{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-07-01","aktenzeichen":"1 StR 183/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 183/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n1. Juli 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juli 2008, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nElf \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nProf. Dr. Sander, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt - in der Verhandlung - \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Aschaffenburg vom 12. Dezember 2007 wird verworfen. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten sowie der \n\nNebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat \n\ndie Staatskasse zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern (in Tateinheit) mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zehn \n\nFällen bei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon drei Jahren und sechs Monaten verurteilt (1.). Die Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge allein dagegen, dass von der Anord-\n\nnung der Sicherungsverwahrung abgesehen wurde. Das wirksam beschränkte \n\n(2.) Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg (3.). \n\n2 \n\n1. a) Der zum Zeitpunkt des landgerichtlichen Urteils 42 Jahre alte Ange-\n\nklagte ist mehrfach vorbestraft. Insbesondere wurde er im Jahr 1984 wegen \n\nsexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, sexueller Nötigung in zwei \n\nFällen sowie exhibitionistischer Handlungen in sieben Fällen zu einer Jugend-\n\nstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und der Unterbringung in einem psy-\n\nchiatrischen Krankenhaus sowie im Jahr 1986 wegen sexueller Nötigung und \n\nversuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu \n\neiner Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. \n\n3 \n\nb) Nach den der jetzigen Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen \n\ndes Landgerichts brachte der Angeklagte im Zeitraum von Dezember 2005 bis \n\nMai 2006 seine 13 Jahre alte Stieftochter in zehn Fällen dazu, ihn im gemein-\n\nsam bewohnten Haus jeweils in Abwesenheit seiner Ehefrau manuell sexuell zu \n\nbefriedigen. Bei einigen Taten fasste er dem Mädchen an die Brust. Versuche, \n\nauch die Scheide zu berühren und seine Stieftochter zum Oralverkehr zu be-\n\nwegen, scheiterten an deren Ablehnung. Wegen einer beim Angeklagten be-\n\nstehenden multiplen Störung der Sexualpräferenz (mit exhibitionistischen Denk- \n\nund Verhaltensweisen, einer Neigung zu postpubertierenden jungen Mädchen \n\nund einer gesteigerten sexuellen Appetenz) hat das insofern sachverständig \n\nberatene Landgericht eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nicht aus-\n\nschließen können und deshalb jeweils den Strafrahmen gemäß § 49 StGB ge-\n\nmildert. \n\n4 \n\nc) Das Landgericht hat von einer Unterbringung in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus abgesehen, weil es die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht \n\nsicher hat feststellen können. Es hat in diesem Zusammenhang jedoch ausge-\n\nführt, der Angeklagte benötige \"dringend eine psychotherapeutische Behand-\n\nlung zur Aufarbeitung der bei ihm vorliegenden multiplen Störung der Sexual-\n\npräferenz\". Er solle \"sich deshalb in der Haft so schnell wie möglich um die Auf-\n\nnahme in eine sozialtherapeutische Abteilung\" bemühen. Denn es bestehe \n\nauch unter Berücksichtigung der früheren Delinquenz des Angeklagten eine \n\nungünstige Kriminalprognose, wobei die unter Berücksichtigung der früher be-\n\ngangenen Straftaten anzunehmende Entwicklung erneute sexuelle Gewaltdelik-\n\nte einschließe und ein Wechsel in eine andere Deliktskategorie bzw. Opfer-\n\ngruppe wahrscheinlich sei. \n\n5 \n\n6 \n\nd) Zur Frage der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat das \n\nLandgericht sich auf den Satz beschränkt, für eine allein nach § 66 Abs. 2 StGB \n\nin Verbindung mit § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht kommende Anordnung \n\nsehe es \"derzeit noch keine Veranlassung\". \n\n2. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision wirksam auf die Frage der \n\nAnordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt. Denn zwischen Strafe und \n\nnicht angeordneter Maßregel nach § 66 StGB besteht - von hier nicht vorlie-\n\ngenden Ausnahmefällen (vgl. BGH NStZ 1994, 280, 281; NJW 1997, 875) ab-\n\ngesehen - grundsätzlich keine der Rechtsmittelbeschränkung entgegenstehen-\n\nde Wechselwirkung (vgl. BGH NStZ 2007, 212, 213). \n\n7 \n\n3. Das Urteil hat hinsichtlich der Nichtanordnung der Sicherungsverwah-\n\nrung Bestand. Entgegen der Ansicht der Revision lassen die Urteilsgründe in \n\nihrer Gesamtheit erkennen, dass und aus welchen Gründen das Landgericht \n\nvon einer Unterbringung des Angeklagten abgesehen hat. Es ist damit seiner \n\nsachlich-rechtlichen Begründungspflicht (vgl. BGH NStZ 1999, 473 m.w.N.) in \n\nfür den Senat gerade noch hinnehmbarer Weise nachgekommen. Ob es auch \n\nprozessual zu Ausführungen verpflichtet gewesen wäre, vermag der Senat nicht \n\nzu prüfen, da die Voraussetzungen des § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO sich weder \n\naus dem Urteil ergeben, noch von der Revision mittels einer Verfahrensrüge \n\nvorgetragen worden sind. \n\n8 \n\na) Das Landgericht hat ersichtlich sämtliche Anordnungstatbestände des \n\n§ 66 StGB geprüft und ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass eine Un-\n\nterbringung des Angeklagten allein nach § 66 Abs. 2 StGB in Betracht kam. Aus \n\nder gewählten Formulierung, dass dies \"in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Nr. 3 \n\nStGB\" der Fall wäre, entnimmt der Senat, dass das Landgericht neben den for-\n\nmellen Voraussetzungen auch einen beim Angeklagten bestehenden Hang be-\n\njaht hat. \n\n9 \n\nb) Die Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in der Siche-\n\nrungsverwahrung lag damit im landgerichtlichen Ermessen, dessen Ausübung \n\nder Kontrolle durch das Revisionsgericht weitgehend entzogen ist. Auch inso-\n\nweit müssen die Urteilsgründe jedoch erkennen lassen, dass und weswegen \n\nvon der eingeräumten Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise \n\nGebrauch gemacht worden ist (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensent-\n\nscheidung 2 und 4). Diesem Erfordernis hat das Landgericht ebenfalls noch \n\nentsprochen. \n\n10 \n\naa) Die vorgenommene Abgrenzung zu den übrigen, teilweise als Muss-\n\nbestimmung ausgestalteten Eingriffstatbeständen des § 66 StGB und die ge-\n\nwählte Formulierung, derzeit noch keine Veranlassung für eine Anordnung zu \n\nsehen, versteht der Senat so, dass das Landgericht sich des ihm eingeräumten \n\nErmessens bewusst war (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung \n\n5). \n\n11 \n\nbb) Den Urteilsgründen lässt sich insgesamt entnehmen, dass dem \n\nLandgericht bei seiner Ermessensentscheidung die von ihm gestellte negative \n\nKriminalprognose nicht aus dem Blick geraten ist. Es hat \"derzeit noch keine \n\nVeranlassung\" für eine Unterbringung des Angeklagten gesehen und mithin \n\n- bezogen auf den maßgeblichen Urteilszeitpunkt - die multiple Störung der Se-\n\nxualpräferenz als noch nicht derart gravierend eingeschätzt, dass der daraus \n\nerwachsenden Gefährdung der Allgemeinheit mit der Sicherungsverwahrung \n\nbegegnet werden müsste. Vielmehr hat das Landgericht eine psychotherapeuti-\n\nsche Behandlung des Angeklagten in einer geeigneten Justizvollzugsanstalt \n\nzwar als \"dringend\" notwendig, diese aber wiederum im Verhältnis zu der unmit-\n\ntelbar im Anschluss daran erwogenen Unterbringung nach § 66 Abs. 2 StGB \n\noffenbar als ausreichend angesehen. Es hat damit letztlich die für seine Ermes-\n\nsensentscheidung bestimmenden Gesichtspunkte noch hinreichend klar erken-\n\nnen lassen. \n\nNack Wahl Elf \n\n Graf Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-01/1-str-183-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-01/1-str-183-08","retrieved":"2026-07-10 19:49:17.470859+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-01/1-str-183-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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