{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-04-30","aktenzeichen":"1 StR 342/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 370 Abs. 1 und Abs. 4 AO StGB § 46 Abs. 2 StGB § 56 Abs. 3 1. In Fällen fingierter Ketten- oder Karussellgeschäfte, die auf Hinterziehung von Steuern angelegt sind, ist bei der Strafzumessung der aus dem Gesamtsys- tem erwachsene deliktische Schaden als verschuldete Auswirkung der Tat zu Grunde zu legen, soweit den einzelnen Beteiligten die Struktur und die Funkti- onsweise des Gesamtsystems bekannt sind (im Anschluss an BGHSt 47, 343). 2. Werden durch ein komplexes und aufwändiges Täuschungssystem, das die systematische Verschleierung von Sachverhalten über einen längeren Zeit- raum bezweckt, in beträchtlichem Umfang Steuern verkürzt, kann sich die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung als notwendig erweisen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 342/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n30. April 2009 \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHSt: \n\nVeröffentlichung: \n\nja \n\nja \n\nja \n\n____________________________________ \n\n§ 370 Abs. 1 und Abs. 4 \n\nAO \nStGB § 46 Abs. 2 \nStGB § 56 Abs. 3 \n\n1. In Fällen fingierter Ketten- oder Karussellgeschäfte, die auf Hinterziehung von \n\nSteuern angelegt sind, ist bei der Strafzumessung der aus dem Gesamtsys-\n\ntem erwachsene deliktische Schaden als verschuldete Auswirkung der Tat zu \n\nGrunde zu legen, soweit den einzelnen Beteiligten die Struktur und die Funkti-\n\nonsweise des Gesamtsystems bekannt sind (im Anschluss an BGHSt 47, \n\n343). \n\n2. Werden durch ein komplexes und aufwändiges Täuschungssystem, das die \n\nsystematische Verschleierung von Sachverhalten über einen längeren Zeit-\n\nraum bezweckt, in beträchtlichem Umfang Steuern verkürzt, kann sich die \n\nVollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung als \n\nnotwendig erweisen. \n\nBGH, Urt. vom 30. April 2009 - 1 StR 342/08 - LG Gießen \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom \n\n30. April 2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nHebenstreit, \n\nProf. Dr. Jäger, \n\nProf. Dr. Sander, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt , \nRechtsanwalt und \nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gießen vom 23. November 2007 aufgehoben, \n\na) soweit der Angeklagte in zwei Fällen wegen Untreue verur-\n\nteilt wurde; das Verfahren wird insoweit eingestellt; \n\nb) im Gesamtstrafenausspruch. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. \n\n3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil in den \n\nFällen, in denen der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung ve-\n\nrurteilt wurde, im Ausspruch über die jeweilige Einzelstrafe und \n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. \n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, \n\nan eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in \n\nzehn Fällen sowie wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt \n\nhat. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und \n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nsachlichen Rechts rügt, führt lediglich zur Aufhebung des Urteils und Einstellung \n\ndes Verfahrens, soweit der Angeklagte wegen Untreue in zwei Fällen verurteilt \n\nwurde. Der Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafen führt zur Aufhebung \n\ndes Gesamtstrafenausspruchs. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten \n\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten des Ange-\n\nklagten eingelegten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, \n\ngegen den Rechtsfolgenausspruch; das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. \n\nNach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte seit 1985 Geschäfts-\n\nführer der J. (nachfol-\n\ngend J. GmbH). Deren Geschäftsgegenstand war der An- und Verkauf \n\nvon Nutzfahrzeugen, insbesondere von Betonmischern. \n\n1. Die Verurteilung wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer in zehn Fäl-\n\nlen beruht