{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_383-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-09-04","aktenzeichen":"1 StR 383/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 383/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n4. September 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht \n geringer Menge u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. September \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \nDr. Wahl, \nHebenstreit, \ndie Richterin am Bundesgerichtshof \nElf, \nder Richter am Bundesgerichtshof \nProf. Dr. Sander, \n\nBundesanwalt \n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n- in der Verhandlung und bei der Verkündung - \n\nRechtsanwalt \n- in der Verhandlung - \n\nRechtsanwalt \n- bei der Verkündung - \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Stuttgart vom 16. November 2007 mit Ausnah-\n\nme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgeho-\n\nben, \n\na) soweit der Angeklagte wegen der Tat II. 1. der Urteils-\n\ngründe verurteilt worden ist, \n\nb) im Gesamtstrafenausspruch. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nII. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten \n\nseines Rechtsmittels zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur unerlaubten \n\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe \n\nzum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\n(Tat II. 1. der Urteilsgründe = angeklagte Tat 1, zwei Jahre Freiheitsstrafe) so-\n\nwie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge in Tateinheit mit Diebstahl (Tat II. 2. der Urteilsgründe = angeklagte Tat \n\n10, drei Jahre Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren \n\nund sechs Monaten verurteilt und 800 € als Wertersatz für verfallen erklärt. Von \n\ndem Vorwurf, in weiteren fünf Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge unerlaubt gewerbsmäßig Handel getrieben (angeklagte Taten 2 bis 6) \n\nund in drei Fällen Beihilfe zur bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von und zum \n\nbandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge geleistet (angeklagte Taten 7 bis 9) zu haben, hat es den Ange-\n\nklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen (1.). \n\n2 \n\nDie zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, dass das Landgericht bei \n\nder Tat II. 1. der Urteilsgründe einen zu geringen Schuldumfang angenommen \n\nund den Angeklagten von den ihm zur Last gelegten Taten 2 bis 6 freigespro-\n\nchen hat. Das Rechtsmittel hat lediglich hinsichtlich der Tat II. 1. Erfolg (2.). Die \n\nauf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten zeigt keinen Rechtsfehler \n\nzu seinem Nachteil auf (3.). \n\n3 \n\n1. a) Nach den Feststellungen zur Tat II. 1. war der gesondert verfolgte \n\n S. der Kopf einer Gruppierung, die regelmäßig mindestens 25 kg \n\nMarihuana aus den Niederlanden nach Deutschland einführte, um es hier ge-\n\nwinnbringend zu verkaufen. An diesen vermittelte der Angeklagte Anfang Janu-\n\nar 2004 den ebenfalls gesondert verfolgten, ihm 2.300 € schuldenden, jedoch \n\narbeitslosen und finanziell schlecht gestellten N. als Kurierfahrer, \n\num einerseits diesem eine Verdienstmöglichkeit zu verschaffen und anderer-\n\nseits S. s Drogengeschäfte zu fördern. Er ging dabei davon aus, dass \n\nN. mehrere, zahlenmäßig nicht feststehende Kurierfahrten durchführen \n\nwerde. Tatsächlich kam es im Zeitraum vom 10. Februar bis 26. März 2004 zu \n\nvier Beschaffungsfahrten, für die N. pro Fahrt 1.000 € als Kurierlohn erhielt \n\nund von denen er jeweils 200 € an den dies verlangenden Angeklagten für