{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_323-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-09-22","aktenzeichen":"1 StR 323/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 Leistet der Gehilfe zu mehreren Taten der Steuerhinterziehung durch jeweils selbständige Unterstützungshandlungen Hilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB, steht der Umstand, dass der Angeklagte bereits bei der Anbahnung des Ge- samtgeschäfts, auf das die einzelnen Haupttaten zurückgehen, beteiligt war, der Annahme von mehreren im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) zueinander stehenden Taten der Beihilfe zur Steuerhinterziehung nicht entge- gen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 323/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. September 2008 \n\nBGHR: ja \nBGHSt: nein \nVeröffentlichung: ja \n_________________________ \n\nAO § 370 Abs. 1 Nr. 2 \n\nLeistet der Gehilfe zu mehreren Taten der Steuerhinterziehung durch jeweils \nselbständige Unterstützungshandlungen Hilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB, \nsteht der Umstand, dass der Angeklagte bereits bei der Anbahnung des Ge-\nsamtgeschäfts, auf das die einzelnen Haupttaten zurückgehen, beteiligt war, \nder Annahme von mehreren im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) \nzueinander stehenden Taten der Beihilfe zur Steuerhinterziehung nicht entge-\ngen. \n\nBGH, Beschl. vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08 - LG Koblenz \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2008 be-\n\nschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKoblenz vom 20. November 2007 wird mit der Maßgabe als unbe-\n\ngründet verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zur Steuer-\n\nhinterziehung in sieben Fällen schuldig ist. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerverkür-\n\nzung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn \n\nMonaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung \n\nformellen und sachlichen Rechts rügt, berichtigt der Senat den Schuldspruch \n\nwie aus der Beschlussformel ersichtlich. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf lediglich Fol-\n\ngendes: \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDie Verfahrensrüge, die gegen die Berufsrichter der Strafkammer gerich-\n\nteten Befangenheitsanträge seien zu Unrecht zurückgewiesen worden (§ 338 \n\nNr. 3 StPO), bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Der Rüge liegt folgendes Geschehen zugrunde: \n\nIm Laufe der knapp ein Jahr dauernden Hauptverhandlung legte ein Ver-\n\nteidiger des Angeklagten nach dem 16. Hauptverhandlungstag Haftbeschwerde \n\ngegen die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts ein, die mit dem Eröff-\n\nnungsbeschluss ergangen war. Begründet wurde die Beschwerde insbesondere \n\nmit der Behauptung, die Strafkammer habe bei der Terminierung der Hauptver-\n\nhandlung gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen. Der Beschwerde half \n\ndas Landgericht nicht ab. Da nach Auffassung des Angeklagten die Abhilfeent-\n\nscheidung mit objektiv unwahren Tatsachen begründet worden war, erhob er \n\nGegenvorstellung und erstrebte die Richtigstellung der behaupteten Tatsachen. \n\nDiesem Antrag kam die Strafkammer nicht nach und wies die Gegenvorstellung \n\nzurück. Mit der Begründung, dass die wiederholten, nach seiner Ansicht objek-\n\ntiv falschen Behauptungen in den vorgenannten Beschlüssen der Strafkammer \n\nMisstrauen in die Unparteilichkeit der Berufsrichter der Strafkammer begründen \n\nwürden, lehnte der Angeklagte sodann am 19. Hauptver-handlungstag die Be-\n\nrufsrichter wegen Befangenheit ab. Dieses Ablehnungsgesuch wurde von der \n\nStrafkammer ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter als unbegründet zu-\n\nrückgewiesen; die Hauptverhandlung wurde dann von der Strafkammer in der \n\nursprünglichen Besetzung fortgeführt. Am 25. Verhandlungstag kam es zwi-\n\nschen den Verfahrensbeteiligten zu einer verfahrensbeendenden Absprache. \n\nAuf die Zusage einer Strafobergrenze von vier Jahren Freiheitsstrafe hin legte \n\nder Angeklagte ein von seinem Verteidiger vorgetragenes Geständnis ab. \n\nStaatsanwaltschaft und Verteidigung nahmen alle noch nicht erledigten Be-\n\nweisanträge zurück; einen Rügeverzicht im Hinblick auf die am 19. Hauptver-\n\nhandlungstag