auf folgenden Feststellungen: \n\nIn einer Vielzahl von Fällen verlangten die Halter der Gebrauchtfahrzeu-\n\nge, die die J. GmbH ankaufen wollte, dass nicht der vollständige Kaufpreis \n\nin der Rechnung ausgewiesen wurde. Sie wollten auf diese Weise die Zahlung \n\nder auf den nicht in die Rechnung aufgenommenen Teil des Kaufpreises entfal-\n\nlenden Steuer vermeiden. Um diesem Ansinnen der Halter der Fahrzeuge zu \n\nentsprechen, wurde unter Anleitung des Angeklagten J. und unter Mitwirkung \n\nfrüherer Mitangeklagter ein System von Scheinfirmen sowie Scheingeschäften \n\nentwickelt und in der Folge auch umgesetzt. Dieses ermöglichte einerseits den \n\nHaltern, geringere Kaufpreise als die tatsächlich gezahlten zu fakturieren. Auf \n\nder anderen Seite konnte die J. GmbH durch das nachstehend näher \n\ndargelegte System Rechnungen erlangen, die ihr ermöglichten, Vorsteuer aus \n\nBeträgen geltend zu machen, die noch über dem tatsächlich gezahlten Kauf-\n\npreis lagen. \n\n6 \n\n7 \n\nIm Einzelnen ging der Angeklagte gemeinsam mit den Mitangeklagten \n\nwie folgt vor: \n\nDer ursprüngliche Halter des jeweiligen Gebrauchtfahrzeugs, der dieses \n\nverkaufen wollte, erstellte für Firmen, die zum Schein als unmittelbarer Käufer \n\ndes Gebrauchtfahrzeugs auftraten (Erstankäufer), eine Rechnung mit Umsatz-\n\nsteuerausweis über einen Teil des tatsächlichen Kaufpreises. Der verbleibende \n\nRest des Kaufpreises wurde bar gezahlt, ohne dass dieser Teilbetrag versteuert \n\nwurde. \n\n8 \n\nDer Erstankäufer stellte einem Zwischenhändler eine Scheinrechnung \n\nmit Umsatzsteuerausweis aus, wobei der dort angeführte Nettobetrag über dem \n\nKaufpreis lag, der tatsächlich - als Rechnungsbetrag zuzüglich Schwarzgeldbe-\n\ntrag - an den letzten Halter des Fahrzeuges gezahlt worden war. Der Zwi-\n\nschenhändler erstellte seinerseits für die J. GmbH eine Rechnung, in \n\nder er einen nochmals höheren Nettopreis sowie die darauf anfallende Umsatz-\n\nsteuer auswies. Die J. GmbH veräußerte die Fahrzeuge sodann, nach-\n\ndem sie teilweise durch das Unternehmen instand gesetzt worden waren, im \n\nInland oder - weit überwiegend - in das Ausland. Die Lieferungen ins Ausland \n\nwaren umsatzsteuerfrei. \n\n9 \n\nEinzelne Geschäfte wichen insoweit von dem dargestellten Grundmuster \n\nab, als der ursprüngliche Halter des Fahrzeuges eine Rechnung an ein in einem \n\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässiges Schein-\n\nunternehmen ausstellte, in der entsprechend § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG keine \n\nUmsatzsteuer ausgewiesen wurde. Parallel dazu wurde eine Lieferkette in \n\nDeutschland fingiert, nach der das identische Fahrzeug von einer Scheinfirma \n\nan einen Zwischenhändler und von diesem an die J. GmbH verkauft \n\nwurde. In anderen Fällen trat ein ansonsten als Zwischenhändler fungierendes \n\nUnternehmen unmittelbar als Käufer gegenüber dem ursprünglichen Halter der \n\nFahrzeuge auf. In weiteren Fällen wurden die Teile des Kaufpreises, die von \n\ndem ursprünglichen Halter nicht versteuert wurden, durch Scheinrechnungen \n\nüber den - tatsächlich nicht erfolgten - Verkauf von Ersatzteilen verschleiert. \n\n10 \n\nAllen Geschäften war gemeinsam, dass tatsächlich der ursprüngliche \n\nHalter des jeweiligen Gebrauchtfahrzeugs mit Geldern bezahlt wurde, die die \n\nJ. GmbH dem Zwischenhändler zur Verfügung gestellt hatte, der diese an \n\ndie Verkäufer weiterleitete. Die Fahrzeuge wurden jeweils direkt an die J. \n\n GmbH geliefert. Die Entscheidung über den Ankauf eines Fahrzeuges und \n\nden zu zahlenden Preis traf in allen Fällen jeweils der Angeklagte J. , der für \n\ndie J. GmbH handelte. \n\n11 \n\nDie J. GmbH versteuerte die aus ihren Lieferungen resultieren-\n\nden Umsätze im Inland. Umsätze aus Auslandslieferungen und innergemein-\n\nschaftlichen Lieferungen wurden als solche deklariert. Die sich aus den Rech-\n\nnungen der Zwischenhändler ergebende Vorsteuer wurde nach § 15 UStG ab-\n\ngezogen. Auch die als Zwischenhändler auftretenden Unternehmen erklärten \n\ndie Umsätze, die in ihren