{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_381-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-02-17","aktenzeichen":"1 StR 381/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 7, § 61 Abs. 1 Satz 2 Eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist nicht gegeben, wenn einer Auflage gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, mit der eine räumliche Beschränkung behördlich angeordnet worden ist, wiederholt zuwidergehandelt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Februar 2009 \n\n1 StR 381/08 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: \n\nja \n\nVeröffentlichung: \n\nja \n\nAufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 7, § 61 Abs. 1 Satz 2 \n\nEine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist nicht gegeben, \n\nwenn einer Auflage gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, mit der eine \n\nräumliche Beschränkung behördlich angeordnet worden ist, wiederholt \n\nzuwidergehandelt wird. \n\nBGH, Beschl. vom 17. Februar 2009 - 1 StR 381/08 - OLG Bamberg \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen wiederholten Zuwiderhandelns gegen eine räumliche Beschränkung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2009 beschlos-\n\nsen: \n\nEine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist nicht gege-\n\nben, wenn einer Auflage gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, mit \n\nder eine räumliche Beschränkung behördlich angeordnet worden \n\nist, wiederholt zuwidergehandelt wird. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n1. Die Angeklagte ist äthiopische Staatsangehörige. Sie reiste im Juli \n\n2004 in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag. Dieser wurde im \n\nSeptember 2004 zurückgewiesen. Ihre hiergegen gerichtete Klage blieb erfolg-\n\nlos. Mit Verwaltungsakt vom 3. Februar 2005 war ihr die vorübergehende Aus-\n\nsetzung der Abschiebung bescheinigt und ihr Aufenthalt im Wege einer Auflage \n\ngemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf den Landkreis Bad Kissingen be-\n\nschränkt worden. Trotzdem wurde sie am 1. März 2006 und am 2. Juli 2006 \n\naußerhalb des ihr zugewiesenen Bezirks angetroffen. Am 19. Januar 2007 hielt \n\nsie sich erneut ohne behördliche Erlaubnis außerhalb des Landkreises Bad Kis-\n\nsingen am Hauptbahnhof in Schweinfurt auf. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht Bad Kissingen hat die Angeklagte von dem hierauf ge-\n\nstützten Vorwurf eines Verstoßes gegen § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG mit Urteil \n\nvom 11. Januar 2008 aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Ein Verstoß ge-\n\ngen eine räumliche Beschränkung i.S.d. § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sei nicht \n\nvom Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG umfasst. Gegen dieses Urteil \n\nhat die Staatsanwaltschaft fristgerecht (Sprung-) Revision eingelegt. Sie rügt \n\ndie Verletzung materiellen Rechts. \n\n3 \n\n2. Das Oberlandesgericht Bamberg will der gegen dieses Urteil gerichte-\n\nten, auf die Sachrüge gestützten (Sprung-) Revision der Staatsanwaltschaft \n\nstattgeben. Auch ein wiederholter Verstoß gegen eine von der Ausländerbehör-\n\nde angeordnete räumliche Beschränkung gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 \n\nAufenthG erfülle den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG. Der Wort-\n\nlaut des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG verweise auf den gesamten § 61 Abs. 1 \n\nAufenthG. Deshalb sei nicht nur der wiederholte Verstoß gegen die bereits \n\ndurch Gesetz angeordnete räumliche Beschränkung auf das Bundesland (§ 61 \n\nAbs. 1 Satz 1 AufenthG), sondern auch der wiederholte Verstoß gegen eine \n\ndurch die Ausländerbehörde angeordnete weitergehende räumliche Beschrän-\n\nkung des Aufenthalts (§ 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) von § 95 Abs. 1 Nr. 7 Auf-\n\nenthG umfasst. Hierfür spreche auch die amtliche Überschrift des § 61 Auf-\n\nenthG, da der erste Teil der Überschrift („Räumliche Beschränkung“) erkennbar \n\nauf den gesamten § 61 Abs. 1 AufenthG Bezug nehme und mit der in § 95 Abs. \n\n1 Nr. 7 AufenthG verwendeten Formulierung korrespondiere. Mit