{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-10-14","aktenzeichen":"1 StR 260/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 333 1. Die für eine Vorteilsgewährung nach § 333 Abs. 1 StGB erforderliche (ange- strebte) Unrechtsvereinbarung setzt voraus, dass der Vorteilsgeber mit dem Ziel handelt, auf die künftige Dienstausübung des Amtsträgers Einfluss zu nehmen und/oder seine vergangene Dienstausübung zu honorieren, wobei eine solche dienstliche Tätigkeit nach seinen Vorstellungen nicht - noch nicht einmal in groben Umrissen - konkretisiert sein muss. 2. Ob in diesem Sinne eine Unrechtsvereinbarung vorliegt, ist Tatfrage und un- terliegt der wertenden Beurteilung des Tatgerichts, die regelmäßig im Wege einer Ge-samtschau aller in Betracht kommenden Indizien zu erfolgen hat. 3. In die Würdigung fließen als mögliche Indizien neben der Plausibilität einer anderen Zielsetzung namentlich ein: die Stellung des Amtsträgers und die Beziehung des Vorteilsgebers zu dessen dienstlichen Aufgaben (dienstliche Be-rührungspunkte), die Vorgehensweise bei dem Angebot, dem Verspre- chen oder dem Gewähren von Vorteilen (Heimlichkeit oder Transparenz) so- wie die Art, der Wert und die Zahl solcher Vorteile.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 260/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n14. Oktober 2008 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: ja \nVeröffentlichung: ja \n_______________________ \n\nStGB § 333 \n\n1. Die für eine Vorteilsgewährung nach § 333 Abs. 1 StGB erforderliche (ange-\nstrebte) Unrechtsvereinbarung setzt voraus, dass der Vorteilsgeber mit dem \nZiel handelt, auf die künftige Dienstausübung des Amtsträgers Einfluss zu \nnehmen und/oder seine vergangene Dienstausübung zu honorieren, wobei \neine solche dienstliche Tätigkeit nach seinen Vorstellungen nicht - noch nicht \neinmal in groben Umrissen - konkretisiert sein muss. \n\n2. Ob in diesem Sinne eine Unrechtsvereinbarung vorliegt, ist Tatfrage und un-\nterliegt der wertenden Beurteilung des Tatgerichts, die regelmäßig im Wege \neiner Ge-samtschau aller in Betracht kommenden Indizien zu erfolgen hat. \n\n3. In die Würdigung fließen als mögliche Indizien neben der Plausibilität einer \nanderen Zielsetzung namentlich ein: die Stellung des Amtsträgers und die \nBeziehung des Vorteilsgebers zu dessen dienstlichen Aufgaben (dienstliche \nBe-rührungspunkte), die Vorgehensweise bei dem Angebot, dem Verspre-\nchen oder dem Gewähren von Vorteilen (Heimlichkeit oder Transparenz) so-\nwie die Art, der Wert und die Zahl solcher Vorteile. \n\nBGH, Urt. vom 14. Oktober 2008 - 1 StR 260/08 - LG Karlsruhe \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vorteilsgewährung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Kolz, \n\nHebenstreit, \n\nProf. Dr. Sander, \n\nBundesanwalt und \nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt , \nRechtsanwalt und \nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Karlsruhe vom 28. November 2007 wird verwor-\n\nfen. \n\n2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hier-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-\n\nkasse zur Last. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der Vorteils-\n\ngewährung in sieben Fällen freigesprochen. Der hiergegen gerichteten Revision \n\nder Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen \n\nRechts rügt, bleibt der Erfolg versagt. \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat - für den Senat bindend - festgestellt: \n\nDer Angeklagte war Vorstandsvorsitzender des Energiekonzerns Energie \n\nBaden-Württemberg AG (fortan: EnBW). Bereits vor Aufnahme seiner Tätigkeit \n\nhatte die EnBW im Februar 2002 von der Fédération Internationale de Football \n\nAssociation (fortan: FIFA) Sponsoren- bzw. Werberechte für die im Jahre 2006 \n\nin Deutschland stattfindende Fußballweltmeisterschaft erworben. Die EnBW \n\nwar Hauptsponsor der FIFA-WM 2006 und der einzige nationale Sponsor aus \n\nBaden-Württemberg. Im Rahmen von gemeinsamen Initiativen von Staat und \n\nWirtschaft, an denen auch die Bundesregierung beteiligt war, entwickelte sich \n\neine enge Kooperation der EnBW vor allem mit dem Land Baden-Württemberg. \n\nBei Gesprächen mit dem Referat \"Landesmarketing\" des Staatsministeriums \n\nwurde vereinbart, die jeweiligen Einladungslisten für die Fußballweltmeister-\n\nschaft miteinander abzugleichen, um Doppeleinladungen zu vermeiden. \n\n4 \n\nDie Marketingabteilung der EnBW entwickelte ein Sponsoringkonzept. \n\nHierzu gehörte ein Konzept zur Verteilung der ca. 14.000 Eintrittskarten, die der \n\nEnBW zur Verfügung standen. Dieses Einladungskonzept sah unter anderem \n\nvor, \"einen kleinen Teil der Karten für Repräsentanten aus Wirtschaft, Gesell-\n\nschaft, Kultur, Wissenschaft und Politik zu verwenden, um den Eingeladenen \n\ndie Gelegenheit zu geben, ihre entsprechenden Institutionen zu präsentieren \n\nund repräsentieren, und zugleich durch das öffentliche Erscheinen angesehe-\n\nner und bekannter Persönlichkeiten die Rolle der EnBW als Hauptsponsor der \n\nFußballweltmeisterschaft werbewirksam hervorzuheben\" (UA S. 11). Geplant \n\nwar, jedenfalls die hochrangigen Vertreter der