Rechnungen an die J. GmbH ausgewiesen \n\nwurden, und führten die ausgewiesene Umsatzsteuer ab. Von der daraus resul-\n\ntierenden Zahllast wurde die Vorsteuer abgezogen, die sich aus den Rechnun-\n\ngen ergab, die den Zwischenhändlern von den als Erstankäufer auftretenden \n\nScheinfirmen ausgestellt worden waren. Demgegenüber erklärten die Erstan-\n\nkäufer die in den Rechnungen an die Zwischenhändler ausgewiesenen Umsät-\n\nze nicht und führten die dort ausgewiesene Umsatzsteuer, die sich auf knapp \n\n570.000,-- Euro belief, auch nicht ab. \n\n12 \n\nDer Angeklagte J. machte in den Umsatzsteuerjahreserklärungen für \n\ndie Jahre 1997 bis 2001 und in den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Mo-\n\nnate März, April, Juni, Juli und Oktober 2002 für die J. GmbH die Vorsteu-\n\ner aus den Rechnungen der Zwischenhändler geltend. Diese belief sich auf et-\n\nwas mehr als 665.000,-- Euro. \n\n13 \n\nNach Auffassung des Landgerichts wurde insoweit durch die Abgabe fal-\n\nscher Umsatzsteuererklärungen Umsatzsteuer \n\nin einer Gesamthöhe von \n\n433.900,-- Euro hinterzogen, die bei der Strafzumessung zu Grunde zu legen \n\nsei. Bei diesem Betrag handelt es sich um die jeweilige Umsatzsteuer, die auf \n\nden Anteil des Kaufpreises entfiel, der unversteuert an den ursprünglichen Hal-\n\nter des jeweiligen Fahrzeugs gezahlt wurde. Diesen berechnete die Strafkam-\n\nmer, indem sie den Nettobetrag der Ausgangsrechnung des ursprünglichen \n\nHalters an die Erstankäufer von dem Nettobetrag der Rechnung, die dieser den \n\nZwischenhändlern ausstellte, subtrahierte. Demgegenüber sah die Strafkammer \n\ndie Umsatzsteuer, die in den Rechnungen der Erstankäufer an die Zwischen-\n\nhändler und in den Rechnungen der Zwischenhändler an die J. GmbH \n\nausgewiesen wurde, nicht als strafzumessungsrelevanten Hinterziehungsscha-\n\nden an. Bei einer Verurteilung wegen Vergehen nach § 370 AO sei im Rahmen \n\nder Strafzumessung „nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur auf die Verkür-\n\nzung solcher Steuersummen abzustellen, die bei ordnungsgemäßem Verhalten \n\nvon vornherein an den Fiskus abzuführen gewesen wären“. \n\n14 \n\n2. Daneben verurteilte das Landgericht den Angeklagten wegen Untreue \n\nin zwei Fällen zum Nachteil der J. GmbH. Nach den diesbezüglichen \n\nFeststellungen entnahm der Angeklagte in den Jahren 2000 und 2001 unter \n\nVerletzung der ihn treffenden Pflichten als Geschäftsführer aus dem Vermögen \n\nder Gesellschaft ohne rechtfertigenden Grund insgesamt knapp 175.000,-- Eu-\n\nro, um das Geld für eigene Zwecke zu verwenden. Diese Entnahmen verschlei-\n\nerte er durch Scheinrechungen, die er in die Buchhaltung der J. GmbH \n\neinstellte. Die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer machte \n\nder Angeklagte in den Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2000 bzw. \n\n2001 als Vorsteuer geltend. Alleinige Gesellschafterin zur Tatzeit war die Ehe-\n\nfrau des Angeklagten. \n\nII. \n\n15 \n\nDie Revision des Angeklagten führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen \n\nTeilaufhebung und -einstellung und zur Aufhebung des Gesamtstrafenaus-\n\nspruchs. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des General-\n\nbundesanwalts unbegründet. \n\n16 \n\n1. Soweit der Angeklagte wegen Untreue zum Nachteil der J. \n\nGmbH verurteilt wurde, ist die Verurteilung aufzuheben und das Verfahren ge-\n\nmäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Es besteht ein von Amts wegen zu be-\n\nrücksichtigendes Verfahrenshindernis, da der nach § 266 Abs. 2 StGB i.V.m. \n\n§ 247 StGB für die Strafverfolgung erforderliche Strafantrag der Verletzten fehlt. \n\n17 \n\na) Nach den Feststellungen war allein die Ehefrau des Angeklagten Ge-\n\nsellschafterin der J. GmbH. Als Verletzte der Untreuetaten zum Nach-\n\nteil der J. GmbH ist daher allein die Ehefrau des Angeklagten anzuse-\n\nhen (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 86). Dass sie den erforderlichen Strafantrag ge-\n\nstellt hat, ist weder festgestellt, noch anderweitig ersichtlich. Auch für eine