{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_158-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-01-14","aktenzeichen":"1 StR 158/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"WStG § 30 Abs. 1 WStG § 31 Abs. 1 WStG § 5 Abs. 1 1. Wesen des militärischen Dienstes und sozialwidrige Be- handlungen von Untergebenen in der Bundeswehr. 2. Entwürdigende Behandlung von Untergebenen in der Bundes- wehr bei „Geiselnahmeübungen“. 3. Der Irrtum eines Untergebenen in der Bundeswehr, sein Verhalten sei durch gesetzliche Bestimmungen, Dienstvor- schriften oder einen rechtmäßigen Befehl gerechtfertigt, unterfällt dem besonderen Schuldausschließungsgrund des § 5 Abs. 1 WStG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n14. Januar 2009 \n\n1 StR 158/08 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: \n\nja \n\nVeröffentlichung: ja \n\nWStG § 30 Abs. 1 \n\nWStG § 31 Abs. 1 \n\nWStG § 5 Abs. 1 \n\n1. Wesen des militärischen Dienstes und sozialwidrige Be-\n\nhandlungen von Untergebenen in der Bundeswehr. \n\n2. Entwürdigende Behandlung von Untergebenen in der Bundes-\n\nwehr bei „Geiselnahmeübungen“. \n\n3. Der Irrtum eines Untergebenen in der Bundeswehr, sein \n\nVerhalten sei durch gesetzliche Bestimmungen, Dienstvor-\n\nschriften oder einen rechtmäßigen Befehl gerechtfertigt, \n\nunterfällt dem besonderen Schuldausschließungsgrund des \n\n§ 5 Abs. 1 WStG. \n\nBGH, Urt. vom 14. Januar 2009, 1 StR 158/08 - LG Münster \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\nwegen zu 1., 3. und 4.: gefährlicher Körperverletzung u.a. \n\n zu 2.: entwürdigender Behandlung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar \n\n2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \nNack \n\nund der Richter am Bundesgerichtshof \nDr. Wahl, \ndie Richterin am Bundesgerichtshof \nElf, \ndie Richter am Bundesgerichtshof \nDr. Graf, \nProf. Dr. Sander, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \nund Rechtsanwalt \n\nals Verteidiger des Angeklagten K. , \n\nRechtsanwalt \nund Rechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten F. , \n\nRechtsanwalt \nund Rechtsanwältin \n\nals Verteidiger des Angeklagten He. , \n\nRechtsanwalt \n\nals Verteidiger des Angeklagten H. , \n\nJustizangestellte \n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen der Angeklagten F. und H. gegen das \n\nUrteil des Landgerichts Münster vom 27. August 2007 werden \n\nverworfen. \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\n2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-\n\nzeichnete Urteil, soweit es die Angeklagten K. , F. \n\nund He. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben; je-\n\ndoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen \n\naufrechterhalten. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung - auch über die Kosten dieser Rechts-\n\nmittel - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten H. wegen gefährlicher Körper-\n\nverletzung in Tateinheit mit Misshandlung (§ 30 Abs. 1 WStG) und entwürdi-\n\ngender Behandlung (§ 31 Abs. 1 WStG) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr \n\nund sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausge-\n\nsetzt hat. Den Angeklagten F. hat es der entwürdigenden Behandlung für \n\nschuldig befunden und gegen ihn eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je \n\n40,-- Euro verhängt. Die Angeklagten K. und He. hat es von den \n\nVorwürfen der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung \n\nund entwürdigender Behandlung freigesprochen. \n\n2 \n\nDie Angeklagten F. und H. wenden sich mit ihren jeweils auf die \n\nnäher ausgeführte Sachbeschwerde gestützten Revisionen gegen ihre Verurtei-\n\nlung. Mit den zu Ungunsten der Angeklagten K. , F. und He. \n\neingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft wird ebenfalls die Verletzung \n\nmateriellen Rechts gerügt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft werden vom \n\nGeneralbundesanwalt vertreten und richten sich gegen den Freispruch der An-\n\ngeklagten K. und He. . Betreffend den Angeklagten F. bean-\n\nstandet die Beschwerdeführerin insbesondere die fehlende Verurteilung wegen \n\ntateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung und Misshandlung. \n\nWährend die Rechtsmittel der Angeklagten F. und H. keinen Erfolg ha-\n\nben, ist das Urteil, soweit es die Angeklagten K. , F. und He. \n\nbetrifft, auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft mit den Feststellungen - aus-\n\ngenommen diejenigen zum äußeren Tatgeschehen - aufzuheben. \n\n3 \n\n4 \n\nI. \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\n1. Die Angeklagten - Stabsunteroffiziere beziehungsweise Oberfeldwebel \n\n(Angeklagter K. ) - waren in Coesfeld in der 7. Kompanie des 7. In-\n\nstandsetzungsbataillons der Bundeswehr