der Verwen-\n\ndung des Begriffs der „räumlichen Beschränkung“ in der Strafvorschrift habe \n\nder Gesetzgeber zudem deutlich machen wollen, dass behördliche Anordnun-\n\ngen gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, die keine räumliche Beschränkung \n\nenthielten, nicht von dem Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 7 \n\nAufenthG umfasst sein sollen. Schließlich spreche der von dem Gesetzgeber \n\nverfolgte Zweck dafür, dass auch ein wiederholtes Zuwiderhandeln gegen eine \n\nbehördlich angeordnete räumliche Beschränkung strafbar sei. Nach den Geset-\n\nzesmaterialien diene die Vorschrift der Angleichung der aufenthaltsrechtlichen \n\nFolgen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer und Asylbewerber. So sei in \n\n§ 85 Nr. 2 AsylVfG ebenfalls eine wiederholte Zuwiderhandlung gegen eine \n\nAufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1, Abs. 2 AsylVfG unter Strafe ge-\n\nstellt, wobei der Aufenthalt der Asylbewerber jedoch schon von Gesetzes we-\n\ngen auf den Bezirk der jeweils zuständigen Ausländerbehörde beschränkt sei. \n\nDaher könne eine inhaltliche Gleichstellung zwischen vollziehbar ausreisepflich-\n\ntigen Ausländern und Asylbewerbern nur dadurch erreicht werden, dass bei \n\nvollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern auch der wiederholte Verstoß gegen \n\neine behördlich angeordnete Beschränkung - auf den Bezirk der Ausländerbe-\n\nhörde - nach § 95 Abs.1 Nr. 7 AufenthG strafbar sei. \n\n4 \n\n3. An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht \n\nBamberg durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Ok-\n\ntober 2006 - 3 Ss 204/06 (StV 2007, 136), des Oberlandesgerichts Hamm vom \n\n12. Februar 2007 - 2 Ss 6/07, des Thüringer Oberlandesgerichts vom 1. März \n\n2007 - 1 Ss 1/07, des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Oktober 2007 - 83 Ss \n\n126/07 (NStZ-RR 2008, 90) und des Oberlandesgerichts Oldenburg vom \n\n31. Januar 2008 - Ss 39/08 (StraFo 2008, 128) gehindert. Dieser Auffassung \n\nhat sich zuletzt auch das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschl. vom 27. Mai \n\n2008 - 1 Ss 362/07) angeschlossen. Diese Entscheidungen sind darauf ge-\n\nstützt, dass ein wiederholtes Zuwiderhandeln gegen eine auf einer behördlichen \n\nAnordnung beruhenden räumlichen Beschränkung gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 \n\nAufenthG nicht von dem Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG um-\n\nfasst sei. \n\n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n4. Das Oberlandesgericht Bamberg hat deshalb die Sache mit Beschluss \n\nvom 24. Juni 2008 gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Ent-\n\nscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: \n\n „Macht sich ein Angeklagter bei einem wiederholten Verstoß gegen eine \n\nräumliche Beschränkung i.S.d. § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nach § 95 Abs. 1 \n\nNr. 7 AufenthG strafbar?“ \n\n5. Der Generalbundesanwalt hat sich der Rechtsauffassung des Ober-\n\nlandesgerichts Bamberg angeschlossen und beantragt zu beschließen: \n\n „Der wiederholte Verstoß eines vollziehbar ausreisepflichtigen Auslän-\n\nders gegen eine nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG behördlich angeordnete \n\nräumliche Beschränkung seines Aufenthalts ist strafbar gemäß § 95 Abs. 1 \n\nNr. 7 AufenthG.“ \n\nII. \n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 1 GVG sind gegeben. \n\nDie vorgelegte Rechtsfrage ist entscheidungserheblich. Das Oberlan-\n\ndesgericht Bamberg kann der Revision der Staatsanwaltschaft nicht wie beab-\n\nsichtigt stattgeben, ohne von der Rechtsansicht der genannten Oberlandesge-\n\nrichte abzuweichen. \n\nIII. \n\n11 \n\n12 \n\nDer Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus der Beschlussformel \n\nersichtlich. \n\n1. Ob ein wiederholtes Zuwiderhandeln gegen eine nach § 61 Abs. 1 \n\nSatz 2 AufenthG von der Ausländerbehörde angeordnete räumliche Beschrän-\n\nkung von der Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG umfasst wird, ist \n\numstritten. Im Schrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten, schon aus der \n\nin § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG enthaltenen Verweisung auf den gesamten Ab-\n\nsatz 1 des § 61 AufenthG ergebe sich, dass nicht nur ein wiederholtes Zuwider-\n\nhandeln gegen die gesetzlich angeordnete räumliche Beschränkung nach § 61 \n\nAbs. 1 Satz 1 AufenthG von dem Straftatbestand umfasst sein soll, sondern \n\nauch das wiederholte Zuwiderhandeln gegen eine nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Auf-\n\nenthG behördlich angeordnete räumliche Beschränkung. Der Gesetzgeber ha-\n\nbe den Begriff der „vollziehbaren Anordnung“, den er in der Bußgeldvorschrift \n\ndes § 98 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG für Verstöße gegen behördlich angeordnete \n\nräumliche Beschränkungen nach § 61 Abs. 1 Satz 2 verwendet habe, in der \n\nStrafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht gebraucht, weil er aus der \n\nFülle der denkbaren Anordnungen der Ausländerbehörde allein die wiederhol-\n\nten Verstöße gegen eine räumliche Beschränkung unter Strafe stellen wollte. \n\nDa zugleich strafrechtliche Verstöße gegen die gesetzliche Begrenzung des \n\nAufenthalts auf das Bundesland strafrechtlich geahndet werden sollten, habe \n\nsich eine zusammenfassende Formulierung der „räumlichen Beschränkung \n\nnach § 61 Abs. 1 AufenthG“, wie sie in der Strafvorschrift verwendet worden \n\nsei, angeboten (Zühlcke ZAR 2007, 99). \n\n13 \n\n2. Dieser Auffassung wird entgegengehalten, dass sich aus der Geset-\n\nzessystematik ergebe, dass lediglich das wiederholte Zuwiderhandeln gegen \n\ndie sich aus § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergebende räumliche Beschränkung \n\nauf das Bundesland, nicht aber der wiederholte Verstoß gegen eine weiterge-\n\nhende behördliche Anordnung nach § 61 Abs.1 Satz 2 AufenthG von der Straf-\n\nvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erfasst würde. Dies folge aus der Un-\n\nterscheidung zwischen den beiden Arten der räumlichen Beschränkung, die der \n\nGesetzgeber für den Bereich der Ordnungswidrigkeiten in § 98 Abs. 3 \n\nAufenthG vorgenommen habe. Nach § 98 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 4 AufenthG begehe \n\nderjenige eine Ordnungswidrigkeit, der vorsätzlich oder fahrlässig einer räumli-\n\nchen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuwider handele. Der \n\nwiederholte Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage nach § 61 Abs. 1 Satz 2 \n\nAufenthG falle dagegen unter die Bußgeldvorschrift des § 98 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 4 \n\nAufenthG. Aus dieser Differenzierung wird deshalb geschlossen, dass von dem \n\nTatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nur eine Zuwiderhandlung gegen \n\ndie räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG umfasst sei. \n\nAnderenfalls hätte der Gesetzgeber wie für den Bereich der Ordnungswidrigkei-\n\nten auch in § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG durch die Verwendung einer entspre-\n\nchenden Formulierung deutlich gemacht, dass auch Verstöße gegen vollziehba-\n\nre Auflagen gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG den Straftatbestand erfüllen. \n\nDa er dies aber gerade nicht getan habe, sei bei einem Verstoß gegen eine be-\n\nhördliche Auflage, die über die gesetzliche Begrenzung des Aufenthalts auf das \n\nBundesland hinausgehe, nur der Bußgeldtatbestand des § 98 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 4 \n\nAufenthG verwirklicht. Dies entspreche im Übrigen der Regelung in § 85 Nr. 2 \n\nAsylVfG, da auch dort nur der Verstoß gegen die im Gesetz statuierte räumliche \n\nBeschränkung nach § 56 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylVfG unter Strafe gestellt sei, \n\nnicht aber der Verstoß gegen eine durch die Verwaltungsbehörde erlassene \n\nweitergehende Beschränkungsanordnung (so die genannten Oberlandesgerich-\n\n14 \n\n15 \n\nte aaO; auch Mosbacher in GK-AufenthG 28. Lfg. § 95 Rdn. 194; Senge in \n\nErbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 169. Lfg. AufenthG § 95 Rdn. 39; \n\nHailbronner, AuslR 40. Lfg. AufenthG § 95 Rdn. 48; Stoppa in Widmaier, Mün-\n\nchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung S. 1872 Rdn. 226, 227; derselbe in \n\nWestpal/Stoppa, Ausländerrecht für die