{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-09-23","aktenzeichen":"1 StR 484/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 246 Abs. 1 StPO § 244 Abs. 3 1. Aus dem Recht und der Pflicht des Vorsitzenden zur Sachleitung des Verfah- rens folgt die Befugnis, den Verfahrensbeteiligten eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen zu setzen. § 246 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. 2. Wird nach der gesetzten Frist ein Beweisantrag gestellt, kann dies ein Indiz für die innere Tatsache der Verschleppungsabsicht darstellen, wenn der An- tragsteller die Gründe für die verspätete Antragstellung nicht nachvollziehbar und substantiiert darlegen kann und auch die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht zur Beweiserhebung drängt. 3. Macht der Vorsitzende von der Möglichkeit der Fristsetzung Gebrauch, ist die Anordnung nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO zu protokollieren. Die Verfah- rensbeteiligten sind darauf hinzuweisen, dass eine Ablehnung der Beweisan- träge, die nach Fristablauf gestellt wurden, wegen Verschleppungsabsicht bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen möglich ist. 4. Wurde der Hinweispflicht entsprochen, können Hilfsbeweisanträge auch erst im Urteil wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 484/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. September 2008 \n\nBGHSt: ja \nBGHR: ja \nVeröffentlichung: ja \n________________________ \n\nStPO § 246 Abs. 1 \nStPO § 244 Abs. 3 \n\n1. Aus dem Recht und der Pflicht des Vorsitzenden zur Sachleitung des Verfah-\nrens folgt die Befugnis, den Verfahrensbeteiligten eine Frist zur Stellung von \nBeweisanträgen zu setzen. § 246 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. \n\n2. Wird nach der gesetzten Frist ein Beweisantrag gestellt, kann dies ein Indiz \nfür die innere Tatsache der Verschleppungsabsicht darstellen, wenn der An-\ntragsteller die Gründe für die verspätete Antragstellung nicht nachvollziehbar \nund substantiiert darlegen kann und auch die Aufklärungspflicht nach § 244 \nAbs. 2 StPO nicht zur Beweiserhebung drängt. \n\n3. Macht der Vorsitzende von der Möglichkeit der Fristsetzung Gebrauch, ist die \nAnordnung nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO zu protokollieren. Die Verfah-\nrensbeteiligten sind darauf hinzuweisen, dass eine Ablehnung der Beweisan-\nträge, die nach Fristablauf gestellt wurden, wegen Verschleppungsabsicht \nbei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen möglich ist. \n\n4. Wurde der Hinweispflicht entsprochen, können Hilfsbeweisanträge auch erst \n\nim Urteil wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt werden. \n\nBGH, Beschl. vom 23. September 2008 - 1 StR 484/08 - LG Münster \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008 be-\n\nschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMünster vom 7. März 2008 wird als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in \n\n18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten \n\nverurteilt, wovon vier Monate als verbüßt gelten. Mit seiner Revision rügt der \n\nAngeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel \n\nist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nI. \n\n2 \n\nDie Verfahrensrüge, mit der die rechtsfehlerhafte Ablehnung verschie-\n\ndener Hilfsbeweisanträge wegen Prozessverschleppungsabsicht geltend ge-\n\nmacht wird, hat keinen Erfolg. \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n1. Die Revision trägt folgendes Verfahrensgeschehen vor: \n\nAm 10. Hauptverhandlungstag wurde seitens des Vorsitzenden der \n\nStrafkammer angeordnet, dass „den Beteiligten … zur Stellung von