{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-09-24","aktenzeichen":"1 StR 478/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 478/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. September 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2008 beschlos-\n\nsen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nNürnberg - Fürth vom 23. April 2008 im Ausspruch über die Unter-\n\nbringung in einer Entziehungsanstalt mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben. \n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an \n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer betäubungsmittelabhängige und alkoholkranke Angeklagte wurde we-\n\ngen gefährlicher Körperverletzung zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheits-\n\nstrafe verurteilt. Außerdem wurde er in einer Entziehungsanstalt untergebracht; \n\nzugleich ordnete die Strafkammer mit eingehender Begründung an, dass (ein-\n\nschließlich der bisher verbüßten Untersuchungshaft) zwei Jahre und drei Monate \n\nFreiheitsstrafe vorweg zu vollziehen sind. Hinsichtlich der nachfolgenden Unter-\n\nbringung sei mit einer Dauer von einem bis zwei Jahren zu rechnen. \n\n2 \n\n1. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt hin-\n\nsichtlich des Schuldspruchs und des Strafausspruchs aus den vom Generalbun-\n\ndesanwalt zutreffend dargelegten Gründen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n3 \n\n2. Keinen Bestand hat die Anordnung der Unterbringung in einer Entzie-\n\nhungsanstalt (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Generalbundesanwalt hat hierzu unter an-\n\nderem ausgeführt: \n\n„Nicht widerspruchsfrei sind … die Ausführungen zur hinreichend konkre-\n\nten Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung (§ 64 Satz 2 StGB). Dazu \n\nstellt das Landgericht … einerseits fest, dass … nach einer Haftentlas-\n\nsung alsbald mit einem Rückfall … zu rechnen wäre, … . Andererseits \n\nhabe die länger andauernde Haft zu einer kritischen Auseinandersetzung \n\ndes Angeklagten mit sich selbst geführt und Maßnahmen von vergleich-\n\nbarer Zeitdauer unter Aufrechterhaltung eines äußeren Drucks durch die \n\nalternativ erfolgende Inhaftierung seien bisher nicht durchgeführt worden. \n\nNach Einschätzung des Sachverständigen sei nicht davon auszugehen, \n\ndass auch weitere Behandlungen 'von vorneherein erfolglos verlaufen \n\nkönnten'. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 'könnte … ge-\n\neignet sein', den Prozess der Auseinandersetzung mit sich selbst zu för-\n\ndern und dem Angeklagten hierdurch eine neue Perspektive zu eröffnen. \n\nIm Zusammenhang mit den Ausführungen zum vorweg zu vollziehenden \n\nTeil der Strafe betont das Landgericht dagegen wiederum die bislang er-\n\nfolglosen Therapiebemühungen und die nur bedingte Aussicht auf einen \n\nTherapieerfolg. Aus der Gesamtheit der Urteilsgründe ergibt sich danach \n\nnur, dass das Landgericht eine Behandlung nicht für 'offensichtlich aus-\n\nsichtslos' hält (vgl. Fischer StGB, 55. Aufl. 2008, § 64 Rn. 19).“ \n\n4 \n\n5 \n\nDem verschließt sich der Senat nicht. \n\n3. Sollte die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wiederum die \n\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anordnen, wird sie \n\nauch über einen etwaigen Vorwegvollzug von Strafe zu befinden haben. Der Ge-\n\nneralbundesanwalt weist daher zu Recht darauf hin, dass die hier getroffene Ent-\n\nscheidung über diese Frage im Hinblick auf die Neufassung von § 67 StGB (Ge-\n\nsetz vom 16. Juli 2007, BGBl I S. 1327) auch dann keinen Bestand haben könn-\n\nte, wenn die Unterbringungsanordnung als solche rechtsfehlerfrei wäre: \n\n6 \n\nStehen bei einer Strafe von mehr als drei Jahren nicht Gründe des Einzel-\n\nfalls dem Vorwegvollzug eines Teils der Strafe überhaupt entgegen, so ist gemäß \n\n§ 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB der \n\nvorweg zu vollziehende Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Voll-\n\nstreckung und einer anschließenden Unterbringung eine Halbstrafenentlassung \n\nmöglich ist. Ein Beurteilungsspielraum steht dem Tatrichter insoweit nicht zu (vgl. \n\nBGH NStZ-RR 2008, 142, 182 jew. m.w.N., auch aus den Gesetzesmaterialien). \n\nFür die Erwägungen der Strafkammer, warum es hier angemessen sei, dass der \n\nAngeklagte wegen des angeordneten Vorwegvollzuges von zwei Jahren und drei \n\nMonaten und der voraussichtlichen Unterbringungsdauer von ein bis zwei Jahren \n\nnicht einmal zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt entlassen werden könne, ist daher kein \n\nRaum. \n\n7 \n\nIm Übrigen genügt es aber auch nicht, dass der Tatrichter hinsichtlich der \n\nvoraussichtlich notwendigen Dauer des Maßregelvollzuges nur eine Mindest- und \n\neine Höchstdauer - also einen Zeitraum - prognostiziert. Erforderlich ist vielmehr \n\neine präzise Prognose darüber, wie lange genau die Unterbringung voraussicht-\n\nlich erforderlich sein wird. Nur auf der Grundlage einer solchen Prognose kann - \n\nletztlich ohne weitere Abwägung, sondern mittels eines Rechenvorgangs (vgl. \n\nBGH NStZ 2008, 213) - bestimmt werden, wie viel Strafe (einschließ- \n\nlich der anzurechnenden Untersuchungshaft) vorab zu vollziehen ist, bis exakt \n\nder Zeitpunkt erreicht sein wird, zu dem eine Halbstrafenentlassung möglich ist \n\n(BGH, Beschl. vom 20. Mai 2008 - 1 StR 233/08 m.w.N.). \n\n RiBGH Hebenstreit befindet \n sich in Urlaub und ist deshalb \n an der Unterschrift verhindert \nNack Wahl Nack \n\n Jäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-24/1-str-478-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-24/1-str-478-08","retrieved":"2026-07-10 18:44:09.681895+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-24/1-str-478-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2008-09-24","dockets":["1 StR 478/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.09.2008 – 1 StR 478/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-24/1-str-478-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/67","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"67","label":"§ 67 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T18:44:09.681895+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}