die \n\nerfolgte Vermittlung weitergab. \n\n4 \n\nb) Zur Tat II. 2. hat das Landgericht festgestellt, dass S. im Frühjahr \n\n2004 einer Darlehensforderung des Angeklagten nicht zu dessen Zufriedenheit \n\nentsprach. Der Angeklagte entwickelte deshalb den Plan, eine von N. \n\ntransportierte Marihuanalieferung an sich zu bringen und auf eigene Rechnung \n\nbinnen zwei Wochen zu verkaufen. Plangemäß kam es zu folgendem Tatge-\n\nschehen: \n\n5 \n\nAm 26. März 2004 transportierte N. , der sich mit dem Plan einver-\n\nstanden erklärt hatte, mit einem Audi A 6 in drei Taschen insgesamt 25 kg Ma-\n\nrihuana (Wirkstoffgehalt 5 % Tetrahydrocannabinol), die S. im Kofferraum \n\nverstaut hatte, von Maastricht nach Stuttgart-Bad Cannstatt. Dieses schon zu-\n\nvor von S. s Gruppierung für Betäubungsmitteltransporte genutzte Fahr-\n\nzeug war zunächst auf den bislang eingesetzten Kurierfahrer zugelassen gewe-\n\nsen, nun aber auf N. umgeschrieben worden, um bei etwaigen Kontrollen \n\nnicht aufzufallen. Für eine notwendige Reparatur war S. aufgekommen. \n\nAuf der gesamten Strecke fuhr N. ein von S. gelenktes, mit einem wei-\n\nteren Angehörigen der Gruppierung besetztes Fahrzeug voraus, aus dem her-\n\naus er per Mobilfunktelefon vor Polizeikontrollen gewarnt werden sollte. Am Ziel \n\nstellte N. sein Auto auf einem mit S. verabredeten Parkplatz ab, dort \n\nallerdings nicht an der üblichen, gut ausgeleuchteten Stelle, sondern hiervon ein \n\nStück entfernt im Dunkeln. Sodann ließ er sich mit dem Begleitfahrzeug nach \n\nHause fahren. Während dessen brachen vom Angeklagten hiermit beauftragte \n\nRumänen das Fahrzeug auf, nahmen die Taschen mit dem Marihuana an sich \n\nund übergaben sie an eine ebenfalls rumänische Bekannte des Angeklagten zur \n\nWeiterleitung an zwei von diesem eingeschaltete Männer. Je die Hälfte des \n\nVerkaufserlöses sollten zum einen der Angeklagte und N. , zum anderen die \n\nrumänischen Beteiligten erhalten. \n\n6 \n\n2. a) Die Staatsanwaltschaft hat zwar sowohl bei der Einlegung der Revi-\n\nsion als auch mit der Revisionsbegründungsschrift einschränkungslos bean-\n\ntragt, das angefochtene Urteil aufzuheben. Sie hat aber zur Begründung ihres \n\nRechtsmittels ausgeführt, sie erhebe die Sachrüge „bezüglich der Anklagepunk-\n\nte Ziffer 1 bis 6“ (= Tat II. 1. der Urteilsgründe sowie angeklagte Taten 2 bis 6), \n\nund auch nur in diesem Rahmen nähere materiell-rechtliche Erwägungen vor-\n\ngebracht. Soweit der Angeklagte von drei weiteren Tatvorwürfen freigesprochen \n\nworden sei, handele es sich um die „von der Revisionseinlegung nicht betroffe-\n\nnen Anklagepunkte Ziffer 7 bis 9“. Auch wenn im Unterschied hierzu die Tat II. \n\n2. von der Anfechtung nicht ausdrücklich ausgenommen worden ist, versteht \n\nder Senat ebenso wie der Generalbundesanwalt das gesamte Revisionsvor-\n\nbringen so (vgl. BGH NStZ 1998, 210), dass das staatsanwaltschaftliche \n\nRechtsmittel insofern weder den Schuld- noch den Strafausspruch angreifen \n\nwill. In diesem Zusammenhang bemerkt der Senat, dass - zumal bei einer Revi-\n\nsion der Staatsanwaltschaft - die Revisionsanträge nicht nur klar und wider-\n\nspruchsfrei, sondern auch ohne weiteres deckungsgleich mit den Ausführungen \n\nzur Revisionsbegründung sein sollten. Das Revisionsverfahren wird nicht uner-\n\nheblich erleichtert, wenn der Umfang der Anfechtung, also das Ziel des \n\nRechtsmittels, nicht erst durch eine (nicht am Wortlaut haftende) Erforschung \n\ndes Sinns des Vorbringens und seines gedanklichen Zusammenhangs unter \n\nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ermittelt zu werden braucht \n\n(vgl. BGH