{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_231-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-07-15","aktenzeichen":"1 StR 231/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 231/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n15. Juli 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 2008, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl als Vorsitzender \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Boetticher, \n\nHebenstreit, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Sander, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nder Angeklagte und \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwältin \n\n als Vertreterin der Nebenklägerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläge-\n\nrin wird das Urteil des Landgerichts München II vom 23. No-\n\nvember 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung \n\nfreigesprochen. Nach der Anklage lag ihm zur Last, die Nebenklägerin nach \n\neinem Diskobesuch in einem Waldstück vergewaltigt zu haben. Das Landge-\n\nricht konnte sich von einem strafbaren Verhalten des Angeklagten nicht über-\n\nzeugen. Mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision rügt die \n\nStaatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Die Nebenklägerin stützt \n\nihre Revision auf Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge. Beide Rechtsmit-\n\ntel haben mit der Sachrüge Erfolg, da die dem Freispruch zugrunde liegende \n\nBeweiswürdigung Rechtsmängel aufweist. Auf die erhobenen Verfahrensrügen \n\nkommt es nicht an. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat festgestellt: \n\nI. \n\n3 \n\n1. Der Angeklagte besuchte im Februar 2007 gemeinsam mit dem Zeu-\n\ngen W. eine Disko, um die „Weiberfastnacht“ zu feiern. Dort hielt sich auch \n\ndie Nebenklägerin gemeinsam mit einer Freundin auf. Die Nebenklägerin trug \n\nein Faschingskostüm, trank an diesem Abend mehr als üblich Alkohol und tanz-\n\nte entgegen ihrer Gewohnheit „enthemmt“. Sie äußerte, sie wolle sich an die-\n\nsem Abend „abschießen“. Sie nahm Kontakt zum Angeklagten auf, tauschte mit \n\nihm Küsse – auch Zungenküsse – aus und ließ sich von ihm an den Busen und \n\nan den Po fassen. Gemeinsam mit dem Angeklagten begab sich die Nebenklä-\n\ngerin einmal zum Garderobenbereich des Lokals, wo sie miteinander „knutsch-\n\nten“. Bei den Mitarbeitern der Disko entstand der Eindruck, zwischen beiden \n\nbestehe ein freundschaftliches Verhältnis. Zweimal begab sich die Nebenkläge-\n\nrin mit ihrer Freundin vor das Lokal. Einmal folgte ihnen der Angeklagte und \n\nforderte die Freundin auf, sie solle ihn mit der Nebenklägerin allein lassen. Die \n\nFreundin forderte ihn auf, die Nebenklägerin in Ruhe zu lassen, sie würde, be-\n\ndingt durch den Alkohol, nichts mehr „checken“. Gegen zwei Uhr dreißig ver-\n\nsuchte ihre Freundin, die Nebenklägerin in ein Taxi zu schieben. Die Nebenklä-\n\ngerin wollte jedoch allein den 1,5 km langen Weg nach Hause gehen. Als die \n\nFreundin nach Hause fuhr, ging die Nebenklägerin in das Lokal zurück. Nach \n\neiner Viertelstunde teilte sie dem Angeklagten mit, dass sie nach Hause gehen \n\nwerde. \n\n4 \n\nDer Angeklagte folgte ihr auf dem Radweg der Bundesstraße bis zu ei-\n\nnem Waldstück, in dem es zu sexuellen Handlungen kam. Die Strafkammer ist \n\ndavon ausgegangen, dass die Nebenklägerin nicht gegen ihren Willen von ih-\n\nrem zunächst eingeschlagenen Heimweg abgebracht wurde, sondern sich hat \n\nüberreden lassen. Erst im Waldstück habe sie umkehren wollen und dies verbal \n\ngeäußert. \n\n5 \n\n2. Die Strafkammer hat sich überzeugt gezeigt, dass es in dem Wald-\n\nstück zu sexuellen Handlungen gekommen ist. Darüber, welcher