Politik \"zunächst\" nicht in der Lo-\n\nge der EnBW, sondern \"in erster Linie\" im FIFA-Ehrenbereich unterzubringen, \n\nfür den der EnBW ebenfalls Eintrittskarten zustanden. Zudem war vorgesehen, \n\nsämtliche Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierung Baden-\n\nWürttemberg einschließlich der Staatssekretäre einzuladen. \n\n5 \n\nAm 20. Dezember 2005 unterzeichnete der Angeklagte als Vorstands-\n\nvorsitzender in Anwesenheit seiner persönlichen Referentin und zweier Sekre-\n\ntärinnen ca. 700 Weihnachtsgrußkarten. Adressaten waren Personen, deren \n\nDaten in der bei EnBW gepflegten VIP-Datei des Angeklagten gespeichert wa-\n\nren. \"Entscheidend für die Aufnahme (einer Person) in die VIP-Datei war die \n\npersönliche Bekanntschaft zum Vorstandsvorsitzenden sowie die protokollari-\n\nsche Wertigkeit des Kontakts, nicht aber eine eventuelle dienstliche Relation \n\nzum Unternehmen\" (UA S. 13). Auf den vorformulierten Grußkarten fügte der \n\nAngeklagte handschriftlich den jeweiligen Namen mit Anrede sowie seine Un-\n\nterschrift ein, in einigen Fällen auch einige persönliche Worte. Bei etwa der \n\nHälfte der Karten machten die drei Mitarbeiterinnen einen Vorschlag für ein \n\nPräsent, mit dem der Adressat bedacht werden sollte. Der Vorschlag erfolgte \n\nauf der Grundlage einer Präsentliste, welche die Mitarbeiterinnen gemeinsam \n\nmit der Leiterin der Protokollabteilung der EnBW erstellt hatten. Unter den Prä-\n\nsenten befanden sich mit dem offiziellen WM-Sponsorenlogo der EnBW verse-\n\nhene Gutscheine für Logenplätze bei einem Fußballweltmeisterschaftsspiel in \n\nStuttgart oder Berlin. Eine Versendung der Eintrittskarten selbst war aufgrund \n\nder vom Veranstalter festgelegten Bedingungen noch nicht möglich. Die Gut-\n\nscheine waren - so das Landgericht - \"personengebunden und nicht übertrag-\n\nbar\" (UA S. 13, 15); vorgesehen war, dass die Koordinierung und Abwicklung \n\nder Kartenvergabe über die Leiterin der Protokollabteilung der EnBW erfolgen \n\nsollte. Der Angeklagte stimmte dem aufgrund der Präsentliste gemachten Vor-\n\nschlag der Mitarbeiterinnen in allen Fällen zu. \n\n6 \n\nAuf die beschriebene Art und Weise ließ der Angeklagte an 36 Personen \n\nmit den Weihnachtsgrußkarten WM-Gutscheine versenden, unter anderem - in \n\nden sieben verfahrensgegenständlichen Fällen - an den Ministerpräsidenten \n\nund fünf Minister des Landes Baden-Württemberg (für jeweils zwei Eintrittskar-\n\nten) sowie an den beamteten Staatssekretär im Bundesministerium für Umwelt, \n\nNaturschutz und Reaktorsicherheit M. (für eine Eintrittskarte). Fünf Gut-\n\nscheine waren für den Spielort Stuttgart, zwei Gutscheine für den Spielort Berlin \n\nausgestellt. Wie das Urteil im Einzelnen ausführt, waren die Landesminister und \n\nihre Ministerien im Rahmen ihrer Ressortzuständigkeit mit Angelegenheiten be-\n\nfasst, die für die Geschäftspolitik und den wirtschaftlichen Erfolg der EnBW oder \n\nden Angeklagten persönlich von erheblicher Bedeutung waren; Gleiches galt für \n\ndas Bundesumweltministerium. Diese \"Beziehungen\" waren dem Angeklagten \n\n- wenn auch nicht im Detail - bekannt. Die Grußkarte an die Landesumweltmi-\n\nnisterin G. war mit dem handschriftlichen Zusatz \"Vielen Dank für die stets \n\nexzellente Zusammenarbeit\" versehen. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ange-\n\nklagte diese Worte niederschrieb, wusste er allerdings - nach den Feststellun-\n\ngen des Landgerichts - noch nicht, ob der Umweltministerin ein Präsent und \n\ngegebenenfalls welches ihr zugedacht war. \n\n7 \n\nDer Angeklagte handelte im Bewusstsein des - insofern noch offenen - \n\nSponsoring- und Einladungskonzepts der EnBW, wobei ihm als Vorstandsvor-\n\nsitzenden ein Gestaltungsspielraum zukam. Ihm war bekannt, dass die sieben \n\nverfahrensgegenständlichen Empfänger zu dem Personenkreis einzuladender \n\nhochrangiger Repräsentanten zählten. \n\n8 \n\nNachdem in der Presse über die Versendung der Gutscheine berichtet \n\nworden war und die Staatsanwaltschaft Karlsruhe Mitte Februar 2006 ein Er-\n\nmittlungsverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet hatte, lehnte der baden-\n\nwürttembergische Ministerpräsident mit Schreiben vom 2. März 2006 die Einla-\n\ndungen namens der Regierungsmitglieder ab. Obwohl dies im Sponsoringkon-\n\nzept vorgesehen war, kam es ebenso wenig - auf Anraten des Verteidigers des \n\nAngeklagten - zur Einladung der anderen Regierungsmitglieder durch die \n\nEnBW wie zum Abgleich der Einladungslisten zwischen dieser und dem Land. \n\nGleichfalls am 2. März 2006 zog Staatssekretär M. seine zunächst erteilte \n\nZusage zurück. \n\n9 \n\nSämtliche Mitglieder der Landesregierung hatten anderweitig freien Zu-\n\ngang mit Begleitung jedenfalls zu allen WM-Spielen in Stuttgart. Zur Verfügung \n\nstanden ihnen Plätze sowohl in der Loge, die sich das Land mit dem Unterneh-\n\nmen Daimler-Chrysler teilte, als auch im FIFA-Ehrenbereich. \n\n10 \n\nBereits am 31. Mai 2005 hatten die Minister des Landes Baden-Württem-\n\nberg im Ministerrat einen Beschluss zur Annahme von Geschenken durch Re-\n\ngierungsmitglieder gefasst. Unter Nr. 4 war Folgendes festgehalten worden: \n\n\"Ehrenkarten für Veranstaltungen, deren Besuch zu den Repräsentationspflich-\n\nten eines Regierungsmitglieds gehört, sind nicht als Geschenke zu bewerten \n\nund unterfallen daher nicht der Genehmigungspflicht.