weiteren \n\nBeweisanträgen eine Frist bis zum 26.09.2007 gesetzt“ wird. Auf Antrag des \n\nVerteidigers des Angeklagten wurde die Frist unmittelbar im Anschluss durch \n\nweitere Anordnung des Vorsitzenden bis zum 9. Oktober 2007 verlängert. So-\n\ndann wurde den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme einge-\n\nräumt. Am darauf folgenden Verhandlungstag beantragte der Verteidiger, die \n\nFrist für weitere Beweisanträge aufzuheben, und einen diesbezüglichen Be-\n\nschluss der Strafkammer. Nach Unterbrechung der Verhandlung bestätigte die \n\nKammer die vom Vorsitzenden angeordnete Fristsetzung. Zur Begründung \n\nwurde ausgeführt, dass es „nach der neuen Rechtsprechung des BGH vor al-\n\nlem in umfangreichen Verfahren zulässig und sinnvoll ist, solche Fristen zu set-\n\nzen.“ Die gesetzte Frist erscheine zudem angemessen. Im weiteren Verlauf der \n\nHauptverhandlung wurden auch nach dem 9. Oktober 2007 gestellte Beweisan-\n\nträge seitens des Landgerichts entgegengenommen, denen teilweise auch \n\nnachgegangen wurde. Im Rahmen seines Schlussvortrages am 27. Verhand-\n\nlungstag stellte der Verteidiger dann verschiedene Hilfsbeweisanträge, die alle-\n\nsamt im Urteil wegen Prozessverschleppungsabsicht abgelehnt wurden. \n\n2. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 und Abs. 3 \n\nStPO sowie des Rechts auf ein faires Verfahren ist bereits unzulässig, da sie \n\nden Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entspricht. \n\na) Der Beschwerdeführer muss die Tatsachen, die den behaupteten \n\nVerfahrensmangel begründen, so vollständig und genau mitteilen, dass das \n\nRevisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Ver-\n\nfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. \n\nstatt aller Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 344 Rdn. 24 m.w.N.). Für einen er-\n\nschöpfenden Vortrag sind dabei auch - verfassungsrechtlich unbedenklich \n\n(BVerfG NJW 2005, 1999, 2002) - die Verfahrenstatsachen vorzutragen, die der \n\nerhobenen Rüge entgegenstehen könnten (vgl. zuletzt Senat NStZ-RR 2007, \n\n53, 54). \n\n7 \n\nb) Mit der Rüge wird geltend gemacht, dass die Strafkammer die Hilfs-\n\nbeweisanträge im Urteil wegen Verschleppungsabsicht abgewiesen habe, ohne \n\nzuvor darauf hingewiesen zu haben, dass Beweisanträge, die nach Ablauf der \n\nam 10. Hauptverhandlungstag gesetzten Frist gestellt werden, auch wegen \n\nVerschleppungsabsicht abgelehnt werden können. Dies ist indes nach der \n\ndienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der Strafkammer, die in der Gegener-\n\nklärung der Staatsanwaltschaft mitgeteilt wird und der die Revision nicht entge-\n\ngengetreten ist, nicht der Fall. Danach wurde vielmehr am 11. Hauptverhand-\n\nlungstag nachdem der Gerichtsbeschluss verkündet worden war, der die Frist-\n\nsetzung des Vorsitzenden bestätigte, mit den Verfahrensbeteiligten die Bedeu-\n\ntung der Fristsetzung erörtert. Seitens des Vorsitzenden wurde darauf hinge-\n\nwiesen, dass es als Indiz für eine Verschleppungsabsicht gewertet werden \n\nkann, wenn Beweisanträge erst nach Fristablauf gestellt werden, und dass bei \n\nVorliegen der weiteren Voraussetzungen eine Zurückweisung der Beweisanträ-\n\nge wegen Prozessverschleppung in Betracht kommt. Dieses Verfahrensge-\n\nschehen mitzuteilen, das für die Beurteilung der Verfahrensrüge bedeutsam ist, \n\nversäumt die Revision. Das mag seine Ursache darin haben, dass in der Revi-\n\nsionsinstanz ein anderer Verteidiger als in der Tatsacheninstanz beauftragt war. \n\nIn solchen Fällen trifft den neuen Verteidiger indes eine Erkundigungspflicht \n\n(vgl. Senat NStZ 2005, 283, 284), zumal in der Revisionsbegründung