Art diese se-\n\nxuellen Handlungen waren und ob diese gegen den erkennbaren und erkannten \n\nWillen der Nebenklägerin durchgeführt worden sind, konnte sie sich keine si-\n\nchere Überzeugung bilden. \n\n6 \n\n3. Die Nebenklägerin hat ausgesagt, sie sei mit dem Angeklagten nicht \n\nfreiwillig in das Waldstück gegangen, wisse allerdings auch nicht mehr, weshalb \n\nsie dorthin gegangen sei. Sie sei von ihm möglicherweise geschubst worden, \n\nvielleicht sei sie auch alkoholbedingt gestolpert und gestürzt und sei auf den \n\nKnien aufgekommen. Sie habe auf dem Boden gelegen, mit dem Gesicht zur \n\nErde. Sie habe gesagt, dass sie aus dem Wald wolle, habe auch geschrien. Er \n\nhabe sie auf die Backe geschlagen und sie aufgefordert, ruhig zu sein. Er habe \n\nihr auch den Mund zugehalten und gedroht, sie umzubringen, wenn sie nicht \n\n„die Klappe“ halte. Der Angeklagte habe ihre Hose heruntergezogen und habe \n\nmit seinem Körper auf ihrem Rücken gelegen. Er habe sein Glied in ihren „Hin-\n\ntern“ eingeführt und sich hin- und herbewegt. Er sei auch kurz vaginal „drin ge-\n\nwesen“. Plötzlich sei der Angeklagte aufgestanden und gegangen. Sie sei auf-\n\ngestanden und habe begonnen, ihre Hose hochzuziehen. Der Angeklagte sei \n\nzurückgekommen, habe sie geschubst, so dass sie auf den Rücken gefallen \n\nsei. Er habe sich auf ihre Brust gesetzt und versucht, sein entblößtes Glied in \n\nihren Mund zu schieben. Dies sei nicht gelungen, weil sie ihren Mund fest ge-\n\nschlossen gehalten habe. Sie sei dann wieder auf die Seite und schließlich auf \n\ndem Bauch zu liegen gekommen. Der Angeklagte habe ihre Hose wieder nach \n\nunten gezogen und sei erneut anal und vaginal in sie eingedrungen, allerdings \n\nnicht mehr so lange wie zuvor. Sie habe geschrien. Daraufhin sei W. ge-\n\nkommen; allerdings sei der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem \n\nWald raus gegangen und sie sei schon angezogen gewesen. \n\n7 \n\n4. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht von \n\nseinem Schweigerecht Gebrauch gemacht, hat sich aber im Ermittlungsverfah-\n\nren – so das Landgericht – widersprüchlich eingelassen. Nach anfänglicher Be-\n\nrufung auf Erinnerungslücken habe er angegeben, er habe die ihm namentlich \n\nnicht bekannte Frau im Lokal kennen gelernt, wo diese ihn angemacht habe \n\nund sie sich geküsst hätten. Im Wald sei die Frau auf dem Rücken gelegen. Sie \n\nsei unten herum bis zu den Hüften nackt gewesen. Er habe versucht, sie anzu-\n\nheben, was ihm nicht gelungen sei. Als die Frau angefangen habe zu weinen, \n\nsei er gegangen. Bei seiner zweiten Vernehmung habe er einen Oralverkehr auf \n\nfreiwilliger Basis geschildert, bei dem er gestanden und die Frau gekniet habe. \n\nSie sei umgefallen und er habe versucht, sie aufzuheben. Als sie zu weinen \n\nbegonnen habe, habe er von ihr abgelassen. In seiner dritten Beschuldigten-\n\nvernehmung habe er angegeben, die Nebenklägerin habe den Mund für den \n\nOralverkehr nicht geöffnet. Sie hätten miteinander schlafen wollen und hätten \n\ngemeinsam angefangen. Mit ihrem Einverständnis hätten sie ihre Hose herunter \n\ngezogen. Sie seien umgefallen. Als sie zu weinen angefangen und gefordert \n\nhabe, er solle sie lassen, seien sie aufgestanden und gegangen. Schläge, Dro-\n\nhungen und erzwungene sexuelle Handlungen gegen ihren Willen stritt der An-\n\ngeklagte ab. \n\n8 \n\n9 \n\nstellt: \n\n5. Für die Zeit nach dem Geschehen im Waldstück ist folgendes festge-\n\na) Der Zeuge W. , der in der Disko eingeschlafen war, war nach deren \n\nSchließung dem Angeklagten gefolgt und kam an das Waldstück „nach dem \n\nGeschehen hinzu“, als sich der Angeklagte schon entfernt hatte (UA S. 13). Er \n\nhörte