\" \n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten \"aus tatsächlichen und rechtli-\n\nchen Gründen\" freigesprochen. \n\nAus rechtlichen Gründen ist der Freispruch erfolgt, weil das Landgericht \n\ndie Eintrittskarten nicht als Vorteil im Sinne von § 333 Abs. 1 StGB gewertet \n\nhat. Was die sechs Taten zugunsten der Mitglieder der Landesregierung betrifft, \n\nso hat es darüber hinaus den zuvor im Ministerrat gefassten Beschluss als eine \n\nGenehmigung im Sinne von § 333 Abs. 3 StGB angesehen, die als Rechtferti-\n\ngungsgrund zur Straflosigkeit führe. Auf tatsächlichen Gründen beruht der Frei-\n\nspruch dagegen insoweit, als sich das Landgericht nicht von einer \"für die Tat-\n\nbestandserfüllung (nach § 333 Abs. 1 StGB) erforderliche(n) Unrechtsvereinba-\n\nrung\" hat überzeugen können (UA S. 51). \n\nII. \n\n1. Die Verfahrensrügen dringen aus den vom Generalbundesanwalt in \n\nder Hauptverhandlung vorgebrachten Gründen nicht durch. \n\n2. Der Freispruch von den Vorwürfen der Vorteilsgewährung in sieben \n\nFällen hält sachlich-rechtlicher Überprüfung - noch - stand. \n\nDie Strafkammer ist zwar zu Unrecht davon ausgegangen, es fehle \n\nschon an einem - vom Angeklagten angebotenen oder versprochenen - Vorteil \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\nim Sinne von § 333 Abs. 1 StGB (nachfolgend a). Rechtsfehlerhaft ist das Urteil \n\nauch insoweit, als sie den am 31. Mai 2005 im Ministerrat gefassten Beschluss \n\nals eine Genehmigung im Sinne von § 333 Abs. 3 StGB angesehen hat (un-\n\nten b). Soweit die Kammer zu dem Schluss gekommen ist, dem Angeklagten \n\nsei eine \"Unrechtsvereinbarung\" nicht nachzuweisen gewesen, ist dies dagegen \n\nim Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (unten c). \n\n16 \n\na) Die Eintrittskarten für Fußballweltmeisterschaftsspiele in Stuttgart und \n\nBerlin, die der Angeklagte nach den Feststellungen sechs Mitgliedern der Lan-\n\ndesregierung und dem Staatssekretär im Bundesumweltministerium anbot oder \n\nversprach, stellen Vorteile im Sinne von § 333 Abs. 1 StGB dar. \n\n17 \n\nUnter einem Vorteil ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträ-\n\nger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur \n\npersönliche Lage objektiv verbessert (vgl. nur BGHSt 47, 295, 304; BGH NStZ \n\n2008, 216, 217; NStZ-RR 2007, 309, 310). Besser gestellt wird der Amtsträger \n\nvor allem durch materielle Zuwendungen jeder Art. Hierzu zählen auch Eintritts-\n\nkarten für regulär entgeltpflichtige Veranstaltungen, da solche Karten einen \n\nVermögenswert haben (vgl. Korte in MüKo-StGB § 331 Rdn. 62). \n\n18 \n\naa) Dass die vom Angeklagten bedachten Mitglieder der Landesregie-\n\nrung nach den Feststellungen ohnehin freien Zugang \"mit Begleitung jedenfalls\" \n\nzu allen Weltmeisterschaftsspielen in Stuttgart hatten (UA S. 41), hat auf die \n\nBewertung der für diesen Spielort vorgesehenen Eintrittskarten als Vorteil kei-\n\nnen Einfluss. Insoweit gilt: Wird dem Amtsträger oder Dritten ein geldwerter \n\nVorteil angeboten, versprochen oder gewährt, so ist es von vornherein unbe-\n\nachtlich, wenn der Begünstigte einen vergleichbaren Vorteil auch auf eine ande-\n\nre Art und Weise erlangen kann. Auf derartige hypothetische Erwägungen \n\nkommt es grundsätzlich nicht an (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 2001, 907, \n\n908). Sie können allenfalls für die subjektive Wertschätzung durch den Begüns-\n\ntigten und damit für die (angestrebte) Unrechtsvereinbarung von Bedeutung \n\nsein. Identisch waren die Vorteile, die der Angeklagte anbot oder versprach, \n\nund diejenigen, die den Mitgliedern der Landesregierung ohnehin zustanden, \n\nhier nicht. Denn es handelte sich in jedem der Fälle um zweierlei Eintrittskarten \n\nfür verschiedene Zuschauerplätze. Insbesondere was die \"EnBW-Loge\" einer-\n\nseits und \"Landesloge\" andererseits betrifft, liegt dies auf der Hand, zumal der \n\nAufenthalt in der \"EnBW-Loge\" die Bewirtung vorsah, während entsprechende \n\nFeststellungen für die \"Landesloge\" nicht getroffen sind. \n\n19 \n\nAll dies gilt entsprechend in Bezug auf den Staatssekretär M. . Auf \n\nseine - rein hypothetischen - Angaben als Zeuge, er hätte \"Karten zu WM-Spie-\n\nlen bekommen, wenn er sich in seiner Eigenschaft als Staatssekretär darum \n\nbemüht hätte\" (UA S. 42), kommt es erst recht nicht an. \n\n20 \n\nbb) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Kammer, es sei schon \n\ndeswegen kein Vorteil gegeben, weil die Eintrittskarten den Begünstigten ledig-\n\nlich die Ausübung der dienstlichen Aufgabe ermöglichen sollten, das Land bzw. \n\nden Bund in der Öffentlichkeit zu repräsentieren (UA S. 50). \n\n21 \n\nZwar hat die Kammer die Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben \n\nzu Recht zu den Dienstpflichten von Regierungsmitgliedern, auch von Staats-\n\nsekretären gezählt (vgl. UA S. 35 f.). Dies nimmt den in Aussicht gestellten Ein-\n\ntrittskarten jedoch nicht den