{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_470-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-01-14","aktenzeichen":"1 StR 470/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 470/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Januar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2009 beschlos-\n\nsen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Bochum vom 22. August 2007 wird \n\na) das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß \n\n§ 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt, \n\nsoweit der Angeklagte S. wegen Bestechung verurteilt \n\nworden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des \n\nVerfahrens und die diesem Angeklagten dadurch entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen; \n\nb) das genannte Urteil, soweit es den Angeklagten S. be-\n\ntrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe \n\naufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entschei-\n\ndung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu tref-\n\nfen ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprü-\n\nfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem \n\nfür das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Ge-\n\nricht vorbehalten. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in 778 \n\nFällen, wegen Bestechung, wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen und \n\nwegen Beihilfe zum Gebrauch gefälschter Gesundheitszeugnisse in 45 Fällen \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. \n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen \n\nRechts. Zudem hat er sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im \n\ngenannten Urteil erhoben. Die Revision des Angeklagten führt zu einer Teilein-\n\nstellung des Verfahrens gemäß § 154 StPO und zur Aufhebung des ihn betref-\n\nfenden Gesamtstrafausspruchs; damit ist seine sofortige Beschwerde gegens-\n\ntandslos (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 464 Rdn. 20). Im Übrigen bleibt \n\ndie Revision des Angeklagten aus den Gründen der Antragsschrift des Gene-\n\nralbundesanwalts ohne Erfolg. \n\n2 \n\n1. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Bestechung gemäß \n\n§ 334 StGB verurteilt hat, weil er der Geschäftsführerin der M. GmbH Vorteile \n\nfür pflichtwidrige Diensthandlungen versprochen habe, stellt der Senat das Ver-\n\nfahren gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO ein. Die hierfür vom Land-\n\ngericht verhängte Strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe fällt im Hinblick auf die \n\nübrigen - rechtsfehlerfrei verhängten - 830 Einzelstrafen nicht beträchtlich ins \n\nGewicht. \n\n3 \n\na) Zum Tatvorwurf der Bestechung hat das Landgericht im Wesentlichen \n\nFolgendes festgestellt: \n\n4 \n\nDer Angeklagte betrieb ein Netz aus bundesweit tätigen Vermittlern, die \n\nihm insbesondere türkischsprachige Kunden zuführten, von denen im Zusam-\n\nmenhang mit der Erteilung der Fahrerlaubnis eine medizinisch-psychologische \n\nPrüfung abzulegen war. Diesen Kunden garantierte der Angeklagte gegen Zah-\n\nlung eines Entgelts das Bestehen der Prüfung bei der in R. an-\n\nsässigen M. GmbH. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um eine nach \n\n§ 66 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) amtlich anerkannte und nach § 72 FeV \n\nakkreditierte medizinisch-psychologische Begutachtungsstelle für die Fahreig-\n\nnung. Um den versprochenen Erfolg sicherzustellen, nahm der Angeklagte in \n\nunterschiedlicher Weise auf den Prüfungsablauf bei der M. GmbH Einfluss. \n\nMit deren Geschäftsführerin vereinbarte er unter anderem, dass er der Gesell-\n\nschaft eine Vielzahl von Probanden zuführen sollte, wodurch das Unternehmen \n\ngegenüber Konkurrenten einen Wettbewerbsvorsprung erlangen und dadurch \n\nerheblich höhere Einnahmen erzielen konnte. Als Gegenleistung eröffnete die \n\nGeschäftsführerin der M. GmbH dem Angeklagten im Rahmen der Begutach-\n\ntung, in deren Rahmen der Angeklagte u.a. als Dolmetscher tätig wurde, Hand-\n\nlungsspielräume, mit denen gewährleistet wurde, dass