{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_292-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-10-21","aktenzeichen":"1 StR 292/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 292/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n21. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Kolz, \n\nHebenstreit, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt - in der Verhandlung - \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte - in der Verhandlung - und \nJustizangestellte - bei der Verkündung - \n\n als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Stuttgart vom 21. Januar 2008 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts Stuttgart zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Kör-\n\nperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen diesen Frei-\n\nspruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, welche vom General-\n\nbundesanwalt vertreten wird, mit der Sachrüge. \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer Angeklagte bewohnte gemeinsam mit dem Geschädigten \n\nS. das Doppelzimmer Nr. 24 des Männerwohnheims der C. in Stutt-\n\ngart. Zwischen ihnen bestand ein freundschaftliches Verhältnis. Der Angeklagte \n\nunterstützte S. in privaten sowie behördlichen Angelegenheiten und hat \n\nihm auch den Platz im Wohnheim beschafft. Beide sind dem Trinkermilieu zuzu-\n\nrechnen. \n\n5 \n\nAm Vormittag des 2. Juni 2007 erhielten sie Besuch von dem Mitbewoh-\n\nner K. , der ebenfalls \"russlanddeutscher Aussiedler\" war und sich mit \n\nS. angefreundet hatte. Das Verhältnis des Angeklagten zu K. war \n\ndagegen aufgrund nicht aufgeklärter Vorfälle belastet. Die drei Personen tran-\n\nken im Zimmer eine 0,7 Liter fassende Flasche Wodka aus. \n\n6 \n\nUm die Mittagszeit - nach 11.30 Uhr - verließen S. und K. \n\ndas Wohnheim, während der Angeklagte allein im Zimmer 24 zurückblieb. Die \n\nbeiden suchten eine Tankstelle auf, wo sie eine weitere Flasche Wodka und \n\neinige Flaschen Bier konsumierten, die S. , der am Tag zuvor sein Ar-\n\nbeitslosengeld II erhalten hatte, bezahlte. Im Laufe des Nachmittags - der ge-\n\nnaue Zeitpunkt ließ sich nicht feststellen - kehrten sie ins Wohnheim zurück. \n\nS. war so betrunken, dass er nur von K. gestützt sein Zimmer errei-\n\nchen konnte. Die dem später Geschädigten um 19.30 Uhr entnommene Blut-\n\nprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 4,2 ‰. Es konnte nicht festge-\n\nstellt werden, ob der Angeklagte bei der Rückkehr S. s sich in ihrem Zim-\n\nmer aufhielt. K. ging in sein eigenes Zimmer Nr. 20. \n\nDer Angeklagte kaufte sich um 15.37 Uhr in einem Kiosk am Stuttgarter \n\nHauptbahnhof zwei Schachteln der von ihm gerauchten Zigarillos der Marke \n\n\"Basic Blue\". Die Uhrzeit ergibt sich aus den Aufzeichnungen der Registrierkas-\n\nse. Der Weg vom Wohnheim dorthin beträgt ca. zehn Gehminuten. \n\nAm Nachmittag des 2. Juni 2007 vor 17.45 Uhr wurde der Zeuge S. \n\n von einer unbekannten Person in seinem Zimmer angegriffen und schwer \n\n7 \n\n8 \n\nverletzt. Es bestand akute Lebensgefahr. Er erlitt eine stark blutende, doppelte \n\noffene Unterkiefer- sowie Nasenbeinfraktur und verschiedene Schürfwunden. \n\nAußerdem wurde er am Hals mit einem kabelartigen Gegenstand, dessen \n\nAdern teilweise freilagen, gedrosselt, wodurch im Halsbereich deutlich sichtbare \n\nStrangmarken entstanden. Ein Stahldraht - ein Teil des Tatwerkzeugs - wurde \n\nam 5. Juni 2007 in der Nähe des Bettes des Angeklagten unter dort abgestell-\n\nten Badezimmerpantoffeln aufgefunden. \n\n9 \n\nDer verletzte S. wurde am Tattag gegen 17.45 Uhr vom Pförtner \n\nL. in nicht ansprechbarem, blutverschmiertem