geltend gemachte Befangenheit der Berufsrichter erklärte der \n\nAngeklagte nicht. \n\n5 \n\n2. Die Befangenheitsrüge ist bereits unzulässig (vgl. BGHR StPO § 338 \n\nNr. 3 Revisibilität 5; BGH, Beschl. vom 17. September 2008 - 5 StR 404/08). \n\nDer Angeklagte hat nach sachlicher Bescheidung des Befangenheitsantrags mit \n\nden zuvor als befangen abgelehnten Richtern eine Urteilsabsprache getroffen; \n\nUmstände, die trotz dieser Absprache ein Fortbestehen der von dem Angeklag-\n\nten mit seinem Befangenheitsantrag geltend gemachten Besorgnis der Befan-\n\ngenheit rechtfertigen könnten, wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst \n\nnicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage beruht die Erhebung der Befangenheitsrü-\n\nge auf einem widersprüchlichen Verhalten des Beschwerdeführers; für sie be-\n\nsteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis. \n\n6 \n\na) Ein vorhandenes und fortbestehendes Rechtsschutzinteresse ist eine \n\nallen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung \n\n(BVerfG - Kammer - NJW 2003, 1514, 1515 m.w.N.). Das Rechtsschutzinteres-\n\nse kann fehlen, wenn die Ausübung eines an sich gegebenen Rechts zu frühe-\n\nrem Prozessverhalten in einem unauflösbaren Selbstwiderspruch steht (BGH \n\nStV 2001, 100 und StV 2001, 101). Die Rechtsausübung kann dann auch mit \n\ndem auch im Strafprozess bestehenden Verbot des Missbrauchs prozessualer \n\nRechte (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. Einl. Rdn. 111; vgl. auch Art. 35 \n\nAbs. 3 Var. 3 EMRK) sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der \n\nEffizienz staatlichen Handelns (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2003, 1514, 1515) \n\nnicht zu vereinbaren sein. Sie ist dann unzulässig. \n\n7 \n\nb) Auch die Mitwirkung an einer Urteilsabsprache kann dazu führen, dass \n\nsich daran anschließende Prozesshandlungen als selbstwidersprüchlich erwei-\n\nsen, so dass sie unzulässig sind. Auf die Notwendigkeit der Klärung der Frage, \n\nob und in welchem Maße im Revisionsverfahren etwa unter dem Gesichtspunkt \n\nwidersprüchlichen Verhaltens bestimmte Verfahrensrügen ausgeschlossen sein \n\nkönnen (vgl. dazu auch BGH, Beschl. vom 17. September 2008 - 5 StR \n\n404/08), hat bereits der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs \n\nausdrücklich hingewiesen (BGHSt 50, 40, 52). \n\n8 \n\nc) Mit der hier nach einer Urteilsabsprache erhobenen Befangenheitsrü-\n\nge, mit der die Befangenheit der Richter vor einer Urteilsabsprache beanstandet \n\nwird, setzt sich der Beschwerdeführer in diesem Sinne zu seinem eigenen frü-\n\nheren Verhalten in Widerspruch. Denn bei der einvernehmlichen Beendigung \n\ndes Strafverfahrens aufgrund einer Absprache bringen die Verfahrensbeteilig-\n\nten grundsätzlich zum Ausdruck, dass für sie ein Grund für ein Misstrauen in die \n\nUnparteilichkeit des Richters nicht (mehr) besteht. Besondere Umstände, die \n\nhier eine andere Wertung und damit einen Ausnahmefall rechtfertigen könnten, \n\nsind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n9 \n\naa) Maßstab für die Besorgnis der Befangenheit ist, ob der Richter den \n\nEindruck erweckt, er habe sich in der Schuld- und Straffrage bereits festgelegt. \n\nDies ist grundsätzlich vom Standpunkt des Angeklagten aus zu beurteilen. \n\nMisstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn \n\nder Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts \n\nGrund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Hal-\n\ntung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beein-\n\nflussen kann. Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass zunächst \n\nberechtigt erscheinendes Misstrauen nach umfassender Information über den \n\nzugrunde liegenden Vorgang gegenstandslos werden kann (vgl. BGHSt 4, 264, \n\n269 f.; BGH wistra 2002, 267; NStZ-RR 2004, 208, 209; NJW 2006, 3290, \n\n3295; jeweils m.w.N.). Die Besorgnis der Befangenheit kann demnach auch \n\ndurch die dem Ablehnenden bekannt gemachte dienstliche Äußerung des abge-\n\nlehnten Richters ausgeräumt werden (BGH, Beschl. vom 3. Juli 1996 - 5 StR \n\n107/96; vgl. auch BGHSt 45, 312, 320; BGH NStZ 1999, 629, 630). \n\n10 \n\nbb) Für die Beurteilung, ob ein Befangenheitsantrag begründet ist, ist \n\ndabei auf den Zeitpunkt der Entscheidung des nach § 27 StPO zuständigen \n\nGerichts