Vorteilscharakter. Auf die im Schrifttum teilweise \n\nvertretene Meinung, ein Vorteil ergebe sich nicht schon daraus, dass dem \n\nAmtsträger lediglich die zur Dienstausübung erforderlichen Mittel zur Verfügung \n\ngestellt würden (so etwa Fischer, StGB 55. Aufl. § 331 Rdn. 12; Lackner/Kühl, \n\nStGB 26. Aufl. § 331 Rdn. 5, jew. unter Bezugnahme auf OLG Zweibrücken \n\nNStZ 1982, 204: kostenloses Benzin an Polizeibeamten für Ermittlungen in der \n\nFreizeit; a.A. etwa Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 331 Rdn. 28 \n\nund Korte in MüKo-StGB § 331 Rdn. 94, denen zufolge dies ausschließlich im \n\nRahmen der sog. Unrechtsvereinbarung zu berücksichtigen ist), kommt es da-\n\nbei nicht an. Ob für den Vorteilsbegriff in § 333 Abs. 1 StGB überhaupt eine \n\nderartige Ausnahme zu machen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. \n\nDenn hier sollten die Eintrittskarten für die Mitglieder der Landesregierung und \n\nihre Begleitpersonen sowie für den Staatssekretär M. nicht nur einen sol-\n\nchen dienstlichen Nutzen haben. Die beabsichtigten geldwerten Zuwendungen \n\ndienten vielmehr gerade der Befriedigung persönlicher Interessen, die mit dem \n\nunmittelbaren Erleben eines Weltmeisterschaftsspiels im Stadion verbunden \n\nsind. Dies sah auch der Angeklagte so, aus dessen Sicht es \"Sinn der Präsent-\n\nversendung (war), zu Weihnachten eine Freude zu machen, mit den Gutschei-\n\nnen insbesondere die Vorfreude auf die Fußball-WM … zu wecken\" (UA S. 23). \n\n22 \n\nb) Soweit die Strafkammer den am 31. Mai 2005 im Ministerrat gefassten \n\nBeschluss als eine Genehmigung im Sinne von § 333 Abs. 3 StGB angesehen \n\nhat, tragen die insoweit unzureichenden Feststellungen die rechtliche Wertung \n\nnicht: \n\n23 \n\nEs liegt schon nicht fern, dass mit dem in dem Beschluss verwendeten \n\nBegriff \"Ehrenkarten\" nur solche Karten gemeint sind, die von dem Veranstalter \n\nselbst - für seine \"Ehrengäste\" - zur Verfügung gestellt werden. Ferner könnte \n\ndie nur auszugsweise wiedergegebene Regelung dahin zu verstehen sein, dass \n\nauf die dienstrechtliche Nichtgenehmigungsbedürftigkeit bestimmter als straf-\n\nrechtlich unbedenklich angesehener Vorteile - hier \"Ehrenkarten\" - hingewiesen \n\nwird (vgl. dazu Korte aaO Rdn. 168); hierfür spricht der Wortlaut der Regelung \n\n(\"unterfallen … nicht der Genehmigungspflicht\" anstatt \"werden generell ge-\n\nnehmigt\"). Dann wäre die Vorfrage der Strafbarkeit losgelöst von dieser Rege-\n\nlung zu beurteilen. Im Übrigen versteht sich auch nicht von selbst, dass die Re-\n\ngelung besagt, die bedachten Regierungsmitglieder dürften solche \"Ehrenkar-\n\nten\" in jedem Fall - unabhängig von den konkreten protokollarischen Pflichten - \n\nzudem für eine Begleitperson annehmen. \n\n24 \n\nc) Die Auffassung des Landgerichts, \"eine für die Tatbestandserfüllung \n\n(nach § 333 Abs. 1 StGB) erforderliche Unrechtsvereinbarung (sei) nicht nach-\n\nzuweisen\", hält hingegen revisionsrechtlicher Prüfung stand. Dass das Landge-\n\nricht sich nicht von der notwendigen inhaltlichen Verknüpfung zwischen dem \n\nangebotenen oder versprochenen Vorteil und der Dienstausübung zu überzeu-\n\ngen vermocht hat, also davon, dass der Angeklagte - so der Wortlaut des § 333 \n\nAbs. 1 StGB - jeweils den Vorteil \"für die Dienstausübung\" anbot oder ver-\n\nsprach, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\n25 \n\naa) Für die Frage, wie der Gesetzeswortlaut insoweit auszulegen ist, gibt \n\ndie Gesetzgebungsgeschichte wichtige Hinweise. Das am 20. August 1997 in \n\nKraft getretene Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 \n\n(BGBl I 2038) hat zwar die Anforderungen an die Unrechtsvereinbarung, die \n\nKernstück aller Bestechungsdelikte ist, für die Vorteilsgewährung nach § 333 \n\nAbs. 1 StGB ebenso wie für die Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB her-\n\nabgesetzt, aber nicht aufgegeben: \n\n26 \n\nNach seiner alten Fassung hatte der Tatbestand der Vorteilsgewährung \n\nvorausgesetzt, dass der Vorteil \"Gegenleistung dafür (sein soll), daß er (der \n\nAmtsträger) eine in seinem Ermessen stehende Diensthandlung künftig vor-\n\nnehme\"; dementsprechend war Bezugspunkt der Unrechtsvereinbarung die \n\neinzelne - zumindest ihrem sachlichen Gehalt nach grob umrissene (vgl. BGH \n\nNStZ 1999, 561 m.w.N.) - Diensthandlung. Nunmehr genügt es, wenn ein Vor-\n\nteil \"für die (vergangene oder künftige) Dienstausübung\" im Allgemeinen ange-\n\nboten, versprochen oder gewährt wird. \n\n27 \n\nDie Neufassung der Tatbestände der Vorteilsannahme und der Vorteils-\n\ngewährung führt dazu, dass der Anwendungsbereich dieser Strafnormen nun \n\nauch in größerem Umfang eröffnet ist, wenn Amtsträger höherer Ebenen mit \n\nbreit gefächerten Entscheidungsspielräumen betroffen sind (vgl. BTDrucks. \n\n16/4333 S. 2; Korte in MüKo-StGB § 331 Rdn. 99). Zuvor galt: Je weiter sich \n\nder Aufgabenbereich des Amtsträgers darstellte, umso schwieriger war die Zu-\n\nordnung des Vorteils zu einer bestimmten oder zumindest bestimmbaren \n\nDiensthandlung (vgl. BGH NStZ 1999, 561). Anliegen der Erweiterung der Tat-\n\nbestände war gerade auch, Beweisschwierigkeiten zu beseitigen, die mit dem \n\nErfordernis der Bestimmbarkeit der Diensthandlung verbunden waren. Ferner \n\nsollte die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung auf von \n\nden Vorschriften in der bisherigen Fassung nicht erfasste Fälle (vgl. BGHSt 47, \n\n295, 307; BGH NJW 2003, 763, 765 m.w.N. [insoweit in BGHSt 48, 44 nicht ab-\n\ngedr.]) erstreckt werden, in denen durch einen Vorteil nur das generelle Wohl-\n\nwollen und die Geneigtheit des Amtsträgers erkauft (vgl. BTDrucks. 