tätig. Bei dieser Kompanie, die in der \n\nFreiherr-vom-Stein-Kaserne stationiert war und die vom früheren Mitangeklag-\n\nten Hauptmann S. geführt wurde, handelte es sich um eine reine Ausbil-\n\ndungskompanie, der jeweils zu Quartalsbeginn neue Rekruten zur dreimonati-\n\ngen Grundausbildung zugewiesen wurden. Die Angeklagten F. , K. \n\nund H. waren als Gruppenführer und Ausbilder eingesetzt, der Angeklagte \n\nHe. als Schirrmeister. \n\n5 \n\n2. Zur Tatzeit - im zweiten Quartal 2004 - galt für die Ausbildung der Re-\n\nkruten die „Anweisung für die Truppenausbildung Nummer 1“ (AnTrA1), Stand \n\nJuni 2001. Sie regelte Ziele und Inhalte der Allgemeinen Grundausbildung und \n\nsah für die dreimonatige Grundausbildung der Rekruten eine Ausbildung „Gei-\n\nselnahme/Verhalten in Geiselhaft“ nicht vor. Am 8. Juli 2004 wurde nach länge-\n\nren Überlegungen im Bundesministerium der Verteidigung eine geänderte \n\nAnTrA1 herausgegeben, die zum 1. Oktober 2004 in Kraft trat. Diese enthielt \n\neinen neuen Teil „Basisausbildung EAKK“ (Einsatzvorbereitende Ausbildung für \n\nKrisenbewältigung und Konfliktverhütung) mit dem Ziel, bereits in der Grund-\n\nausbildung die für einen Auslandseinsatz im Rahmen der Konfliktverhütung und \n\nKrisenbewältigung erforderlichen Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten zu er-\n\nlernen. Dieser neue Ausbildungsteil sah eine zweistündige, vom Kompaniechef \n\ndurchgeführte Unterrichtseinheit - jedoch keine praktische Übung - über Geisel-\n\nhaft, Entführung und Gefangenschaft bei Einsätzen sowie über die Konfrontati-\n\non mit Verwundung und Tod und deren Bewältigung vor. \n\n6 \n\nDie Übung „Geiselnahme/Verhalten in Gefangenschaft“ ist ein Abschnitt \n\nder „Einsatzbezogenen Zusatzausbildung“, die von der Bundeswehr für diejeni-\n\ngen Soldaten auf Zeit, freiwillig länger dienende Soldaten oder Berufssoldaten \n\nvorgesehen ist, die ihre Ausbildung bereits abgeschlossen und den Befehl be-\n\nkommen haben, an einem Auslandseinsatz teilzunehmen. Diese Übung wurde \n\nvon der Bundeswehr nur an drei Standorten im Bundesgebiet durchgeführt, wo-\n\nzu die Freiherr-vom-Stein-Kaserne aber nicht gehörte. Sie wurde zudem zuvor \n\nim Unterricht mit allen Teilnehmern besprochen und von Psychologen begleitet. \n\nDie Übung lief dergestalt ab, dass die auszubildenden Soldaten eine Busfahrt \n\nunternahmen, während derer sie überfallen wurden. Ihnen wurden die Augen \n\nverbunden und sie wurden aufgefordert, ihre Hände in den Nacken, auf die Knie \n\noder die Sitzbank vor ihnen zu legen. Anschließend wurden sie an einen Ort \n\nverbracht, an dem eine „Befragung“ stattfand. Hierbei wurden die Soldaten, de-\n\nren Augen nach wie vor verbunden waren, physischen und psychischen Belas-\n\ntungen ausgesetzt, um bei ihnen Stress zu erzeugen. Sie wurden lautstark be-\n\nfragt und mussten körperliche Übungen wie Liegestütze oder Kniebeugen ma-\n\nchen. Zudem wurde ihnen gedroht, Kameraden zu schlagen oder zu erschie-\n\nßen, wenn sie nicht die gewünschten Antworten gaben. Zur möglichst realisti-\n\nschen Untermalung wurden die entsprechenden Geräusche (Schläge und \n\nSchüsse) simuliert. Während der Übung hatten die Soldaten - wie ihnen beim \n\nvorhergehenden Unterricht gesagt worden war - jederzeit die Möglichkeit, durch \n\nein Handzeichen aus der Übung auszusteigen. Die Angeklagten K. \n\nund H. hatten eine solche „Einsatzbezogene Zusatzausbildung“ bereits ab-\n\nsolviert. \n\n7 \n\n3. Nachdem in der Vergangenheit auch außerhalb der drei festgelegten \n\nStandorte eine Ausbildung „Geiselnahme/Geiselhaft“ durchgeführt worden war, \n\ndie nicht derjenigen in den drei Ausbildungszentren entsprach und die bei eini-\n\ngen Teilnehmern zu Anzeichen einer Traumatisierung geführt hatte, wies das \n\nHeeresführerkommando der Bundeswehr in einem als „VS - nur für den Dienst-\n\ngebrauch“ gekennzeichneten Schreiben vom 26. Februar 2004 darauf hin, dass \n\ndiese Ausbildung ausschließlich im Rahmen der „Einsatzbezogenen Zusatz-\n\nausbildung“ in den drei Ausbildungs- beziehungsweise Gefechtsübungszentren \n\ndurchgeführt werden dürfe, da sie dort unter Anleitung des dafür speziell ge-\n\nschulten Personals erfolgen könne. Empfänger dieses Schreibens war auch die \n\n7. Ausbildungskompanie in Coesfeld. Außerdem war in dem „Befehl 38/10“ vom \n\n12. April 2004 die Ausbildung über das Thema „Verhalten in Geiselhaft“ aus-\n\nschließlich dem Vereinte-Nationen-Ausbildungszentrum zugewiesen worden. \n\nDass die Angeklagten - auch nicht die Ausbilder - dieses Schreiben oder den \n\nBefehl kannten, vermochte die Kammer nicht festzustellen. \n\n8 \n\n4. Anfang April 2004 begannen in der Freiherr-vom-Stein-Kaserne etwa \n\n80 Rekruten, von denen zirka die Hälfte Wehrdienstleistende waren, ihre drei-\n\nmonatige Grundausbildung. Es