abzustellen. Nur die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Tatsachen und \n\nBeweismittel dürfen auch bei der Entscheidung des Revisionsgerichts, das die \n\nBefangenheitsrüge nach Beschwerdegesichtspunkten behandelt, berücksichtigt \n\nwerden (BGHSt 21, 85, 88; BGH NJW 1960, 2106, 2108). \n\n11 \n\ncc) Indes gilt der Grundsatz, dass zunächst erscheinendes Misstrauen \n\nwieder ausgeräumt werden kann, auch für eine Urteilsabsprache. Wird - wie \n\nhier - eine den Grundsätzen von BGHSt 50, 40 entsprechende Urteilsabsprache \n\ngetroffen, die zur Folge hat, dass der Angeklagte ein Geständnis ablegt und das \n\nGericht dafür eine Strafobergrenze zusagt, so ist dieses Verhalten des Ange-\n\nklagten grundsätzlich dahin zu verstehen, dass er die zuvor geäußerte Besorg-\n\nnis in die Unparteilichkeit des Gerichts nicht mehr hegt (vgl. BGHR StPO § 338 \n\nNr. 3 Revisibilität 4). \n\n12 \n\ndd) Lässt sich der Angeklagte auf ein solches Vorgehen ein und legt er \n\nim - rechtlich geschützten - Vertrauen auf die Zusage des Gerichts ein Ges-\n\ntändnis ab, so belegt das seine veränderte Einschätzung. Jetzt besorgt er nicht \n\nmehr, und muss auch nicht mehr besorgen, das Gericht habe sich - zu seinem \n\nNachteil vorschnell - in der Schuld- und Straffrage festgelegt. Diese hat er nun-\n\nmehr vielmehr mit dem Gericht im Wesentlichen „abgesprochen“ und das zu \n\nerwartende Urteil entspricht seiner Verteidigungsstrategie. Ist die Urteilsabspra-\n\nche fair und ordnungsgemäß zustande gekommen, so vermag auch ein dabei \n\ngeäußerter Vorbehalt, auf eine Befangenheitsrüge wegen des zuvor gestellten \n\nBefangenheitsantrages nicht zu verzichten, nichts daran ändern, dass der An-\n\ngeklagte mit dem Eingehen auf die Absprache zu erkennen gegeben hat, dass \n\nseine Besorgnis entfallen ist. \n\n13 \n\nee) Hegt aber der Angeklagte keine Besorgnis der Befangenheit mehr \n\nund geht er deshalb von einer unvoreingenommenen Haltung des Gerichts zum \n\nUrteilszeitpunkt aus, fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis für die Beanstandung \n\neiner Zwischenentscheidung, welche die Frage der Besorgnis der Befangenheit \n\nder erkennenden Richter in einem früheren Verfahrensstadium zu Gegenstand \n\nhatte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des in Art. 19 Abs. 4 GG garantier-\n\nten Grundrechts des Angeklagten, wonach das Rechtsmittelgericht ein von der \n\njeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und \n\n„leer laufen“ lassen darf (BVerfGE 78, 88, 98 f.). \n\n14 \n\nff) Der Senat verkennt nicht, dass bei besonderen Umständen trotz vor-\n\nheriger Urteilsabsprache ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Be-\n\nfangenheitsrüge gegeben sein kann. Dies ist etwa der Fall, wenn sich eine neue \n\nSachlage ergibt, die dazu führt, dass das Gericht seine Zusage nicht mehr auf-\n\nrechterhält. In einem solchen Fall ist auch die Besorgnis des Angeklagten neu \n\nzu bewerten. Dasselbe gilt, wenn besondere Umstände vorhanden sind, die bei \n\nverständiger Würdigung des Sachverhalts trotz der Urteilsabsprache ein fortbe-\n\nstehendes Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts rechtfertigen. Solche \n\nUmstände sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Soweit die Revision \n\nvorträgt, der Angeklagte habe bei Abgabe des Geständnisses bekundet, dass \n\nein Rechtsmittelverzicht ebenso wenig beabsichtigt gewesen sei wie ein Aus-\n\nschluss von Verfahrensrügen, ist dies nicht geeignet, eine nach der Urteilsab-\n\nsprache fortbestehende Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Denn mit \n\ndieser Erklärung brachte der Beschwerdeführer lediglich zum Ausdruck, dass er \n\ntrotz der Verständigung mit dem Gericht vor der Absprache liegende Verfah-\n\nrensverstöße mit dem Rechtsmittel der Revision beanstanden will. Dass er - \n\nauch angesichts der Verständigung - nach wie vor die Voreingenommenheit der \n\nRichter besorgte, kann der Erklärung indes nicht entnommen werden. \n\n15 \n\nd) Der Unzulässigkeit der Erhebung einer Befangenheitsrüge, mit der die \n\nvor einer einvernehmlichen verfahrensbeendenden Absprache erfolgte Zurück-\n\nweisung eines Befangenheitsgesuchs beanstandet wird, steht nicht entgegen, \n\ndass nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundes-\n\ngerichtshofs vom 3. März 2005 (BGHSt 50, 40 ff.) das Tatgericht im