{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_162-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-08-13","aktenzeichen":"1 StR 162/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 162/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. August 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2008 beschlos-\n\nsen: \n\nDer Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-\n\nnes Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der \n\nSenatsentscheidung vom 17. Juni 2008 zurückzuversetzen, wird \n\nals unzulässig, sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 \n\nStPO wird als unbegründet, jeweils auf seine Kosten, zurückge-\n\nwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nZum Verfahrensgang: \n\nMit Beschluss vom 17. Juni 2008 verwarf der Senat die Revision des An-\n\ngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 23. Juli 2007 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Diese Entscheidung ging den Vertei-\n\ndigern des Angeklagten, den Rechtsanwälten Dr. B. - Fachanwalt \n\nfür Strafrecht - und Mag. W. , am 23. Juni 2008 zu. Wann der \n\nVerurteilte vom Verwerfungsbeschluss des Senats Kenntnis erlangt hat, wird \n\nnicht mitgeteilt. Dies war jedenfalls vor dem 23. Juli 2008. Denn an diesem Tag \n\nlegten die Verteidiger namens des Verurteilten beim Bundesverfassungsgericht \n\nVerfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts München II und \n\nden Senatsbeschluss vom 17. Juni 2008 ein. Beanstandet wurde „die Verlet-\n\nzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 \n\nAbs. 3, 103 Abs. 1 GG“. Mit Schreiben an Rechtsanwalt W. vom \n\n31. August 2008, das den Verteidigern am 4. August 2008 zuging, teilte der \n\nPräsidialrat des Bundesverfassungsgerichts folgendes mit: \n\n„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, \n\nim Hinblick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde wird \nIhnen bezüglich der Frage einer vorherigen Erhebung einer Anhö-\nrungsrüge (§ 356a StPO) beim letztinstanzlichen Fachgericht Gele-\ngenheit zur Stellungsnahme gegeben. Auf den Nichtannahmebe-\nschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2005 - 1 BvR \n644/05 - (NJW 2005, S. 3059 - veröffentlicht auch unter \nwww.bundesverfassungsgericht.de) wird hingewiesen. \n\nDaher ist von einer förmlichen Behandlung der Verfassungsbe-\nschwerde abgesehen worden. \n\nEs wird gebeten, die Rechtslage zu überprüfen und gegebenenfalls \nmitzuteilen, ob die Verfassungsbeschwerde gleichwohl aufrechter-\nhalten wird. \n\nSollte Ihrerseits binnen zwei Monaten keine anderslautende Mittei-\nlung erfolgen, wird hier davon ausgegangen, dass dieses Verfas-\nsungsbeschwerdeverfahren nicht fortgesetzt werden soll. \n\nMit freundlichen Grüßen“ \n\n3 \n\nMit Schriftsatz vom 11. August 2008, der am selben Tag beim Bundesge-\n\nrichtshof einging, beantragten die Verteidiger hinsichtlich des Beschlusses des \n\nSenats vom 17. Juni 2008, das Verfahren gemäß § 356a StPO durch Beschluss \n\nin die Lage vor der Revisionsentscheidung zurückzuversetzen, da das Gericht \n\nden Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt \n\nhabe. \n\n4 \n\nZur Frage der Einhaltung der Wochenfrist des § 356a S. 2 StPO wird auf \n\ndas oben zitierte Schreiben des Präsidialrats des Bundesverfassungsgerichts \n\nverwiesen und dazu dann ausgeführt: \n\n„Der Präsidialrat des Bundesverfassungsgerichts hält die Frage der \nVerletzung rechtlichen Gehörs durch das letztinstanzliche Fachge-\nricht im Rahmen des Anhörungsverfahrens gemäß § 356a StPO \nüberprüfenswert. Es ist die Verletzung rechtlichen Gehörs möglich. \n\nMit Eingang des Schreibens des Bundesverfassungsgerichts \n- Präsidialrat - am 04. August 2008 hat der Unterfertigende hiervon \nKenntnis erlangt. Zur Glaubhaftmachung wird auf den Eingangs-\nstempel verwiesen, nämlich 04. Aug. 2008. Der Antrag ist somit \nfristgerecht binnen Wochenfrist gestellt (§ 356a Satz 2 StPO).“ \n\n5 \n\nHilfsweise beantragten die Verteidiger in ihrem Schriftsatz vom 11. Au-\n\ngust 2008 „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 44, 45 StPO, d.h. \n\nin die Antragsfrist des § 356a Satz 2 StPO“. Zur Begründung wird vorgetragen: \n\n„Sollte das Gericht den Beginn der Wochenfrist nach § 356a Satz 2 \nStPO entgegen der Rechtsmeinung der anwaltschaftlichen Vertreter \ndes Beschwerdeführers zu einem früheren Zeitpunkt als der Mittei-\nlung des Schreibens des Präsidialrates des Bundesverfassungsge-\nrichts ansetzen, wird vorsorglich anwaltschaftlich versichert, daß \nweder Rechtsanwalt Dr. B. noch Rechtsanwalt Mag. rer. \npubl. W. über ein derartiges Wissen resp. Verständnis ver-\nfügten, was dem Beschwerdeführer nicht als Verschulden ange-\nrechnet werden kann.