{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_452-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-08-27","aktenzeichen":"1 StR 452/08","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 452/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. August 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2008 beschlos-\n\nsen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Konstanz vom 21. April 2008 wird \n\na) das Verfahren im Fall A. 3. der Urteilsgründe eingestellt; \n\nb) das genannte Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass \n\nin den Fällen A. 1., 2., 6., 18. bis 20. die Verurteilung wegen \n\ntateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von \n\nSchutzbefohlenen entfällt; \n\nc) die weitergehende Revision verworfen. \n\n2. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, hat die Staatskas-\n\nse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen \n\ndes Angeklagten zu tragen; im Übrigen hat der Beschwerdefüh-\n\nrer die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern \n\nim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern in 53 Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern \n\nin zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-\n\nlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verur-\n\nteilt. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt: \n\n\"Hinsichtlich der Tat A. 3. war bereits vor Anklageerhebung Verfolgungs-\n\nverjährung nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eingetreten. Nach den Urteils-\n\nfeststellungen hat der Angeklagte die Geschädigte R. am \n\n21. Juli 2001 aufgefordert, mit ihren Fingern die Schamlippen auseinan-\n\nderzuziehen; die Geschädigte kam dem nach. Dieses Verhalten erfüllt \n\ndie Tatbestände des § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB (a.F.) und des § 174 Abs. 2 \n\nNr. 2 StGB (a.F.). Da der eigenständige (vgl. Fischer, StGB, 55. Aufl., § \n\n176 Rdnr. 8) Tatbestand des § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB (a.F.) lediglich \n\nFreiheitsstrafe bis fünf Jahre und § 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB nur bis drei \n\nJahre androht, ist mit Ablauf des 20. Juli 2006 Verfolgungsverjährung \n\neingetreten. Dem Erlass des Durchsuchungsbeschlusses am 24. Juli \n\n2007 konnte mithin keine verjährungsunterbrechende Wirkung mehr zu-\n\nkommen. Das Verfahren bezüglich dieser Tat ist nach § 206a Abs. 1 \n\nStPO einzustellen. \n\nHinsichtlich der unter A. 1., 2., 6., 18. - 20. festgestellten tateinheitlichen \n\nVerwirklichung des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen ist \n\nebenfalls Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist für Ta-\n\nten nach § 174 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB beträgt nach § 78 Abs. 3 \n\nNr. 4 StGB fünf Jahre. In Bezug auf die Taten A. 1., 2., 18. - 20. ist zu \n\nGunsten des Angeklagten (vgl. Fischer, a.a.O., § 78a Rdnr. 6) von der \n\nTatbeendigung zu Beginn des angegebenen Zeitraums (Anfang 2000) \n\nauszugehen. Die Tat A. 6. war am 21. Oktober 2001 beendet. Der Erlass \n\ndes Durchsuchungsbeschlusses am 24. Juli 2007 (Bl. 161 l) vermochte \n\ndaher keine verjährungsunterbrechende Wirkung mehr zu entfalten. Der \n\nVerjährung steht nicht entgegen, dass das Vergehen tateinheitlich mit \n\nsexuellem und schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern zusammen-\n\ntrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eige-\n\nnen Verjährung (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 6. August \n\n2003 - 2 StR 235/00 und vom 10. Juni 2008 - 5 StR 132/08). \n\nDer Wegfall der Tat A. 3. und der tateinheitlichen Verurteilungen in den \n\nFällen A. 1., 2., 6., 18. - 20. muss weder die Aufhebung der jeweiligen \n\nEinzel- noch die der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich ziehen. Der Senat \n\nwird ausschließen können, dass das Landgericht bei zutreffender rechtli-\n\ncher Würdigung auf geringere Einzelstrafen erkannt hätte, weil auch \n\nfestgestellte, aber verjährte Taten bei der Findung schuldangemessener \n\nStrafen berücksichtigt werden können (vgl. Fischer, a.a.O., § 46 \n\nRdnr. 38b m.w.Nw.). \n\nGleiches gilt hinsichtlich der Tat A. 10.. Das Landgericht ist zwar von ei-\n\nnem unzutreffenden Strafrahmen ausgegangen. Nach den Urteilsfeststel-\n\nlungen hat der Angeklagte nicht die Tatbestände der § 176 Abs. 1, 174 \n\nAbs. 1 StGB, sondern die der §§ 176 Abs. 3 Nr. 2 (a.F.), 174 Abs. 2 Nr. 2 \n\nStGB verwirklicht. § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB (a.F.) sieht lediglich Freiheits-\n\nstrafe bis 5 Jahre vor. Der Senat wird aber angesichts der für diese Tat \n\nverhängten milden Sanktion ausschließen können, dass das Landgericht \n\neine noch niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte. \n\nDer Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe wird von den Teileinstel-\n\nlungen ebenfalls nicht berührt. Mit Blick auf die Einsatzstrafe von vier \n\nJahren für die Tat A. 9., die Vielzahl der abgeurteilten Taten und die mo-\n\nderate Erhöhung der Einsatzstrafe wird der Senat auch hier ausschlie-\n\nßen können, dass das Landgericht bei Berücksichtigung der Verfol-\n\ngungsverjährung auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.\" \n\nDem tritt der Senat bei. \n\nDie weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 \n\n2 \n\n3 \n\nStPO. \n\nNack Kolz Hebenstreit \n\n Elf Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-27/1-str-452-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-27/1-str-452-08","retrieved":"2026-07-10 18:42:50.284988+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-08-27/1-str-452-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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