auch Probanden eine \n\npositive medizinisch-psychologische Begutachtung erhielten, die keine ausrei-\n\nchende Eignung für die Teilnahme am Straßenverkehr hatten. \n\n5 \n\nb) Die vom Landgericht nicht näher begründete rechtliche Würdigung \n\ndes Verhaltens des Angeklagten als Bestechung gemäß § 334 StGB hält recht-\n\nlicher Nachprüfung nicht stand; die Urteilsfeststellungen belegen nicht, dass die \n\nGeschäftsführerin der M. GmbH oder ihre Mitarbeiter Amtsträger im Sinne \n\nvon § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB waren. \n\n \n \n\n6 \n\n7 \n\naa) Deren Amtsträgereigenschaft ergibt sich nicht aus § 11 Abs. 1 Nr. 2 \n\nBuchst. c 3. Var. StGB; denn die M. GmbH als medizinisch-psychologische \n\nBegutachtungsstelle wurde nicht im Auftrag der Fahrerlaubnisbehörde tätig. \n\nWerden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Be-\n\nfähigung eines Bewerbers für eine Fahrerlaubnis oder eines Inhabers einer \n\nFahrerlaubnis begründen, kann die zuständige Fahrerlaubnisbehörde nach nä-\n\nherer Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV anordnen, dass der Bewerber oder Fahr-\n\nerlaubnisinhaber innerhalb einer angemessenen Frist ein Gutachten oder \n\nZeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich aner-\n\nkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkann-\n\nten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr beibringt (§ 2 \n\nAbs. 8, § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 6 FeV legt \n\ndabei die Fahrerlaubnisbehörde bereits in der Anordnung zur Beibringung des \n\nGutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen \n\nzum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV). Sie \n\nteilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eig-\n\nnung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle \n\noder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine \n\nKosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat \n\n(§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV). Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber \n\nzu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat (§ 11 Abs. \n\n6 Satz 3 FeV). Die Fahrerlaubnisbehörde teilt ihrerseits der untersuchenden \n\nStelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Füh-\n\nren von Kraftfahrzeugen zu klären sind (§ 11 Abs. 6 Satz 4 FeV). Die Untersu-\n\nchung erfolgt dabei auf Grund eines Auftrages durch den Betroffenen an die \n\nBegutachtungsstelle (§ 11 Abs. 6 Satz 5 FeV), nicht aber - was für eine Amts-\n\n8 \n\n9 \n\nträgereigenschaft der Mitarbeiter der Begutachtungsstelle sprechen könnte - im \n\nAuftrag der Fahrerlaubnisbehörde. \n\nbb) Die Amtsträgereigenschaft der Mitarbeiter der M. GmbH ergibt \n\nsich auch nicht aus § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c 1. oder 2. Var. StGB. \n\n(1) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Mitarbeiter der M. GmbH Aufgaben \n\nder öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Zwar erfolgt die Beibringung des me-\n\ndizinisch-psychologischen Gutachtens im Rahmen eines Verwaltungsverfah-\n\nrens. Im Hinblick auf die bei der Verwaltungsbehörde verbleibende Befugnis der \n\nBestimmung, in welchen Fällen eine Begutachtung stattzufinden hat, und der \n\nEntscheidung, welche Folgen aus dem Ergebnis der Begutachtung gezogen \n\nwerden, erweist sich jedoch die Gutachtenerstellung selbst nicht ohne weiteres \n\nals Dienstverrichtung, die aus der Staatsgewalt abgeleitet ist und staatlichen \n\nZwecken dient (vgl. BGHSt 38, 199, 201). \n\n10 \n\nDie Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, dass der Betroffene ein medi-\n\nzinisch-psychologisches Gutachten beizubringen hat, stellt keinen Verwaltungs-\n\nakt dar. Sie konkretisiert vielmehr lediglich die aus § 2 Abs. 6 StVG folgende \n\nMitwirkungspflicht des Betroffenen im Antragsverfahren nach § 2 StVG bzw. im \n\nFahrerlaubnisentziehungsverfahren nach § 3 StVG (vgl. OVG Münster NZV \n\n2001, 396, 398 m.w.N.). Die Anordnung gehört daher - wie auch die Gesetzes-\n\nsystematik belegt - nicht zu den behördlichen Ermittlungsmaßnahmen