wurden zwei Ausbildungszüge gebildet, deren \n\nZugführer die ehemaligen Mitangeklagten Hauptfeldwebel D. und Ho. \n\n waren. \n\n9 \n\nZu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Verlauf des zwei-\n\nten Quartals 2004 kamen die beiden Zugführer auf die Idee, in der „Allgemeinen \n\nGrundausbildung“ in Coesfeld eine Geiselnahmeübung einzuführen. Vor dem \n\n8. Juni 2004 fand auf deren Anordnung eine Ausbilderbesprechung statt, an der \n\nauch die vier Angeklagten teilnahmen. Dabei wurde der grobe Ablauf der Gei-\n\nselnahmeübung erörtert. Die beiden Zugführer D. und Ho. beabsich-\n\ntigten, die Rekruten nach der dienstplanmäßigen Nachtschießübung am 8. Juni \n\n2004 gruppenweise auf einen nächtlichen Orientierungsmarsch zu schicken, bei \n\ndem zum Schluss die „Geiselnahme“ mit anschließendem „Verhör“ erfolgen \n\nsollte. Weder der Orientierungsmarsch noch die Geiselnahmeübung standen \n\nauf dem für die Rekruten einsehbaren Dienstplan und waren diesen somit nicht \n\nbekannt. \n\n10 \n\nDie beiden Zugführer D. und Ho. teilten neben drei (weiteren) \n\nAusbildern die Angeklagten K. , F. und He. für das „Überfall-\n\nkommando“ ein. Sie sollten die Rekruten in den frühen Morgenstunden des \n\n9. Juni 2004 überfallen, entwaffnen, fesseln und ihnen die Augen verbinden. \n\nAnschließend sollten die Rekruten mit einem Pritschenwagen zum Standort-\n\nübungsplatz gefahren werden, um in einer dortigen Sandgrube ihr „Verhör“ \n\ndurchzuführen. Für dieses Verhör teilten die beiden Zugführer den Angeklagten \n\nH. ein. Diesem sagte D. , das „Verhör“ solle „etwa so wie in Hammel-\n\nburg“, im Vereinte-Nationen-Ausbildungszentrum, ablaufen, wo der Angeklagte \n\nH. eine Geiselnahmeübung absolviert hatte. \n\n11 \n\nDas Landgericht sah sich nicht in der Lage aufzuklären, ob bei dieser \n\nAusbilderbesprechung noch weitere Einzelheiten der Geiselnahmeübung erör-\n\ntert wurden. Die beiden Zugführer D. und Ho. teilten den Anwesen-\n\nden mit, die geplante Geiselnahmeübung sei vom Kompaniechef „abgesegnet \n\nworden“. Tatsächlich hatte Hauptmann S. eine solche Übung auch ge-\n\nnehmigt. \n\n12 \n\n5. Gegen Ende der Nachtschießübung am 8. Juni 2004 erklärten die bei-\n\nden Zugführer D. und Ho. den angetretenen Rekruten, im Raum \n\nCoesfeld seien Terroristen gesichtet worden, das Gebiet müsse bestreift und \n\nsämtliche Auffälligkeiten müssten dokumentiert werden. Die Rekruten, die ihr \n\ngesamtes Marschgepäck und ihr Gewehr bei sich hatten, machten sich grup-\n\npenweise auf den Weg. Dabei marschierten die einzelnen Gruppen zeitlich ver-\n\nsetzt ohne ihren planmäßigen Gruppenführer los. Die Rolle des Gruppenführers \n\nmusste jeweils ein Rekrut übernehmen. Es gab keinen ausdrücklichen Hinweis \n\ndarauf, dass etwas Besonderes passieren könnte. Ein Kennwort, mit dem die \n\nRekruten die Übung hätten beenden können, wurde ihnen nicht mitgeteilt. Le-\n\ndiglich manchen Rekruten war während ihres späteren Verhörs gesagt worden, \n\num die Übung zu beenden, müssten sie nur das Wort „Tiffy“ nennen, das in der \n\nGrundausbildung als Synonym für „Schwächling“ oder „Weichei“ verwendet \n\nwurde und durchaus negativ behaftet war. \n\n13 \n\n6. Die sechs Beteiligten des „Überfallkommandos“ hatten einen Hinter-\n\nhalt im Gelände eingerichtet. Sie trugen Bundeswehrkleidung, hatten aber teil-\n\nweise ihre Dienstgradabzeichen und Namensschilder entfernt. Ihre Gesichter \n\nwaren vermummt, um nicht auf den ersten Blick erkannt zu werden. Sie hatten \n\nGewehre mit geladenen Manöverpatronengeräten dabei, teilweise auch unge-\n\nladene Pistolen und mehrere Übungsgranaten. Es waren auch Kabelbinder vor \n\nOrt. Spätestens jetzt besprachen die sechs, den Rekruten damit die Hände auf \n\nden Rücken zu fesseln, wobei vermieden werden sollte, dass die Kabelbinder in \n\ndie Haut schnitten. \n\n14 \n\nDie erste Gruppe traf verspätet erst in den Morgenstunden des 9. Juni \n\n2004 ein. Das „Überfallkommando“ lenkte die Rekruten zuerst ab und griff sie \n\ndann schreiend und schießend an. Die Rekruten waren im Allgemeinen zu \n\nüberrascht und - nach rund 24 Stunden Dienst und dem mehrstündigen Orien-\n\ntierungsmarsch - zumeist auch zu erschöpft, um noch größere Gegenwehr zu \n\nleisten. Sie gingen durchweg davon aus, dass es sich bei den maskierten An-\n\ngreifern um Bundeswehrangehörige handelte. In aller Regel kamen die Rekru-\n\nten der Aufforderung, sich zu ergeben und sich auf den Boden zu legen, letzt-\n\nlich freiwillig nach. Bei manchen Rekruten halfen die Angreifer mit körperlichem \n\nDruck nach. Allerdings leisteten andere Rekruten auch Widerstand. So wurde \n\nder Zeuge L. von einem der Angreifer zu Boden gerissen, wo er auf \n\ndem Bauch zum Liegen kam. Damit er nicht wieder aufstehen konnte, drückte \n\neiner aus dem „Überfallkommando“ ein Knie auf seinen Hals. Anschließend \n\nwurden L. s Hände mit den Kabelbindern auf den Rücken gefesselt \n\nund zusätzlich mit der Splitterschutzweste oder dem Koppeltragegestell ver-\n\nbunden, wodurch seine Arme nach oben gezogen wurden und er schmerzhaf-\n\nten Druck auf seinen Schultern verspürte. Als er sich gegen die Fesselung \n\nwehrte, nahm einer der Angreifer das Knie des Zeugen L. in einen \n\nHaltegriff, so dass dessen Bein verdreht wurde und er Schmerzen erlitt. Auch \n\nmit dem Zeugen R. gab es bei der Entwaffnung eine „kleine Rangelei“, \n\nbei der er aber nicht verletzt wurde. Der Zeuge Kl. wurde bei dem Überfall \n\nvon hinten in einen Würgegriff genommen und zu Boden gebracht. \n\n15 \n\nAlle Rekruten mussten sich nach ihrer Entwaffnung hinknien oder auf \n\nden Bauch legen. Ihnen wurden die Hände mit Kabelbindern auf den Rücken \n\ngefesselt, wobei größtenteils darauf geachtet wurde, dass sie nicht zu stramm \n\nanlagen. Bei den meisten Soldaten hinterließen die Kabelbinder keine Spuren. \n\nSechs Rekruten trugen jedoch Druckstellen an den Handgelenken davon; zwei \n\nerlitten Kratzer beziehungsweise kleine Schnittwunden an den Armen. Die Au-\n\ngen der Rekruten wurden mit einem Dreiecktuch verbunden; möglicherweise \n\nwurde einzelnen auch ein Wäschesack über den Kopf gezogen. \n\n16 \n\n7. Nach dem Überfall auf eine der Gruppen stellte der Angeklagte F. \n\neinem Rekruten, der mit gefesselten Händen und verbundenen Augen auf dem \n\nBauch auf der Straße lag, seinen rechten Fuß auf den Rücken. In der rechten \n\nHand hielt er sein Gewehr, die linke Faust reckte er in die Höhe. In dieser Pose \n\n- „vergleichbar einem Jäger, der seine Beute präsentiert“ - ließ er sich fotogra-\n\nfieren. Deswegen wurde der Angeklagte F. wegen entwürdigender Behand-\n\nlung (§ 31 Abs. 1 WStG) verurteilt. \n\n17 \n\n8. Nachdem sämtliche Rekruten einer Gruppe wie geschildert außer Ge-\n\nfecht gesetzt worden waren, was zwischen fünf und zehn Minuten dauerte, \n\nwurden sie auf die Ladefläche eines Pritschenwagens verladen. Dabei wurde \n\nein Rekrut „in den Lkw hineingezogen oder unsanft hineingeschoben“. Ein an-\n\nderer kam nach dem Einladen auf einem Kameraden zu liegen und wieder ein \n\nanderer wurde auf den Lkw geschubst, wobei er sich das Knie schmerzhaft an-\n\nstieß. Während der langsamen Fahrt zur etwa zwei Kilometer entfernten Sand-\n\ngrube war einer der Angreifer auf dem Lkw dabei, um für Ruhe zu sorgen und \n\nzu verhindern, dass die Rekruten miteinander redeten. Kam ein Rekrut einer \n\nAnweisung nicht nach, so erhielt er einen leichten Schlag - zumeist auf den \n\nHelm. Dies war - mit Ausnahme der Schläge, die der Zeuge L. bezog - \n\nnicht schmerzhaft. Jedoch bekam ein Rekrut während der Fahrt aufgrund der \n\nbeengten Platzverhältnisse einen schmerzhaften Krampf in den Beinen. \n\n18 \n\n9. Nach etwa fünf bis zehn Minuten Fahrt an der Sandgrube angekom-\n\nmen, wurden die Rekruten einzeln von der Ladefläche geholt, wobei darauf ge-\n\nachtet wurde, dass sie sich nicht verletzten. Fünf Rekruten fielen beim „Abla-\n\nden“ allerdings auf den Sandboden. Der Pritschenwagen fuhr mit dem Angreifer \n\nzurück zum Überfallort, um auf die nächste Gruppe zu warten. \n\n19 \n\nDie Rekruten mussten sich in einem von dem Angeklagten H. und \n\nden ihm zur Unterstützung zugeteilten drei Hilfsausbildern mit Stacheldraht ab-\n\ngetrennten Bereich zunächst hinknien. Einige wurden angewiesen, sich mit ih-\n\nrem Kopf an eine steile Sandwand anzulehnen. Es begann dann das vom An-\n\ngeklagten H. geleitete „Verhör“. Dabei befragte er die Rekruten zuerst ganz \n\nallgemein in gebrochenem Englisch. Die Reaktionen waren unterschiedlich. Die \n\nRekruten waren auf eine solche Übung nicht vorbereitet worden, so dass sie \n\nnicht wussten, wie sie sich richtig zu verhalten hatten. Die schweigenden Re-\n\nkruten und diejenigen, die unpassende Antworten gaben, unterzog der Ange-\n\nklagte H. unterschiedlichen „Behandlungen“, die er sich ausgedacht hatte. \n\nDeswegen wurde der Angeklagte H. wegen gefährlicher Körperverletzung \n\n(§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) in Tateinheit mit Misshandlung (§ 30 Abs. 1 WStG) \n\nund entwürdigender Behandlung (§ 31 Abs. 1 WStG) verurteilt. \n\n20 \n\nSo mussten sich einige Rekruten - mit nach wie vor auf dem Rücken ge-\n\nfesselten Händen - in einer Entfernung von etwa einem Meter einem Kamera-\n\nden gegenüber hinknien. Beiden wurde dann der Oberkörper so weit nach vor-\n\nne gezogen, bis sie sich mit ihren Helmen gegenseitig stützten. Dies führte da-\n\nzu, dass beide in den Sand fielen, sobald einer von ihnen die Position nicht \n\nmehr halten konnte. Teilweise mussten sich die gefesselten Rekruten an einen \n\nBaum stellen und sich mit dem behelmten Kopf daran