Zustand, auf einem Trep-\n\npenabsatz liegend, vorgefunden. Mit Hilfe eines weiteren Bewohners brachte \n\ndieser ihn zurück in sein Zimmer. Herbeigerufene Polizeibeamte, Rettungssani-\n\ntäter und Notarzt hielten sich dort von ca. 18.00 Uhr bis 19.05 Uhr auf. In die-\n\nsem Zeitraum war der Angeklagte nicht im gemeinsam bewohnten Zimmer. Der \n\nGeschädigte wurde ins Krankenhaus verbracht und auf der Intensivstation be-\n\nhandelt. \n\n10 \n\nUm 20.20 Uhr versuchten Kriminalbeamte, die inzwischen den Fall über-\n\nnommen hatten, die Tür zum Zimmer 24 mit einem überlassenen Schlüssel zu \n\nöffnen. Sie trafen in dem von innen verschlossenen Raum den Angeklagten an \n\nund nahmen ihn mit zur Kriminalwache. Die Beamten hatten mehrere blutver-\n\ndächtige Antragungen an Hemd und Hose des Angeklagten festgestellt. Die \n\nsachverständig beratene Kammer gelangt auf der Grundlage eines molekular-\n\ngenetischen Gutachtens zu der Überzeugung, dass diese Blutspuren vom Ge-\n\nschädigten S. herrühren. \n\n11 \n\n2. Der gegen den Angeklagten sprechende Tatverdacht beruht auf fol-\n\ngenden Erkenntnissen: \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\na) Die wechselnden Einlassungen des einschlägig vorbestraften Ange-\n\nklagten: \n\nGegenüber KOK T. gab er am Tattag um 20.20 Uhr an, er habe \n\ngegen 18.00 Uhr das Wohnheim verlassen. Zu dem Zeitpunkt sei es S. \n\nnoch gut gegangen. Vor dem Haftrichter führte er aus, als er gegen 16.30 Uhr \n\ndas Wohnheim verlassen habe, seien S. und K. bereits zurück ge-\n\nwesen. In der Hauptverhandlung ließ er sich dahin ein, er habe S. am \n\nTattag nicht mehr gesehen, nachdem dieser mit K. fortgegangen sei. Er \n\nselbst habe das Wohnheim gegen 15.00 Uhr verlassen, habe nach dem Zigaril-\n\nlokauf noch zwei Bekannte getroffen und sei um 18.30 Uhr in das Zimmer zu-\n\nrückgekehrt. Zu dem Zeitpunkt sei niemand darin gewesen. Beim Haftrichter sei \n\ner falsch verstanden worden. \n\nb) Die Blutspuren des Geschädigten auf Hemd und Hose des Angeklag-\n\nten: \n\nIn der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sich ferner dahin eingelas-\n\nsen, das Blut des Geschädigten auf seiner Kleidung sei dadurch zu erklären, \n\ndass S. am Vormittag des Tattages in einem Krampfanfall mit dem Kopf \n\nauf den Tisch geschlagen sei und Nasenbluten bekommen habe. Hierbei müsse \n\ner selbst mit dem Blut des Geschädigten in Kontakt gekommen sein. Nach den \n\nAusführungen des Sachverständigen B. sind die Blutspuren nicht mit einem \n\nNasenbluten zu vereinbaren, weil es sich um Spritzspuren handele. \n\n3. Das Landgericht hat sich nicht von der Täterschaft des Angeklagten zu \n\nüberzeugen vermocht. \n\na) Die wechselnden Einlassungen des Angeklagten sieht es zwar hin-\n\nsichtlich der zeitlichen Einordnung seines Verlassens und seiner Rückkehr zum \n\nWohnheim als widerlegt an, zumal auch die benannten Bekannten sich an ein \n\nTreffen mit dem Angeklagten nicht erinnern konnten. Gleichwohl ist das Land-\n\ngericht der Auffassung, dass nicht ausgeschlossen werden könne, die Tat sei in \n\nder Abwesenheit des Angeklagten von mindestens einer halben Stunde, die er \n\nzum Zigarillokauf um 15.37 Uhr gebraucht habe, begangen worden. \n\n18 \n\nb) Die Blutspuren, bei denen auch das Landgericht von Spritzspuren \n\nausgeht, die nicht von einem Nasenbluten herrühren, seien \"nicht geeignet die \n\nvolle Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten zu be-\n\ngründen, da das Alter dieser Blutantragungen nicht geklärt werden konnte\". In \n\ndiesem Zusammenhang führt die Kammer u.a. aus, im Trinkermilieu, dem der \n\nAngeklagte und S. zuzuordnen seien, stünden Sauberkeit und Hygiene \n\nnicht an