NStZ-RR 2004, 118). \n\nb) Im dargelegten Rahmen wendet sich die Revision primär gegen die \n\nlandgerichtliche Würdigung der Beweise. Sie ist lediglich hinsichtlich der Tat II. \n\n1. erfolgreich, bei der sie die Bewertung des Schuldumfanges zu Recht als un-\n\nzureichend ansieht. \n\naa) Bei der Zumessung der Strafe für die Tat II. 1. hat das Landgericht \n\nzwar ausgeführt, dass sich der Angeklagte bei der Vermittlung N. s bewusst \n\nwar, dieser würde nicht nur eine, sondern mehrere Fahrten durchführen. \n\n„Nachdem aber nicht geklärt werden konnte, von welcher Anzahl Fahrten der \n\nAngeklagte ausgegangen ist, hat die Kammer zugunsten des Angeklagten un-\n\nterstellt, dass sein Gehilfenvorsatz sich auf jedenfalls zwei Kurierfahrten mit \n\njeweils 25 kg Marihuana erstreckt“ hat. Für die Berechnung der Überschreitung \n\ndes Grenzwertes zur nicht geringen Betäubungsmittelmenge ist sie daher von \n\ninsgesamt 50 kg Marihuana ausgegangen. \n\nDies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn der vom Landgericht \n\nangewendete Zweifelssatz setzt eine vorherige umfassende Würdigung der re-\n\nlevanten Indizien voraus (vgl. BGH NStZ 2001, 609; BGH, Urt. vom 22. Mai \n\n2007 - 1 StR 582/06). Eine solche Gesamtbetrachtung lässt sich den schriftli-\n\nchen Urteilsgründen nicht entnehmen. In diese hätte insbesondere einbezogen \n\nwerden müssen, dass der Angeklagte nach den Feststellungen mit der Vermitt-\n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nlung N. s bezweckte, diesem mit dem Ziel der Tilgung der Schulden in Höhe \n\nvon 2.300 € eine Einnahmequelle zu verschaffen, und sich dementsprechend \n\nfür alle vier Betäubungsmitteltransporte jeweils 200 € „Provision“ auszahlen \n\nließ. Mit Blick darauf hätte - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hin-\n\nweist - zudem erwogen werden müssen, ob und ggf. inwieweit der Angeklagte \n\nbezüglich weiterer Betäubungsmitteleinfuhren mit zumindest bedingtem Vorsatz \n\ngehandelt hat. Hierzu hätte sich das Landgericht schon deshalb veranlasst se-\n\nhen müssen, da es festgestellt hat, der Angeklagte sei von mehreren, letztlich \n\naber zahlenmäßig nicht feststehenden Kurierfahrten ausgegangen. Im Übrigen \n\nverlangt der Zweifelssatz nicht, von einer dem Angeklagten jeweils (denkbar) \n\ngünstigsten Fallgestaltung auch dann auszugehen, wenn hierfür keine Anhalts-\n\npunkte bestehen. Unterstellungen zugunsten eines Angeklagten sind vielmehr \n\nnur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter hierfür reale Anknüpfungspunkte \n\nhat (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 166, 168; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbil-\n\ndung 18). \n\n10 \n\nbb) Hingegen ist die den Freisprüchen von den angeklagten Taten 2 bis \n\n6 zugrunde liegende Beweiswürdigung des Landgerichts rechtlich nicht zu be-\n\nanstanden. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel \n\neine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt \n\ngrundsätzlich allein dem Tatgericht. Seine Beweiswürdigung hat das Revisions-\n\ngericht regelmäßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu \n\nersetzen oder sie nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine ande-\n\nre Bewertung der Beweise näher gelegen hätte. Dies gilt selbst dann, wenn ei-\n\nne vom Tatgericht getroffene Feststellung „lebensfremd“ erscheinen mag. Kann \n\ndieses vorhandene Zweifel nicht überwinden, so kann das Revisionsgericht eine \n\nsolche Entscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen (vgl. BGH, \n\nUrt. vom 20. Juni 2007 - 2 StR 161/07). In diesem Sinne fehlerhaft ist eine