anlehnen. Ihnen wurden \n\ndie Füße ebenfalls so weit zurückgezogen, bis sie nur mehr mit Mühe ihre Posi-\n\ntion halten konnten. Wäre ein Rekrut abgerutscht, wäre er ohne die Möglichkeit \n\ndes Abfangens umgefallen. Andere Rekruten wurden von den Kabelbindern be-\n\nfreit und mussten mit verbundenen Augen Liegestütze oder Kniebeugen ma-\n\nchen. Den Zeugen B. fasste der Angeklagte H. dabei am Kragen und \n\ndrückte ihn nach unten, wodurch die Ausführung der Liegestütze erheblich er-\n\nschwert wurde und der Zeuge mit dem Kopf auf den Sandboden aufschlug. \n\nWieder andere mussten allein oder zu zweit mit verbundenen Augen einen \n\nBaumstamm vor dem Körper oder über dem Kopf halten. \n\n21 \n\nFür den Fall, dass Rekruten Aufgaben nicht erfüllten oder Fragen des \n\nAngeklagten H. nicht beantworteten, gab es simulierte Erschießungen der-\n\ngestalt, dass zunächst die Erschießung des Rekruten oder eines Kameraden \n\nangedroht und schließlich ein Feuerstoß aus dem Maschinengewehr abgege-\n\nben wurde. \n\n22 \n\nAus einer mitgebrachten Kübelspritze wurden zahlreiche Rekruten mit \n\nWasser bespritzt. Dem Zeugen L. wurde, während er von oben herab \n\nnass gespritzt wurde, gesagt, es werde auf ihn und seine Gruppe uriniert. Eini-\n\ngen Rekruten wurde Sand unter die Kleidung geworfen und wieder andere wur-\n\nden mit beidem - Sand und Wasser - „traktiert“. Da der nasse Sand an der Klei-\n\ndung haftete und auf der Haut rieb, führte dies bei zwei Rekruten dazu, dass sie \n\nsich beim anschließenden Marsch in die Kaserne die Oberschenkel wund liefen \n\nbeziehungsweise sich ihre bereits vorhandenen wunden Stellen verschlimmer-\n\nten. \n\n23 \n\nEinem anderen Teil der Rekruten pumpten der Angeklagte H. und ein \n\nHilfsausbilder mit der Kübelspritze Wasser auch in den Mund, wobei ein ande-\n\nrer den Rekruten festhielt. Der Zeuge L. wurde im Laufe seiner Be-\n\nfragung auf den Rücken gelegt, was die Schmerzen in seinen Schultern ver-\n\nschlimmerte; dabei wurde er festgehalten. Zusätzlich wurde sein Mund gewalt-\n\nsam geöffnet, indem der Angeklagte H. oder in dessen Beisein ein Hilfs-\n\nausbilder mit der Hand Druck auf den Unterkiefer ausübte. In den geöffneten \n\nMund wurde sodann mehrmals Wasser hineingepumpt, so dass der Zeuge \n\nL. keine Luft mehr bekam. Schließlich wurde ihm der Reißverschluss \n\nseiner Hose geöffnet, der Schlauch hineingesteckt und Wasser in die Hose ge-\n\npumpt. Der Angeklagte H. verhöhnte ihn anschließend als „Bettnässer“. Als \n\nder Zeuge L. daraufhin seinerseits den Angeklagten H. beleidig-\n\nte, bekam er, nachdem er gefragt worden war, ob er sterben wolle, einen metal-\n\nlischen Gegenstand an den Kopf gehalten und hörte einen Maschinengewehr-\n\nverschluss einrasten. Dadurch geriet er in Panik, weil er dachte, ein echtes Ma-\n\nschinengewehr werde ihm an den Kopf gehalten, und er wusste, welche Verlet-\n\nzungen auch Platzpatronen in solchen Waffen verursachen können, wenn sie in \n\nunmittelbarer Nähe eines Menschen abgefeuert werden. Es fielen sodann tat-\n\nsächlich auch mehrere Schüsse, wobei sich das Maschinengewehr aber in eini-\n\nger Entfernung befand. \n\n24 \n\nAuch weiteren Rekruten wurde, während sie mit auf dem Rücken gefes-\n\nselten Händen und verbundenen Augen auf dem Boden knieten oder lagen, \n\nWasser in den Mund und/oder in die Nase gepumpt. Teilweise wurde ihnen da-\n\nbei der Mund gewaltsam geöffnet oder die Nase zugehalten, damit sie den \n\nMund öffneten. Einige Rekruten konnten dadurch nicht mehr richtig atmen oder \n\nverschluckten sich. Einem dieser Rekruten wurde zudem ebenfalls Wasser in \n\ndie Hose gepumpt. \n\n25 \n\n10. Das „Verhör“ einer Gruppe dauerte jeweils etwa 30 Minuten. Danach \n\nwurden die Rekruten, soweit noch nicht geschehen, von Kabelbindern und Au-\n\ngenbinden befreit, bevor sie den Befehl erhielten, zur Kaserne zurück zu mar-\n\nschieren. Der Zeuge L. konnte, weil seine Schultern aufgrund der \n\nFesselung derart stark schmerzten, nicht allein aufstehen, sondern musste von \n\nzwei Hilfsausbildern unterstützt werden. \n\n26 \n\nDie Kammer sah sich nicht in der Lage festzustellen, ob die Angeklagten \n\nK. , F. und He. wussten, was der Angeklagte H. und die \n\ndiesem zugewiesenen Hilfsausbilder in der Sandgrube im Einzelnen taten. \n\nII. \n\n27 \n\nDen Revisionen der Angeklagten F. und H. bleibt aus den vom \n\nGeneralbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 16. Juli 2008 und in der \n\nRevisionshauptverhandlung dargelegten Gründen der Erfolg versagt, da eine \n\nÜberprüfung des Urteils weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen diese \n\nAngeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben hat. \n\nIII. \n\n28 \n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft, mit denen sie eine Verurteilung \n\nder Angeklagten