erster Stelle, sodass nicht damit gerechnet werden könne, dass Klei-\n\ndungsstücke regelmäßig gewaschen werden. Deshalb sei \"es nicht nur nicht \n\nauszuschließen, sondern sogar zu einem gewissen Grad wahrscheinlich\", dass \n\ndie auf der Kleidung des Angeklagten gefundenen Blutspuren des Geschädig-\n\nten schon älter seien. \n\n19 \n\nc) Den aufgefundenen Stahldraht hat der Sachverständige B. als Teil \n\ndes Tatwerkzeugs qualifiziert, weil sich mit diesem zwar nicht alle am Hals des \n\nGeschädigten festgestellten Strangmarken erklären ließen, jedoch ein großer \n\nTeil. Die molekulargenetische Untersuchung dieses Stahldrahtstückes hat eine \n\nMischspur von zumindest zwei Personen ergeben, die im Hauptspurenanteil \n\ndem Geschädigten zuzuordnen ist. Der Angeklagte war aber als Mischspuren-\n\nverursacher sicher auszuschließen. Nach Meinung der Kammer liege es nicht \n\nfern, dass der zweite Verursacher, eine unbekannte Person, der Täter der Kör-\n\nperverletzung sei. Sie könne mit Sicherheit ausschließen, dass nach der Tat \n\njemand mit dem Stahldrahtstück in Berührung gekommen sei, da das Zimmer \n\nnach dem Antreffen des Angeklagten um 20.20 Uhr des Tattages von den Kri-\n\nminalbeamten verschlossen und danach von niemandem mehr betreten worden \n\nsei. \n\n20 \n\nd) Ein beim Angeklagten bestehendes Motiv \"sei nicht zu erkennen\". Es \n\nspreche nichts dafür, dass es vor der Tat zu einem Bruch im guten Verhältnis \n\nzwischen dem Angeklagten und S. gekommen sei. Bei dieser Sachlage \n\nsei \"das fehlende Motiv des Angeklagten als ein ihn nicht unerheblich entlas-\n\ntender Gesichtspunkt zu bewerten\". \n\n21 \n\n22 \n\nII. \n\nDie Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n1. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner \n\nTäterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht \n\nin der Regel hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es \n\nkommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse an-\n\nders würdigt oder Zweifel überwunden hätte. Daran ändert sich nicht einmal \n\ndann etwas, wenn eine vom Tatrichter getroffene Feststellung \"lebensfremd\" \n\nerscheinen mag. Demgegenüber ist eine Beweiswürdigung etwa dann rechts-\n\nfehlerhaft, wenn sie schon von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht \n\n(z.B. hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes), wenn \n\nsie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert, wenn \n\nsie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte \n\nErfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Ge-\n\nwissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, \n\nUrt. vom 22. Mai 2007 - 1 StR 582/06; BGH NJW 2005, 1727; BGHR StPO \n\n§ 261 Überzeugungsbildung 33, jew. m.w.N.). \n\n23 \n\n2. Das Landgericht hat umfänglich die den Angeklagten belastenden In-\n\ndizien sowie die ihn entlastenden Umstände aufgelistet und gewürdigt. Gleich-\n\nwohl werden die Abwägungen den vorstehenden Grundsätzen nicht in vollem \n\nUmfang gerecht. Insbesondere hat das Landgericht den Zweifelssatz rechtsfeh-\n\nlerhaft angewendet. \n\n24 \n\nEs ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu \n\nGunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen kei-\n\nne zureichende Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. nur BVerfG, Beschl. vom 8. \n\nNovember 2006 - 2 BvR 1378/06; BGH NStZ-RR 2003, 371; NStZ 2004, 35, 36; \n\nNJW 2007, 2274). Der Grundsatz \"in dubio pro reo\" ist keine Beweis-, sondern \n\neine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es \n\nnach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung von der \n\nTäterschaft des Angeklagten zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der \n\nBeweiswürdigung ist er grundsätzlich nicht anzuwenden (Senat, Urt. vom 22. \n\nMai 2007 - 1 StR 582/06). Keinesfalls gilt er für entlastende Indiztatsachen (st. \n\nRspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 24 m.w.N.). \n\n25 \n\na) Das Landgericht hatte u.a. als besonders gewichtiges Belastungsindiz \n\nzu prüfen, ob die dem Geschädigten zuzuordnenden Blutspuren auf Hemd und \n\nHose des Angeklagten dessen Täterschaft belegen können. Soweit es eine vor \n\nder Tat liegende Entstehung der Blutspuren in Form von Spritzspuren unter \n\nHinweis auf das Trinkermilieu und die in Augenschein genommenen Fotos des \n\nTatortes, die ein vermülltes und unaufgeräumtes Zimmer zeigen, für wahr-\n\nscheinlich hält, fehlt es an jeglichen Anknüpfungstatsachen, zumal nicht festge-\n\nstellt werden konnte, wann die betreffenden Kleidungsstücke zuletzt gewaschen \n\noder gereinigt wurden. Das Landgericht hat ausdrücklich dargelegt, dass sich \n\nfrühere Übergriffe des Angeklagten auf den Geschädigten nicht feststellen lie-\n\nßen. Der Sachverständige hat Kontakt- oder Tropfspuren ausgeschlossen, das \n\nBlut müsse vielmehr auf die Kleidungsstücke gespritzt sein. Das spricht für eine \n\nmassive Gewalteinwirkung und nicht etwa für eine bloße Verletzung im Alltag. \n\nEs gibt keinen Erfahrungssatz dahin, dass im Trinkermilieu Blutanhaftungen in \n\nForm von Spritzspuren üblicherweise entstehen. Bei der früheren Entstehung \n\nhandelt es sich daher um eine rein denktheoretische Möglichkeit ohne verlässli-\n\nche Tatsachengrundlage. Der Angeklagte selbst hat sich auf eine Entstehung \n\nvor dem Tattag nicht berufen. Seine Einlassung, die Ursache sei in einem Na-\n\nsenbluten des Geschädigten zu sehen, wurde widerlegt. Allein das Landgericht \n\nhat zu Gunsten des Angeklagten eine frühere Entstehung angenommen, was \n\nbesorgen lässt, dass der Zweifelssatz auf eine einzelne Indiztatsache ange-\n\nwendet wurde. Dafür spricht auch die Formulierung, die Blutspuren seien nicht \n\ngeeignet, die volle Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Ange-\n\nklagten zu begründen. \n\n26 \n\nb) Im Rahmen der Motivprüfung stellt die Kammer fest, ein Motiv für ei-\n\nnen Angriff auf S. sei beim Angeklagten \"nicht zu erkennen\". Daraus \n\nzieht sie zu Gunsten des Angeklagten den Schluss, ein Motiv \"fehle\", was sie \n\nals einen ihn nicht unerheblich entlastenden Gesichtspunkt bewertet. Bei die-\n\nsem Schluss wurde der Zweifelssatz - was hier durchgreifend rechtsfehlerhaft \n\nist - auf ein einzelnes Indiz, das Tatmotiv, angewendet. Das Landgericht konnte \n\nnämlich ein Tatmotiv lediglich \"nicht erkennen\", hat daraus aber gleichwohl den \n\nSchluss gezogen, dass ein Tatmotiv \"fehle\". Ein bloß unaufklärbares Motiv ist \n\naber nicht gleichbedeutend mit einem tatsächlich fehlenden Tatmotiv, welches \n\nin der Tat ein nicht unerhebliches Entlastungsindiz wäre. \n\n27 \n\n3. Im Übrigen wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen des \n\nGeneralbundesanwalts in seiner Antragsschrift Bezug genommen. \n\nIII. \n\n28 \n\nDie Sache muss somit neu verhandelt und entschieden werden. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Hebenstreit \n\n Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_292-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-21/1-str-292-08","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_292-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_292-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-21/1-str-292-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_292-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:56:42.183672+00:00"}}