Be-\n\nweiswürdigung etwa dann, wenn sie schon von einem rechtlich unzutreffenden \n\nAnsatz ausgeht, widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, namentlich wesent-\n\nliche Feststellungen nicht erörtert, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte \n\nErfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Ge-\n\nwissheit überspannte Anforderungen gestellt sind (vgl. BGH NStZ 1984, 180). \n\n11 \n\nHieran gemessen deckt die Revision keinen durchgreifenden Fehler auf. \n\nDas Landgericht hat die zu den angeklagten Taten 2 bis 6 erzielten Beweiser-\n\ngebnisse umfassend gewürdigt und dabei keine wesentlichen Gesichtspunkte \n\nunbeachtet gelassen. Es hat insbesondere die Angaben des Zeugen M. , \n\nder als „Finanzverwalter“ S. s fungierte, vertretbar bewertet und dabei \n\nrechtlich unangreifbar dessen Einschätzung berücksichtigt, dass die von ihm \n\ngeführten Listen auch ihre Grundlage in legalen Geschäften gehabt haben kön-\n\nnen. Der Senat teilt nicht die Besorgnis des Generalbundesanwalts, das Land-\n\ngericht habe hierdurch zugunsten des - diese Vorwürfe pauschal bestreiten-\n\nden - Angeklagten einen Sachverhalt unterstellt, für dessen Vorliegen nach den \n\nfestgestellten Umständen nichts sprach. Denn neben der bereits dargelegten \n\nEinschätzung des Zeugen M. hat die Beweisaufnahme Anhaltspunkte für \n\nDarlehensgeschäfte ergeben, in die neben dem Angeklagten auch S. in-\n\nvolviert gewesen sein kann. Im Übrigen hat das Landgericht die sonstigen Be-\n\nweisergebnisse beanstandungsfrei in die Gesamtwürdigung eingestellt, wonach \n\nbei einer Durchsuchung von Wohnung und Auto des Angeklagten nichts gefun-\n\nden worden ist, was auf ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln hingedeutet \n\nhätte, und Finanzermittlungen ebenfalls keine diesbezüglichen Hinweise er-\n\nbracht haben. Soweit die Staatsanwaltschaft diese und andere Indizien heraus-\n\ngreift und sich gegen deren (entlastenden) Beweiswert wendet, handelt es sich \n\num den im Revisionsverfahren unbehelflichen Versuch, die eigene Beweiswür-\n\ndigung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen. Bei der Bewertung \n\nder Indizien hat das Landgericht schließlich auch keine tatsächlich nicht existen-\n\nten Erfahrungssätze herangezogen. Insgesamt ist es danach rechtlich nicht zu \n\nbeanstanden, dass das Landgericht die Überzeugung von der Begehung der \n\nfünf angeklagten Taten 2 bis 6 durch den Angeklagten nicht hat gewinnen kön-\n\nnen. \n\n12 \n\nc) aa) Die unvollständige Beweiswürdigung bezüglich der Tat II. 1. führt \n\ninsoweit zur Aufhebung des Schuldspruchs, da sich den Feststellungen nicht \n\nentnehmen lässt, auf welche der vier Beschaffungsfahrten sich der Gehilfenvor-\n\nsatz des Angeklagten bezogen hat. Dies zieht die Aufhebung der Einzelstrafe \n\nvon zwei Jahren, der Anordnung des Verfalls des Wertersatzes sowie der Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe nach sich. Hingegen können die Feststellungen zum äuße-\n\nren Tatgeschehen - namentlich zu Anzahl und Umfang der Beschaffungsfahrten \n\n- aufrechterhalten bleiben, da sie keinen Rechtsfehler aufweisen. Sie können in \n\nder neuen Verhandlung ergänzt werden. \n\n13 \n\nbb) Auch die Strafe für die rechtsfehlerfrei beurteilte Tat II. 2. hat Be-\n\nstand. Der Senat kann angesichts der vom Landgericht angestellten Zumes-\n\nsungserwägungen und der daraus resultierenden Verhängung einer dreijähri-\n\ngen Freiheitsstrafe bei einer gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe von einem \n\nMonat (§ 31 BtMG) ausschließen, dass sie von dem (möglicherweise) zu gering \n\nangenommenen