K. , F. und He. wegen gefährlicher Körperver-\n\nletzung in Tateinheit mit Misshandlung und entwürdigender Behandlung er-\n\nstrebt, haben Erfolg. \n\n29 \n\n1. Schon die Annahme der Kammer, dass sich die am Überfall beteiligten \n\nAngeklagten K. , F. und He. das, „was später in der Sandgrube \n\npassiert ist“ (UA S. 38), nicht zurechnen lassen müssten, da es keinen gemein-\n\nsamen Tatplan gegeben habe, wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen \n\nund ist rechtsfehlerhaft. \n\n30 \n\na) Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Mittäter begeht, ist nach den gesam-\n\nten Umständen des konkreten Falles in wertender Betrachtung zu beurteilen. \n\nWesentliche Anhaltspunkte hierfür sind der Grad des eigenen Tatinteresses, \n\nder Umfang der Tatbeteiligung sowie die Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille \n\nhierzu, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem \n\nWillen abhängen (st. Rspr. - vgl. nur BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 13 \n\nm.w.N.). Zwar haftet jeder Mittäter für das Handeln der anderen nur im Rahmen \n\nseines - zumindest bedingten - Vorsatzes, ist also für den Erfolg nur insoweit \n\nverantwortlich, als sein Wille reicht, so dass ihm ein Exzess der anderen nicht \n\nzur Last fällt. Jedoch werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit de-\n\nnen nach den Umständen des Einzelfalles gerechnet werden muss, vom Willen \n\ndes Mittäters umfasst, auch wenn er diese sich nicht besonders vorgestellt hat. \n\nEbenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verant-\n\nwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist (vgl. \n\nBGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 32 m.w.N.). Dabei kann bei einem mehrakti-\n\ngen Geschehen Täter auch derjenige sein, welcher nicht sämtliche Akte selbst \n\nerfüllt. Es genügt, wenn er auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die \n\nTatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet (vgl. BGHR StGB § 25 \n\nAbs. 2 Willensübereinstimmung 3). Diese Maßstäbe hat die Strafkammer ihrer \n\nrechtlichen Beurteilung nicht hinreichend zu Grunde gelegt. \n\n31 \n\nb) Nach den Feststellungen des Landgerichts wussten die Angeklagten \n\nK. , F. und He. aufgrund der vorangegangenen Ausbilderbe-\n\nsprechung, dass die unter anderem von ihnen ausgeführten Überfälle der Er-\n\nmöglichung der nachfolgenden Befragungen dienten, die „etwa so wie in Ham-\n\nmelburg … ablaufen“ (vgl. UA S. 12/13) sollten. Diese Art und Weise der Durch-\n\nführung der Verhöre teilte der Zugführer D. ausweislich der Urteilsgründe \n\ndem Angeklagten H. bei dieser Besprechung mit. Der Senat muss die Ur-\n\nteilsausführungen („in der Besprechung“) dahin verstehen, dass dies für alle an \n\nder Ausbilderbesprechung Beteiligten hörbar war. Die Urteilsausführungen be-\n\nlegen zudem, dass sämtlichen Beteiligten - insbesondere aufgrund ihrer eige-\n\nnen Ausbildung bei der Bundeswehr und wie das Fehlen einer Nachfrage zeigt - \n\nbewusst war, dass die Verhöre - wie auch bei den Geiselnahmeübungen im \n\nRahmen der „Einsatzbezogenen Zusatzausbildung“ - jeweils unter psychischen \n\nund physischen Belastungen erfolgen sollten, um bei den Rekruten Stress zu \n\nerzeugen. Auch wenn - was das Landgericht nicht zu klären vermochte - weite-\n\nre Einzelheiten dazu von den Beteiligten nicht erörtert wurden und die Ange-\n\nklagten K. , F. und He. nicht wussten, was in der Sandgrube \n\nletztlich im Einzelnen geschah, liegt es aufgrund der sonstigen Feststellungen \n\nnahe, dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrt-\n\nheit der Rekruten (dazu näher unten Ziffer III.3.b) kommen würde. Jedenfalls \n\nlegt die gemeinsame Erörterung der Geiselnahmeübung ohne weitere Nachfra-\n\nge zu den Einzelheiten im Zusammenhang mit der nachfolgenden aktiven Be-\n\nteiligung der Angeklagten K. , F. und He. an dieser Übung na-\n\nhe, dass ihnen die genaue Vorgehensweise bei den Verhören in der Sandgrube \n\nzumindest gleichgültig war. \n\n32 \n\nAbsprachegemäß haben die Angeklagten K. , F. und He. \n\n die Verhöre und auch die damit einhergehenden erheblichen Beeinträchti-\n\ngungen der körperlichen Unversehrtheit der Rekruten dadurch ermöglicht, dass \n\nsie diese überfallen, entwaffnet, gefesselt und zur Sandgrube verbracht haben. \n\nDabei hatten sie bezüglich der konkreten Ausgestaltung dieses Teils der Übung \n\nfreie Hand. Die Beiträge des „Überfallkommandos“ und derjenigen, die das \n\nVerhör durchführten, ergänzten sich - dem Tatplan entsprechend - arbeitsteilig. \n\nDie Feststellungen drängen zu der Annahme, dass die Angeklagten K. \n\n , F. und He. bei ihrem eigenen Handeln bei den Überfällen - insbe-\n\nsondere aufgrund der im Rahmen der Ausbildung ansonsten unüblichen nicht \n\nnur