeichen":"1 StR 526/08","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1 StR 526/08 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen zu 1.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\n in nicht geringer Menge u.a. \n\nzu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n in nicht geringer Menge \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2008 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts München I vom 19. März 2008 werden als unbegründet \n\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-\n\nonsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-\n\nklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nErgänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner Stel-\n\nlungnahme vom 18. September 2008 bemerkt der Senat zu der allein den An-\n\ngeklagten M. betreffenden Frage des Strafklageverbrauchs das Folgende: \n\n1. a) Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen unerlaubten \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Nach \n\nden zugrunde liegenden Feststellungen hatte der Angeklagte - überwiegend \n\ngemeinsam mit dem Angeklagten L. - Anfang Januar 2007 (Fall II. 1. der \n\nUrteilsgründe), im Zeitraum vom 27. Januar bis Anfang April 2007 (Fall II. 2. der \n\nUrteilsgründe) sowie im Juni 2007 (Fall II. 3. der Urteilsgründe) von dem ge-\n\nsondert verfolgten A. jeweils Marihuana im Kilogrammbereich \n\nerworben, in zwei Fällen zudem 350 Gramm Amphetamin. Die Bezahlung des \n\nKaufpreises erfolgte im Fall II. 1. am 26. Januar 2007, im Fall II. 2. nicht vor \n\ndem 12. März 2007 sowie im Fall II. 3. im Juni 2007. Ein Teil des zu zahlenden \n\nBetrages diente jeweils der „Tilgung von Altschulden aus früheren Rauschgift-\n\ngeschäften“. Diese hat das Landgericht nicht näher spezifiziert, sondern sich \n\nlediglich im Rahmen der Prüfung, ob beim Angeklagten L. die Vorausset-\n\nzungen des § 31 BtMG zu bejahen sind, überzeugt gezeigt, dass A. \n\n bereits Ende 2006/Anfang 2007 an den Angeklagten M. (und einen wei-\n\nteren Mittäter) vier Kilogramm Marihuana geliefert hatte. \n\nb) Durch seit dem selben Tag rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts \n\nMünchen ist gegen den Angeklagten M. am 5. Februar 2007 wegen uner-\n\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei \n\nFällen sowie wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln eine - nicht gesamtstrafenfähige (vgl. BGHSt 36, 270) - Jugend-\n\nstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt und deren Vollstreckung \n\nzur Bewährung ausgesetzt worden. Dem lag zugrunde, dass er seit Mitte April \n\n2006 mit Marihuana gehandelt hatte, bis am 4. August 2006 in einem von ihm \n\nangemieteten Zimmer fast 800 Gramm des Stoffes sichergestellt wurden. Zur \n\nHerkunft dieser Betäubungsmittel hat weder das Amtsgericht noch das Landge-\n\nricht Feststellungen getroffen. \n\n2. Die Revision des Angeklagten M. macht geltend, das Urteil des \n\nAmtsgerichts München vom 5. Februar 2007 habe auch für die vom Landgericht \n\nverurteilten Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zum \n\nStrafklageverbrauch geführt. Denn mit der Revisionsbegründung behauptet sie \n\nerstmalig, Lieferant des im Zeitraum von April bis 4. August 2006 gehandelten \n\nMarihuanas sei ebenfalls A. gewesen. Die vom Landgericht fest-\n\ngestellten Tilgungen von „Altschulden“ hätten sich auf die damaligen Lieferun-\n\ngen bezogen. Durch die gemeinsame Zahlung auf die vom Amtsgericht Mün-\n\nchen und die nunmehr vom Landgericht verurteilten Rauschgiftgeschäfte wür-\n\nden diese in einem Handlungsteil zusammentreffen und wären daher tateinheit-\n\nlich verwirklicht. \n\n3. Der geltend gemachte Strafklageverbrauch ist nicht eingetreten. \n\na) Für die Fälle II. 2. und 3. der Urteilsgründe folgt dies bereits aus dem \n\nUmstand, dass selbst dann, wenn man unterstellt, dass mit den Zahlungen tat-\n\nsächlich Schulden getilgt worden sein sollten, die aus im Zeitraum von April bis \n\nspätestens 4. August 2006 von A. vorgenommenen Rauschgift-\n\nlieferungen herrührten, diese nicht mehr zu diesen Fällen des Handeltreibens \n\ngehören konnten. Denn diese waren - wenn nicht schon durch die dem Ange-\n\nklagten M. bekannte Sicherstellung des verbliebenen Marihuanas am 4. Au-\n\ngust 2006 (vgl. BGH NStZ 2008, 573), so doch jedenfalls - durch das rechts-\n\nkräftige Urteil des Amtsgerichts München beendet worden. Eine solche Zäsur-\n\nwirkung ist für Dauerdelikte wie etwa den unerlaubten Besitz von Betäubungs-\n\nmitteln oder