Polizei 3. Aufl. S. 714). \n\n3. Der Senat schließt sich dieser letztgenannten Auffassung an. \n\na) Die gesetzliche Regelung im Aufenthaltsgesetz ist nicht eindeutig. \n\nAuch wenn in § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG auf den gesamten Absatz 1 des § 61 \n\nAufenthG Bezug genommen wird, spricht die von dem Gesetzgeber im Bereich \n\nder Bußgeldtatbestände vorgenommene Unterscheidung zwischen der gesetz-\n\nlich und der behördlich angeordneten räumlichen Beschränkung dafür, dass \n\nvon dem Straftatbestand nur der Verstoß gegen die sich aus dem Gesetz er-\n\ngebende räumliche Beschränkung erfasst sein soll. Neben der Gesetzessys-\n\ntematik (vgl. oben III 2) ergibt sich dies auch aus der Regelungstechnik des \n\nGesetzgebers im Bereich des Ausländerrechts. Dieser ordnet es nämlich re-\n\ngelmäßig ausdrücklich an, wenn ein Verstoß gegen vollziehbare Auflagen eine \n\nstrafrechtliche Sanktion oder ein Bußgeld nach sich ziehen soll (vgl. § 95 \n\nAbs. 1 Nr. 4, Nr. 6a, § 98 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 2, Nr. 4 AufenthG; § 85 \n\nNr. 3, Nr. 4 AsylVfG). Diese Vorgehensweise des Gesetzgebers bei der Nor-\n\nmierung der Straf- und Bußgeldvorschriften im Bereich des Ausländerrechts \n\nspricht dafür, dass er eine entsprechende Formulierung auch bei der Ausges-\n\ntaltung des Straftatbestandes des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG gebraucht hätte, \n\nwenn er einen wiederholten Verstoß gegen eine behördlich angeordnete und \n\nvollziehbare räumliche Beschränkung hätte unter Strafe stellen wollen. \n\n16 \n\nb) Dies wäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil unter die \n\nin § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG genannten „weiteren Bedingungen und Aufla-\n\ngen“ nicht nur behördlich angeordnete räumliche Beschränkungen auf den Be-\n\nzirk der Ausländerbehörde oder sogar auf eine bestimmte Gemeinde fallen. So \n\nkann dem Ausländer darüber hinaus auch aufgegeben werden, in einer Ge-\n\nmeinschaftsunterkunft zu wohnen, wenn dies für die Durchsetzung aufent-\n\nhaltsbeendender Maßnahmen erforderlich sein sollte (Hailbronner, aaO § 61 \n\nRdn. 12 m.w.N.). Daneben kann mit Auflagen und Bedingungen nach § 61 \n\nAbs. 1 Satz 2 AufenthG eine Verfestigung seines Aufenthalts verhindert wer-\n\nden, indem ihm zum Beispiel verboten wird, ein Studium aufzunehmen oder \n\nfortzusetzen (Hailbronner, aaO § 61 Rdn. 12). Auch kann ihm auferlegt wer-\n\nden, die Kosten für die Ausreise bzw. Abschiebung auf einem Bankkonto an-\n\nzusparen (Hailbronner, aaO § 61 Rdn. 17 m.w.N.). Die Vielfalt der Maßnah-\n\nmen, die nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG angeordnet werden können, \n\nspricht somit ebenfalls dafür, dass der Gesetzgeber bei der pauschalen Ver-\n\nweisung in § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG auf § 61 Abs. 1 AufenthG nur die ge-\n\nsetzlich definierte räumliche Beschränkung auf das Bundesland im Blick hatte, \n\nweil ansonsten mangels klarstellender gesetzlicher Regelung gerade nicht \n\ndeutlich wird, dass darüber hinaus von allen in Betracht kommenden behördli-\n\nchen Anordnungen nur diejenigen unter Strafe gestellt sein sollen, die lediglich \n\neine weitergehende räumliche Beschränkung des Aufenthalts enthalten. \n\n17 \n\nZu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Gesetzgeber den Weg einer \n\npauschalen Verweisung auf § 61 Abs. 1 AufenthG für den Bereich der Ord-\n\nnungswidrigkeiten nicht beschritten hat, obwohl dies angesichts des Rege-\n\nlungszusammenhangs in § 98 Abs. 3 AufenthG sehr viel eindeutiger gewesen \n\nwäre als in § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG. In § 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG ist näm-\n\nlich nicht nur der Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung nach § 61 \n\nAbs. 1 Satz 1 AufenthG geregelt, sondern auch Verstöße gegen räumliche Be-\n\nschränkungen, die sich sowohl aus dem Gesetz nach § 54a Abs. 2 AufenthG \n\nals auch aus vollziehbaren Auflagen nach § 12 Abs. 2 und Abs. 4 AufenthG \n\nergeben. Diese Vorschrift enthält somit eine nahezu ausnahmslose Regelung \n\nder Verstöße gegen räumliche Beschränkungen für den Bereich der Ord-\n\nnungswidrigkeiten, bei