Schuldumfang der Tat II. 1. beeinflusst worden ist. \n\n14 \n\n3. Die Revision des Angeklagten zeigt keinen materiell-rechtlichen Man-\n\ngel zu seinem Nachteil auf. Sie meint allerdings, durch die Feststellungen zur \n\nTat II. 2. würde die tateinheitlich zum Betäubungsmitteldelikt erfolgte Verurtei-\n\nlung wegen Diebstahls nicht getragen. Denn es fehle am erforderlichen Bruch \n\nfremden Gewahrsams, da zum Zeitpunkt des Aufbrechens des Fahrzeugs des-\n\nsen Fahrer N. alleiniger Gewahrsamsinhaber gewesen sei. Dies \n\ntrifft jedoch im Ergebnis nicht zu. \n\n15 \n\nFür die Frage, wer den Gewahrsam an einer Sache innehat, kommt es \n\nnach ständiger Rechtsprechung entscheidend auf die Anschauungen des tägli-\n\nchen Lebens an. Der Gewahrsamsbegriff wird wesentlich durch die Ver-\n\nkehrsauffassung bestimmt. Deshalb hängt das Bestehen tatsächlicher Sach-\n\nherrschaft nicht in erster Linie, jedenfalls nicht allein von der körperlichen Nähe \n\nzur Sache und nicht von der physischen Kraft ab, mit der die Beziehung zur \n\nSache aufrechterhalten wird oder aufrechterhalten werden kann (vgl. BGHSt \n\n16, 271, 273). \n\n16 \n\nDanach durfte das Landgericht bei seiner rechtlichen Würdigung zu dem \n\nErgebnis gelangen, das dem Angeklagten mittäterschaftlich zuzurechnende \n\nVerhalten der das Fahrzeug aufbrechenden Rumänen erfülle den Diebstahls-\n\ntatbestand. Denn insofern kam es auf die von der Revision ausführlich diskutier-\n\nten Herrschaftsverhältnisse während der Fahrt aus den Niederlanden nach \n\nStuttgart-Bad Cannstatt nicht an. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung war \n\nvielmehr, wer bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Rumänen die drei mit Marihuana \n\ngefüllten Taschen an sich brachten, den Gewahrsam am Fahrzeug nebst Inhalt \n\nhatte. Dies war - wenigstens in der Form des übergeordneten Mitgewahrsams - \n\nS. als Kopf der Bande und nicht der von ihm beauftragte, nicht zur Bande \n\ngehörende Kurier, zumal einerseits der von diesem vorzunehmende Transport \n\nbeendet und andererseits S. am von \n\nihm vorgegebenen Abstell- \n\nort zunächst anwesend war, also trotz des Parkens des Schmuggelfahrzeugs \n\nan einer weniger hell erleuchteten Stelle unmittelbar auf das Auto und die darin \n\nbefindlichen Taschen, die er nach den Feststellungen selbst eingeladen hatte, \n\nhätte zugreifen können. Auch der Umstand, dass deren Abhandenkommen nur \n\nkurze Zeit, nachdem N. mit dem Begleitfahrzeug nach Hause gefahren wor-\n\nden war, entdeckt wurde, spricht dafür. Hiergegen fiel der Umstand, dass sich \n\ndie Betäubungsmittel in einem auf N. zugelassenen Auto befanden, nicht \n\nins Gewicht, zumal es sich dabei um das von S. s Gruppierung seit langem \n\ngenutzte Bandenfahrzeug handelte. Nach allem ist das Landgericht in rechtlich \n\nnicht zu beanstandender Weise innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungs-\n\nspielraums geblieben. \n\n17 \n\n4. Mit der Teilaufhebung des Urteils hat sich die vom Angeklagten einge-\n\nlegte Kostenbeschwerde erledigt (vgl. BGHSt 25, 77, 79; 26, 250, 253; BGH, \n\nBeschl. vom 10. Dezember 2002 - 4 StR 451/02). \n\nNack Wahl Hebenstreit \n\n Elf Sander","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_383-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-04/1-str-383-08","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_383-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_383-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-04/1-str-383-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_383-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:43:56.066691+00:00"}}