ausdrück-\n\nlich das Fehlen eines entsprechenden Hinweises gerügt wurde. Unter diesen \n\nVoraussetzungen gebietet auch das verfassungsrechtlich garantierte Prinzip \n\nder Effektivität des Rechtsschutzes kein anderes Ergebnis (BVerfG StraFo \n\n2005, 512). \n\n8 \n\nc) Bei der gegebenen Sachlage wäre die Rüge zudem aber auch unbe-\n\ngründet. Das Landgericht hat die Hilfsbeweisanträge zu Recht wegen Prozess-\n\nverschleppungsabsicht abgelehnt. Die verlangte Beweiserhebung konnte nichts \n\nSachdienliches zugunsten des Angeklagten erbringen, was dem Antragsteller \n\nauch bewusst war. Darüber hinaus bezweckte er mit dem Antrag ausschließlich \n\ndie Verzögerung des Verfahrensabschlusses. Durch die begehrte Beweiserhe-\n\nbung wäre auch eine wesentliche Verzögerung eingetreten. \n\n9 \n\naa) Unter umfassender Würdigung aller maßgeblichen Umstände (vgl. \n\nBGHSt 51, 333, 336 Rdn. 17) hat die Strafkammer die vorstehend aufgezeigten \n\nVoraussetzungen für die Ablehnung der Hilfsbeweisanträge wegen Verschlep-\n\npungsabsicht (vgl. insoweit nur BGHSt 51, 333, 336 Rdn. 15) rechtsfehlerfrei \n\ndargelegt. Ihr war dabei nicht verwehrt, das voraussichtliche Beweisergebnis \n\nvorweg zu würdigen (BGHSt 21, 118, 122). \n\n10 \n\nHierfür hat sie die Aussagen der bisher vernommenen Zeugen und den \n\nsonstigen Akteninhalt berücksichtigt, aus der sich für die in den abgelehnten \n\nBeweisanträgen behauptete herausragende Stellung des Zeugen im Unterneh-\n\nmen des Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte ergaben. Weiter führt die Straf-\n\nkammer aus, dass auch die Vernehmung anderer Zeugen, die in Erledigung \n\nfrüherer Beweisanträge der Verteidigung zu identischen Beweisthemen erfolgte, \n\nkeine Erkenntnisse, die den Angeklagten entlasteten, erbracht hatte. Aufgrund \n\neingehender Würdigung der dargelegten Gesichtspunkte gelangt das Landge-\n\nricht sodann zu der Überzeugung, dass sich die Verteidigung bei Stellung der \n\ngegenständlichen Hilfsbeweisanträge über die Nutzlosigkeit der begehrten Be-\n\nweiserhebung bewusst war. Unter Darlegung des bisherigen Prozessverlaufes \n\nund Prozessverhaltens, wobei unter anderem - neben anderweitigen Gesichts-\n\npunkten - auch auf die seitens der Kammer gesetzte Frist abgestellt wird, be-\n\ngründet die Strafkammer anschließend, dass seitens der Verteidigung mit den \n\nHilfsbeweisanträgen ausschließlich die Verzögerung des Verfahrensabschlus-\n\nses bezweckt wurde. \n\n11 \n\nDiese Erwägungen erweisen sich in tatsächlicher Hinsicht als tragfähig \n\nund rechtlich zutreffend. Namentlich war es der Strafkammer nicht verwehrt, \n\nden Umstand, dass die Hilfsbeweisanträge nach Ablauf der seitens der Straf-\n\nkammer gesetzten Frist zur Stellung von Beweisanträgen gestellt worden wa-\n\nren, in die Abwägung mit einzubeziehen. Dieser Aspekt wurde lediglich als einer \n\nvon mehreren Gesichtspunkten in die erforderliche Gesamtabwägung einge-\n\nstellt. Es führte nicht die verspätete Antragstellung als solche zur Zurückwei-\n\nsung, was nach § 246 Abs. 1 StPO unzulässig wäre. Darauf, dass es als Indiz \n\nfür eine Verschleppungsabsicht gewertet werden kann, wenn Beweisanträge \n\nnach Fristablauf gestellt werden (vgl. insoweit auch BGHSt 51, 333, 344 Rdn. \n\n37), waren die Verfahrensbeteiligten hingewiesen worden. \n\n12 \n\nbb) Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer auch dargelegt, dass die \n\nbeantragte Beweiserhebung zu einer wesentlichen Verzögerung des Verfahrens \n\ngeführt hätte. Für die Vernehmung des nicht am Gerichtsort wohnenden Zeu-\n\ngen hätte, da aufgrund der eingeschränkten Verhandlungsfähigkeit des Ange-\n\nklagten eine Durchführung der Beweisaufnahme