auf dem Weg dorthin „einen kurzen Schrei“ aus dem Wald. Die Nebenklä-\n\ngerin rief in Anwesenheit des Zeugen W. mit ihrem Handy nach der Polizei, \n\nforderte – als die Verbindung stand – den Zeugen W. auf, sich zu entfernen, \n\nund verlangte, mit der Polizeibeamtin „C. “ verbunden zu werden. Als „C. “ \n\nnicht zu erreichen war, bat sie den das Gespräch annehmenden Beamten um \n\nHilfe. Sie machte bei dem Telefongespräch „einen verängstigten Eindruck“, so \n\ndass der Polizeibeamte sofort einen Einsatzwagen zu dem Waldstück schickte. \n\nDie Beamten des Einsatzwagens erlebten „die Gemütslage der Nebenklägerin \n\nals sehr wechselhaft mit Wein- und Wutanfällen“. Sie musste immer wieder be-\n\nruhigt werden. Sie roch leicht nach Alkohol, schwankte aber nicht. Während der \n\nFahrt im Streifenwagen richtete die Nebenklägerin ihre Sitzhaltung so ein, dass \n\n„sie möglichst schräg saß oder auf dem Bauch lag und dabei über Schmerzen \n\nim Po klagte“. Die gegen 3.00 Uhr entnommenen Blutproben ergaben bei der \n\nNebenklägerin eine Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt von wahrschein-\n\nlich 2,06 o/oo, maximal 2,52 o/oo, beim Angeklagten eine solche von wahr-\n\nscheinlich 1,56 o/oo und maximal 2,07 o/oo). \n\n10 \n\nb) Bei der unmittelbar nach der Tat erfolgten rechtsmedizinischen Unter-\n\nsuchung fanden sich weder am Penisabstrich des Angeklagten DNA-Spuren \n\nder Nebenklägerin, noch fanden sich im Scheiden- und Anusabstrich der Ne-\n\nbenklägerin DNA-Spuren des Angeklagten. \n\n11 \n\nc) Unter neun der zehn Fingernägel des Angeklagten wurden DNA-\n\nSpuren der Nebenklägerin sichergestellt. Der Sachverständige erklärte den \n\nDNA-Befund „am ehesten mit einem festen Zupacken mit beiden Händen“, der \n\nBefund weise aber nicht auf ein Einführen eines oder mehrerer Finger in eine \n\nder Körperöffnungen hin. Im inneren Schrittbereich der Unterhose des Ange-\n\nklagten wurden DNA-Spuren gesichert, die der Nebenklägerin zugeordnet wer-\n\nden konnten. Am Handrücken des Angeklagten wurden Blutspuren sicherge-\n\nstellt, die nach der DNA-Analyse Mischspuren darstellten, „wobei Verursacher \n\nsowohl der Angeklagte als auch die Nebenklägerin und mindestens eine weitere \n\nPerson seien“. Die Jeans des Angeklagten wiesen Verschmutzungen im Be-\n\nreich der Knie auf. \n\n12 \n\nd) Im Schrittbereich der Unterhose und der Strumpfhose der Nebenklä-\n\ngerin befand sich Blut, das ihr nach den Ergebnissen der DNA-Analyse zuge-\n\nordnet werden konnte. Ob das Blut aus einer frischen Verletzung oder aus der \n\nvorangegangenen Menstruationsblutung stammte, konnte nicht sicher festge-\n\nstellt werden. Bei der Nebenklägerin wurde in der Scheide ein Tampon festge-\n\nstellt, den sie nach dem Abklingen der Blutung noch aus Sicherheitsgründen \n\ntrug. \n\n13 \n\n6. Das Landgericht hat sich von einem strafbaren Verhalten des Ange-\n\nklagten nicht überzeugen können. Zwar sprächen die Aussageentstehung und \n\ndas von der Nebenklägerin unmittelbar nach dem Vorfall gezeigte Verhalten \n\ndafür, dass im Waldstück ein Ereignis mit sexuellem Bezug vorgefallen sei, wel-\n\nches der Nebenklägerin sehr zugesetzt habe. Die Aussage der Nebenklägerin \n\nweise inhaltlich einige Auffälligkeiten auf, auf Grund derer die Kammer erhebli-\n\nche Zweifel daran gehabt habe, dass die wiedergegebene Schilderung den Vor-\n\nfall vollständig beschreibe und der Angeklagte in der gegebenen Situation An-\n\nlass zu der Annahme gehabt habe, dass die Nebenklägerin sexuelle Handlun-\n\ngen nicht wolle. \n\n14 \n\n15 \n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung \n\nII. \n\nnicht stand. \n\n1. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner \n\nTäterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht \n\nin der Regel hinzunehmen. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht \n\nangefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. \n\nDaran ändert sich nicht einmal dann etwas, wenn eine vom Tatrichter getroffe-\n\nne Feststellung \"lebensfremd\" erscheinen mag. Es gibt im Strafprozess keinen \n\nBeweis des ersten Anscheins, der nicht auf der Gewissheit des Richters, son-\n\ndern auf der Wahrscheinlichkeit eines Geschehensablaufs beruht. \n\n16 \n\nDemgegenüber ist eine Beweiswürdigung etwa dann rechtsfehlerhaft, \n\nwenn sie schon von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, z.B. hin-\n\nsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie lücken-\n\nhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert, wenn sie wider-\n\nsprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfah-\n\nrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit \n\nüberspannte Anforderungen gestellt sind (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urt. vom \n\n22. Mai 2007 – 1 StR 582/06 –; BGH NJW 2005, 1727; BGH NStZ-RR 2003, \n\n371; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33, jew. m.w.N.). Aus den Ur-\n\nteilsgründen muss sich zudem ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse \n\nnicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung ein-\n\ngestellt wurden (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 206; BGHR StPO § 261 Beweiswür-\n\ndigung 2, 11, 16, 24, Überzeugungsbildung 30; BGH NStZ 2000, 48). \n\n17 \n\n2. Ist wie hier die Beweislage schwierig und hängt die Entscheidung im \n\nWesentlichen davon ab, ob das Gericht den Angaben des potentiellen Opfers \n\neiner Vergewaltigung oder dem Angeklagten folgt, müssen die Urteilsgründe \n\nerkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung be-\n\neinflussen können, erkannt und in seine Gesamtwürdigung einbezogen hat. \n\nDiesem Maßstab wird die von der Strafkammer vorgenommene umfangreiche \n\nBeweiswürdigung nicht in jeder Hinsicht gerecht. \n\n18 \n\na) Zwar führt die Strafkammer aus, die von ihr vorgenommene „Gesamt-\n\nschau“ der einerseits vorhandenen und der andererseits fehlenden Spuren so-\n\nwie des Aussageverhaltens der Nebenklägerin ließen Zweifel an einem Ge-\n\nschehensablauf wie von der Nebenklägerin geschildert zu (UA S. 20). Eine sol-\n\nche „Gesamtschau“ ist aber dann keine lückenlose Gesamtwürdigung der Indi-\n\nzien, wenn die Strafkammer – wie hier – bereits vorher wichtige objektive Be-\n\nweisanzeichen ohne umfassende Auseinandersetzung mit den Aussagen der \n\nNebenklägerin und des Angeklagten isoliert bewertet, dabei insbesondere fest-\n\nstellt, die Herkunft wichtiger Spuren lasse sich nicht klären und im Ergebnis \n\ndem Indiz dann – der Sache nach – maßgeblichen Beweiswert aberkennt. Aus \n\nder Bewertung der Strafkammer in ihrer „Gesamtschau“, es lägen keine objekti-\n\nven Umstände vor, welche die Schilderung der Nebenklägerin über die Ereig-\n\nnisse im Waldstück stützen würden und mit Gewissheit dem Geschehen im \n\nWaldstück zugeordnet werden könnten, folgt, dass die Strafkammer die Reich-\n\nweite der Regel „in dubio pro reo“ verkannt hat. Dies ist keine Beweis-, sondern \n\neine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es \n\nnach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung vom Vor-\n\nliegen einer für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch unmittelbar entschei-\n\ndungserheblichen Tatsache zu gewinnen vermag, und nicht auf jedes Indiz für \n\nsich anzuwenden ist. Es ist deshalb zu besorgen, dass die Kammer nicht hin-\n\nreichend bedacht hat, dass Indizien, auch wenn sie sie – einzeln für sich be-\n\ntrachtet – nicht