Aus-\n\nnahme von dem Strafantragserfordernis, die dann in Betracht kommt, wenn \n\ndurch die Untreuehandlung eine konkrete Existenzgefährdung der Gesellschaft \n\nverursacht worden ist (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 79, 80), ergeben sich keine \n\nAnhaltspunkte. \n\n18 \n\nb) Der Senat schließt aus, dass noch ein wirksamer Strafantrag gestellt \n\nwerden könnte. Dies gilt um so mehr, als die Antragsfrist nach § 77b Abs. 1 \n\nStGB, deren Lauf mit Kenntniserlangung der Antragsberechtigten von Tat und \n\nTäter beginnt (§ 77b Abs. 2 StGB), mit hoher Wahrscheinlichkeit verstrichen ist. \n\nDiesbezügliche, sich angesichts der konkreten Situation aufdrängende Zweifel \n\nwürden zu Gunsten des Angeklagten wirken (vgl. BGHSt 22, 90, 93). \n\n19 \n\nc) Der Wegfall der Verurteilung wegen Untreue führt vorliegend nicht zur \n\nAufhebung der diesbezüglichen Feststellungen (vgl. Schoreit in KK StPO \n\n6. Aufl. § 260 Rdn. 46), da die zu den Untreuetaten getroffenen Feststellungen \n\nauch für die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung hinsichtlich der Abgabe \n\nunrichtiger Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2000 und 2001 von \n\nBedeutung sind. \n\n20 \n\n2. Wegen des Wegfalls der wegen Untreue verhängten Einzelstrafen \n\nkann der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben. Der Senat kann \n\nnicht ausschließen, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtfreiheits-\n\nstrafe erkannt hätte. \n\n21 \n\n3. Im Übrigen bleiben die Verfahrensrügen und die Sachrüge aus den in \n\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen, die auch \n\n22 \n\n23 \n\ndurch die Gegenerklärung des Angeklagten nicht entkräftet werden, ohne Er-\n\nfolg. \n\nErgänzend dazu bemerkt der Senat lediglich Folgendes: \n\na) Soweit der Angeklagte rügt, dass die Berufsrichter und die Schöffen \n\nvom Wortlaut der im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden keine Kenntnis \n\nerlangt haben, deckt er keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Das Urteil \n\nkönnte auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler auch nicht beruhen. Denn \n\nder Angeklagte hat die einzelnen Lieferungen, deren Daten durch die verlese-\n\nnen Urkunden eingeführt wurden, nicht bestritten (UA S. 110). Ist aber der In-\n\nhalt eines ansonsten zuverlässigen Schriftstücks in der Hauptverhandlung nicht \n\nbestritten worden, kann das Urteil im Allgemeinen nicht darauf beruhen, dass \n\ndas Schriftstück nicht verlesen wurde (vgl. Senat StV 2007 - 569, 570 m.w.N.). \n\nAnhaltspunkte dafür, dass vorliegend etwas anderes gelten könnte, sind nicht \n\ngegeben. \n\n24 \n\nb) Auch im Hinblick auf die Rüge, ein Beweisantrag, der am 19. Juni \n\n2007 gestellt wurde, sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, kann jedenfalls \n\nausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem behaupteten Rechtsfehler \n\nberuhen könnte. \n\n25 \n\nZutreffend weist die Revision zwar darauf hin, dass die Strafkammer in \n\ndem Ablehnungsbeschluss lediglich die zur Begründung des Beweisantrags \n\nangeführte Schlussfolgerung des Antragstellers als bereits erwiesen erachtete, \n\nnicht aber die eigentliche Beweisbehauptung. In der Sache erweisen sich aber \n\ndie unter Beweis gestellten Tatsachen aus Sicht des Landgerichts als in tat-\n\nsächlicher Hinsicht bedeutungslos. Denn im Hinblick auf das Beweisziel kam \n\nden Beweistatsachen keine Bedeutung zu. Die Strafkammer erachtete die Tat-\n\nsachen, auf die nach Feststellung der unter Beweis gestellten (Indiz-)Tatsachen \n\ngeschlossen werden sollte, bereits anderweitig als erwiesen an. Dies war ange-\n\nsichts der Begründung des Beschlusses für den Angeklagten und seine Vertei-\n\ndiger auch erkennbar. Ein Beruhen des Urteils auf der fehlerhaften Ablehnung \n\nkann deshalb ausgeschlossen werden. \n\n26 \n\nc) Der Sachrüge ist der Erfolg auch unabhängig davon zu versagen, ob \n\nes sich bei den Zwischenhändlern um Unternehmer handelte und ob diese tat-\n\nsächlich eine Lieferung an die J. GmbH i.S.v. § 3 UStG erbrachten. \n\nDenn