Waffen anerkannt (vgl. BGH, Urt. vom 31. Juli 1980 - 4 StR 340/80; \n\nRissing-van Saan in Leipziger Kommentar 12. Aufl. Vor § 52 Rdn. 50, 56). Auch \n\nbei einer fortgesetzten Handlung wurden nur vor einem Urteil liegende Teilakte \n\nvon der Rechtskraft erfasst (vgl. Rissing-van Saan aaO Rdn. 67). Nichts ande-\n\nres kann aber für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gelten, \n\nbei dem im Wege der Bewertungseinheit mehrere auf den selben Güterumsatz \n\ngerichtete, zeitlich aber gestaffelte Teilakte zusammen gefasst werden (vgl. \n\nBGHSt 30, 28). Denn der gerichtlichen Kognitionspflicht kann jedenfalls kein \n\nstrafbares Verhalten unterfallen, welches dem Urteil zeitlich nachfolgt (vgl. \n\nStree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. Vorbem §§ 52 ff. \n\nRdn. 87). \n\nb) Aber auch der Verurteilung im Fall II. 1. der Urteilsgründe steht ein \n\nStrafklageverbrauch nicht entgegen. Anders könnte es sein, wenn es der von \n\nAmts wegen zur Prüfung des genannten Verfahrenshindernisses berufene Se-\n\nnat zumindest für möglich hielte, A. könnte auch bereits Mitte \n\ndes Jahres 2006 dem Angeklagten M. für dessen Handeltreiben die Betäu-\n\nbungsmittel geliefert haben. Dann wäre unter Anwendung des Zweifelssatzes \n\ndas Verfahren einzustellen, sofern eine weitere Sachaufklärung nicht zu erwar-\n\nten wäre, oder anderenfalls die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen \n\n(vgl. BGH NStZ 1998, 360, 361; 2008, 42, 43). Diese Voraussetzung verneint \n\nder Senat jedoch. \n\nDie Anwendung des Zweifelssatzes gebietet es nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs dem Tatgericht nicht, zu Gunsten des An-\n\ngeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis \n\nkeine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH NJW 2002, \n\n2188, 2189 m.w.N.; NStZ 2004, 35, 36; 2008, 508, 509). Nicht anders verhält es \n\nsich aber bei einer Entscheidung des Revisionsgerichts. Auch dieses kann des-\n\nhalb insbesondere zur weiteren Aufklärung im Freibeweisverfahren nur bei vor-\n\nhandenen realen Anknüpfungstatsachen gedrängt sein. An solchen Umständen \n\nfehlt es vorliegend: Weder das Amtsgericht noch das Landgericht hat \n\nA. als Lieferanten des Marihuanas festgestellt, mit dem der Angeklagte \n\nM. im Zeitraum von April bis 4. August 2006 Handel getrieben hat. Der - um-\n\nfassend geständige - Angeklagte hat derartiges in der landgerichtlichen Haupt-\n\nverhandlung auch nicht behauptet, wie sich der Wiedergabe seiner Einlassung \n\nin den Gründen des angefochtenen Urteils entnehmen lässt. Der als Zeuge ge-\n\nhörte, vom Landgericht u.a. wegen Depravationserscheinungen als „schlicht-\n\nweg katastrophal“ bewertete A. hat sich insofern ersichtlich eben-\n\nfalls nicht geäußert. Vielmehr hat er nach der landgerichtlichen Überzeugung \n\num den Jahreswechsel 2006/2007 herum dem Angeklagten (und einem Mittä-\n\nter) vier Kilogramm Marihuana geliefert. \n\nIm Hinblick darauf \n\nliegt \n\n- wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - die Annahme nahe, \n\ndass die vom Angeklagten zu tilgenden „Altschulden“ aus diesem Geschäft und \n\nnicht aus zeitlich erheblich vorgelagerten entstanden sind. Angesichts dessen \n\nvermag die von dem auch in der landgerichtlichen Hauptverhandlung aufgetre-\n\ntenen Verteidiger erstmals mit der Revisionsbegründung aufgestellte Behaup-\n\ntung, A. sei bei früheren Betäubungsmittelgeschäften Lieferant \n\ndes Angeklagten M. gewesen, den Senat nicht zu weiterer Aufklärung zu \n\ndrängen. \n\nc) Nach alledem kann der Senat die Frage offen lassen, ob er unter Be-\n\nrücksichtigung der hiergegen vom 3. Strafsenat (StraFo 2008, 397) und \n\n4. Strafsenat (NStZ 1999, 411) erhobenen gewichtigen Bedenken weiterhin der \n\n(ständigen) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHR BtMG \n\n§ 29 Strafzumessung 29; BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2007 - 2 StR \n\n376/07 - und 9. Januar 2008 - 2 StR 527/07) folgen würde, nach der an sich \n\nselbständige Betäubungsmittelgeschäfte durch bloße gemeinsame Bezahlung \n\nder Lieferungen tateinheitlich verbunden werden können. \n\nNack Kolz Hebenstreit \n\n Jäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/1-str-526-08","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/1-str-526-08","retrieved":"2026-07-10 18:50:40.741315+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-23/1-str-526-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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