{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_176-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-05-06","aktenzeichen":"1 StR 176/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 176/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Mai 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts München I vom 10. August 2007 im \n\nSchuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte \n\ndes sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, \n\ndes schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in \n\nsieben Fällen und der Misshandlung einer Schutzbefoh-\n\nlenen in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit \n\ngefährlicher Körperverletzung schuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels \n\nund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuld-\n\nspruchs hinsichtlich der Fälle II. 2. - 4. der Urteilsgründe; im Übrigen ist sie \n\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\nI. \n\n2 \n\nDer Generalbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, dass die Verur-\n\nteilung des Angeklagten wegen in den vorgenannten Fällen jeweils tateinheit-\n\nlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 \n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB keinen Bestand hat, da insoweit Verfolgungsverjährung \n\n3 \n\n4 \n\neingetreten ist. \n\nEr hat dazu ausgeführt: \n\n„Das Landgericht hat in den genannten Fällen als Tatzeiten ei-\n\nnen Zeitraum ‘vom 06.04.1998 bis Oktober/November 1999‘ festgestellt \n\n(UA S. 10). Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung \n\nim vorliegenden Strafverfahren sowie \n\nim Ermittlungsverfahren 459 Js \n\n der Staatsanwaltschaft München I, das wegen der nämlichen \n\nprozessualen Taten gegen den Angeklagten geführt, jedoch bereits am \n\n08.02.2001 eingestellt worden war, war der Haftbefehl vom 23.05.2006 (I 87). \n\nZu diesem Zeitpunkt war die für § 174 Abs. 1 StGB und § 223 Abs. 1 StGB \n\ngeltende fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abge-\n\nlaufen. Dass diese Vorwürfe jeweils mit dem nicht verjährten sexuellen Miss-\n\nbrauch eines Kindes in den unter II. 2. festgestellten zwei Fällen oder dem \n\nschweren sexuellen Missbrauch eines Kindes in den unter II. 3. und 4. fest-\n\ngestellten sieben Fällen in Tateinheit stehen, ist insoweit ohne Bedeutung; \n\ndenn die Verjährung bestimmt sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen für \n\njede Gesetzesverletzung gesondert (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 78a \n\nRdn. 5 m.w.N.). \n\n5 \n\nDie Anwendung von Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vor-\n\nschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. \n\nDezember 2003 (BGBl I 3007), durch den bestimmt ist, dass nach § 78b Abs. \n\n1 Nr. 1 StGB auch bei Straftaten nach § 174 StGB die Verjährung bis zur \n\nVollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, ist im vorliegenden Fall aus-\n\ngeschlossen, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am \n\n01.04.2004 bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. BGHR \n\nStGB § 78b Abs. 1 Ruhen 12; BGH, Beschl. vom 28.06.2005 - 3 StR 178/05). \n\n6 \n\nDanach ist der Angeklagte in den beiden Fällen II. 2. der Urteilsgründe \n\njeweils allein des sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 \n\nStGB a. F. und in den sieben Fällen II. 3. und 4. der Urteilsgründe jeweils \n\nallein des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176a Abs. \n\n1 Nr. 1 StGB schuldig.“ \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDer Senat hat dementsprechend den Schuldspruch geändert und neu \n\ngefasst. \n\nDie Korrektur des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des Straf-\n\nausspruchs. Sowohl die Einzelstrafen wie auch die Gesamtstrafe können be-\n\nstehen bleiben (§ 354 Abs. 1 StPO). Zwar hat das Landgericht bei den Einzel-\n\nstrafaussprüchen strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte tateinheitlich \n\nmehrere Delikte verwirklicht hat, also strafschärfend auch auf die verjährten \n\nTaten abgestellt. Angesichts der jeweiligen Tatbilder, welche in mindestens drei \n\nFällen zusätzlich noch die Begehung einer Vergewaltigung nahe legen, schließt \n\nder Senat jedoch aus, dass das Landgericht ohne die tateinheitlich begange-\n\nnen, verjährten Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen auf \n\nniedrigere Einzel- oder auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. \n\nWahl Boetticher Kolz \n\n Hebenstreit Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-06/1-str-176-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-06/1-str-176-08","retrieved":"2026-07-10 19:38:27.829826+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-05-06/1-str-176-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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