am Tag der Antragstellung \n\nnicht mehr möglich war, ein weiterer Hauptverhandlungstag anberaumt werden \n\nmüssen. Hierbei konnte das Landgericht - neben anderen Gesichtspunkten - \n\nauch berücksichtigen, dass aufgrund der eingeschränkten Verhandlungsfähig-\n\nkeit des Angeklagten eine - zudem auch aus anderen Gründen nicht ohne wei-\n\nteres durchführbare - unmittelbare Beweisaufnahme am Tage der Antragstel-\n\nlung nicht möglich war. Es zog insoweit bei seiner Bewertung der Wesentlich-\n\nkeit der Verzögerung lediglich eine Verfahrenstatsache heran, von der abzu-\n\nweichen ohne weiteres kein Anlass bestand. Ein von der Revision in diesem \n\nZusammenhang erkannter Zynismus ist nicht gegeben. Angesichts der Tatsa-\n\nche, dass seitens des Gerichts für den Tag der Antragstellung bereits im An-\n\nschluss an die Schlussvorträge die Urteilsberatung und -verkündung vorgese-\n\nhen war, wäre - auch unter Berücksichtigung der sich aus dem Rubrum des \n\nUrteils ergebenden Folge der bisherigen Hauptverhandlungstermine (zuletzt \n\neinmal wöchentlich) - eine Verzögerung von mehreren Tagen eingetreten. Da \n\ndas Verfahren im Übrigen abschlussreif war und bereits seit Ende 2001 andau-\n\nerte, war die Verzögerung, die demnach eingetreten wäre, auch wesentlich. Im \n\nHinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz sind, je länger ein Strafverfahren \n\nandauert, die Anforderungen an die Wesentlichkeit der Verfahrensverzögerung \n\ngeringer. In solchen Fällen kann auch eine relativ geringfügige zeitliche Verzö-\n\ngerung wesentlich sein. Ob an der bisherigen Rechtsprechung weiter festzuhal-\n\nten ist, wonach der Ablehnungsgrund der Verschleppungsabsicht nur Anwen-\n\ndung finden kann, wenn die Erhebung des beantragten Beweises das Verfah-\n\nren wesentlich verzögern würde, braucht daher vorliegend - wenngleich gute \n\nGründe für die Aufgabe der diesbezüglichen Rechtsprechung sprechen (vgl. \n\nBGHSt 51, 333, 342 Rdn. 32 ff., BGH StV 2008, 9, 10) - nicht entschieden zu \n\nwerden. \n\n13 \n\ncc) Nachdem die Verfahrensbeteiligten im Anschluss an den Beschluss \n\nder Strafkammer, der die Frist für die Stellung von Beweisanträgen des Vorsit-\n\nzenden bestätigte, darauf hingewiesen worden waren, dass nach Fristablauf \n\ngestellte Beweisanträge auch wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt werden \n\nkönnen, war es auch zulässig, die Hilfsbeweisanträge darauf gestützt im Urteil \n\nabzulehnen. Zutreffend trägt die Revision in diesem Zusammenhang zwar vor, \n\ndass dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht \n\nzulässig ist. Die insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte, die ein solches Vorge-\n\nhen dem Grundsatz nach verbieten, sind vorliegend indes nicht gegeben. \n\n14 \n\n(1) In der Regel kann ein Hilfsbeweisantrag im Urteil abgelehnt werden. \n\nMit der hilfsweisen Antragstellung im Schlussvortrag bringt der Antragsteller \n\nzum Ausdruck, dass er auf eine Bescheidung in der Hauptverhandlung nach \n\n§ 244 Abs. 6 StPO verzichtet und sich damit einverstanden zeigt, dass sein An-\n\ntrag erst in den Urteilsgründen beschieden wird (vgl. Fischer in KK 6. Aufl. \n\n§ 244 Rdn. 92). Dies gilt indes nicht, wenn die Ablehnung des Beweisantrags \n\nauf Verschleppungsabsicht gestützt werden soll. Dann ist der Beweisantrag \n\ngrundsätzlich wie ein unbedingt gestellter Antrag zu behandeln; er ist mit einem \n\nin der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss zu bescheiden, um dem An-\n\ntragsteller die Gelegenheit zu geben, den gegen ihn erhobenen Verschlep-\n\npungsvorwurf zu entkräften (vgl. BGHSt 22, 124 f.; BGH NStZ 1986, 372; StV \n\n1990, 394; BGH NStZ 1998, 207 