nach den Feststellungen wusste der Angeklagte J. um seine Einbin-\n\ndung in eine auf Hinterziehung von Umsatzsteuer ausgerichtete Lieferkette. \n\nNach der Rechtsprechung des Senats zu missbräuchlichen Umsatzgeschäften \n\nbei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Sinne von § 6a UStG sind aber auf \n\nGrund des im Gemeinschaftsrecht verankerten Verbots missbräuchlicher Prak-\n\ntiken für alle Beteiligten eines oder mehrerer Umsatzgeschäfte, die auf die Hin-\n\nterziehung von Steuern gerichtet sind, die Steuervorteile, die für die einzelnen \n\nGeschäfte grundsätzlich vorgesehen sind, zu versagen (BGH DStR 2009, 577 \n\nff.). Dies gilt auch für rein inländische Umsatzgeschäfte (vgl. auch EuGH, Urt. \n\nvom 6. Juli 2006 - Rechtssache C-439/05 - Kittel Rdn. 56 f.). \n\n27 \n\n28 \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. \n\nIII. \n\n1. Sie beantragt zwar, „das Urteil im angefochtenen Umfang aufzuhe-\n\nben“. Aus dem Inhalt der Revisionsbegründung lässt sich indes entnehmen, \n\ndass sich die Beschwerdeführerin allein gegen den Gesamtstrafenausspruch, \n\ndie Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur \n\nBewährung und die Einzelstrafen, die für die zehn Fälle der Steuerhinterziehung \n\nverhängt wurden, wendet. \n\n29 \n\n2. Die Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch ist \n\nwirksam. Eine isolierte Überprüfung der Strafzumessung ist möglich, ohne dass \n\ndie den Schuldspruch tragenden Feststellungen hiervon berührt würden (vgl. \n\nBGH NJW 1996, 2663, 2664 m.w.N.). Die vom Landgericht getroffenen Fest-\n\nstellungen bilden eine ausreichende Grundlage für die Nachprüfung der Straf-\n\nzumessung (BGHSt 33, 59); sowohl das steuerrechtlich erhebliche Verhalten \n\ndes Angeklagten als auch die Höhe der verkürzten Steuern hat das Landgericht \n\ndargelegt. \n\n30 \n\n3. Einer Aufhebung und Einstellung des Verfahrens, soweit der Ange-\n\nklagte in zwei Fällen wegen Untreue verurteilt wurde, auch auf die Revision der \n\nStaatsanwaltschaft bedarf es nicht, da - unabhängig davon, dass dieses \n\nRechtsmittel auch zu Gunsten des Angeklagten wirkt (§ 301 StPO) - das Urteil \n\ninsoweit bereits auf die Revision des Angeklagten aufzuheben und das Verfah-\n\nren einzustellen war (vgl. auch Senat, Urt. vom 11. März 2003 - 1 StR 507/02 \n\nm.w.N.). \n\n31 \n\n32 \n\n4. Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das Landgericht \n\nder Strafzumessung einen zu geringen Schuldumfang zu Grunde gelegt hat. \n\na) Bei der Zumessung einer Strafe wegen Steuerhinterziehung hat das in \n\n§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB genannte Kriterium der „verschuldeten Auswirkungen \n\nder Tat“ im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung besonderes Gewicht. \n\n„Auswirkungen der Tat“ sind insbesondere die Folgen für das durch die Straf-\n\nnorm geschützte Rechtsgut. Das durch § 370 AO geschützte Rechtsgut ist die \n\nSicherung des staatlichen Steueranspruchs, d.h. des rechtzeitigen und voll-\n\nständigen Steueraufkommens jeder einzelnen Steuerart. Deshalb ist die Höhe \n\nder verkürzten Steuern ein bestimmender Strafzumessungsumstand i.S.d. \n\n§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BGH NJW 2009, 528, 531 m.w.N.). \n\n33 \n\nVorliegend wurde zur Ermöglichung der Hinterziehung der Steuern, die \n\nder ursprüngliche Halter der Gebrauchtfahrzeuge hätte entrichten müssen, eine \n\nKette von Scheingeschäften gebildet, durch die weitere Steuern hinterzogen \n\nwurden. Die Sachverhaltsvarianten, die das Landgericht festgestellt hat, sind \n\nbetrügerischen Karussellgeschäften vergleichbar, die auf die Erschleichung von \n\nungerechtfertigten Steuervorteilen gerichtet sind. Hier wie dort gilt aber hinsicht-\n\nlich der verschuldeten Auswirkungen der Tat folgendes: \n\n34 \n\nAufgrund der Ausgestaltung des Gesamtsystems besteht in Fällen sol-\n\ncher fingierter Ketten- oder Karussellgeschäfte typischerweise die Situation, \n\ndass für einzelne Glieder der Kette die umsatzsteuerlichen Auswirkungen neut-\n\nral erscheinen können. Werden nämlich von einzelnen