kurzzeitigen Fesselung mit Kabelbindern und der teils gewaltsamen Über-\n\nwältigungen - die erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens \n\nder Rekruten zumindest billigend in Kauf genommen haben. Die in diesem Zu-\n\nsammenhang festgestellte körperliche Misshandlung der Rekruten wäre dann \n\nvon ihrem Willen umfasst. Die Vorgehensweise bei den Überfällen und die da-\n\nmit zusammenhängenden Beeinträchtigungen für die Rekruten unterschieden \n\nsich nicht wesentlich von denjenigen bei den Geschehnissen bei den späteren \n\nBefragungen. Allein die Steigerung der Intensität einzelner Handlungen bei den \n\nVerhören - wie etwa dem Pumpen von Wasser in Mund und Nase bis zur \n\nAtemnot - bewirkt nicht, dass die Geiselnahmeübung insgesamt eine andere, \n\nvon diesen Angeklagten nicht mehr vorgestellte Qualität der Beeinträchtigung \n\nder körperlichen Unversehrtheit gehabt hätte. Aufgetretene Exzesse sind ledig-\n\nlich im Rahmen des Schuldumfangs der einzelnen Beteiligten von Bedeutung. \n\n33 \n\nc) Der vom Landgericht vorgenommenen Differenzierung zwischen dem \n\nÜberfall einerseits und dem Verhör andererseits kann daher nicht gefolgt wer-\n\nden. Das Überwältigen der Rekruten ermöglichte erst das anschließende Ver-\n\nhör und bildete einen unverzichtbaren Bestandteil der insgesamt unzulässigen \n\n(dazu unten Ziffer III.3.c) Geiselnahmeübung. Die an dieser Übung beteiligten \n\nAngeklagten K. , F. und He. müssen sich deshalb die Ge-\n\nschehnisse der gesamten Übung zurechnen lassen, soweit sie von dem ge-\n\nmeinsam gefassten Tatplan gedeckt sind und es sich nicht um einzelne Exzes-\n\nse handelte. Jedenfalls die von den Rekruten in der Sandgrube auszuführenden \n\nZwangshaltungen, Kniebeugen, Liegestütze, das Haltenmüssen von Baum-\n\nstämmen und die Scheinerschießungen stimmen nach den Urteilsfeststellungen \n\nnach Art und Intensität der Beeinträchtigung mit den Vorgehensweisen bei den \n\nzulässigen Geiselnahmeübungen, die unter anderem in Hammelburg durchge-\n\nführt werden, überein, so dass dies nahe liegend vom gemeinsamen Tatplan \n\ngedeckt und somit den Angeklagten K. , F. und He. zurechen-\n\nbar war. \n\n34 \n\n2. Nicht frei von Rechtsfehlern sind auch die Ausführungen der Kammer, \n\nwonach sie im Hinblick auf das Geschehen bei den Überfällen „nach dem \n\nGrundsatz im Zweifel für den Angeklagten nur von dem ausgehen“ könne, „was \n\nden Rekruten im Regelfall passiert“ sei „und woran die Angeklagten auch nach \n\nihrer eigenen Einlassung beteiligt waren“ (UA S. 39). Auch insofern sind die \n\nGrundsätze der mittäterschaftlichen Begehungsweise unzulänglich angewen-\n\ndet. \n\n35 \n\nWie bereits dargelegt, haftet jeder Mittäter im Rahmen seines - zumin-\n\ndest bedingten - Vorsatzes für das Handeln der anderen. Dabei werden Hand-\n\nlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Ein-\n\nzelfalles gerechnet werden muss, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn \n\ner sie sich nicht besonders vorgestellt hat. So verhält es sich hier. Vereinba-\n\nrungsgemäß „überfielen“, entwaffneten und fesselten die Angeklagten K. \n\n , F. und He. mit drei (weiteren) Ausbildern die unvorbereiteten Re-\n\nkruten. Bei einem - schon aufgrund der nicht vorhersehbaren Reaktionen der \n\nSoldaten - derart unkontrollierbaren Geschehen liegt es gleichfalls nahe, dass \n\ndie Beteiligten - entgegen der Auffassung des Landgerichts, das insofern von \n\n„Ausnahmen“ ausgeht (UA S. 39) - selbstverständlich damit rechneten, dass \n\nsich Soldaten zur Wehr setzen und es zu tätlichen, auch schmerzhaften Ausei-\n\nnandersetzungen - wie etwa mit dem Zeugen L. - kommt. In diesem \n\nFall hätten die Angeklagten K. , F. und He. nach den Feststel-\n\nlungen insofern jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt und müssten sich \n\ndamit diese Geschehnisse zurechnen lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, \n\ndass sie selbst an der konkreten Auseinandersetzung mit dem einzelnen, be-\n\ntroffenen Rekruten nicht beteiligt waren. \n\n36 \n\n3. Die Beteiligung an der gegenständlichen Geiselnahmeübung durch die \n\nAngeklagten K. , F. und He. stellt entgegen der Ansicht des \n\nLandgerichts eine körperliche Misshandlung i.S.d. § 30 Abs. 1 WStG, §§ 223 \n\nAbs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB dar. Der Begriff der Misshandlung des § 30 \n\nWStG setzt ebenso wie der Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB eine üble und \n\nunangemessene Einwirkung auf den Körper des Verletzten voraus, die dessen \n\nkörperliches Wohlbefinden mehr als bloß unerheblich beeinträchtigt (BGHSt 14, \n\n269, 271). Die Beurteilung der Erheblichkeit bestimmt sich dabei nach der Sicht \n\neines objektiven Betrachters - nicht nach dem subjektiven Empfinden des Be-\n\ntroffenen - und richtet sich