Rahmen \n\neiner Urteilsabsprache an der Erörterung eines Rechtsmittelverzichts nicht mit-\n\nwirken und auf einen solchen Verzicht auch nicht hinwirken darf. Denn der in \n\neinem solchen Fall eintretende Rügeverlust ist nicht etwa Folge eines Rechts-\n\nmittelverzichts, sondern des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nach einer \n\nUrteilsabsprache für die Beanstandung bestimmter Verfahrensverstöße vor der \n\nverfahrensbeendenden Absprache. Die Rechtsmittelbefugnis als solche besteht \n\nbei einer Urteilsabsprache uneingeschränkt fort. \n\n16 \n\n3. Die Befangenheitsrüge wäre - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls \n\nunbegründet. \n\n17 \n\na) Unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellungnahmen der abge-\n\nlehnten Richter hat sich der Senat nicht von der Richtigkeit der Behauptung der \n\nRevision überzeugt, die in der Haftbeschwerdeentscheidung zur Terminierung \n\nangegebenen Tatsachen seien unwahr. Vielmehr wurden die für die Terminie-\n\nrung bedeutsamen Umstände in den diesbezüglichen Entscheidungen der \n\nKammer einerseits und der Haftbeschwerde sowie der Gegenvorstellung des \n\nAngeklagten andererseits von den Verfahrensbeteiligten ersichtlich unterschied-\n\nlich interpretiert. Dies wurde durch die dienstlichen Stellungnahmen der abge-\n\nlehnten Richter auch dem Angeklagten deutlich. Schließlich konnte der Senat \n\nauch keine Anhaltspunkte für bewusste Falschangaben der abgelehnten Richter \n\nzu den Umständen der Terminierung feststellen. Bei dieser Sachlage liegen \n\nkeine Umstände vor, die geeignet sind, in den Augen eines vernünftigen Ange-\n\nklagten Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richter zu rechtfertigen. \n\nII. \n\n18 \n\n19 \n\nAuch die Sachrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Gene-\n\nralbundesanwalts im Ergebnis ohne Erfolg. Ergänzend bemerkt der Senat: \n\n1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen unterstützte der \n\nAngeklagte eine international tätige Organisation, die Tabakfeinschnitt, der un-\n\nter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Ge-\n\nmeinschaft ausgeführt werden sollte (§ 17 TabStG), während der Beförderung \n\ndem Steueraussetzungsverfahren entzog und hiermit in nicht zugelassenen \n\nHerstellungsbetrieben in der Bundesrepublik Zigaretten herstellte, die sodann \n\nunter der Marke „Marlboro“ in Deutschland vertrieben wurden. Die insoweit \n\nnach § 11 Abs. 3, § 18 Abs. 1 Satz 1 TabStG entstandenen Steuern wurden \n\nnicht entrichtet. Der Tatbeitrag des Angeklagten bestand nach den Urteilsfest-\n\nstellungen einerseits darin, dass er bei der Beschaffung des Tabakfeinschnitts \n\nin Argentinien beteiligt war, wo er für den vorgeblichen Endempfänger auftrat. \n\nBei diesem handelte es sich um eine in Kroatien, das zur Tatzeit noch nicht \n\nMitglied der Europäischen Union war, ansässige Firma. Nachdem der Tabak-\n\nfeinschnitt aus Argentinien ordnungsgemäß an die belgische Firma T. , \n\ndie Inhaberin eines Steuerlagers war, geliefert worden war, veranlasste der An-\n\ngeklagte nacheinander sieben Einzeltransporte mit Tabakfeinschnitt an die von \n\nihm vertretene kroatische Firma im Steueraussetzungsverfahren, aus dem die \n\nTransporte dann jeweils entzogen wurden. \n\n20 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision hält der Schuldspruch auch zur \n\nFrage des Konkurrenzverhältnisses der Taten rechtlicher Nachprüfung stand. \n\nDen Urteilsgründen ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der \n\nAngeklagte an jedem der sieben verfahrensgegenständlichen Tabaktransporte, \n\ndie jeweils aus dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden, unterstüt-\n\nzend mitwirkte (UA S. 5). Er leistete zu jeder der Haupttaten durch selbständige \n\nUnterstützungshandlungen Hilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB. Die Beihilfe-\n\nhandlungen stehen daher zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 \n\nStGB; vgl. BGH wistra 2008, 217). Der Umstand, dass der Angeklagte bereits \n\nbei der Anbahnung des Gesamtgeschäfts und an der Beschaffung des Tabaks \n\ndurch die belgische Firma T. in Argentinien beteiligt war, welche den \n\nTabak zunächst in einem Steuerlager zwischenlagerte, bevor das Steueraus-\n\nsetzungsverfahren eröffnet wurde, führt angesichts seiner Mitwirkung an den \n\neinzelnen