{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_204-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-06-18","aktenzeichen":"1 StR 204/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 204/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Juni 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betrugs u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2008 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMünchen I vom 10. September 2007 wird als unbegründet verwor-\n\nfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und \n\ndie der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 127 Fällen, je-\n\nweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, davon in 44 Fällen in Tateinheit mit \n\nMissbrauch von Scheck- und Kreditkarten, in Tatmehrheit mit gewerbsmäßigem \n\nVerschaffen von falschen amtlichen Ausweisen in 62 tateinheitlichen Fällen zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und \n\ngemäß § 66 Abs. 2 StGB die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die gegen \n\ndieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die \n\nÜberprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2 \n\nDies gilt neben der Sachrüge, die in allgemeiner Form erhoben ist, auch \n\nfür die Verfahrensrüge, mit der die Verletzung der Grundsätze eines fairen Ver-\n\nfahrens geltend gemacht wird: \n\n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n1. Folgender Verfahrensgang liegt zugrunde: \n\nZwischen dem 1. und dem 2. Hauptverhandlungstag fand zwischen den \n\nBerufsrichtern, dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und den Verteidi-\n\ngern ein Gespräch im Hinblick auf eine einvernehmliche Verfahrenserledigung \n\nstatt. Auf Grund dieses Gesprächs gab der Vorsitzende am zweiten Verhand-\n\nlungstag zu Protokoll: \"Dem Angeklagten wird seitens der Strafkammer in Aus-\n\nsicht gestellt, bei einem Geständnis nach Anklage eine Strafobergrenze von \n\nfünf Jahren und sechs Monaten, ohne Anordnung einer Sicherungsverwahrung, \n\nunter Berücksichtigung eines heutigen Geständnisses und des Alters des An-\n\ngeklagten\". Die Staatsanwaltschaft erklärte sich hiermit nicht einverstanden. \n\nDer Angeklagte legte an diesem Verhandlungstag und an den folgenden Ver-\n\nhandlungstagen kein Geständnis ab. Am 5. Verhandlungstag erklärte der Vor-\n\nsitzende, dass sich die Kammer an ihre Erklärung vom 2. Verhandlungstag nur \n\nnoch gebunden fühlen würde, wenn der Angeklagte bis zum nächsten Verhand-\n\nlungstermin ein Geständnis ablegen werde. Der Angeklagte und seine Verteidi-\n\nger legten besonderen Wert auf eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu \n\ndem Vorschlag des Gerichts, weil ihnen bewusst war, dass eine Absprache \n\nüber die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung nicht zulässig ist und des-\n\nhalb bei einer Nichteinbindung der Staatsanwaltschaft eine Korrektur im \n\nRechtsmittelweg drohte. Der Angeklagte nahm deshalb zwischen dem 5. und \n\ndem 6. Verhandlungstag Kontakt zu der Staatsanwaltschaft auf und bot ihr Auf-\n\nklärungshilfe zu bestimmten Straftaten Dritter an. Daraufhin stellte die Staats-\n\nanwaltschaft am 6. Verhandlungstag in Aussicht, dass sie einer Verurteilung zu \n\nfünf Jahren und sechs Monaten ohne die Verhängung der Sicherungsverwah-\n\nrung akzeptieren würde, wenn der Angeklagte substantielle Aufklärungshilfe in \n\nden anderen Verfahren leisten würde. Im Hauptverhandlungsprotokoll ist hierzu \n\nvermerkt: \"Im Hinblick darauf, dass es … zu einem Gespräch zwischen dem \n\nAngeklagten und der Staatsanwaltschaft gekommen ist und die sich daraus er-\n\ngebenden Möglichkeiten einer Aufklärung oder Aufklärungshilfe bei anderen \n\nstrafbaren Handlungen noch nicht abschließend beurteilt werden können, un-\n\nterbleibt der an sich für heute vorgesehene Hinweis an den Angeklagten, dass \n\ndie ursprüngliche Strafobergrenze nicht mehr in Betracht kommt\". Die Verneh-\n\nmungen des Angeklagten zu der angebotenen Aufklärungshilfe waren nach \n\ndem 7. Verhandlungstag abgeschlossen. Am 8. Verhandlungstag erklärte der \n\nSitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, er könne \"der vom Gericht dem An-\n\ngeklagten in Aussicht gestellten Strafobergrenze bei einem umfassenden Ge- \n\nständnis von fünfeinhalb Jahren\" nicht näher treten, weil die Angaben des An-\n\ngeklagten keine Ermittlungsansätze böten bzw. einer Überprüfung nicht stand-\n\nhielten. Nach einer kurzen Sitzungsunterbrechung gab der Angeklagte durch \n\nVerteidigererklärung ein Geständnis \"nach Anklage in vollem Umfang\" ab. Im \n\nAnschluss hieran gab der Vorsitzende zu Protokoll, dass die Kammer das Ge- \n\nständnis zur Kenntnis nehme, über die Frage der Sicherungsverwahrung könne \n\njedoch erst nach Anhörung der Sachverständigen entschieden werden. Darauf-\n\nhin wurde die Hauptverhandlung auf Antrag der Verteidigung \"zur Vorbereitung \n\neines unaufschiebbaren Antrags\" unterbrochen. Sie wurde fortgesetzt, ohne \n\ndass ein solcher Antrag gestellt wurde. Nach weiterer Beweisaufnahme erstat-\n\nteten die Sachverständigen am 11. Verhandlungstag ihre Gutachten, in denen \n\nsie sich für die Verhängung der Sicherungsverwahrung aussprachen. Nach \n\nSchluss der Beweisaufnahme beantragte der Staatsanwalt eine Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe in Höhe von acht Jahren sowie die Anordnung der Sicherungsver-\n\nwahrung. Die Verteidigung beantragte, die von der Kammer am 2. Verhand-\n\nlungstag in Aussicht gestellten Rechtsfolgen zu verhängen. \n\n5 \n\n2. Die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung ist einer Ver-\n\nständigung im Strafverfahren nicht zugänglich (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 39; \n\nNStZ 2005, 526). Gleichwohl haben die Verfahrensbeteiligten, denen dies be-\n\nwusst war, eine solche Verständigung angestrebt. Sie taten dies im Laufe der \n\nHauptverhandlung sogar auch noch aus sachfremden Gesichtspunkten (Aufklä-\n\nrungshilfe für andere Straftaten). Dieses Vorgehen lief auf eine erhebliche \n\nRechtsverletzung hinaus. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Anordnung der \n\nMaßregel hier nur nach § 66 Abs. 2 StGB in Betracht kam und deshalb im Er-\n\nmessen der Strafkammer stand. Ein nach einem gerichtlichen Höchststrafange-\n\nbot abgegebenes Geständnis ist - gleichgültig, zu welchem Zeitpunkt es abge-\n\ngeben wird - grundsätzlich nicht geeignet, die Ermessensausübung entschei-\n\ndend zu beeinflussen (vgl. BGH NStZ 2005, 526). \n\n6 \n\nDie rechtswidrige Verfahrensweise der Beteiligten vermag - für sich al-\n\nlein - eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nicht zu begründen. \n\nEin Rechtsnachteil hätte dem Angeklagten hieraus nur erwachsen können, \n\nwenn die Strafkammer auf Grund dieser Vorgänge in ihrer Entscheidung über \n\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht mehr unbefangen gewesen \n\nwäre. Derartiges hat die Revision nicht vorgetragen noch hatte sie das Gesche-\n\nhen zum Gegenstand eines - insoweit vorgreiflichen (vgl. BGH aaO) - Befan-\n\ngenheitsgesuchs gemacht. \n\n7 \n\nDie Vorgehensweise des Landgerichts hat auch nicht schon allein des-\n\nhalb, weil sie rechtswidrig ist, zur Konsequenz, dass das Urteil aufgehoben \n\nwerden muss. Das würde nämlich dazu führen, dass das Revisionsgericht be-\n\nanstandenswertes Verhalten des Tatrichters - ohne Rücksicht auf die Auswir-\n\nkungen dieses Verhaltens auf die Verfahrensbeteiligten - durch die Aufhebung \n\ndes Urteils \"sanktioniert\". Der Bundesgerichtshof hat wiederholt und in unter-\n\nschiedlichen Zusammenhängen ausgesprochen, dass das Revisionsgericht den \n\nTatrichter nicht zu \"sanktionieren\" oder zu \"maßregeln\" hat (StV 2004, 196; \n\nNStZ-RR 2006, 112, 114 f.; BGHSt 51, 84, 87). \n\n8 \n\n3. Bei einer Revision des Angeklagten ist vielmehr entscheidend, ob bei \n\ndieser Vorgehensweise gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens, und zwar \n\nzum Nachteil des Angeklagten, verstoßen wurde. Diesen Verstoß sieht die Re-\n\nvision darin, dass das Landgericht sich nicht an seine Erklärung vom 2. Ver-\n\nhandlungstag gehalten und trotz des Geständnisses die