“ \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDer Antrag auf Zurückversetzung des Verfahrens in die Lage vor der Se-\n\nnatsentscheidung vom 17. Juni 2008 gemäß § 356a Satz 1 StPO ist unzulässig, \n\nda verspätet. \n\nDer Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntniserlangung von der Ver-\n\nletzung des rechtlichen Gehörs zu stellen. Dabei geht es nur um die Kenntnis \n\nder tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Verstoß ergibt (BGH, Beschl. \n\nvom 9. März 2005 - 2 StR 444/04; 7. März 2006 - 5 StR 362/05 - Rdn. 3; 16. \n\nMai 2006 - 4 StR 110/05 - Rdn. 3). Dies ist hier der Senatsbeschluss vom 17. \n\nJuni 2008, der den Verteidigern am 23. Juni 2008 zuging und von dem auch der \n\nVerurteilte jedenfalls vor dem 23. Juli 2008 Kenntnis erlangte. \n\n8 \n\nAuf das Wissen um die Bedeutung der Einlegung der Gehörsrüge gemäß \n\n§ 356a StPO als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Verfassungsbeschwerde \n\nim Hinblick auf das Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 \n\nSatz 1 BVerfGG) kommt es nicht an. Das Schreiben des Präsidialrats des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts vom 31. Juli 2008 ist deshalb insoweit ohne Belang. \n\n9 \n\nDa die Gehörsrüge nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 \n\nStPO erhoben wurde, sondern erst am 11. August 2008, ist sie unzulässig. \n\nIII. \n\n10 \n\nDer - hilfsweise gestellte - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 356a Satz 2 StPO ist un-\n\nbegründet. \n\n11 \n\nBei der Gehörsrüge handelt es sich um einen außerordentlichen Rechts-\n\nbehelf nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens. Im Interesse der \n\nRechtssicherheit muss eine die Rechtskraft durchbrechende Entscheidung ge-\n\nmäß § 356a Satz 1 StPO möglichst bald erfolgen. Die Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 356a Satz 2 StPO \n\nist zwar im Grundsatz nicht ausgeschlossen. An die Voraussetzungen fehlen-\n\nden Verschuldens (§ 44 Satz 1 StPO) an der verspäteten Einlegung des \n\nRechtsbehelfs sind aber hohe Anforderungen zu stellen (zu den strengen An-\n\nforderungen bei einer Verfassungsbeschwerde vgl. BVerfG, Beschl. vom \n\n30. Mai 2007 - 1 BvR 756/07). \n\nIm vorliegenden Fall ist die Versäumung der Frist des § 356a StPO \n\nSatz 2 nicht unverschuldet. \n\nDie Verteidiger tragen nicht vor, dass ihnen oder dem Verurteilten der \n\nRechtsbehelf des mit dem Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 \n\n(BGBl I S. 3220 ff.) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in die StPO eingefügten \n\n§ 356a StPO unbekannt gewesen wäre (anders als in dem dem Beschluss des \n\nBGH vom 10. August 2005 - 2 StR 544/04 - zugrunde liegenden Fall). Bei erfah-\n\nrenen Strafverteidigern ist dies nunmehr (dreieinhalb Jahre nach Inkrafttreten \n\nder Vorschrift) auch kaum noch vorstellbar, wie auch nicht, dass sie die Mög-\n\nlichkeit, diesen Rechtsbehelf einzulegen, nicht mit ihrem Mandanten bespro-\n\n12 \n\n13 \n\nchen haben. Dies wird auch nicht behauptet. Die Verteidiger versichern lediglich \n\nim Hinblick auf den Hinweis im Schreiben des Präsidialrats des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts vom 31. Juli 2008 zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, \n\nsie verfügten nicht über ein „derartiges Wissen resp. Verständnis“. \n\n14 \n\nDer Verurteilte und seine Verteidiger haben also bewusst auf die - recht-\n\nzeitige - Einlegung der Gehörsrüge verzichtet. Dass dies in Unkenntnis der \n\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Zulässigkeitsvoraus-\n\nsetzungen (Erschöpfung des Rechtswegs) für eine auf die Verletzung von Art. \n\n103 Abs. 1 GG gestützte Verfassungsbeschwerde (BVerfG, Beschl. vom \n\n25. April 2005 - 1 BvR 644/05; entsprechend früher schon zu § 33a StPO vgl. \n\nSperlich in Umbach/Clemens/Dollinger BVerfGG 2. Aufl. § 90 Rdn. 115 m.w.N.) \n\ngeschah, stellt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO dar (zur ent-\n\nsprechenden Situation bei einer Rechtsprechungsänderung vgl. BGH, Beschl. \n\nvom 19. April 2005 - 5 StR 586/04; Graalmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg, \n\n15 \n\n16 \n\nStPO 26. Aufl. § 44 Rdn. 53 m.w.N.). \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\nZwar sind im Strafverfahren schwerwiegende Verteidigerfehler, wie etwa \n\ndie Unkenntnis von der Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels, die