zum Nachweis der Täterschaft für ausreichend zu erachten \n\nvermochte, doch mit ihrem verbleibenden erheblichen Beweiswert in der Ge-\n\nsamtheit aller belastenden Indizien dem Gericht die entsprechende Überzeu-\n\ngung vermitteln könnten. \n\n19 \n\nSo meint die Kammer, die unter neun Fingernägeln des Angeklagten ge-\n\nfundenen DNA-Spuren, die mit Sicherheit der Nebenklägerin zugeordnet wur-\n\nden, wiesen nicht auf Gewaltanwendung im Rahmen des Geschehens im \n\nWaldstück hin und spricht ihnen im Ergebnis Beweiswert ab, \n\n- obwohl die Nebenklägerin ausgesagt hat, der Angeklagte habe ihr zwei-\n\nmal die Hosen – u.a. eine eng anliegende schwarze Stretchhose – her-\n\nunter gezogen, \n\n- obwohl der Sachverständige erläutert hat, der DNA-Befund sei am ehes-\n\nten mit einem festen Zupacken mit beiden Händen zu erklären, \n\n- sowie trotz der Feststellungen zu der Verspannung und den Schmerzen \n\nim Bereich des Afters der Nebenklägerin, wovon letztere nicht nur durch \n\ndie Nebenklägerin vorgebracht wurden, sondern durch die Aussagen der \n\nPolizeibeamten und zweier Zeuginnen gestützt wurden. \n\nEinzig mit der Begründung, die Nebenklägerin habe in der Hauptverhandlung \n\n – ausweislich der Urteilsgründe anders als in der Anklageschrift – nicht von \n\neinem Zupacken, sondern von einer anderen Form der Gewalteinwirkung ge-\n\nsprochen, kommt die Kammer zu dem isolierten Schluss, „dieses Zupacken \n\n[könne] kann nicht mit ausreichender Sicherheit mit dem Geschehen im Wald-\n\nstück in Verbindung gebracht werden“, ohne zu erörtern, woher diese objekti-\n\nven Spuren denn ansonsten überhaupt herrühren könnten: „Wo die DNA-\n\nSpuren unter den Fingernägeln des Angeklagten ihre Ursache haben, bleibt für \n\ndas Gericht offen“. Die Strafkammer hätte sich damit auseinandersetzen müs-\n\nsen, ob die Spuren unter den Fingernägeln mit dem zweimaligen Herunterzie-\n\nhen der Hose, welches ein festes Zupacken erfordert, in Einklang zu bringen ist. \n\nDamit erweist sich die Beweiswürdigung in diesem Punkt auch als lückenhaft. \n\n20 \n\nIsoliert betrachtet die Kammer auch die Verschmutzung der Jeanshose \n\ndes Angeklagten. Dieser Umstand weise (allein) darauf hin, dass er auf dem \n\nWaldboden gekniet haben dürfte. Ohne Auseinandersetzung mit dem von der \n\nNebenklägerin behaupteten zweimaligen Analverkehr kommt die Kammer zu \n\ndem Ergebnis, ein Knien auf dem Boden lasse Schlussfolgerungen über einen \n\nbestimmten Geschehensablauf nicht zu. \n\n21 \n\nEbenso lässt die Kammer die Herkunft der aus dem inneren Schrittbe-\n\nreich der Unterhose des Angeklagten genommenen DNA-Spur, die der Neben-\n\nklägerin zugeordnet wurde, offen, ohne zu erörtern, welche andere Verursa-\n\nchung als durch das von der Nebenklägerin geschilderte Tatgeschehen in Be-\n\ntracht kommt. Der Sachverständige hat ausgeführt, eine Übertragung von DNA \n\nsei möglich bei Geschlechtsverkehr, bei einem Oralverkehr am Penis oder bei \n\nlängeren und intensiven Manipulationen mit der Hand in der Unterhose. Jeden-\n\nfalls hinterlasse ein weniger intensiver Kontakt, wie ein normales Anfassen der \n\nUnterhose, keine DNA-Spuren. Die Kammer setzt diese Spur nicht in Bezug zur \n\nAussage der Nebenklägerin, es habe Anal- und Vaginalverkehr stattgefunden. \n\n22 \n\nEntsprechendes gilt hinsichtlich der Herkunft der Blutspuren in der Un-\n\nterhose und an der Strumpfhose der Nebenklägerin sowie auf dem Handrücken \n\ndes Angeklagten. Die positive Feststellung einer frischen Verletzung als Ursa-\n\nche für die Blutspur sei trotz der Aussagen einer Zeugin über die Reaktion der \n\nNebenklägerin beim Entkleiden nicht möglich, so dass letztlich offen bleiben \n\nmüsse, wo die Blutspur ihre Ursache