Kettengliedern sämtliche \n\nUmsatzsteuern bezahlt und stehen den von diesem Kettenglied gezogenen \n\nVorsteuern vom Scheinrechnungsaussteller gezahlte Umsatzsteuern gegen-\n\nüber, dann scheint die umsatzsteuerliche Bilanz an sich ausgeglichen. Nach \n\nden Feststellungen bestand eine ebensolche Situation bei der J. \n\nGmbH. Diese machte zwar zu Unrecht die in den Rechnungen der Zwischen-\n\nhändler ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Die Zwischenhänd-\n\nler führten aber die Umsatzsteuer, die in den Rechnungen ausgewiesen waren, \n\ndie der J. GmbH ausgestellt wurden, an das jeweils zuständige Finanz-\n\namt ab. \n\n35 \n\nDieser Umstand berührt aber den Schuldspruch nicht. Denn ein Vorsteu-\n\nerabzug scheidet aus, da den Rechnungen der Zwischenhändler keine tatsäch-\n\nlich durchgeführten Lieferungen zu Grunde lagen. Nur wenn solche tatsächlich \n\ngegeben gewesen wären, wäre der Rechnungsadressat zum Vorsteuerabzug \n\nberechtigt gewesen (BGH NJW 2002, 1963, 1965). \n\n36 \n\nDer Umstand, dass die umsatzsteuerliche Bilanz der J. GmbH \n\nauf Grund der Entrichtung der Umsatzsteuer durch die Zwischenhändler als \n\nneutral erscheint, hätte aber Auswirkungen auf die Bestimmung des Schuldum-\n\nfangs. \n\n37 \n\nb) Eine solche auf das einzelne Scheinrechnungsverhältnis beschränkte \n\nBetrachtung würde dem Gesamtunrechtsgehalt des Hinterziehungssystems \n\naber nicht gerecht. Dieser wird nämlich nicht durch das einzelne Rechnungs-\n\nverhältnis geprägt, sondern durch das System als Ganzes. Es ist anerkannt, \n\ndass jedenfalls, soweit - wie hier - den einzelnen Beteiligten die Struktur und die \n\nFunktionsweise des Gesamtsystems bekannt sind, dies auch bei der Feststel-\n\nlung der für die Strafzumessung bestimmenden verschuldeten Auswirkungen \n\nder Tat Gewicht erlangen kann. Maßgeblich ist deshalb der vom Vorsatz um-\n\nfasste, aus dem Gesamtsystem erwachsene deliktische Schaden, der in dem \n\nÜberschuss von gezogener Vorsteuer im Vergleich zu gezahlter Umsatzsteuer \n\nbesteht (BGH NJW 2002, 3036, 3039). \n\n38 \n\nEs ist daher rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht allein die Umsatz-\n\nsteuer, die durch die ursprünglichen Halter hinterzogen wurde, der Strafzumes-\n\nsung zu Grunde gelegt hat. Denn hierdurch wird der aus dem Gesamthinterzie-\n\nhungssystem erwachsene Schaden nicht vollständig erfasst. \n\n39 \n\naa) Die Feststellungen der Strafkammer sind bereits deshalb bedenklich, \n\nweil sie nicht zweifelsfrei feststellen konnte, welche Höhe der nicht versteuerte \n\nKaufpreis hatte, der an die ursprünglichen Halter gezahlt wurde (UA S. 110, \n\n112, 116). Die Strafkammer stellt allein fest, dass der Nettobetrag, der in den \n\nRechnungen der Erstankäufer aufgeführt wurde, über dem Kaufpreis lag, der \n\ntatsächlich an den letzten Halter des Fahrzeuges gezahlt worden war (UA \n\nS. 16, 110). Im Ergebnis beschwert dies den Angeklagten aber nicht, da auf-\n\ngrund der Feststellungen zu seinen Lasten anderweitig hinterzogene Steuern in \n\nden Blick zu nehmen sind, die der Höhe nach zweifelsfrei feststehen und den \n\nBetrag, den die Strafkammer der Strafzumessung zu Grunde gelegt hat, über-\n\nsteigen. \n\n40 \n\nbb) Denn jedenfalls die von den als formelle Erstankäufer eingesetzten \n\nScheinfirmen in den Rechnungen an die Zwischenhändler ausgewiesene Um-\n\nsatzsteuer, die sich nach den Feststellungen auf circa 570.000,-- Euro belief, \n\nwurde hinterzogen. Dies ergibt sich aus Folgendem: \n\n41 \n\n (1) Die als Erstankäufer eingesetzten Scheinfirmen gaben keine Um-\n\nsatzsteuervoranmeldungen oder -jahreserklärungen ab und führten die in den \n\nScheinrechnungen an die Zwischenhändler ausgewiesene Umsatzsteuer ent-\n\ngegen § 14 Abs. 3 UStG aF (bzw. § 14c Abs. 2 UStG nF) auch nicht ab. Daher \n\nhaben die Erstankäufer den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO verwirklicht. \n\nBei der Ausstellung einer Scheinrechnung mit gesondert ausgewiesener Um-\n\nsatzsteuer ist eine Gefährdung des Steueraufkommens jedenfalls dann gege-\n\nben, wenn diese Rechnung zum