Tabaktransporten zu keiner anderen Beurteilung des Konkurrenzver-\n\nhältnisses. Zur Klarstellung berichtigt der Senat das offensichtliche Schreibver-\n\nsehen der Strafkammer „Beihilfe zur Steuerverkürzung“ im Urteilstenor in „Bei-\n\nhilfe zur Steuerhinterziehung“ (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 354 \n\nRdn. 33). \n\n21 \n\n22 \n\n3. Der Strafausspruch hat ebenfalls Bestand. \n\nZwar setzt die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 370 \n\nAbs. 3 AO beim Gehilfen eine eigenständige Bewertung aller Umstände ein-\n\nschließlich seines Tatbeitrages voraus (vgl. BGH NStZ 1983, 217; wistra 2007, \n\n461; Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 6. Aufl. § 370 AO \n\nRdn. 267). Das Landgericht durfte daher beim Angeklagten nicht allein deshalb \n\nvom - gemäß §§ 27, 49 StGB gemilderten - Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO \n\nausgehen, weil die Taten bei den Haupttätern als besonders schwere Fälle der \n\nSteuerhinterziehung zu qualifizieren waren. Gleichwohl ist die Strafrahmenwahl \n\ndes Landgerichts nicht zu beanstanden. Angesichts der Einbindung des Ange-\n\nklagten in die Aktivitäten einer international operierenden Tätergruppe, die im \n\ngroßen Stil und mit großer krimineller Energie in illegal eingerichteten Fabrikati-\n\nonsstätten Zigaretten herstellte und unversteuert unter Markenbezeichnungen \n\nveräußerte (UA S. 3, 13), kam bei dem hier vorliegenden Tatbild mit einem Ge-\n\nsamtsteuerschaden von weit mehr als 10 Mio. Euro auch bei den Unterstüt-\n\nzungshandlungen des Angeklagten nur die Annahme besonders schwerer Fälle \n\nim Sinne des § 370 Abs. 3 AO in Betracht. Dass der Angeklagte auf eine seiner \n\nStellung und seiner Aufgabe im Tatgeschehen entsprechende Entlohnung ver-\n\nzichtet haben könnte, ist weder festgestellt, noch wird dies vom Angeklagten \n\nbehauptet. Der Senat schließt zudem aus, dass sich in den Fällen fünf bis sie-\n\nben der Urteilsgründe die geringfügige Überschreitung des gemäß § 4 Abs. 1 \n\nNr. 1 Buchst. c TabStG in der Fassung vom 23. Dezember 2003 maßgeblichen \n\nTabaksteuersatzes für Zigaretten durch die Strafkammer um knapp 0,13 Cent \n\npro Zigarette auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. \n\nNack Wahl Hebenstreit \n\n Jäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-22/1-str-323-08","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-22/1-str-323-08","retrieved":"2026-07-10 18:46:02.864427+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-22/1-str-323-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2008-09-22","dockets":["1 StR 323/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_323-08","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.09.2008 – 1 StR 323/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-22/1-str-323-08","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 Leistet der Gehilfe zu mehreren Taten der Steuerhinterziehung durch jeweils selbständige Unterstützungshandlungen Hilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB, steht der Umstand, dass der Angeklagte bereits bei der Anbahnung des Ge- samtgeschäfts, auf das die einzelnen Haupttaten zurückgehen, beteiligt war, der Annahme von mehreren im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) zueinander stehenden Taten der Beihilfe zur Steuerhinterziehung nicht entge- gen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"AO 1977/370","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"370","label":"§ 370 AO 1977","mentions":4},{"id":"StGB/27","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"27","label":"§ 27 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/53","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"53","label":"§ 53 StGB","mentions":2},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/27","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"27","label":"§ 27 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/338","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"338","label":"§ 338 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ 2009, 159","basis":"cited_by_decisions","votes":7},{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2009, 690","basis":"cited_by_decisions","votes":5}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T18:46:02.864427+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}