13/8079 \n\nS. 15) bzw. \"allgemeine Klimapflege\" betrieben wird (BGHSt 49, 275, 281; BGH \n\nNStZ 2008, 216, 217; NStZ-RR 2007, 309, 310). \n\n28 \n\nAndererseits hat der Gesetzgeber bei der Neufassung der §§ 331, 333 \n\nStGB prinzipiell an dem Erfordernis einer (angestrebten) Unrechtsvereinbarung \n\nbewusst festgehalten. Für die Auslegung der Tatbestände ist von Bedeutung, \n\ndass der weiter reichende Vorschlag im Bundesratsentwurf eines Korruptions-\n\nbekämpfungsgesetzes vom 18. Dezember 1995 (BTDrucks. 13/3353) nicht Ge-\n\nsetz wurde (vgl. BRDrucks. 483/97). Dieser hatte - beruhend auf einem Geset-\n\nzesantrag des Landes Berlin vom 24. Mai 1995 (BRDrucks. 298/95) - vorgese-\n\nhen, auf die Unrechtsvereinbarung gleichsam zu verzichten und die Strafbarkeit \n\nwegen Vorteilsannahme und -gewährung davon abhängig zu machen, dass \n\ndem Amtsträger ein Vorteil \"im Zusammenhang mit seinem Amt\" zugewendet \n\nwerden soll. Auch dies sollte gewährleisten, dass Handlungen - wie etwa das \n\nsog. \"Anfüttern\" - erfasst werden, die dazu dienen, das generelle Wohlwollen \n\nund die Geneigtheit des Amtsträgers zu sichern (vgl. BRDrucks. 298/95 S. 9; \n\nBTDrucks. 13/3353 S. 11). Ein die Strafbarkeit begründender Zusammenhang \n\nmit dem Amt sollte immer dann gegeben sein, \"wenn die zuwendende Person \n\nsich davon leiten lässt, daß der Beamte ein bestimmtes Amt bekleidet oder be-\n\nkleidet hat\" (BTDrucks. aaO). Die Bundesregierung und der Rechtsausschuss \n\ndes Deutschen Bundestages hatten gegen den Entwurf – neben Abgrenzungs-\n\nschwierigkeiten – eingewandt, dass durch die vorgesehene Erweiterung der \n\nTatbestände \"ein breites Spektrum nicht strafwürdiger Handlungen grundsätz-\n\nlich in die Strafbarkeit einbezogen würde\" (BTDrucks. 13/6424 S. 13; 13/8079 \n\nS. 15). Dementsprechend hat die Bundesregierung in jüngerer Zeit nochmals \n\nklargestellt, dass \"auch nach der heute gültigen Fassung der §§ 331 und 333 \n\nStGB feststehen (müsse), dass der Vorteil überhaupt für dienstliche Handlun-\n\ngen angenommen oder gewährt\" worden sei (BTDrucks. 16/4333 S. 5 f.). \n\n29 \n\nbb) Vor diesem Hintergrund sind für den Tatbestand der Vorteilsgewäh-\n\nrung nach § 333 Abs. 1 StGB an die inhaltliche Verknüpfung von Vorteil und \n\nDienstausübung folgende Anforderungen zu stellen: \n\n30 \n\nZwischen dem Vorteil und der Dienstausübung muss ein \"Gegenseitig-\n\nkeitsverhältnis\" in dem Sinne bestehen, dass der Vorteil nach dem (angestreb-\n\nten) ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der Beteiligten sei-\n\nnen Grund gerade in der Dienstausübung hat (vgl. BGH NJW 2005, 3011, 3012 \n\nm.w.N.). Dies erfordert, dass Ziel der Vorteilszuwendung ist, auf die künftige \n\nDienstausübung Einfluss zu nehmen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 309, 310 f.) \n\nund/oder die vergangene Dienstausübung zu honorieren (ähnlich Fischer, StGB \n\n55. Aufl. § 331 Rdn. 23). In diesem allgemeinen Sinne muss der Vorteil somit \n\nnach wie vor Gegenleistungscharakter haben (vgl. Korte in MüKo-StGB § 331 \n\nRdn. 94; ferner Dölling, Gutachten für den 61. Deutschen Juristentag [1996] \n\nC 64 f., an dessen Vorschlag die Neufassung der §§ 331, 333 StGB angeknüpft \n\nhat [vgl. BTDrucks. 13/8079 S. 15]). Unter Dienstausübung ist dabei grundsätz-\n\nlich jede dienstliche Tätigkeit zu verstehen. Diese muss nach den Vorstellungen \n\nder Beteiligten nicht - noch nicht einmal in groben Umrissen - konkretisiert sein; \n\ndaher genügt es, wenn der Wille des Vorteilsgebers auf ein generelles Wohl-\n\nwollen bezogen auf künftige Fachentscheidungen gerichtet ist, das bei Gele-\n\ngenheit aktiviert werden kann. \n\n31 \n\nOb der Vorteilsgeber ein solches von § 333 Abs. 1 StGB pönalisiertes \n\noder ein anderes Ziel verfolgt, ist Tatfrage. Die Grenzbestimmung hat in wer-\n\ntender Beurteilung zu erfolgen, die mit oftmals schwierigen Beweisfragen ein-\n\nhergeht. Pauschale Bewertungen in Anlehnung an Begrifflichkeiten wie \"allge-\n\nmeine Klimapflege\" oder \"Anfüttern\" verbieten sich dabei (vgl. Korte aaO \n\nRdn. 100; ferner Dölling ZStW 112 [2000] 334, 344 mit differenzierenden Erwä-\n\ngungen zur korruptiven Erscheinungsform des \"Anfütterns\"). Vielmehr ist die \n\nAbgrenzung nach den fallbezogenen Umständen - insbesondere der gesamten \n\nInteressenlage der Beteiligten - vorzunehmen. \n\n32 \n\nAls mögliche Indizien für oder gegen das Ziel, mit dem Vorteil auf die \n\nkünftige Dienstausübung Einfluss zu nehmen oder die vergangene Dienstaus-\n\nübung zu honorieren, fließen neben der Plausibilität einer anderen - behaupte-\n\nten oder sonst in Betracht kommenden - Zielsetzung in die wertende Beurtei-\n\nlung namentlich ein: die