habe und ob sie dem Geschehen zuge-\n\nordnet werden könne. Eine sichere Feststellung, wie es zu der Antragung auf \n\ndem Handrücken gekommen sei, könne ebenfalls nicht getroffen werden, zumal \n\nnicht ausgeschlossen werden könne, dass sich in der Unterhose der Nebenklä-\n\ngerin bereits vor dem Geschehen in dem Waldstück Blut befunden haben kön-\n\nne. \n\n23 \n\nSelbst wenn im Übrigen keines dieser Indizien für sich genommen eine \n\nOhrfeige oder Drohung beweist, so kann doch im Rahmen der notwendigen \n\nGesamtwürdigung nicht außer Betracht bleiben, wenn die Spurenlage mit der \n\nSchilderung der Nebenklägerin ohne weiteres vereinbar ist, mit der Schilderung \n\ndes Angeklagten dagegen nicht. \n\n24 \n\nb) Die „Gesamtschau“ leidet auch daran, dass die Strafkammer ihre \n\nernsthaften Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussage der Nebenklägerin zum \n\nGeschehen im Waldstück überwiegend nicht mit konkreten Details begründet, \n\ndie sich aus einer fachgerechten Analyse der Aussage zum Kerngeschehen \n\nergeben haben. Die Zweifel werden vielmehr mit Feststellungen zur Person der \n\nNebenklägerin – ihrer unreifen Persönlichkeit sowie ihrem durch Alkohol ge-\n\nprägten Gesamtverhalten in der Disko – und zum Rahmengeschehen, insbe-\n\nsondere aus ihrer Entscheidung, in ihrem Zustand, gegen den Rat der Freun-\n\ndin, den Heimweg zu Fuß anzutreten, begründet. \n\n25 \n\nSo sei es – so die Strafkammer – auffällig, dass die Nebenklägerin in \n\ndieser Nacht allein zu Fuß nach Hause gehen wollte und sich vehement gegen \n\ndie Benutzung des Taxis gewehrt habe; dass sie, die doch ihrer Freundin erklärt \n\nhat, sich vom Angeklagten belästigt zu fühlen, ihm sogar noch Mitteilung über \n\nden Antritt des Heimwegs gemacht hat. Dass sie unter diesen Umständen den \n\nWeg zu Fuß nach Hause gehen wollte, sei „jedenfalls auffällig und nicht recht \n\nnachvollziehbar“. Unabhängig davon soll die Schilderung der Nebenklägerin \n\nauch deshalb „unlogisch und merkwürdig“ sein, weil sie keine nachvollziehbaren \n\nErklärungen dafür abgeben konnte, dass sich der Angeklagte „während des \n\nGeschehens ohne Erklärung oder Anlass aufsteht, sich kurzzeitig entfernt und \n\nsodann zurück kommt, um erneut mit der Nebenklägerin sexuell zu verkehren“. \n\n26 \n\nDie Kammer äußert auch Bedenken, ob auf die Angaben der Nebenklä-\n\ngerin „Verlass“ ist, nachdem sie in der Hauptverhandlung ausführlich zu ihren \n\nsexuellen Erfahrungen und zu ihren Sexualpartnern seit ihrem siebzehnten Le-\n\nbensjahr befragt worden ist. Dabei habe sie zu „Zweifeln an der Vollständigkeit \n\nder Angaben“ Anlass gegeben. In diesem Zusammenhang hat die Strafkammer \n\nihre Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin zum Tatge-\n\nschehen ersichtlich aus der Bewertung ihres bisherigen Lebenswandels gezo-\n\ngen. Es habe sich ergeben, dass die Nebenklägerin entgegen ihren Angaben \n\nihren Slip schon länger getragen haben musste, weil sich im Bundbereich ihres \n\nSlips DNA-Spuren von drei Männern und im Bundbereich der Strumpfhose von \n\nvier verschiedenen Männern fanden. Schließlich habe die Nebenklägerin in ei-\n\nnem eher nebensächlichen Punkt erst auf Vorhalt eingeräumt, dass sie bereits \n\neine Woche nach dem Vorfall wieder in dem Lokal gewesen und dort als sehr \n\nvergnügt aufgefallen sei. \n\n27 \n\nOhne dass den Urteilsgründen und den darin geäußerten Zweifeln ein \n\nMotiv für eine bewusst falsche Beschuldigung des Angeklagten zu entnehmen \n\nist, lassen diese Ausführungen der Strafkammer besorgen, dass sie die allge-\n\nmeine, personale Glaubwürdigkeit in Zweifel gezogen hat (dagegen schon \n\nBGHSt 45, 164, 167 f.) und ihr dabei die genaue Analyse des Inhalts