zur \n\nFristversäumung führen, dem Beschuldigten in aller Regel nicht zuzurechnen, \n\ndenn er ist meist nicht in der Lage, die Rechtskenntnisse des Verteidigers ein-\n\nzuschätzen (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Januar 1997 - 4 StR 612/96 - [= BGHSt \n\n42, 365]; vom 26. Juli 1994 - 1 StR 338/94; vom 31. Oktober 1995 - 3 StR \n\n456/95 - [= BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 9]). Dies gilt jedoch nach \n\nAuffassung des Senats bei der Frage, ob die Versäumung der Wochenfrist des \n\n§ 356a Satz 2 StPO unverschuldet war, entsprechend § 93 Abs. 2 Satz 6 \n\nBVerfGG nicht. \n\n17 \n\n§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG bestimmt hinsichtlich der Versäumung der \n\nMonatsfrist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Einlegung und Begründung \n\neiner Verfassungsbeschwerde: „Das Verschulden des Bevollmächtigten steht \n\ndem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich“. „Das bedeutet, worauf in \n\nBTDrucks. 12/3628 S. 13 ausdrücklich hingewiesen wird, dass eine Verschul-\n\ndenszurechnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren auch für Beschwerde-\n\nführer erfolgt, die sich gegen einen strafrechtlichen Schuldvorwurf im Aus-\n\ngangsverfahren wenden, in welchem nach der Rechtsprechung der Strafgerich-\n\nte das Verteidigerverschulden nicht zugerechnet wird“ (Schmidt-Bleibtreu in \n\nMaunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG § 93 Rdn. 41a). \n\n18 \n\nBei der Gehörsrüge handelt es sich um einen außerordentlichen Rechts-\n\nbehelf nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens. Sie ist zwar noch \n\nTeil des fachgerichtlichen Verfahrens, da sie zur Entlastung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts den Revisionsgerichten trotz Rechtskraft Gelegenheit geben soll, \n\nbei zutreffend vorgetragenen Verstößen gegen das Gebot der Gewährung \n\nrechtlichen Gehörs selbst Abhilfe zu schaffen (vgl. BVerfG, Beschl. vom \n\n8. Februar 2007 - 2 BvR 2578/06). Weitergehende Überprüfungsmöglichkeiten \n\neröffnet die Gehörsrüge nicht. Befangenheitsanträge sind unstatthaft (vgl. BGH, \n\nBeschl. vom 22. November 2006 - 1 StR 180/06 - [= BGHR StPO § 25 Abs. 2 \n\nNach dem letzten Wort 1]; vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07). Die ablehnende \n\nEntscheidung des Fachgerichts über eine Gehörsrüge kann mangels eigen-\n\nständiger Beschwer nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden \n\n(BVerfG aaO; sowie Beschl. vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07). Die Gehörsrü-\n\nge stellt sich letztlich als Vorstufe der Verfassungsbeschwerde gegen die Revi-\n\nsionsentscheidung auf fachgerichtlicher Ebene dar. Hinsichtlich der Zurechnung \n\neines Verschuldens des Verteidigers kann dann aber nichts anderes gelten als \n\nbei der Verfassungsbeschwerde selbst. \n\n19 \n\n20 \n\nIV. \n\nIm Übrigen wäre die Gehörsrüge auch unbegründet. \n\nDer Senat hat weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu \n\ndenen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichti-\n\ngendes Vorbringen übergangen. Der Senat hat das Revisionsvorbringen des \n\nAngeklagten in vollem Umfang gewürdigt, jedoch nicht für durchgreifend erach-\n\ntet. Der Beschwerdeführer wurde gehört, aber nicht erhört. Dass dies in dem \n\nBeschluss, mit dem er die Revision des Angeklagten verworfen hat, nicht näher \n\nbegründet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 und 3 \n\nStPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags \n\ndes Revisionsführers (BVerfG, Beschl. vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07). Eine \n\nBegründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht \n\nmehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschl. vom \n\n17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 - m.w.N.), auch nicht deswegen, weil der Be-\n\nschwerdeführer auf den Antrag des Generalbundesanwalts erwidert hatte \n\n(BGH, Beschl. vom 22. August 2007 - 1 StR 233/07). \n\nNack Kolz Hebenstreit \n\n Elf Sander","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_162-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-13/1-str-162-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":17},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_162-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_162-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-13/1-str-162-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_162-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:42:21.267425+00:00"}}