{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_449-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-09-09","aktenzeichen":"1 StR 449/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 449/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. September 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2008 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nDeggendorf vom 22. Februar 2008 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und \n\ndie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Angeklagte wurde wegen einer Reihe schwerwiegender Sexualdelik-\n\nte zum Nachteil von Kindern (Strafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs \n\nvon Kindern zweimal je vier Jahre) oder Jugendlichen (Strafe für drei versuchte \n\nVergewaltigungen eines Jugendlichen jeweils drei Jahre) sowie wegen wieder-\n\nholten Verstoßes gegen ein Berufsverbot (im Rahmen einer Vorverurteilung \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen ausgesprochenes Verbot \n\nder Ausbildung, Betreuung und Beaufsichtigung von Jugendlichen bis 15 Jah-\n\nren; drei Strafen von jeweils zehn Monaten) zu sieben Jahren Gesamtfreiheits-\n\nstrafe verurteilt. Die Anordnung von Sicherungsverwahrung blieb vorbehalten \n\n(§ 66a StGB), Führungsaufsicht wurde angeordnet. Außerdem wurde der An-\n\ngeklagte verurteilt, dem Nebenkläger F. , dem Opfer der Vergewalti-\n\ngungsversuche, 6.000,-- € Schmerzensgeld zu zahlen. \n\n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nGegen dieses Urteil richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachrü-\n\nge gestützte Revision des Angeklagten, die erfolglos bleibt (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Senat verweist in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen \n\ndes Generalbundesanwalts, die auch durch die Erwiderung der Revision (§ 349 \n\nAbs. 3 Satz 2 StPO; Schriftsatz vom 4. September 2008) nicht entkräftet wer-\n\nden. \n\nErgänzend bemerkt der Senat zur vorbehaltenen Sicherungsverwahrung \n\n(1.) und zur Zulässigkeit der Adhäsionsentscheidung (2.): \n\n1. Der Angeklagte ist immer wieder wegen pädophiler Straftaten in \n\nDeutschland und im Ausland in Erscheinung getreten; er ist deshalb wiederholt \n\nrechtskräftig verurteilt worden und hat auch mehrfach Strafen verbüßt. Nach \n\nsachverständiger Beratung bejaht die Strafkammer rechtsfehlerfrei einen Hang \n\nzu sexuellem Missbrauch von Minderjährigen. \n\nDie formellen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsver-\n\nwahrung liegen, ohne dass es auf Weiteres ankäme, schon allein im Hinblick \n\nauf die hier abgeurteilten Taten vor (§ 66 Abs. 3 Satz 2 StGB sowie - von der \n\nStrafkammer nicht angesprochen - § 66 Abs. 2 StGB). \n\nVon einer Anordnung von Sicherungsverwahrung hat die Strafkammer \n\ndennoch abgesehen. Der Angeklagte weigere sich nämlich, sich psychiatrisch \n\nexplorieren oder beobachten zu lassen. Deshalb sei trotz beachtlicher Anhalts-\n\npunkte für diese Annahme nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, dass \n\nder Angeklagte im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB wegen seines Hanges für \n\n8 \n\n9 \n\ndie Allgemeinheit gefährlich sei. Daher könne die Anordnung von Sicherungs-\n\nverwahrung nur gemäß § 66a StGB vorbehalten werden. \n\nDiese Erwägungen sind nicht rechtsfehlerfrei, beschweren den Ange-\n\nklagten aber nicht. \n\na) Zwar folgt aus dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ohne wei-\n\nteres, dass ein Angeklagter nicht aktiv an der Schaffung von Grundlagen für \n\nseine Verurteilung mitwirken muss (vgl. speziell zur Explorierung durch einen \n\nSachverständigen LG Hagen StraFo 2008, 157), jedoch bedarf es zur Feststel-\n\nlung der Gefährlichkeit eines Hangtäters keiner Erkenntnisse, die nur mit des-\n\nsen Zustimmung gewonnen werden können. Andernfalls stünde es letztlich im \n\nBelieben des Angeklagten, ob gegen ihn eine zum Schutz der Allgemeinheit \n\nerforderliche Maßregel angeordnet werden kann oder nicht. Vielmehr ergibt sich \n\ndie Gefährlichkeit i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB regelmäßig schon allein aus \n\nder hier getroffenen Feststellung eines Hangs (BGH NStZ 2007, 464; BGHSt \n\n50, 188, 196; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1, 3 jew. m.w.N.). Anderes \n\nkann - von hier nicht vorliegenden Besonderheiten hinsichtlich der drohenden \n\nTaten (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 4) abgesehen - nur dann gelten, \n\nwenn zwischen der letzten Hangtat und dem Urteilszeitpunkt neue Umstände \n\neingetreten sind, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten entfallen las-\n\nsen. Dabei müssen die Umstände als solche feststehen (BGH NStZ 2007, 464; \n\nBGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1). Sind nach der letzten Hangtat Um-\n\nstände eingetreten, die zwar möglicherweise die künftige Gefährlichkeit in Fra-\n\nge stellen können, die aber noch keine eindeutige Beurteilung der Frage zulas-\n\nsen, ob