Vorsteuerabzug benutzt werden kann und der \n\nRechnungsaussteller die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nicht an das \n\nFinanzamt abgeführt hat (BGH NStZ 2001, 380, 381). \n\n42 \n\n (2) Die von den Scheinfirmen ausgestellten Rechnungen wurden zudem \n\nvon den Zwischenhändlern dafür genutzt, unberechtigt Vorsteuern geltend zu \n\nmachen. Die Steuergefährdung, der der Gesetzgeber mit Schaffung des § 14 \n\nAbs. 3 UStG aF (§ 14c UStG nF) entgegenwirken wollte (vgl. BGH NJW 2002, \n\n3036, 3037), ist in einen Schaden umgeschlagen. Die Umsatzsteuer, die die \n\nZwischenhändler aus den Rechnungen abzuführen hatten, die der J. \n\nGmbH ausgestellt worden waren, wurde hierbei verkürzt. Bezieht man auch die \n\nan anderer Stelle hinterzogene Umsatzsteuer in die gebotene Gesamtbetrach-\n\ntung mit ein, erweist sich die umsatzsteuerrechtliche Bilanz der J. \n\nGmbH nicht mehr als neutral. \n\n43 \n\n (3) Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung des Landgerichts, dass \n\nnach § 14 Abs. 3 UStG aF (resp. § 14c Abs. 2 UStG nF) geschuldete Steuern \n\nfür die Strafzumessung irrelevant seien, da sie bei steuerehrlichem Verhalten \n\nnicht an den Fiskus abzuführen gewesen wären, rechtlich nicht zutreffend. Die-\n\nse Sichtweise vernachlässigt, dass durch die Rechnungen, in denen Umsatz-\n\nsteuer ausgewiesen wird, dem Rechnungsempfänger eine weitere Möglichkeit \n\nder Steuerhinterziehung eröffnet wird. Wenn sich die mit der Scheinrechnung \n\nverbundene Gefahr dann aber - wie hier - realisiert, hat diese verschuldete \n\nAuswirkung der Tat für die Strafzumessung Bedeutung. Es ist zu berücksichti-\n\ngen, dass die Verkürzung, die aus den unrichtigen Erklärungen des Zwischen-\n\nhändlers resultiert, den schon durch das Unterlassen der Umsatzsteuervoran-\n\nmeldungen bzw. -jahreserklärung durch den Erstankäufer verursachten Steuer-\n\nschaden fortsetzt und allenfalls vergrößert. Damit ist das Steueraufkommen \n\nzwar nicht in der Summe der beiden Hinterziehungen, aber im Umfang des je-\n\nweils höheren Hinterziehungsbetrages gefährdet (BGH NStZ 2003, 268). \n\n44 \n\nc) Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil auch zu Gunsten des Ange-\n\nklagten. Angesichts der Tatsache, dass sowohl der Schaden der einzelnen Hin-\n\nterziehungstaten als auch der Gesamtschaden weitaus höher ist, als von der \n\nStrafkammer angenommen, kann der Senat nicht ausschließen, dass das \n\nLandgericht bei Zugrundelegung des zutreffenden Schadensumfangs sowohl \n\nauf höhere Einzel- als auch eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. \n\n45 \n\nDa lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die vom Landgericht ge-\n\ntroffenen Feststellungen aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter darf aber \n\nergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen. \n\n46 \n\n5. Da bereits der aufgezeigte Rechtsfehler zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs führt, bedarf es keines Eingehens auf die weiteren Beanstandungen, \n\ndie die Beschwerdeführerin gegen den Rechtsfolgenausspruch erhebt. Für die \n\nneue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n47 \n\na) Nach § 153a Abs. 2 oder § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Taten bzw. \n\nTatteile, von deren Ahndung nach § 154a StPO abgesehen wurde, dürfen ledig-\n\nlich dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie prozessordnungsge-\n\nmäß festgestellt wurden und der Angeklagte darauf hingewiesen wurde (vgl. die \n\nNachweise bei Fischer StGB 56. Aufl. § 46 Rdn. 46 f.). \n\n48 \n\nb) Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben zu prüfen, ob die Taten \n\neinen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung darstellen. Dies be-\n\nstimmt sich vorliegend, soweit in diesem Zusammenhang auf die Höhe der hin-\n\nterzogenen Steuern abgestellt wird, nach § 370 Abs. 3 AO aF. Insoweit müss-\n\nten Steuern in „großem Ausmaß“ aus „groben Eigennutz“ hinterzogen worden \n\nsein. \n\n49 \n\nc) Soweit die Höhe der Umsatzsteuer, die seitens der ursprünglichen \n\nHalter hinterzogen