m. Anm. Sander). \n\n15 \n\n(2) Ist aber im Laufe des Verfahrens - wie hier - durch entsprechenden \n\nHinweis des Gerichts klargestellt, dass es als Indiz für eine Verschleppungsab-\n\nsicht gewertet werden kann, wenn Beweisanträge erst nach Ablauf einer zuvor \n\ngesetzten Frist gestellt werden, besteht kein Anlass, dem Antragsteller noch-\n\nmals die Möglichkeit zur Verteidigung gegen den Verschleppungsvorwurf zu \n\ngeben. Maßnahmen, mit denen er die Ablehnung des Beweisantrags unter die-\n\nsem Gesichtspunkt hätte vermeiden können, wie z.B. die in der Revision aufge-\n\nzeigte Ausübung des Selbstladerechts oder die Stellung anderweitiger, mögli-\n\ncherweise gar im Hinblick auf die Bescheidung des ersten Hilfsbeweisantrags \n\nbedingte Anträge, sind zumutbar und vom redlichen Antragsteller auch zu er-\n\nwarten, wenn er aufgrund entsprechender Hinweise des Gerichts darum weiß, \n\ndass nach einem bestimmten Zeitpunkt die Möglichkeit der Ablehnung wegen \n\nVerschleppungsabsicht erwogen wird. Zudem besteht für den Antragsteller in \n\nKenntnis der konkreten prozessualen Situation ohne weiteres die Möglichkeit, \n\ndie Beweisanträge unbedingt zu stellen. Dadurch wird weder die Verteidigung in \n\nunzulässiger Weise beschränkt, noch das Verfahren verzögert. Zudem würden \n\ndie mit der Fristsetzung zur Antragstellung verfolgten Zwecke im Wesentlichen \n\nleer laufen, wenn in diesen Konstellationen der Grundsatz Anwendung fände, \n\ndass Hilfsbeweisanträge nicht im Urteil wegen Verschleppungsabsicht zurück-\n\ngewiesen werden dürfen. \n\n16 \n\n3. Soweit mit der Revision darüber hinaus im Hinblick auf die Fristset-\n\nzung durch das Landgericht die Verletzung von § 246 Abs. 1 StPO gerügt wird, \n\nist die Rüge unbegründet. § 246 Abs. 1 StPO verbietet nicht die Ablehnung ei-\n\nnes Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht gemäß § 244 Abs. 3 StPO. \n\nVerspätete Stellung eines Beweisantrags kann alleine schon für Verschlep-\n\npungsabsicht sprechen (BGH NStZ 1990, 350, 351). Einer Fristsetzung, die \n\nlediglich ein Indiz für die innere Tatsache der Verschleppungsabsicht sein kann \n\nund die zudem keine Ausschlussfrist ist, steht § 246 Abs. 1 StPO nicht entge-\n\ngen. Vielmehr folgt eine diesbezügliche Befugnis aus dem Recht und der Pflicht \n\ndes Vorsitzenden zur Sachleitung des Verfahrens, insbesondere der Hauptver-\n\nhandlung. \n\n17 \n\na) Nach den §§ 213 ff., § 238 Abs. 1 StPO hat der Vorsitzende die \n\nDurchführung der Hauptverhandlung durch geeignete Maßnahmen vorzuberei-\n\nten und deren Durchführung sicherzustellen. Dies gibt ihm - soweit der Verfah-\n\nrensgang nicht durch § 243 StPO festgelegt ist - auch die Befugnis, den Gang \n\nder Beweisaufnahme, insbesondere auch die zeitliche Reihenfolge der einzel-\n\nnen Beweiserhebungen, zu bestimmen (vgl. Fischer in KK 6. Aufl. § 238 \n\nRdn. 3). Daraus folgt auch die Befugnis, durch eine Fristsetzung für eventuelle \n\nBeweisanträge die weitere Gestaltung der Beweisaufnahme zu fördern, wenn \n\ndie vom Gericht nach dem Maßstab der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) \n\nfür geboten gehaltene Beweiserhebung abgeschlossen ist. Eine solche Vorge-\n\nhensweise wird bei Verfahren, die bereits seit längerem andauern, insbesonde-\n\nre solchen mit einer Hauptverhandlung, die mindestens zehn Verhandlungstage \n\numfasst (§ 229 Abs. 2 StPO), regelmäßig im Hinblick auf den Beschleuni-\n\ngungsgrundsatz, der einen Abschluss des Verfahrens in einem angemessenen \n\nzeitlichen Rahmen gebietet (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK), angezeigt sein, um \n\neine hinreichend straffe Verhandlungsführung zu ermöglichen. \n\n18 \n\nb) § 