{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_359-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-10-09","aktenzeichen":"1 StR 359/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1 StR 359/08 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2008 beschlossen: \n\n1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird das Verfah-\n\nren, soweit es die Angeklagten betrifft, gemäß § 154a Abs. 2 \n\nStPO auf den Vorwurf der versuchten Nötigung beschränkt. \n\n2. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Amberg vom 21. Februar 2008, soweit es sie betrifft, \n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Angeklagten \n\nder versuchten Nötigung schuldig sind; \n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, \n\nan eine Strafkammer des Landgerichts Weiden zurückverwie-\n\nsen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Angeklagten wurden wegen versuchter räuberischer Erpressung ver-\n\nurteilt, der Angeklagte K. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs \n\nMonaten, die Angeklagte H. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Der frü-\n\nhere Mitangeklagte Z. , der keine Revision eingelegt hat, wurde wegen Bei-\n\nhilfe hierzu zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren \n\nverurteilt. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Die Strafkammer hat folgenden Geschehensablauf festgestellt: \n\nDer Angeklagte K. ist Geschäftsführer und Mitinhaber der S. \n\nGmbH. Durch die Insolvenz der P. GmbH, deren Mehrheitsgesell-\n\nschafter und Geschäftsführer B. war, erlitt die S. GmbH Verluste \n\nvon mehreren hunderttausend Euro. Dies bereitete Schwierigkeiten im Zusam-\n\nmenhang mit einem geplanten Börsengang. \n\n4 \n\nDer Angeklagte wollte B. zu Zahlungen zwingen. Er bediente sich dazu \n\nder Angeklagten H. , die er über das Internet kennen gelernt hatte. Zwischen \n\nihnen bestand eine sexuelle Beziehung mit - teilweise aus den Urteilsgründen \n\nnäher ersichtlichen - sadomasochistischen Praktiken, die, so die Strafkammer, \n\ndie Angeklagte H. als erniedrigend empfand. Im Übrigen ging es um gemein-\n\nsame Unternehmungen, aber auch um die vom Angeklagten K. zugesagte \n\nHilfe für von der Angeklagten H. geplante Geschäfte. \n\n5 \n\nAuf Verlangen des Angeklagten K. forderte sie B. zwischen De-\n\nzember 2006 und Januar 2007 insbesondere durch (anonyme) Drohbriefe und \n\n-anrufe auf, 600.000,-- € zu zahlen, sonst würde sein siebenjähriger Sohn er-\n\nschossen. Untermauert wurde dies etwa mit einem Bild, auf dem um den Kopf \n\ndes Kindes ein Fadenkreuz eingezeichnet war; auf einem anderen Photo von \n\nB. und seinem Sohn waren dessen Kopf und das Herz B. s heraus ge-\n\nbrannt. Teilweise wurde sie dabei vom früheren Mitangeklagten Z. unter-\n\nstützt. Der Angeklagte K. machte zwar keine detaillierten Vorgaben, fragte \n\naber wiederholt „intensiv“ nach dem Stand. Er wolle „lediglich die Ergebnisse“, \n\ndie Sache würde schon „gut geregelt“. Soweit die Angeklagten K. und H. \n\nüber den Vorgang per SMS oder E-Mail kommunizierten, geschah dies verdeckt \n\nmit unverfänglichen Begriffen wie „Speisekarte“ oder „Familienessen“. \n\nZu einer Zahlung kam es letztlich nicht. \n\n2. Diese Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen (§ 349 Abs. 2 \n\nStPO). Gleichwohl bestehen Bedenken gegen den Schuldspruch. Es versteht \n\nsich nämlich nicht von selbst, dass die Angeklagten sich (bzw. die S. -GmbH, \n\nfür die ersichtlich gehandelt wurde) zu Unrecht bereichern wollten. Die Rechts-\n\nwidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ist ein (normatives) Tatbestands-\n\nmerkmal, das vom - zumindest bedingten - Vorsatz des Täters umfasst sein \n\nmuss (BGH StV 1991, 20). \n\na) Gläubiger einer insolventen GmbH haben keinen Anspruch unmittelbar \n\ngegen deren Mitgesellschafter und Geschäftsführer. Anders könnte es sein, \n\nwenn dieser, etwa noch in der Absicht, die Gläubiger der GmbH zu benachteili-\n\ngen, die