wurde, beziffert werden kann, ist dieser Hinterziehungsbe-\n\ntrag ebenfalls zu Ungunsten des Angeklagten als verschuldete Auswirkung der \n\nTat mit in die Strafzumessung einzuziehen. Denn gerade auch, um dem ur-\n\nsprünglichen Halter diese eigenständige Hinterziehung zu ermöglichen, wurde \n\ndas Gesamtsystem unter Mitwirkung des Angeklagten installiert. Der Umstand, \n\ndass insoweit für sich genommen eine eigenständige Beihilfe zur Steuerhinter-\n\nziehung der ursprünglichen Halter gegeben ist, die als solche nicht angeklagt \n\nwurde, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH NStZ 2003, 268). Wie dargelegt \n\nkann insoweit allerdings zur Ermittlung des Schwarzgeldanteils, auf dessen \n\nGrundlage die hinterzogene Umsatzsteuer zu berechnen wäre, nicht die Diffe-\n\nrenz zwischen dem Nettobetrag der Rechnungen, die die Erstankäufer den \n\nZwischenhändlern ausstellten und dem Nettobetrag der Rechnungen der Halter \n\nan die Erstankäufer herangezogen werden. Soweit der Schwarzgeldanteil am \n\nKaufpreis nicht anderweitig festgestellt werden kann, wäre insoweit der \n\nSchwarzgeldanteil für die einzelnen Geschäfte zu schätzen. \n\n50 \n\nd) Für den Fall, dass die neu zu bemessende Gesamtfreiheitsstrafe zwei \n\nJahre nicht übersteigen sollte, wäre auch § 56 Abs. 3 StGB in den Blick zu \n\nnehmen. \n\n51 \n\nDer Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass bei \n\nSteuerhinterziehungen beträchtlichen Umfangs auch von Gewicht ist, die \n\nRechtstreue der Bevölkerung, auch auf dem Gebiet des Steuerrechts zu erhal-\n\nten. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann sich daher zur Verteidigung \n\nder Rechtsordnung als notwendig erweisen, wenn die Tat Ausdruck einer ver-\n\nbreiteten Einstellung ist, die eine durch einen erheblichen Unrechtsgehalt ge-\n\nkennzeichnete Norm nicht ernst nimmt und von vornherein auf die Strafausset-\n\nzung vertraut (BGH NStZ 1985, 459; GA 1979, 59; Urt. vom 28. September \n\n1983 - 3 StR 280/83). Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Verteidigung \n\nder Rechtsordnung ist insbesondere dann geboten, wenn eine Aussetzung der \n\nStrafe zur Bewährung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des \n\nEinzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen \n\nmüsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit \n\ndes Rechts erschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40, 46; BGHR StGB \n\n§ 56 Abs. 3 - Verteidigung 15; BGH wistra 2000, 96, 97). \n\n52 \n\nBesondere Umstände, die die Verhängung einer unbedingten Freiheits-\n\nstrafe gebieten könnten, liegen nach den bisherigen Feststellungen hier vor. \n\nZum einen ist zu berücksichtigen, dass durch Umsatzsteuerhinterziehungen \n\ngroße Steuerausfälle verursacht werden (vgl. die Nachweise bei Muhler wistra \n\n2009, 1). Zudem hat sich der Angeklagte an einem komplexen und aufwändi-\n\ngen Täuschungssystem beteiligt, das die systematische Verschleierung von \n\nSachverhalten über einen längeren Zeitraum bezweckte (vgl. BGH NJW 2009, \n\n533). Eine solche Vorgehensweise weist Merkmale einer organisierten Krimina-\n\nlität (vgl. § 110a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO) auf. Andererseits liegen die Taten \n\nbereits einige Zeit zurück. Erforderlich ist eine dem Einzelfall gerecht werdende \n\nAbwägung, bei der Tat und Täter umfassend zu würdigen sind (BGHSt 24, 40, \n\n46; BGHR StGB § 56 Abs. 3 - Verteidigung 5, 6 und 16; NStZ-RR 1998, 7, 8). \n\nNack Wahl Hebenstreit \n\n Jäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-30/1-str-342-08","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 14c","ref_norm":"14c","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77b","ref_norm":"77b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 110a","ref_norm":"110a","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-30/1-str-342-08","retrieved":"2026-07-10 19:25:20.681542+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-30/1-str-342-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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