deshalb die Gefährlichkeit entfallen ist oder nicht, so ist Raum für eine \n\nvorbehaltene Sicherungsverwahrung gemäß § 66a StGB (vgl. BGH, Urt. vom \n\n10. Januar 2007 - 1 StR 530/06, insoweit in NStZ 2007, 464 f. nicht abge-\n\ndruckt). \n\n10 \n\nb) Anhaltspunkte für nach den Taten eingetretene Umstände, die die \n\nhangbedingte Gefährlichkeit des Angeklagten, sei es auch nur möglicherweise, \n\nin Frage stellen könnten, sind nicht ansatzweise zu erkennen. Die Strafkammer \n\ngeht vielmehr in eingehender Würdigung aller zum Angeklagten und seinen Ta-\n\nten angefallener Erkenntnisse davon aus, dass - unbeschadet der von ihr zu \n\nUnrecht noch für erforderlich gehaltenen weiteren psychiatrischen Erkenntnis-\n\nse - „beachtliche Anhaltspunkte“ für eine Gefährlichkeit des Angeklagten be-\n\nstünden. Der Angeklagte „gibt der Gesellschaft die Schuld, dass entsprechende \n\nTaten zu Straftaten werden“. Im Übrigen legt auch, so die Strafkammer „die er-\n\nhebliche Anzahl von rechtskräftig festgestellten Taten über wesentliche Le-\n\nbensabschnitte“ weitere Taten nahe. „Mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit \n\nliegt eine ungünstige Prognose vor“. \n\n11 \n\nc) Da somit die Voraussetzungen für eine Sicherungsverwahrung gemäß \n\n§ 66 Abs. 2 und § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB vorliegen, hätte die Strafkammer zu \n\nentscheiden gehabt, wie sie das ihr danach eingeräumte Ermessen ausübt, ge-\n\ngen den Angeklagten Sicherungsverwahrung anzuordnen oder nicht. Für eine \n\nAnordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung war dagegen kein Raum \n\n(BGHSt 50, 188, 193). \n\n12 \n\nd) Die von der Strafkammer vorgenommene Würdigung von Taten und \n\nTäter ergibt in ihrer Gesamtheit mit genügender Klarheit, dass sie sich letztlich \n\nnur durch das Fehlen der von ihr rechtsfehlerhaft für erforderlich gehaltenen \n\nzusätzlichen Erkenntnisse an der Anordnung von Sicherungsverwahrung ge-\n\nhindert gesehen hat. Unter diesen Umständen ist der Angeklagte durch die nur \n\nvorbehaltene Anordnung von Sicherungsverwahrung hier nicht beschwert (vgl. \n\nBGH, Beschl. vom 6. Dezember 2005 - 1 StR 347/05). \n\n13 \n\n2. Der Vertreter des Nebenklägers hatte in seinen Schlussausführungen \n\nbeantragt, den Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Ne-\n\nbenkläger zu verurteilen. Nach dem letzten Wort des Angeklagten wurde die \n\nBeweisaufnahme nochmals eröffnet. Nach zunächst anderweitigem Verfah-\n\nrensgeschehen erfolgte der Hinweis, dass ein Adhäsionsantrag gemäß § 404 \n\nAbs. 1 Satz 1 StPO bis zum Beginn der Schlussvorträge gestellt werden muss. \n\nDer Nebenklägervertreter wiederholte den genannten Antrag. Die übrigen Ver-\n\nfahrensbeteiligten (Staatsanwalt, Verteidiger, Angeklagter), so die Niederschrift \n\nder Hauptverhandlung, „wollten zu diesem Antrag keine Stellungnahme abge-\n\nben“. Sodann wurde die Beweisaufnahme wieder geschlossen. Bei den an-\n\nschließenden Schlussvorträgen nahm der Staatsanwalt lediglich Bezug auf sein \n\nfrüheres Plädoyer und wiederholte seine früheren Anträge. \n\n14 \n\nAuf der Grundlage dieses Verfahrensgeschehens meint die Revision, die \n\nStrafkammer hätte dem Nebenkläger schon deshalb kein Schmerzensgeld zu-\n\nerkennen dürfen, weil der hierauf gerichtete Antrag des Nebenklägervertreters \n\nzu spät gestellt worden sei. Es reiche nicht aus, wenn dieser Antrag erst nach \n\neinem ersten Schlussvortrag des Staatsanwalts gestellt werde und dieser in \n\nseinem zweiten Schlussvortrag, ohne auf den Antrag einzugehen, nur auf sei-\n\nnen ersten Schlussvortrag verweise. \n\n15 \n\nDies trifft nicht zu. \n\n16 \n\nEin Adhäsionsantrag ist deshalb gemäß § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO vor \n\nBeginn der Schlussvorträge zu stellen, weil (auch) der Staatsanwalt Gelegen-\n\nheit haben muss, auch zu Schadensersatzansprüchen Stellung zu beziehen \n\n(BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 1). Deshalb reicht es aus, wenn in \n\nFällen, in denen nach den Schlussausführungen die Beweisaufnahme wieder \n\neröffnet wurde, der Antrag vor den erneuten (letzten) Schlussausführungen ge-\n\nstellt wird (vgl. Krekeler in AnwK-StPO § 404 Rdn. 4; Stöckel in KMR <47. EL> \n\n§ 404 Rdn. 5; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 404 Rdn. 4). Auch \n\nbei einer solchen Fallgestaltung ist die Möglichkeit zu einer Stellungnahme er-\n\nöffnet. Ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, oder - wie hier - \n\nnicht, ist demgegenüber ohne Bedeutung. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Graf Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-09/1-str-449-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66a","ref_norm":"66a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-09/1-str-449-08","retrieved":"2026-07-10 18:48:53.672651+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-09/1-str-449-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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