246 Abs. 1 StPO verbietet demgegenüber lediglich aufgrund des \n\nim Strafprozess geltenden Prinzips materieller Wahrheit eine Präklusion von \n\nBeweisvorbringen auf Grund Zeitablaufs (Fischer in KK 6. Aufl. § 246 Rdn. 1). \n\nEine solche geht indes mit der Fristsetzung nicht einher. Werden Anträge nicht \n\ninnerhalb der gesetzten Frist gestellt, sind für eine Verschleppungsabsicht des \n\nAntragstellers lediglich signifikante Indizien gegeben, wenn dieser die Gründe \n\nfür die verspätete Antragstellung nicht nachvollziehbar und substantiiert darle-\n\ngen kann und auch die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht zur \n\nBeweiserhebung drängt (BGHSt 51, 333, 344 Rdn. 37). \n\n19 \n\nc) Auch soweit § 246 Abs. 1 StPO ein Verbot enthalten sollte, den Ver-\n\nfahrensbeteiligten einen Zeitpunkt für die Stellung von Beweisanträgen vorzu-\n\nschreiben (so - nicht tragend - BGH NStZ 1986, 371; BGH NStZ 1990, 350, \n\n351), würde gegen dieses Verbot durch die Fristsetzung nicht verstoßen. Denn \n\nden Verfahrensbeteiligten bleibt es - sei es aus prozesstaktischen oder aus an-\n\nderen Gründen - weiter freigestellt, auch nach der gesetzten Frist Beweisanträ-\n\nge zu stellen. An der Pflicht des Gerichts zur Entgegennahme und Verbeschei-\n\ndung der Beweisanträge ändert sich nichts (BGHSt 51, 333, 345 Rdn. 38). \n\n20 \n\nd) Macht der Vorsitzende von der Möglichkeit der Fristsetzung \n\nGebrauch, ist die Anordnung nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO zu protokollieren. \n\nEs empfiehlt sich, den Grund der Anordnung und die Angemessenheit der Frist \n\nin gebotenem Umfang zu begründen. Hierbei sind die Verfahrensbeteiligten \n\ndarauf hinzuweisen, dass das Gericht Beweisanträge, die nach Ablauf der Frist \n\ngestellt werden, nach den allgemeinen Regeln entgegen zu nehmen und zu \n\nbescheiden hat. Darüber hinaus ist darzulegen, dass im Falle der Antragstel-\n\nlung nach Fristablauf der Antragsteller die Gründe hierfür substantiiert darzule-\n\ngen hat und das Gericht, wenn nach dessen Überzeugung kein nachvollziehba-\n\nrer Anlass für die verfristete Antragstellung besteht, grundsätzlich davon aus-\n\ngehen kann, dass der Antrag nichts anderes als die Verzögerung des Verfah-\n\nrens bezweckt, falls nicht die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO \n\ngleichwohl zur Beweiserhebung drängt. Demgemäß sind die Verfahrensbeteilig-\n\nten auch darauf hinzuweisen, dass - ggfs. bei Hilfsbeweisanträgen auch im Ur-\n\nteil - eine Ablehnung der Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt wurden, \n\nwegen Verschleppungsabsicht bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen \n\nmöglich ist. \n\nII. \n\n21 \n\nAuch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg. Ergänzend zu der Antragsschrift \n\ndes Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: \n\n22 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision sind die Feststellungen des an-\n\ngefochtenen Urteils weder lückenhaft noch widersprüchlich. Der Angeklagte \n\ninitiierte die zur Aburteilung gelangten Geschäfte nicht, um einen günstigeren \n\nRückerwerb der Kraftfahrzeuge zu erreichen. Wie den Urteilsgründen in ihrem \n\nZusammenhang noch hinreichend entnommen werden kann, handelte es sich \n\nbei den Geschäften um Scheingeschäfte im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 1 AO, \n\num die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) vorzutäuschen, \n\nder dem Unternehmen des Angeklagten tatsächlich nicht zustand. In den weite-\n\nren Fällen wurden durch Scheingeschäfte i.S.v. § 41 Abs. 2 Satz 1 AO umsatz-\n\nsteuerpflichtige Inlandsgeschäfte zwischen dem Unternehmen des Angeklagten \n\nund dessen Kunden verschleiert, um so seine aus § 13a Abs. 1 Nr. 1, § 1 \n\nAbs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG folgende Zahlungsverpflichtung zu umgehen. Vor die-\n\nsem Hintergrund erweist sich auch die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht \n\nals rechtsfehlerhaft. \n\n23 \n\nUnter Berücksichtigung des im Urteil hinreichend dargelegten Verfah-\n\nrensgangs hat die Strafkammer auch der eingetretenen Verfahrensverzögerung \n\nbei der Strafzumessung rechtsfehlerfrei Rechnung getragen. Die von der Revi-\n\nsion in diesem Zusammenhang vermisste Berücksichtigung bei der Bemessung \n\nder Einzelstrafen findet sich im Urteil auf Seiten 97 und 100. Unter Berücksich-\n\ntigung des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens ist die zur Kompensa-\n\ntion gewährte Anrechnung in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. \n\nNack Wahl Hebenstreit \n\n Jäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-23/1-str-484-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-23/1-str-484-08","retrieved":"2026-07-10 18:46:11.999992+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-23/1-str-484-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2008-09-23","dockets":["1 StR 484/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.09.2008 – 1 StR 484/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-23/1-str-484-08","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"StPO § 246 Abs. 1 StPO § 244 Abs. 3 1. Aus dem Recht und der Pflicht des Vorsitzenden zur Sachleitung des Verfah- rens folgt die Befugnis, den Verfahrensbeteiligten eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen zu setzen. § 246 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. 2. Wird nach der gesetzten Frist ein Beweisantrag gestellt, kann dies ein Indiz für die innere Tatsache der Verschleppungsabsicht darstellen, wenn der An- tragsteller die Gründe für die verspätete Antragstellung nicht nachvollziehbar und substantiiert darlegen kann und auch die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht zur Beweiserhebung drängt. 3. Macht der Vorsitzende von der Möglichkeit der Fristsetzung Gebrauch, ist die Anordnung nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO zu protokollieren. Die Verfah- rensbeteiligten sind darauf hinzuweisen, dass eine Ablehnung der Beweisan- träge, die nach Fristablauf gestellt wurden, wegen Verschleppungsabsicht bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen möglich ist. 4. Wurde der Hinweispflicht entsprochen, können Hilfsbeweisanträge auch erst im Urteil wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt werden.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/246","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"246","label":"§ 246 StPO","mentions":8},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":6},{"id":"StPO/273","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"273","label":"§ 273 StPO","mentions":2},{"id":"AO 1977/41","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"41","label":"§ 41 AO 1977","mentions":2},{"id":"StPO/238","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"238","label":"§ 238 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/243","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"243","label":"§ 243 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/229","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"229","label":"§ 229 StPO","mentions":1},{"id":"UStG 1980/15","law":"UStG 1980","abbreviation":"UStG 1980","ref":"15","label":"§ 15 UStG 1980","mentions":1},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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