Sicherungsverwahrung \n\nangeordnet habe, obwohl der Angeklagte bei Abgabe seines Geständnisses \n\nnoch auf die Erklärung vom 2. Verhandlungstag vertrauen konnte. Wäre bewie-\n\nsen, dass das Landgericht tatsächlich einen Vertrauenstatbestand geschaffen \n\nund der Angeklagte gerade deswegen das Geständnis abgelegt hat, dann läge \n\nfreilich der gerügte Verstoß vor, und das hätte zur Aufhebung des Urteils ge-\n\nführt. \n\n9 \n\nDer Senat hält es hingegen nicht für erwiesen, dass der Angeklagte das \n\nGeständnis im Vertrauen auf eine (weiter geltende) Zusage, bei einem Ge- \n\nständnis werde keine Sicherungsverwahrung angeordnet, abgelegt hat. Für den \n\nAngeklagten - auf seine Sichtweise kommt es hier an - war vielmehr von Anfang \n\nan erkennbar, dass das Gericht zu einer Verständigung über die Sicherungs-\n\nverwahrung nur bei einem frühen Geständnis - vor oder zu Beginn der Beweis-\n\naufnahme - bereit war; denn ein wesentlicher Zweck der Verständigung war für \n\ndas Gericht ersichtlich die Vermeidung einer längeren Beweisaufnahme. Dies \n\nwurde dem Angeklagten noch verdeutlicht, als der Vorsitzende am \n\n5. Verhandlungstag eine Bindung der Kammer an ihre Erklärung vom 2. Ver-\n\nhandlungstag nur noch bis zum nächsten Verhandlungstermin kundtat. Da es \n\n- wie die dienstliche Erklärung des Sitzungsstaatsanwalts belegt - dem auch \n\ninsoweit anwaltlich beratenen Angeklagten angesichts der auch seinen Vertei-\n\ndigern bekannten Unzulässigkeit der vorgesehenen Verständigung über die Si-\n\ncherungsverwahrung vorrangig auf die Einbindung der Staatsanwaltschaft an-\n\nkam, stand für den weiteren Prozessablauf entscheidend die Frage im Vorder-\n\ngrund, ob ihm diese Einbindung - durch Aufklärungshilfe in anderer Sache - ge-\n\nlingt. Hiervon hing für den Angeklagten ab, ob es zu der Verständigung mit dem \n\nGericht kommt. Von dem Gelingen einer Einbindung der Staatsanwaltschaft \n\nmachte auch die Strafkammer ersichtlich ihre Entscheidung abhängig, wie sich \n\ninsbesondere aus ihrem hierauf Bezug nehmenden Protokollvermerk vom 6. \n\nVerhandlungstag ergibt. Nachdem es dem Angeklagten nicht gelungen war, die \n\nZustimmung der Staatsanwaltschaft zu erhalten, konnte er auf Grund dieses \n\nVerfahrensablaufs nicht mehr davon ausgehen, dass die Kammer doch noch \n\nauf ihre ursprüngliche Erklärung vom 2. Verhandlungstag zurückkommt. Jeden-\n\nfalls fehlt dem Senat insoweit eine ausreichend sichere Grundlage für eine er-\n\nfolgreiche Verfahrensrüge. Die tatsächliche Richtigkeit des Revisionsvortrags, \n\naus dem sich ein verfahrensrechtlicher Verstoß ergeben soll, muss erwiesen \n\nsein und kann nicht lediglich nach dem Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklag-\n\nten\" unterstellt werden (vgl. BGHSt 16, 164, 167; BGH NStZ 2008, 353). \n\n10 \n\nIm Übrigen hat die Strafkammer durch ihre Protokollerklärung im An-\n\nschluss an das Geständnis, das Geständnis werde zur Kenntnis genommen, \n\nüber die Frage der Sicherungsverwahrung jedoch erst nach Anhörung der \n\nSachverständigen entschieden, ihre Haltung bestätigt. Die Verteidigung hat dies \n\nauch dahin verstanden, dass das Geständnis nicht ohne weiteres zur Nichtan-\n\nordnung der Sicherungsverwahrung führt, was sich aus ihrem auf die \n\nErklärung des Gerichts folgenden Unterbrechungsantrag wegen eines unauf-\n\nschiebbaren Antrags (d.h. Befangenheitsantrags) ergibt. Die Verteidigung hatte \n\ndaher die Möglichkeit, ihr weiteres prozessuales Vorgehen nach der von der \n\nKammer vorgesehenen Verfahrensweise auszurichten. \n\n RiBGH Hebenstreit ist auf \n Dienstreise und deshalb an der \n Unterschrift gehindert. \n\nNack Kolz Nack \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_204-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-18/1-str-204-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_204-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_204-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-18/1-str-204-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_204-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:45:06.809386+00:00"}}