{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-07-09","aktenzeichen":"1 StR 336/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 336/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juli 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Stuttgart vom 3. März 2008 im Ausspruch über die Ge-\n\nsamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgli-\n\nche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach \n\n§§ 460, 462 StPO zu treffen ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt \n\ndem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständi-\n\ngen Gericht vorbehalten. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bandenmäßi-\n\ngen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fäl-\n\nlen unter Einbeziehung von Freiheitsstrafen aus einem Urteil des Landgerichts \n\nStuttgart (unter gleichzeitiger Auflösung der gebildeten Gesamtstrafe) vom \n\n7. Juni 2006 und von Freiheitsstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Hoch-\n\nheim am Main vom 25. März 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jah-\n\nren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die \n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. \n\n2 \n\nDas Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe; im Übrigen erweist es sich entsprechend den Ausführungen des \n\nGeneralbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 19. Juni 2008 als unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n3 \n\nDer Gesamtstrafenausspruch kann nicht bestehen bleiben. Bei Einbezie-\n\nhung von früheren Verurteilungen in eine neu zu bildende Gesamtstrafe ist es \n\nerforderlich, die einzelnen Taten und die jeweils verhängten Einzelstrafen kon-\n\nkret zu bezeichnen (BGH NStZ 1987, 183). Hieran fehlt es in dem angefochte-\n\nnen Urteil, weshalb - nachdem auch in den weiteren Urteilsgründen keine An-\n\ngaben über die Höhe der einbezogenen Einzelstrafen vorhanden sind - eine \n\nNachprüfung durch das Revisionsgericht nicht möglich ist. \n\n4 \n\nDer Senat macht bei dieser Sachlage von der Möglichkeit des § 354 Abs. \n\n1b StPO Gebrauch, so dass das erkennende Gericht eine nachträgliche Ent-\n\nscheidung über die Gesamtstrafe im Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 \n\nStPO zu \n\ntreffen haben wird (vgl. BGH, Beschl. vom 10. Juni 1997 \n\n- 5 StR 269/97; Urt. vom 17. Februar 2004 - 1 StR 369/03). \n\nWahl Boetticher Kolz \n\n Graf Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-09/1-str-336-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-09/1-str-336-08","retrieved":"2026-07-10 19:48:26.852181+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-09/1-str-336-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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