der lediglich die Verstöße gegen eine behördlich ange-\n\nordnete räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausge-\n\nnommen sind und dem Bußgeldtatbestand des § 98 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG un-\n\nterfallen. Angesichts des Regelungsbereichs des § 98 Abs. 3 Nr. 2 \n\nAufenthG, nämlich Verstöße gegen räumliche Beschränkungen als Ordnungs-\n\nwidrigkeiten zu sanktionieren, unabhängig davon ob diese sich aus Gesetz o-\n\nder einer behördlicher Anordnung ergeben, hätte es bei einer allgemeinen \n\nVerweisung auf § 61 Abs. 1 AufenthG keinem Zweifel unterlegen, dass hiervon \n\nauch das wiederholte Zuwiderhandeln gegen eine behördlich angeordnete Be-\n\ngrenzung des Aufenthalts nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG umfasst wäre. Da \n\nder Gesetzgeber aber dennoch von einer entsprechenden Verweisung in § 98 \n\nAbs. 3 Nr. 2 AufenthG abgesehen hat, obwohl dies vom Regelungsgehalt \n\n- anders als in der Strafvorschrift - eindeutig gewesen wäre, spricht auch dies \n\ndagegen, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung „räumliche Beschrän-\n\nkung“ eine „zusammenfassende Formulierung“ (vgl. Zühlcke, ZAR 2007, 99) \n\ngewählt hat und dass sich die in § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG enthaltene Ver-\n\nweisung somit auch auf eine räumliche Begrenzung des Aufenthalts des Aus-\n\nländers nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bezieht. \n\n18 \n\nc) Auch der von dem Gesetzgeber mit der Schaffung des § 95 Abs. 1 \n\nNr. 7 AufenthG verfolgte Zweck spricht nicht dafür, dass wiederholte Zuwider-\n\nhandlungen gegen behördlich angeordnete räumliche Beschränkungen nach \n\n§ 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG unter Strafe gestellt werden sollten. Nach den \n\nGesetzesmaterialien soll der vollziehbar Ausreisepflichtige zwar rechtlich nicht \n\nbesser gestellt werden als ein Asylbewerber, so dass wie in § 85 Nr. 2 AsylVfG \n\nauch in § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG der wiederholte Verstoß gegen eine räumli-\n\nche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 AufenthG als Straftatbestand verankert \n\nworden ist (BTDrucks. 15/420 S. 98). Von § 85 Nr. 2 AsylVfG ist aber nur der \n\nVerstoß gegen die räumlichen Beschränkungen umfasst, die sich aus § 56 \n\nAbs. 1 und Abs. 2 AsylVfG und damit unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. \n\nEine Ermächtigungsgrundlage für weitergehende behördliche Anordnungen \n\nenthält diese Vorschrift nicht. \n\n19 \n\nSoweit der Aufenthalt des Asylbewerbers nach § 56 Abs. 1, Abs. 2 \n\nAsylVfG auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt wird und damit en-\n\nger gefasst ist, als dies in § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorgesehen ist, bedeu-\n\ntet das ebenfalls nicht, dass die von dem Gesetzgeber gewollte Angleichung \n\nder aufenthaltsrechtlichen Folgen von vollziehbar Ausreisepflichtigen gegen-\n\nüber Asylbewerbern inhaltlich nur dadurch erreicht werden kann, dass in § 95 \n\nAbs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht zwischen der sich aus dem Gesetz ergebenden \n\nräumlichen Beschränkung auf ein Bundesland und einer weitergehenden be-\n\nhördlich angeordneten räumlichen Beschränkung - etwa auf den Sitz der Aus-\n\nländerbehörde - differenziert wird. Zum einen ist eine Angleichung der aufent-\n\nhaltsrechtlichen Folgen gegenüber der vor dem Inkrafttreten des Aufenthalts-\n\ngesetzes bestehenden Rechtslage, wonach schon ein Verstoß gegen die \n\nräumliche Beschränkung einer Duldung auf das Bundesland nach dem Aus-\n\nländergesetz nicht strafbar war (vgl. BGHSt 42, 291), bereits dadurch erreicht \n\nworden, dass nunmehr auch der vollziehbar Ausreisepflichtige bei einem wie-\n\nderholten Zuwiderhandeln gegen die sich aus dem Gesetz ergebende räumli-\n\nche Beschränkung bestraft wird. Zum anderen macht der Vergleich zwischen \n\n§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG auf der einen und § 61 Abs. 1 Satz 1 \n\nAufenthG auf der anderen Seite deutlich, dass der Gesetzgeber bei der Be-\n\ngrenzung des Aufenthalts grundsätzlich zwischen Asylbewerbern und vollzieh-\n\nbar Ausreisepflichtigen unterscheidet. Hieraus