Insolvenz absichtlich herbeigeführt hätte. \n\nDie Urteilsgründe ergeben Anhaltspunkte, die jedenfalls in ihrer Gesamt-\n\nheit diese Möglichkeit erörterungsbedürftig erscheinen lassen. Zunächst hatte \n\nB. der S. -GmbH für die P. GmbH einen dann ungedeckten \n\nWechsel über 200.000,-- € ausgereicht, diese also im Ergebnis hingehalten. Die \n\nInsolvenz wurde dann „nach Offenlegung einer auf Angebot des … B. erfolg-\n\nten Forderungsabtretung der Fa. P. an die Fa. S. “ angemeldet. Nach \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nder Insolvenz gründete die Ehefrau B. s eine neue GmbH, die die gleichen \n\nGeschäfte betreibt wie die frühere Firma; B. ist dort angestellt. Schon früher \n\nwar ein Insolvenzverfahren hinsichtlich einer GmbH, an der B. maßgeblich \n\nbeteiligt war, mangels Masse eingestellt worden. Außerdem war B. noch Ge-\n\nschäftsführer einer weiteren GmbH, wobei zumindest die Möglichkeit im Raum zu \n\nstehen scheint, dass deren Gesellschafter durch von B. vorgenommene \n\nVermögensverschiebungen zu Lasten dieser GmbH hohe Verluste erlitten. \n\n10 \n\nb) Gleichwohl äußert sich die Strafkammer zur Berechtigung der - mit kri-\n\nminellen Mitteln - geltend gemachten Forderung nicht. Sie beschränkt sich letzt-\n\nlich auf die Feststellung, das Insolvenzverfahren habe bisher keinen Fortgang \n\ngenommen und auch die vom Angeklagten K. gegen B. erstattete Straf-\n\nanzeige habe noch keine genaueren Erkenntnisse erbracht. \n\n11 \n\n(1) Möglicherweise hält die Strafkammer Feststellungen zur Berechtigung \n\nder Forderung für entbehrlich, weil „auf dem … Klageweg … allenfalls langfristig \n\netwas zu erreichen wäre“. Die Frage nach Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit \n\neiner Forderung richtet sich aber nicht danach, ob sie voraussichtlich schnell vor \n\nGericht durchgesetzt werden kann, sondern allein nach der materiellen Rechts-\n\nlage (BGH NStZ 2008, 173, 174; NStZ-RR 1999, 6, 7 m.w.N.). Hierüber hat er-\n\nforderlichenfalls der Strafrichter eigenverantwortlich zu befinden, vgl. § 262 \n\nStPO. \n\n12 \n\n(2) Möglicherweise lässt die Strafkammer die Frage nach der Berechti-\n\ngung der Forderung aber auch im Hinblick auf ihre Feststellungen zu den Vor-\n\nstellungen der Angeklagten offen. Diese hielten zwar einen Anspruch gegen \n\nB. für möglich, ebenso aber auch, dass eine „normale Insolvenz“ vorliegt, \n\nalso kein Anspruch gegen B. besteht. \n\n13 \n\nDamit ist zum Ausdruck gebracht, dass selbst bei Bestehen einer Forde-\n\nrung ein untauglicher Versuch vorläge, weil die Angeklagten auch für möglich \n\nhielten, dass keine Forderung bestünde (zum insoweit identischen Fall eines un-\n\ntauglichen versuchten Betruges vgl. BGHSt 42, 268). \n\n14 \n\n15 \n\nInsoweit bestehen jedoch Bedenken gegen die Beweiswürdigung: \n\n(a) Unmittelbare oder mittelbare Aussagen der Angeklagten selbst, die \n\ndafür sprechen könnten, dass sie von einer „normalen Insolvenz“ ausgingen, gibt \n\nes nicht. \n\n16 \n\n(b) In einer SMS des Angeklagten K. an die Angeklagte H. spricht \n\ner von einer „vorsätzlichen Pleite“. Dies spricht ebenso gegen die Annahme, die \n\nAngeklagten seien von einer „normalen Insolvenz“ ausgegangen wie die Strafan-\n\nzeige des Angeklagten K. . \n\n17 \n\n(c) Außerdem verweist die Strafkammer noch auf die verdeckte Kommu-\n\nnikation zwischen den Angeklagten, die gegen die Annahme einer legalen Forde-\n\nrung spräche. Jedoch darf man offensichtlich selbst eine berechtigte Forderung \n\nnicht mit der Drohung durchzusetzen versuchen, sonst ein Kind zu töten. Die nur \n\nverschlüsselte Kommunikation hierüber muss daher nichts zu den Vorstellungen \n\nüber die Berechtigung der Forderung aussagen. Jedenfalls hat sich die Straf-\n\nkammer mit diesem Gesichtspunkt nicht auseinandergesetzt. \n\n18 \n\n(d) Weitere Anhaltspunkte, die die Annahme einer „normalen Insolvenz“ \n\nnahe legten, sind nicht ersichtlich. Noch mehr als für den Angeklagten K. gilt \n\ndies