der \n\nFahrerlaubnisbehörden nach § 2 Abs. 7 StVG, sondern knüpft an das Bekannt-\n\nwerden von Tatsachen an, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung \n\neines Bewerbers für eine Fahrerlaubnis oder eines Inhabers einer Fahrerlaubnis \n\nbegründen (§ 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG). Wenngleich die Anordnung der \n\nBeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens Eingriffscharakter \n\nhat (BVerfG NZV 1993, 413, 414 zum früheren § 15b Abs. 2 StVZO), kann die \n\nMitwirkungspflicht nicht zwangsweise durchgesetzt werden (vgl. OVG Münster \n\na.a.O.). Legt der Betroffene das angeordnete Gutachten nicht vor, darf die \n\nFahrerlaubnisbehörde lediglich auf die Nichteignung des Betroffenen schließen \n\n(§ 11 Abs. 8 FeV). Eine Herausgabe des Gutachtens durch die Begutachtungs-\n\nstelle an die Fahrerlaubnisbehörde kommt im Hinblick auf das - gemäß § 203 \n\nStGB \n\nauch \n\nstrafrechtlich \n\ngeschützte \n\n- Vertrauensverhältnis \n\n(vgl. \n\nBouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht 3. Aufl. § 11 FeV Anm. 32), das zwi-\n\nschen dem Betroffenen und der Begutachtungsstelle besteht, ohne Einver-\n\nständnis des Betroffenen nicht in Betracht (vgl. VG Neustadt SVR 2006, 273, \n\n275). Damit erfüllt die Begutachtungsstelle im Rahmen der Begutachtung nicht \n\neinen Teil der an sich staatlichen Stellen obliegenden Aufgaben, sondern unter-\n\nstützt lediglich den Betroffenen bei Erfüllung einer ihm im konkreten Verwal-\n\ntungsverfahren treffenden Obliegenheit. \n\n11 \n\n(2) Eine Amtsträgerstellung der Mitarbeiter der M. GmbH scheidet je-\n\ndenfalls deshalb aus, weil es sich bei dieser Gesellschaft nicht nur um keine \n\nBehörde, sondern auch nicht um eine sonstige Stelle i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 2 \n\nBuchst. c StGB handelt. \n\n12 \n\n(a) Eine sonstige Stelle in diesem Sinne ist eine behördenähnliche Insti-\n\ntution, die unabhängig von ihrer Organisationsform befugt ist, bei der Ausfüh-\n\nrung von Gesetzen mitzuwirken, ohne dabei eine Behörde im verwaltungsrecht-\n\nlichen Sinne zu sein. Bei einer juristischen Person des Privatrechts sind diese \n\nVoraussetzungen nur dann erfüllt, wenn bei ihr Merkmale vorliegen, die eine \n\nGleichstellung mit einer Behörde rechtfertigen. Nach ständiger Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs muss sie bei einer Gesamtbetrachtung \"als verlänger-\n\nter Arm des Staates erscheinen\" (BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 46, 310, \n\n312 f.; 49, 214, 219; 50, 299, 303; BGH NStZ 2006, 628, 630). Einzubeziehen \n\nsind dabei alle wesentlichen Merkmale der Gesellschaft, namentlich, ob diese \n\ngewerblich tätig ist und mit anderen im Wettbewerb steht (BGHSt 38, 199, 204), \n\nob im Gesellschaftsvertrag eine öffentliche Zwecksetzung festgeschrieben ist \n\n(BGHSt 43, 370, 372 f.), ob sie im Eigentum der öffentlichen Hand steht und \n\nihre Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln finanziert wird (BGHSt 45, 16, 20) sowie, \n\nin welchem Umfang staatliche Steuerungs- und Einflussnahmemöglichkeiten \n\nbestehen (BGHSt 43, 370, 378 f.; 45, 16, 20 f.; 49, 214, 224 f.). \n\n13 \n\n(b) Eine Rolle als \"verlängerter Arm des Staates\" ergibt sich für die M. \n\nGmbH aus den vom Landgericht getroffenen Feststellungen unabhängig von \n\nder Frage nicht, ob Privatrechtssubjekte, an denen der Staat nicht beteiligt ist, \n\nüberhaupt \"sonstige Stelle\" i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c 2. Var. StGB sein \n\nkönnen (vgl. dazu einerseits MüKo-Radtke StGB § 11 Rdn. 55, andererseits \n\nBGHSt 43, 96, 102 ff.; BGH NJW 1998, 2373, 2374). Zwar sind durch das Er-\n\nfordernis der staatlichen Anerkennung der Begutachtungsstelle nach § 66 FeV \n\nund der Akkreditierung nach § 72 FeV Umstände gegeben, die eine Kontrolle \n\nder Begutachtungsstellen durch die öffentliche Hand ermöglichen. Auch teilt die \n\nFahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV der Begutachtungsstelle \n\njeweils konkret mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen \n\nzum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Diese Umstände sind indes \n\nnicht von solchem Gewicht, dass sie eine Gleichstellung der Begutachtungsstel-\n\nle mit einer Behörde rechtfertigen könnten, zumal da die - nach § 66 FeV aner-\n\nkannten - Begutachtungsstellen untereinander im Wettbewerb stehen (vgl. auch \n\nBGHSt 38, 199, 204). Maßgebliche Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass \n\ndie Entscheidung über die Eignung des Betroffenen nach der Begutachtung der \n\nFahrerlaubnisbehörde vorbehalten bleibt; das Gutachten entfaltet als vorberei-\n\ntendes Privatgutachten, das im Auftrag des Betroffenen und auf dessen Kosten \n\nerstellt wird, keine Bindungswirkung. Allein der Umstand, dass das Ergebnis der \n\nBegutachtung für die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde von zentraler \n\nBedeutung ist, lässt die Begutachtungsstelle nicht als „verlängerten Arm des \n\nStaates“ erscheinen. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass die Begutach-\n\ntungsstellen für die Erstattung des Gutachtens nach der Gebührenordnung für \n\nMaßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vergütet werden (vgl. § 1 GebOSt \n\ni.V.m. Gebührennummern 451 ff. der Anlage zu § 1 GebOSt). Insoweit ist ledig-\n\nlich ein Kostenrahmen für die Begutachtung festgelegt. \n\n14 \n\nc) Ein Teilfreispruch ist gleichwohl nicht veranlasst, weil eine Strafbarkeit \n\ndes Angeklagten unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als dem der \n\nBestechung gemäß § 334 StGB in Betracht kommen kann (etwa einer Strafbar-\n\nkeit gemäß § 299 StGB oder §§ 26, 278 StGB). Einer Zurückverweisung an das \n\nLandgericht zur Aufklärung, ob ergänzende Feststellungen zum Verhalten des \n\nAngeklagten im Zusammenhang mit der Gewährung von Vorteilen an Mitarbei-\n\nter der M. GmbH getroffen werden können, bedarf es aber deshalb nicht, weil \n\nangesichts der Vielzahl der gegen den Angeklagten rechtsfehlerfrei verhängten \n\nEinzelstrafen eine insoweit in Betracht kommende Einzelstrafe nicht beträchtlich \n\nins Gewicht fiele. \n\n15 \n\n2. Allerdings hält der Ausspruch über die verhängte Gesamtfreiheitsstra-\n\nfe trotz des straffen Zusammenzugs der Einzelstrafen rechtlicher Nachprüfung \n\nnicht stand. Zwar kann der Senat angesichts des Zusammenzugs der übrigen \n\nEinzelstrafen, darunter 181 Strafen von je zwei Jahren und sechs Monaten \n\nFreiheitsstrafe sowie 597 Strafen von je zwei Jahren Freiheitsstrafe, in entspre-\n\nchender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ausschließen, dass das Landge-\n\nricht ohne die für die Bestechung festgesetzte Strafe von einem Jahr Freiheits-\n\nstrafe eine niedrigere als die festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. \n\nJedoch begegnet die Zumessung der Gesamtfreiheitsstrafe durchgreifenden \n\nrechtlichen Bedenken. \n\n16 \n\na) Ohne Rechtsfehler hat sich allerdings das Landgericht nicht mehr an \n\neine zugesagte Strafobergrenze gebunden gesehen. Dem liegt folgendes Ge-\n\nschehen zugrunde: \n\n17 \n\nNach den Urteilsfeststellungen sicherte die Strafkammer am 9. Novem-\n\nber 2006, während des Laufs der Hauptverhandlung, im Hinblick auf die zu die-\n\nsem Zeitpunkt verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe aus der Anklageschrift \n\nvom 12. Mai 2006 für den Fall einer geständigen Einlassung eine Strafober-\n\ngrenze von vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe zu (UA S. 5). Unter dem 31. Juli \n\n2007 erhob die Staatsanwaltschaft Bochum eine weitere Anklage gegen den \n\nAngeklagten, in der gegen ihn der Vorwurf der Steuerhinterziehung in 18 Fällen, \n\ndes Betruges und der Beihilfe zur Ausstellung eines unrichtigen Gesundheits-\n\nzeugnisses erhoben wurde. Die Anklage wurde mit dem laufenden Verfahren \n\nzur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Unter dem 13. \n\nAugust 2007 wurde das Strafverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch \n\nBeschluss der Strafkammer hinsichtlich der Taten, die den Gegenstand der An-\n\nklage vom 31. Juli 2007 bildeten sowie hinsichtlich weiterer Taten gemäß § 154 \n\nAbs. 2 StPO vorläufig eingestellt. \n\n18 \n\n19 \n\nBei dieser Sachlage war die Strafkammer nicht mehr an die zugesagte \n\nStrafobergrenze gebunden. Insoweit gelten folgende Grundsätze: \n\naa) Wurde eine Urteilsabsprache getroffen, auf deren Grundlage seitens \n\ndes Tatgerichts eine Zusage hinsichtlich der Strafobergrenze abgegeben wur-\n\nde, kommt ein Abweichen von einer solchen Zusage nur dann in Betracht, wenn \n\nschon bei der Urteilsabsprache vorhandene relevante tatsächliche oder rechtli-\n\nche Aspekte übersehen wurden oder wenn sich in der Hauptverhandlung neue, \n\ndem Gericht bisher unbekannte schwerwiegende Umstände zu Lasten des An-\n\ngeklagten ergeben haben (BGHSt 50, 40, 50). In einem solchen Fall muss das \n\nGericht unter Darlegung der Umstände auf diese Möglichkeit hinweisen (BGHSt \n\n43, 195, 210). \n\n20 \n\nbb) Eines Hinweises bedarf es aber nur dann, wenn sich die Abweichung \n\nvon der Urteilsabsprache allein auf Taten bezieht, die zu diesem Zeitpunkt Ge-\n\ngenstand der Hauptverhandlung waren. Denn nur insoweit kann eine Zusiche-\n\nrung für den Angeklagten einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand schaffen. \n\nKeines Hinweises bedarf es indes, wenn sich in der Hauptverhandlung der Ver-\n\nfahrensstoff durch neu angeklagte Tatvorwürfe erweitert, die Gegenstand des \n\nVerfahrens geworden sind. In einem solchen Fall ist für alle Verfahrensbeteilig-\n\nten ohne weiteres erkennbar, dass die bisherige Zusage, die die neu angeklag-\n\nten Taten nicht zum Gegenstand hatte, wegen der veränderten Sachlage für \n\ndas Tatgericht nicht mehr verbindlich sein kann. So verhält es sich auch hier. \n\nDer Angeklagte war durch den Wegfall der Zusicherung auch nicht benachtei-\n\nligt, da die Einbeziehung einer neuen Anklage nur mit seiner Zustimmung zu-\n\nlässig war (§ 266 Abs. 1 StPO; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 266 \n\nRdn. 4). \n\n21 \n\nb) Die Gesamtfreiheitsstrafe kann aber deshalb keinen Bestand haben, \n\nweil die Strafkammer rechtsfehlerhaft durch Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 \n\nStPO ausgeschiedene Verfahrensteile zum Nachteil des Angeklagten bei der \n\nZumessung der Gesamtfreiheitsstrafe strafschärfend berücksichtigt hat. \n\n22 \n\nZwar ist es zulässig, gemäß § 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Pro-\n\nzessstoff nach einem entsprechenden Hinweis (BGH StV 2000, 656) in der \n\nStrafzumessung straferschwerend zu berücksichtigen. Dies kommt indes nur in \n\nBetracht, wenn die in den ausgeschiedenen Verfahrensteilen enthaltenen Tat-\n\nvorwürfe prozessordnungsgemäß festgestellt und in den Urteilsgründen darge-\n\nlegt sind (BGH StV 1995, 520 f). Dem genügt das angefochtene Urteil nicht. Es \n\nberücksichtigt von der Teileinstellung erfasste Tatvorwürfe strafschärfend (UA \n\nS. 54), ohne die den Taten zugrunde liegenden Tatsachen im Urteil auch nur \n\nansatzweise darzustellen. Dies ermöglicht dem Revisionsgericht nicht, die \n\nstrafschärfende Berücksichtigung dieser Taten auf mögliche Rechtsfehler hin zu \n\nüberprüfen (BGH StV 1995, 520 f.). Darin liegt ein auf die Sachrüge hin zu be-\n\nrücksichtigender Rechtsfehler, auf dem das Urteil auch beruht. \n\n23 \n\n3. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b \n\nSatz 1 StPO zu entscheiden. Damit ist die neue Gesamtstrafe im Beschlussver-\n\nfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zu bilden, in dem auch eine Entscheidung ü-\n\nber die Pflicht zur Tragung der Kosten der Revision des Beschwerdeführers zu \n\ntreffen ist. \n\nNack Wahl Graf \n\n Jäger Sander","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_470-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-14/1-str-470-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"StGebO 2011","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_470-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_470-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-14/1-str-470-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_470-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:58.441198+00:00"}}