Stellung des Amtsträgers und die Beziehung des Vor-\n\nteilsgebers zu dessen dienstlichen Aufgaben, die Vorgehensweise bei dem An-\n\ngebot, dem Versprechen oder dem Gewähren von Vorteilen sowie die Art, der \n\nWert und die Zahl solcher Vorteile. So können etwa dienstliche Berührungs-\n\npunkte zwischen Vorteilsgeber und Amtsträger ebenso in Ausschlag gebender \n\nWeise für eine Unrechtsvereinbarung sprechen, wie die Heimlichkeit des Vor-\n\ngehens (BGH NStZ 2008, 216, 218; NStZ-RR 2007, 309, 310 f.; im Hinblick auf \n\ndienstliche Berührungspunkte im Ergebnis auch BGH NStZ 2005, 334, 335; zur \n\nHeimlichkeit vgl. ferner BGHSt 48, 44, 51). Vorzunehmen ist jedoch regelmäßig \n\neine Gesamtschau aller Indizien (vgl. BGH NStZ 2008 aaO; NStZ-RR aaO 311). \n\n33 \n\nDas bedeutet auch, dass die Strafbestimmung der Vorteilsgewährung \n\nnicht schon dadurch unanwendbar wird, dass eine (angestrebte) Unrechtsver-\n\neinbarung in sozialadäquate Handlungen - wie die Durchführung eines für sich \n\ngesehen in strafrechtlicher Hinsicht gänzlich unverdächtigen Sponsoringkon-\n\nzepts - eingebunden wird. Auch in diesem Fall ist maßgeblich, wie sich das Vor-\n\ngehen aufgrund der gesamten Umstände, unter denen es geschieht, darstellt. \n\n34 \n\nDer Senat ist sich bewusst, dass das Merkmal der Unrechtsvereinbarung \n\nnach der hier vorgenommenen Auslegung im Randbereich kaum trennscharfe \n\nKonturen aufweist; dies kann zu Beweisschwierigkeiten führen und räumt dem \n\nTatrichter eine beträchtliche Entscheidungsmacht ein. Diese Auslegung trägt \n\njedoch dem Willen des Gesetzgebers Rechnung. In ihr spiegelt sich der Kom-\n\npromisscharakter der durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. Au-\n\ngust 1997 reformierten Regelung wider, die über die alte Rechtslage hinaus-\n\ngeht, aber hinter dem weitergehenden Vorschlag des Bundesrats zurückbleibt, \n\ndie Strafbarkeit allein an die Amtsbezogenheit der Vorteilszuwendung zu knüp-\n\nfen (siehe oben aa). Inwieweit ein derartiger Vorschlag in Verbindung mit einer \n\nweitgehenden, Transparenz gewährleistenden Anzeige- oder Genehmigungslö-\n\nsung (vgl. den Vorschlag von T. Schäfer/Liesching ZRP 2008, 173, 175 f.) \n\nsachgerechter gewesen wäre, hat der Senat indessen nicht zu entscheiden. \n\ncc) Gemessen an den aufgezeigten Maßstäben ist die Beweiswürdigung \n\nrevisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\nDas Landgericht ist von einem zutreffenden rechtlichen Ansatz ausge-\n\ngangen. Zwar ist die Formulierung, eine Unrechtsvereinbarung sei nicht nach-\n\n35 \n\n36 \n\nzuweisen gewesen, missverständlich. § 333 Abs. 1 StGB setzt nämlich in der \n\nTathandlungsvariante des Anbietens nicht voraus, dass es tatsächlich zu einer \n\n\"Unrechtsvereinbarung\" kommt; vielmehr reicht aus, dass das Angebot auf eine \n\nsolche Übereinkunft gerichtet ist (vgl. BGH NStZ 2000, 439 f.; 2008, 33, 34; \n\nentsprechend für die Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB in der Tathand-\n\nlungsalternative des Forderns eines Vorteils BGH NStZ 2006, 628, 629). Dass \n\ndas Landgericht dies nicht verkannt hat, geht jedoch aus dem Urteil - trotz der \n\nmissverständlichen Formulierung - eindeutig hervor. Denn die Beweiswürdigung \n\nbefasst sich namentlich damit, welches Ziel der Angeklagte mit der Gutschein-\n\nversendung verfolgte. \n\n37 \n\nZutreffend hat das Landgericht ausgeführt, die Feststellung der (ange-\n\nstrebten) Unrechtsvereinbarung setze den Nachweis voraus, dass \"die Zuwen-\n\ndung der Gutscheine ihren Grund gerade in der Dienstausübung hatte bzw. die \n\nDienstausübung als Gegenleistung (mit-)bestimmender Beweggrund\" für die \n\nZuwendung war. Dabei hat es zu Recht angenommen, dass unter Dienstaus-\n\nübung in diesem Zusammenhang allein die Fachentscheidungen der bedachten \n\nAmtsträger zu verstehen sind. Dagegen genügt es insoweit nicht, dass der An-\n\ngeklagte Einfluss auf die dienstliche Aufgabe der Repräsentation nehmen woll-\n\nte, da der Vorteil hierfür keinen Gegenleistungscharakter hat, sondern nur Mittel \n\nzur Erfüllung dieser Aufgabe sein sollte (vgl. Korte in MüKo-StGB § 331 \n\nRdn. 94; ferner BGH NStZ-RR 2003, 171, 172). \n\n38 \n\nBei der \"einzelfallbezogene(n) Betrachtung\" hat das Landgericht \"nach \n\neiner Gesamtschau sämtlicher Umstände die … Möglichkeit nicht ausgeschlos-\n\nsen …, dass die Zuwendung einen (sachlich gerechtfertigten) anderen Beweg-\n\ngrund als den der Beeinflussung der Dienstausübung hat\". Einen solchen ande-\n\nren Beweggrund hat das Landgericht darin gesehen, dass, indem den Empfän-\n\ngern der Gutscheine die Gelegenheit zur Repräsentation bei der Fußballwelt-\n\nmeisterschaft gegeben werden sollte, ihr Erscheinen \"zu Werbezwecken ge-\n\nnutzt\" werden sollte, um die Veranstaltung aufzuwerten und die Rolle der EnBW \n\nals Sponsor der Veranstaltung hervorzuheben (UA S. 52). Davon, dass der An-\n\ngeklagte das Ziel verfolgte, die Empfänger - \"gewissermaßen unter dem 'Deck-\n\nmantel' Sponsoring/Repräsentation\" - geneigt zu machen, bei der Dienstaus-\n\nübung zugunsten der EnBW zu handeln, hat sich das Landgericht hingegen \n\nnicht zu überzeugen vermocht. \n\n39 \n\nDas Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei mit den relevanten Indizien \n\nauseinandergesetzt und bei seiner Entscheidung insbesondere folgende Um-\n\nstände berücksichtigt: \n\n– Zwischen den sieben Gutscheinempfängern - allesamt Perso-\nnen mit weit reichenden Entscheidungskompetenzen - und der \nEnBW bestanden dienstliche Berührungspunkte. Das Landge-\nricht hat aber auch festgestellt, dass der Angeklagte die Aus-\nwahl der Empfänger nicht gezielt nach diesem Kriterium vor-\nnahm: \"Entscheidend für die Aufnahme (einer Person) in die \nVIP-Datei war die persönliche Bekanntschaft zum Vorstands-\nvorsitzenden sowie die protokollarische Wertigkeit des Kon-\ntakts, nicht aber eine eventuelle dienstliche Relation zum Un-\nternehmen\" (UA S. 13). Der Indizwert der dienstlichen Berüh-\nrungspunkte wird zudem dadurch stark relativiert, dass der An-\ngeklagte - so die Feststellungen des Landgerichts - im Be-\nwusstsein des insofern noch offenen Sponsoring- und Einla-\ndungskonzepts der EnBW handelte (UA S. 42 f.). Das Konzept \nsah, wie der Angeklagte wusste, vor, sämtliche Mitglieder der \nBundesregierung und der Landesregierung Baden-Württem-\nberg einschließlich der Staatssekretäre einzuladen (UA S. 12, \n35). Der Angeklagte handelte demnach - revisionsrechtlich \nnicht angreifbar - in der Vorstellung, dass die nicht mit den \nWeihnachtsgrußkarten bedachten Regierungsmitglieder später \nnoch Eintrittskarten erhalten würden. Dass das Einladungskon-\nzept nachher nicht weiter verfolgt wurde, war durch die Einlei-\n\ntung des Ermittlungsverfahrens Mitte Februar 2006 veranlasst, \nder entsprechende Presseberichte vorausgegangen waren (UA \nS. 24). \n\n– Hinsichtlich der Vorgehensweise hat das Landgericht im Fall \nder an die baden-württembergische Umweltministerin G. \nversandten Weihnachtsgrußkarte gesehen, dass der hand-\nschriftliche Zusatz \"Vielen Dank für die stets exzellente Zu-\nsammenarbeit\" Indizwert für eine angestrebte Unrechtsverein-\nbarung haben könnte. Diesbezüglich hat das Landgericht frei-\nlich insbesondere - für den Senat bindend - festgestellt, dass \nder Angeklagte zu dem Zeitpunkt, zu dem er diese Worte nie-\nderschrieb, noch nicht wusste, ob der Umweltministerin über-\nhaupt ein Präsent und gegebenenfalls welches ihr zugedacht \nwar (UA S. 28, 38 f., 47). \n\n– \n\nIm Übrigen war die Vorgehensweise des Angeklagten nach der \nWertung des Landgerichts nicht durch Verschleierung bzw. \nHeimlichkeit geprägt: Die Gutscheine wurden an die dienstli-\nchen Adressen der Empfänger versandt (UA S. 44) und waren \nmit dem offiziellen WM-Sponsorenlogo der EnBW versehen \n(UA S. 13). Die Einladungen wären im Rahmen des geplanten \nAbgleichs der Einladungslisten zwischen der EnBW und dem \nLand Baden-Württemberg offen zu legen gewesen; nicht zu-\nletzt hätte das öffentliche Auftreten der Empfänger als Gast \ndes WM-Sponsors EnBW insoweit \"Transparenz\" bewirkt (UA \nS. 44). \n\n– Zur Beschaffenheit der Vorteile hat das Landgericht zum einen \nfestgestellt, dass die Gutscheine \"personengebunden und nicht \nübertragbar\" waren (UA S. 13, 15). Zum anderen war, jeden-\nfalls was die WM-Spiele in Stuttgart betrifft, für die Mitglieder \nder Landesregierung Baden-Württemberg der Wert der Ein-\ntrittskarten - unbeschadet der im Einzelnen schwierigen Be-\nrechnung - subjektiv gemindert. Denn die Mitglieder der Lan-\ndesregierung hatten ohnehin freien Zugang \"mit Begleitung je-\ndenfalls\" zu allen WM-Spielen in Stuttgart (UA S. 41). \n\n40 \n\nBei alledem hat das Landgericht darüber hinaus erkennbar im Blick ge-\n\nhabt, dass es sich bei der Fußballweltmeisterschaft 2006 um ein einzigartiges \n\nsportliches Großereignis für die Bundesrepublik Deutschland handelte, das mit \n\neiner Kooperation zwischen \"höchster\" Politik und Wirtschaft einherging. Eine \n\norganisierte Zusammenarbeit wurde von der Bundesregierung offiziell gefördert \n\nund entspricht bei derartigen Ereignissen weltweiten Gepflogenheiten. \n\ndd) Die gegen die Beurteilung durch das Landgericht gerichteten Bean-\n\nstandungen der Revision greifen nicht durch. \n\n(1) Soweit die Revision die Beweiswürdigung angreift, indem sie - im \n\nKern ihrer Ausführungen - einzelne Feststellungen anzweifelt, zeigt sie keinen \n\nRechtsfehler auf. \n\n41 \n\n42 \n\n43 \n\nDie Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Trifft er aufgrund der in \n\nder Hauptverhandlung angefallenen Erkenntnisse Feststellungen oder kann er \n\nwegen verbleibender Zweifel keine Feststellungen treffen, so ist dies durch das \n\nRevisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Im Grundsatz gilt, dass allein das, \n\nwas der Tatrichter festgestellt hat, bei der revisionsrechtlichen Überprüfung \n\nzugrunde zu legen ist. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht Er-\n\nkenntnisse anders gewürdigt oder dem Tatrichter verbleibende Zweifel über-\n\nwunden hätte. Daran ändert sich nicht einmal dann etwas, wenn dem Revisi-\n\nonsgericht vom Tatrichter getroffene Feststellungen \"lebensfremd\" erscheinen. \n\nIm Strafprozess gibt es keinen Beweis des ersten Anscheins, der nicht auf der \n\nGewissheit des Tatrichters, sondern auf der Wahrscheinlichkeit eines Gesche-\n\nhensablaufs beruht (vgl. Senatsurt. vom 1. Juli 2008 - 1 StR 654/07 - Rdn. 18 \n\nm.w.N.). \n\n44 \n\nAnderes gilt nur dann, wenn die Beweiswürdigung Rechtsfehler, etwa \n\nLücken, Widersprüche, Unklarheiten oder Verstöße gegen die Gesetze der Lo-\n\ngik oder gesicherte Erfahrungssätze, aufweist. Solche Rechtsfehler sind hier \n\nnicht ersichtlich. Insbesondere beruhen die Feststellungen auch auf einer trag-\n\nfähigen Tatsachengrundlage, indem sie durch im Einzelnen benannte Beweis-\n\nmittel, namentlich durch die Angaben von Zeugen, belegt sind. \n\n45 \n\nNäherer Betrachtung bedarf insoweit nur die festgestellte - von der Leite-\n\nrin der Protokollabteilung der EnBW zeugenschaftlich bestätigte (UA S. 37) - \n\nPersonengebundenheit und Nichtübertragbarkeit der Gutscheine: \n\n46 \n\nDiese Feststellung wird nach dem oben Gesagten durch die in der An-\n\ntragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 17. Juni 2008 enthaltenen Erwägun-\n\ngen der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe nicht in Frage gestellt. Das gilt \n\nsowohl für die Erwägung, dass auf den Gutscheinen - Gegenteiliges ist nicht \n\nfestgestellt - der jeweilige Empfänger nicht bezeichnet gewesen sein dürfte, als \n\nauch für diejenige, dass die Personengebundenheit und Nichtübertragbarkeit \n\n\"sich nicht von selbst versteht\", nach Auffassung des Senats sogar wenig le-\n\nbensnah anmutet. Die Feststellung scheint zwar deswegen zu kurz zu greifen, \n\nweil, wie die Generalstaatsanwaltschaft weiter ausgeführt hat, die Identität der \n\nzweiten (Begleit-)Person offen war und augenscheinlich von den näheren An-\n\ngaben des Gutscheinempfängers abhing. Deshalb ist in Betracht zu ziehen, \n\ndass die zweite Eintrittskarte einer Person hätte zugute kommen können, die \n\nüber das Kartenkontingent des Landes Baden-Württemberg nicht hätte be-\n\ngünstigt werden können. Ob, wie die Verteidigung in ihrem Schriftsatz vom \n\n12. August 2008 (S. 20) geltend gemacht hat, in einem protokollarischen Sinne \n\nmit Begleitperson nur der Ehe- oder Lebenspartner des hochrangigen Amtsträ-\n\ngers gemeint gewesen sein könnte, kann der Senat jedoch offen lassen. In An-\n\nbetracht der übrigen Umstände kann er jedenfalls ausschließen, dass - nach \n\nder Beurteilung des Landgerichts - derartige als eher nebensächlich einzu-\n\nstufende Erwägungen zur Begleitperson für das Handeln des Angeklagten \n\n(mit-)bestimmend waren. \n\n47 \n\n(2) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Beschwerdeführerin, \n\ndas Landgericht habe die für die (angestrebte) Unrechtsvereinbarung spre-\n\nchenden Indizien verkannt. Insbesondere hat es sich mit dem Beweiswert der \n\ndienstlichen Berührungspunkte auseinander gesetzt; des Weiteren hat es den \n\nUmstand berücksichtigt, dass die Gutscheinversendung nicht vorgesehener Teil \n\ndes Sponsoring- und Einladungskonzepts war, sondern aufgrund einer autono-\n\nmen Entscheidung des Angeklagten gleichsam im willkürlichen Vorgriff hierauf \n\nerfolgte und erst später mit diesem abgestimmt werden sollte. Schließlich hat \n\ndas Landgericht - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - die Gut-\n\nscheinversendung nicht als transparente Vorgehensweise bewertet; vielmehr \n\nhat es lediglich ein auf Verschleierung oder Heimlichkeit gerichtetes Vorgehen \n\ndes Angeklagten verneint. \n\n48 \n\nDie den Angeklagten erheblich belastenden Indizien mögen berechtigten \n\nAnlass dazu gegeben haben, gegen ihn Anklage zu erheben und sodann we-\n\ngen der noch ungesicherten Rechtslage eine höchstrichterliche Entscheidung \n\nherbeizuführen. Dass sich das Landgericht trotz dieser belastenden Indizien \n\nnicht davon hat überzeugen können, dass der Angeklagte die Versendung der \n\nGutscheine veranlasste, um etwaige dienstliche Tätigkeiten der bedachten \n\nAmtsträger zu honorieren oder zu beeinflussen, ist jedoch - gemäß dem oben \n\nGesagten - nach revisionsrechtlichen Maßstäben hinzunehmen. Dass eine ge-\n\ngenteilige Überzeugung möglicherweise ebenso revisionsrechtlich unbeanstan-\n\ndet geblieben wäre, ändert hieran nichts. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Hebenstreit Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-14/1-str-260-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":18},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":5}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-14/1-str-260-08","retrieved":"2026-07-10 18:53:29.288198+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-14/1-str-260-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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In die Würdigung fließen als mögliche Indizien neben der Plausibilität einer anderen Zielsetzung namentlich ein: die Stellung des Amtsträgers und die Beziehung des Vorteilsgebers zu dessen dienstlichen Aufgaben (dienstliche Be-rührungspunkte), die Vorgehensweise bei dem Angebot, dem Verspre- chen oder dem Gewähren von Vorteilen (Heimlichkeit oder Transparenz) so- wie die Art, der Wert und die Zahl solcher Vorteile.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Karlsruhe vom 28. November 2007 wird verwor-\n\nfen.\n\n2. 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