für die Angeklagte H. , deren Vorstellungen ersichtlich allein auf Angaben \n\ndes Angeklagten K. beruhen. \n\n19 \n\n3. Nicht zuletzt im Blick auf gebotene Verfahrensbeschleunigung be-\n\nschränkt der Senat daher die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2, Abs. 1 \n\n20 \n\n21 \n\n22 \n\nSatz 2 StPO auf den Vorwurf der versuchten Nötigung (§§ 240, 23 StGB) und \n\nändert entsprechend den Schuldspruch. Die Angeklagten hätten sich gegen die \n\nihnen günstigere, schon vom bisherigen Schuldspruch umfasste rechtliche Be-\n\nwertung nicht anders als geschehen verteidigen können. \n\n4. Dies führt hier ohne weiteres zur Aufhebung des Strafausspruchs \n\n(§ 349 Abs. 4 StPO). \n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat jedoch auf Folgendes hin: \n\na) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte H. , wie die Straf-\n\nkammer „nicht ausschließbar“ und „gegebenenfalls“ meint, wegen Art und Folgen \n\nihrer sexuellen Beziehung zum Angeklagten K. nur erheblich vermindert \n\nsteuerungsfähig i.S.d. § 21 StGB war (vgl. hierzu auch BGHR StGB § 21 seeli-\n\nsche Abartigkeit 18 <sexuelle Abhängigkeit> „äußerst selten“), sind weder aus \n\nden Feststellungen zur Tat noch sonst erkennbar. In diesem Zusammenhang hat \n\ndie Strafkammer nicht erörtert, ob es der Angeklagten nicht auch um Unterstüt-\n\nzung für ihre geplanten eigenen Geschäfte ging. Im Übrigen ist die Frage der \n\nErheblichkeit einer (etwaigen) Verminderung der Steuerungsfähigkeit eine \n\nRechtsfrage und daher dem Zweifelssatz nicht zugänglich (BGH NStZ-RR 2006, \n\n335, 336 m.w.N.). Bei der Entscheidung hierüber fließen auch normative Ge-\n\nsichtspunkte ein; dabei sind die Anforderungen zu berücksichtigen, die die \n\nRechtsordnung an jedermann stellt. Diese sind umso höher, je schwer wiegender \n\ndie in Rede stehende Tat ist (BGHSt 49, 45, 53 m.w.N.). \n\n23 \n\nb) Die Strafkammer hat eine Strafmilderung gemäß § 46a StGB abgelehnt. \n\nZwar sei von Schuldeinsicht und Reue auszugehen und Familie B. habe „die \n\nEntschuldigungen akzeptiert und die vereinbarten Zahlungen angenommen“. Je-\n\ndoch seien die Ausgleichsmaßnahmen „sehr spät, nämlich erst im Rahmen der \n\nHauptverhandlung vorgenommen worden“. \n\n24 \n\nGemäß § 155a StPO soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens die \n\nMöglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs prüfen und in geeigneten Fällen darauf \n\nhinwirken. Es kann - ohne dass freilich hierauf ein Anspruch bestünde - die \n\nHauptverhandlung sogar zur Herbeiführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs unter-\n\nbrechen (BGHSt 48, 134, 145). All dies spricht dagegen, allein wegen des ge-\n\nnannten Zeitpunktes eine Strafmilderung gemäß § 46a StGB zu verneinen. Be-\n\nsonderheiten des Einzelfalls, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten \n\n(vgl. BGH StV 2000, 129 <Ausgleichsbemühungen erst nach Rechtskraft des \n\nSchuldspruchs>; BGH NStZ-RR 2006, 373 <Ausgleichsbemühungen fast drei \n\nJahre nach Anzeigeerstattung, die den - ursprünglich kindlichen - Opfern sexuel-\n\nlen Missbrauchs „erneute“ psychisch belastende Aussagen ersparte>), sind we-\n\nder dargelegt noch sonst erkennbar. \n\n25 \n\n5. Der Generalbundesanwalt (verneinend) und der Verteidiger des Ange-\n\nklagten K. (bejahend) haben die Frage aufgeworfen, ob der Senat sein ihm \n\ngemäß § 354 Abs. 3 StPO eingeräumtes Ermessen dahin ausüben soll, die Sa-\n\nche an das Amtsgericht (Schöffengericht) zurückzuverweisen. Dies war zu ver-\n\nneinen. Eine Fallgestaltung, bei der schon - wie etwa beim Wegfall des Delikts, \n\ndas die Schwurgerichtszuständigkeit begründet - allein die Schuldspruchände-\n\nrung zwingend zum Wegfall der Zuständigkeit des höheren Gerichts führen wür-\n\nde, liegt nicht vor. Allein der Umstand, dass - auch unabhängig von der Schuld-\n\nspruchänderung - im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 \n\nStPO) keine Strafen mehr verhängt werden