{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_344-08A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-07-20","aktenzeichen":"1 StR 344/08","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Bundesgerichtshof \n1. Strafsenat \n\n1 StR 344/08 \n\nVerfügung des Vorsitzenden \n\nvom \n\n20. Juli 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. \n\nhier nur: Antrag auf nachträgliche Bestellung eines Verteidigers für die \n Revisionshauptverhandlung vom 2. Dezember 2008 \n\nDer Antrag der Rechtsanwältin S. vom 15. Juli 2009, ihre Bei-\n\nordnung zur Revisionshauptverhandlung vom 2. Dezember 2008 \n\nzu beschließen, wird zurückgewiesen. \n\nEs wird festgestellt, dass Rechtsanwältin S. zur Verteidigerin \n\nbestellt war. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Angeklagte war vom Landgericht Bielefeld durch Urteil vom \n\n19. Dezember 2007 wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 14 Fällen und \n\nBeihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. \n\nGegen dieses Urteil richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft; ausweis-\n\nlich ihres Antrags richtete sich die Revision ausschließlich gegen den Strafaus-\n\nspruch. In der Revisionshauptverhandlung vom 2. Dezember 2008 trat für die \n\nAngeklagte die im Verfahren erster Instanz als Verteidigerin bestellte Rechts-\n\nanwältin S. aus G. auf. Während der Generalbundesanwalt \n\ndie teilweise Abänderung und teilweise Aufhebung des Urteils im Strafaus-\n\nspruch und insoweit die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht bean-\n\ntragte, beantragte Rechtsanwältin S. Verwerfung der Revision. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDer Senat hat durch Urteil vom gleichen Tag das Urteil teilweise auch im \n\nSchuldspruch aufgehoben, da er ihn insoweit trotz des Revisionsantrags wegen \n\nder Begründung der Revision als angefochten ansah, sowie im gesamten Straf-\n\nausspruch (vgl. wistra 2009, 189, 190 m. Anm. Schützeberg aaO 278 f.). \n\nNunmehr beantragt Rechtsanwältin S. mit Schreiben vom 15. Juli \n\n2009, sie nachträglich für die Revisionshauptverhandlung als Verteidigerin bei-\n\nzuordnen. \n\n1. Der Antrag kann in dieser Form keinen Erfolg haben, weil eine nach-\n\nträgliche Bestellung eines Verteidigers nicht möglich ist. Die Beiordnung erfolgt \n\nim Strafprozess nicht im Kosteninteresse des Angeklagten, sondern dient allein \n\ndem Zweck, die ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden \n\nVerfahren zu gewährleisten. \n\n5 \n\n2. Die für das Verfahren erster Instanz erfolgte Beiordnung erstreckte \n\nsich nicht auf die Mitwirkung in der Revisionshauptverhandlung. Vielmehr ist im \n\nRevisionsverfahren aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes neu zu prüfen, \n\nob bei Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Rechtsmittels auch in der \n\nRevisionshauptverhandlung noch ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. \n\n6 \n\n3. Rechtsanwältin S. ist jedoch durch den Vorsitzenden des Straf-\n\nsenats in der Revisionshauptverhandlung vom 2. Dezember 2008 stillschwei-\n\ngend zur Verteidigerin des Angeklagten bestellt worden. Sie hatte - obwohl \n\nnicht als gewählte Verteidigerin ausgewiesen - nicht nur eine Terminsnachricht \n\nzugestellt bekommen, sondern war in der Revisionshauptverhandlung auch als \n\nVerteidigerin der Angeklagten aufgetreten. \n\n7 \n\n8 \n\nHierin kann eine stillschweigende Bestellung liegen, wenn die Mitwirkung \n\neines Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung rechtlich geboten er-\n\nscheint (vgl. zu alledem näher BGH NStZ 1997, 299 f. m.w.N.). \n\n4. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Verteidi-\n\ngers waren schon wegen der Schwierigkeit der Rechtslage, wie sie sich bereits \n\naus der notwendigen Prüfung des Umfangs der Revision ergibt, gegeben (vgl. \n\n§ 140 Abs. 2 StPO). \n\ni.V. \n\nDr. Wahl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_344-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-20/1-str-344-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_344-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_344-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-20/1-str-344-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_344-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:44:42.378845+00:00"}}