der Aus-\n\nsage zum Kerngeschehen und deren Vereinbarkeit mit den festgestellten Blut-\n\nanhaftungen, den DNA-Spuren und Beschmutzungen aus dem Blick geraten ist. \n\n28 \n\nc) Schließlich machen die geäußerten Zweifel an der Aussage der Ne-\n\nbenklägerin es für die Strafkammer nicht entbehrlich, sich auch mit den von ihr \n\nselbst als widersprüchlich angesehenen Einlassungen des Angeklagten im Er-\n\nmittlungsverfahren in der gebotenen Gesamtwürdigung im Detail auseinander-\n\nzusetzen. Ohne näher darzulegen, ob und inwieweit der Angeklagte seine Ein-\n\nlassung dem jeweiligen Ermittlungsergebnis angepasst haben könnte, wird erst \n\nam Schluss der Urteilsgründe ausgeführt, der Umstand der widersprüchlichen \n\nEinlassung im Ermittlungsverfahren könne „auch in einer Zusammenschau mit \n\nden Zeugenaussagen keine taugliche Grundlage [bilden], um sich eine sichere \n\nÜberzeugung vom Geschehen zu bilden“ (UA S. 28). Danach hätte der Ange-\n\nklagte jeweils nur versucht, mit der Nebenklägerin einverständlich sexuell zu \n\nverkehren, sich dann aber jeweils sofort zurückgezogen, sobald die Nebenklä-\n\ngerin angefangen habe zu weinen. \n\n29 \n\nDie Strafkammer hätte in ihre Erwägungen erkennbar einbeziehen müs-\n\nsen, dass der Angeklagte bei jeder der drei Einlassungen im Ermittlungsverfah-\n\nren nach eigenen Angaben stets den entgegenstehenden Willen erkannte. Die \n\nFeststellung, möglicherweise habe der Angeklagte den entgegenstehenden Wil-\n\nlen der Nebenklägerin nicht erkannt, ist ohne nähere Begründung nicht verein-\n\nbar mit der Angabe des Angeklagten, er habe den entgegenstehenden Willen \n\nzwar erkannt, ihn aber respektiert. Auch würde das behauptete vorsichtige und \n\nfürsorgliche Verhalten des Angeklagten nicht ohne weiteres erklären, weshalb \n\ndie Nebenklägerin schrie, sofort die Polizei benachrichtigte und die der Ankla-\n\ngeschrift zugrunde liegenden Beschuldigungen erhoben haben sollte, wonach \n\nder Angeklagte sie geschlagen, ihr den Mund zugehalten und gedroht habe, sie \n\numzubringen. Die Beweiswürdigung zum Aussageverhalten des Angeklagten ist \n\ndeshalb in mehrfacher Hinsicht lückenhaft. Sie lässt ferner besorgen, dass die \n\nStrafkammer die Anforderungen an eine für die Verurteilung des Angeklagten \n\nausreichende Überzeugungsbildung überspannt hat. Die Zweifel der Strafkam-\n\nmer an der Aussage der Nebenklägerin rechtfertigen es nicht, sich nicht mit den \n\nWidersprüchen in den Einlassungen auseinanderzusetzen und sie nicht in die \n\ngebotene Gesamtwürdigung einzubeziehen. \n\nIII. \n\n30 \n\nAuf diesen Beweiswürdigungsmängeln, insbesondere an der fehlenden \n\nbzw. fehlerhaften Gesamtwürdigung aller den Angeklagten belastenden und \n\nentlastenden Umstände kann das Urteil beruhen. Es ist nicht auszuschließen, \n\ndass das Landgericht bei ihrer Vermeidung die Überzeugung von der Täter-\n\nschaft des Angeklagten gewonnen hätte. Es mag dahinstehen, ob jeder einzel-\n\nne der genannten Gesichtspunkte notwendigerweise zu einer Urteilsaufhebung \n\nhätte führen müssen. Insgesamt führen sie dazu, dass die Sache neu entschie-\n\nden werden muss. \n\nWahl Boetticher Hebenstreit \n\n Elf Wahl \n\nRiBGH Prof. Dr. Sander ist \nurlaubsabwesend und deshalb \nan der Unterschrift gehindert.","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_231-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-15/1-str-231-08","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_231-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_231-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-15/1-str-231-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_231-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:50:45.867203+00:00"}}