können, die die Strafgewalt des \n\nAmtsgerichts übersteigen (§ 24 Abs. 1 Ziffer 2 GVG), gibt dem Senat keine Ver-\n\nanlassung zu einer Zurückverweisung an das Amtsgericht (vgl. auch Meyer-\n\nGoßner in Gedächtsnisschrift für Ellen Schlüchter, 515, 530 f <“kann nicht Sinn \n\nder Regelung sein“>). Gegenläufige Gesichtspunkte des Einzelfalls, die es hier \n\nsachgerecht erscheinen lassen könnten, einen neuen Instanzenzug mit einer \n\nBerufungsinstanz und dem Oberlandesgericht als Revisionsinstanz zu eröffnen, \n\nsind nicht erkennbar. \n\n26 \n\n6. Der Senat macht jedoch, insoweit entsprechend dem Antrag der Vertei-\n\ndigung der Angeklagten H. , von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein \n\nanderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO, letzte Alter-\n\nnative). Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird auch bald über die \n\nFortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden haben. Für die von der Vertei-\n\ndigung der Angeklagten H. beantragte Entscheidung des Senats gemäß § 126 \n\nAbs. 3 StPO ist hier kein Raum. Allein der gegenwärtige Verfahrensstand ergibt \n\nnicht „ohne weiteres“, also ohne dass dem Tatrichter vorbehaltene Abwägungen \n\nvorzunehmen wären, dass weitere Untersuchungshaft ausgeschlossen ist. \n\n27 \n\n7. Eine Erstreckung der Schuldspruchänderung und der Aufhebung des \n\nStrafausspruchs auf den früheren Mitangeklagten Z. findet nicht statt, weil \n\nsich die Schuldspruchänderung aus der Verfolgungsbeschränkung ergibt (BGH \n\nb. Becker NStZ-RR 2002, 103 m.w.N.). \n\nNack Wahl Elf \n\n Graf Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/1-str-359-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155a","ref_norm":"155a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/1-str-359-08","retrieved":"2026-07-10 18:55:22.304249+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-09/1-str-359-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2008-10-09","dockets":["1 StR 359/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_359-08","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 09.10.2008 – 1 StR 359/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/1-str-359-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird das Verfah-\n\nren, soweit es die Angeklagten betrifft, gemäß § 154a Abs. 2\n\nStPO auf den Vorwurf der versuchten Nötigung beschränkt.\n\n2. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Amberg vom 21. Februar 2008, soweit es sie betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Angeklagten\n\nder versuchten Nötigung schuldig sind;\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan eine Strafkammer des Landgerichts Weiden zurückverwie-\n\nsen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/46a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46a","label":"§ 46a StGB","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/23","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"23","label":"§ 23 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/240","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"240","label":"§ 240 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/154a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154a","label":"§ 154a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/155a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"155a","label":"§ 155a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/262","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"262","label":"§ 262 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/358","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"358","label":"§ 358 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/126","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"126","label":"§ 126 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ-RR 2009, 17","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T18:55:22.304249+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}