{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-05-20","aktenzeichen":"1 StR 233/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 233/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Mai 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008 beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nMünchen I vom 29. November 2007 im Ausspruch über die Dauer \n\ndes Vorwegvollzugs mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer in dieser Sache seit 2. April 2007 inhaftierte Angeklagte wurde wegen \n\nschweren Raubes sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in \n\nTateinheit mit Körperverletzung zu sechs Jahren und neun Monaten Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe verurteilt. Außerdem wurde er in einer Entziehungsanstalt unterge-\n\nbracht; zugleich ordnete die Strafkammer an, dass drei Jahre Freiheitsstrafe \n\nvorweg zu vollziehen sind. \n\n2 \n\nSeine auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision bleibt \n\nhinsichtlich des Schuldspruchs, des Strafausspruchs, der Unterbringungsanord-\n\nnung und der Entscheidung, dass ein Teil der Strafe vorweg zu vollziehen ist, \n\nerfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO); der Teil der Strafe, der vorweg zu vollziehen ist, \n\nmuss jedoch neu bemessen werden. \n\n3 \n\n1. In diesem Zusammenhang führt die Strafkammer aus: „Gemäß § 67 \n\n4 \n\n5 \n\nAbs. 2 StGB war der teilweise Vorwegvollzug der Strafe vor der Unterbringung \n\nanzuordnen. Bei der Bemessung der Dauer dieses Vorwegvollzuges der Strafe \n\nging die Kammer mit dem Sachverständigen … davon aus, dass eine Therapie \n\netwa eineinhalb bis zwei Jahre dauern werde. Ein Vorwegvollzug von drei Jahren \n\nberücksichtigt somit hinreichend die Möglichkeit einer etwaigen Aussetzung der \n\nReststrafe zur Bewährung gemäß § 57 StGB“. \n\nDies hält im Hinblick auf die Neufassung von § 67 StGB (Gesetz vom \n\n16. Juli 2007, BGBl I 1327) rechtlicher Überprüfung nicht Stand. \n\na) Stehen bei einer Strafe von mehr als drei Jahren nicht Gründe des Ein-\n\nzelfalls dem Vorwegvollzug eines Teils der Strafe überhaupt entgegen - dies ist \n\nhier nicht der Fall -, so ist gemäß § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB in Verbindung \n\nmit § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB der vorweg zu vollziehende Teil der Strafe so zu \n\nbemessen, dass nach seiner Vollstreckung und einer anschließenden Unterbrin-\n\ngung eine Halbstrafenentlassung möglich ist. Ein Beurteilungsspielraum steht \n\ndem Tatrichter insoweit nicht zu (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 142; 182 jew. m.w.N. \n\nauch aus den Gesetzesmaterialien). Dementsprechend ist eine Bemessung der \n\nvorweg zu vollziehenden Strafe, die, wie ersichtlich hier, an einer Entlassung \n\nzum Zweidrittel-Zeitpunkt orientiert ist, nicht möglich (BGH aaO 182 m.w.N.). \n\n6 \n\nb) Im Übrigen genügt es aber auch nicht, dass der Tatrichter hinsichtlich \n\nder voraussichtlich notwendigen Dauer des Maßregelvollzuges nur eine Mindest-\n\ndauer und eine Höchstdauer - also einen Zeitraum - prognostiziert. Erforderlich \n\nist vielmehr eine präzise Prognose darüber, wie lange genau die Unterbringung \n\nvoraussichtlich erforderlich sein wird. Nur auf der Grundlage einer solchen Prog-\n\nnose kann - letztlich ohne weitere Abwägung, sondern mittels eines Rechenvor-\n\ngangs (vgl. BGH NStZ 2008, 213) - bestimmt werden, wie viel Strafe (einschließ-\n\nlich der anzurechnenden Untersuchungshaft, vgl. BGH NStZ-RR aaO 182 \n\nm.w.N.) vorab zu vollziehen ist, bis exakt der Zeitpunkt erreicht sein wird, zu dem \n\neine Halbstrafenentlassung möglich sein wird. Sollte sich im Übrigen im Laufe \n\ndes Maßregelvollzuges erweisen, dass die Prognose über dessen mutmaßlich \n\nerforderliche Dauer nicht aufrecht zu erhalten ist, so hätte dies gegebenenfalls \n\ndie dann zuständige Strafvollstreckungskammer im Rahmen von ihr zu treffender \n\nEntscheidungen zu berücksichtigen. \n\n7 \n\n2. Eine Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs durch den Senat ent-\n\nsprechend § 354 StPO (vgl. BGH NStZ 2008, 213) war nicht möglich. Eine sol-\n\nche Entscheidung setzte nicht nur voraus, dass die Strafzumessung rechtsfehler-\n\nfrei ist, sondern auch, dass die zur Therapie (voraussichtlich) erforderliche Dauer \n\nder Unterbringung rechtsfehlerfrei festgestellt ist (BGH aaO). Hier ist zwar der \n\nStrafausspruch rechtsfehlerfrei, es fehlt jedoch die erforderliche eindeutige Prog-\n\nnose über die erforderliche Dauer der Unterbringung (vgl. oben 1 b). Die Sache \n\nbedarf daher hinsichtlich der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzuges der \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung. \n\nWahl Boetticher Kolz \n\n Elf Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-20/1-str-233-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-20/1-str-233-08","retrieved":"2026-07-10 19:36:39.745232+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-05-20/1-str-233-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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