ergibt sich, dass eine inhaltliche \n\nAngleichung der aufenthaltsrechtlichen Folgen dahingehend, dass beide Grup-\n\npen von Ausländern von vorneherein engen räumlichen Beschränkungen un-\n\nterliegen sollen, vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt war. So ist der Aufent-\n\nhalt von vollziehbar Ausreisepflichtigen von Gesetzes wegen nur bei Vorliegen \n\nbestimmter Voraussetzungen räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde \n\nund damit in dem gleichen Umfang wie bei Asylbewerbern beschränkt (vgl. § \n\n54a Abs. 2, § 61 Abs. 1a Satz 1 AufenthG). \n\n20 \n\nd) Gegen die Auffassung, wonach auch ein Verstoß gegen eine nach \n\n§ 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG behördlich angeordnete räumliche Beschränkung \n\nunter den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG fällt, spricht schließlich \n\nauch, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der entgegenstehenden Rechtspre-\n\nchung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe StV 2007, 136) und \n\nder ihm folgenden Oberlandesgerichte keinen Handlungsbedarf gesehen hat \n\n(zur Bedeutung der Kenntnis obergerichtlicher Rechtsprechung durch den Ge-\n\nsetzgeber für die Gesetzesauslegung vgl. allgemein BGHSt 38, 93, 95; 47, \n\n202, 206). So wurden mit dem „Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asyl-\n\nrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union“ vom 19. August 2007 (BGBl I \n\nS. 1970) unter anderem Änderungen in § 61, § 95 und § 98 AufenthG vorge-\n\nnommen. Das diesbezügliche Gesetzgebungsverfahren hatte mit einem Ent-\n\nwurf des Bundesrates vom 30. März 2007 (BRDrucks. 224/07) begonnen. Be-\n\nreits zu diesem Zeitpunkt hatten das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Be-\n\nschluss vom 16. Oktober 2006 (OLG Karlsruhe StV 2007, 136), das Oberlan-\n\ndesgericht Hamm mit Beschluss vom 12. Februar 2007 - 2 Ss 6/07 und das \n\nThüringer Oberlandesgericht mit Beschluss vom 1. März 2007 - 1 Ss 1/07 ent-\n\nschieden, dass eine Zuwiderhandlung eines vollziehbar ausreisepflichtigen \n\nAusländers gegen eine behördlich angeordnete räumliche Beschränkung nach \n\n§ 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG strafbar ist, \n\nsondern lediglich als Ordnungswidrigkeit nach § 98 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG ge-\n\nahndet werden kann. Wenn diese Auslegung des § 95 Abs. 1 Nr. 7 \n\nAufenthG tatsächlich in Diskrepanz zu dem gesetzgeberischen Willen bei der \n\nSchaffung dieser Vorschrift gestanden hätte, hätte der Gesetzgeber schon im \n\nRahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu dem „Gesetz zur Umsetzung auf-\n\nenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union“ vom 19. Au-\n\ngust 2007 (BGBl I S. 1970) reagieren und § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG - ent-\n\nsprechend seiner üblichen Regelungstechnik im Ausländerrecht - klarstellend \n\ndahingehend ergänzen können, dass auch wiederholte Verstöße gegen voll-\n\nziehbare Auflagen nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG unter diese Strafvorschrift \n\nfallen. Da er dies aber gerade nicht getan hat, spricht dies ebenfalls dafür, dass \n\nunter § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nur das wiederholte Zuwiderhandeln gegen \n\neine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG fällt. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Hebenstreit Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_381-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-17/1-str-381-08","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":43},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":31},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":12},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_381-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_381-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-17/1-str-381-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_381-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:15:14.683006+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-17/1-str-381-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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