insbesondere nach Dauer und Intensität der stören-\n\nden Beeinträchtigung (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 223 \n\nRdn. 4a m.w.N.). \n\n37 \n\na) An diesen Maßstäben gemessen stellen - wovon auch die Kammer im \n\nAnsatz zutreffend ausgeht (vgl. UA S. 39) - bereits das Überfallen und Überwäl-\n\ntigen der Rekruten, ihre Fesselung mit Kabelbindern über einen erheblichen \n\nZeitraum, das Verbinden ihrer Augen, ihr Verladen auf die Ladefläche eines \n\nPritschenwagens und der anschließende unzulässige Transport zur Sandgrube, \n\nbei dem die nach wie vor gefesselten Soldaten mit verbundenen Augen teils \n\nübereinander lagen und in keiner Weise während der Fahrt gesichert waren, \n\nsowie die hierbei teilweise verabreichten Schläge jeweils für sich genommen \n\neine erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens dar. Dies gilt \n\numso mehr, als die Rekruten nach rund 24 Stunden Dienst und einem mehr-\n\nstündigen Orientierungsmarsch mit ihrem gesamten Marschgepäck und ihrem \n\nGewehr zumeist ohnehin erschöpft waren. \n\n38 \n\nb) Erst recht beeinträchtigte die Geiselnahmeübung in ihrer Gesamtheit - \n\nsprich der Überfall und das sich anschließende Verhör der Rekruten -, worauf \n\nmaßgeblich abzustellen ist (vgl. oben Ziffer III.1.c), das körperliche Wohlbefin-\n\nden der Rekruten mehr als bloß unerheblich. Die Rekruten wurden dieser „Be-\n\nhandlung“ über einen Zeitraum von jedenfalls 30 Minuten unterzogen. Zum Teil \n\nwaren sie während der gesamten Zeit mit den Kabelbindern gefesselt. Teilwei-\n\nse mussten sie zusätzlich über erhebliche Zeiträume in anstrengenden \n\nZwangspositionen (etwa mit weit vorgebeugtem Oberkörper einem Kameraden \n\ngegenüber kniend) verharren (vgl. zur körperlichen Misshandlung durch \n\nZwangshaltungen bereits RMG 3, 119, 121) oder kräftezehrende Übungen \n\n(Liegestütze, Kniebeugen, Halten von Baumstämmen) absolvieren, obwohl sie - \n\nwie dargestellt - überwiegend aufgrund der vorangegangenen körperlichen An-\n\nstrengungen sowieso bereits am Ende ihrer körperlichen Möglichkeiten waren \n\nund damit die auferlegten Aufgaben und die übrige Behandlung als bloße Quä-\n\nlerei empfinden mussten. \n\n39 \n\nc) Die Geiselnahmeübung ist auch eine üble und unangemessene Ein-\n\nwirkung auf den Körper der betroffenen Rekruten, da sie offensichtlich den gel-\n\ntenden Dienstvorschriften zuwiderlief und es an einem rechtmäßigen Befehl \n\nfehlte. \n\n40 \n\naa) Ob eine üble, unangemessene, sozialwidrige Behandlung gegeben \n\nist, entscheidet sich nach dem Wesen des militärischen Dienstes, der seiner \n\nNatur nach hohe körperliche Anforderungen an den Soldaten stellt. Mutet ein \n\nVorgesetzter im Rahmen seiner allgemeinen Befugnisse und zu Zwecken der \n\nAusbildung einem Soldaten besondere Anstrengungen zu und verstößt er dabei \n\nnicht offensichtlich gegen gesetzliche Bestimmungen, rechtmäßige Dienstvor-\n\nschriften und Befehle, so fehlt es an einer Misshandlung (BGHSt 14, 269, 271). \n\n41 \n\nNach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu \n\nachten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dies gilt auch \n\nfür die Gewährleistung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit gemäß \n\nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Diese Gebote bilden die Grundlage der Wehrverfas-\n\nsung der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 10 Abs. 4 SG) und bedürfen im \n\nmilitärischen Bereich besonderer Beachtung. Nach der eindeutigen Regelung \n\ndes § 6 Satz 1 SG hat der Soldat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie \n\njeder andere Staatsbürger. Gemäß § 6 Satz 2 SG werden die grundrechtlichen \n\nGarantien lediglich im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes \n\ndurch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt. Die körperliche Integ-\n\nrität der Untergebenen innerhalb der Bundeswehr genießt einen hohen Stellen-\n\nwert. Es gilt der Grundsatz, dass ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals \n\nanfassen darf, außer es steht zur unmittelbaren Durchsetzung eines rechtmäßi-\n\ngen Befehls kein anderes Mittel zur Verfügung (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1999, \n\n321, 322 m.w.N.). \n\n42 \n\nbb) Vorliegend stellt die Durchführung der Geiselnahmeübung einen kla-\n\nren Verstoß gegen die geltenden Vorschriften der Bundeswehr und die Grund-\n\nrechte der betroffenen Rekruten dar. Eine praktische Übung „Geiselnah-\n\nme/Verhalten in Gefangenschaft“ ist und war auch zur Tatzeit nach den gelten-\n\nden Ausbildungsregeln der Bundeswehr für die dreimonatige Grundausbildung \n\nder Rekruten nicht vorgesehen und damit mangels gesetzlicher Ermächti-\n\ngungsgrundlage nicht zulässig. Eine derartige Übung kam ausschließlich im \n\nRahmen der „Einsatzbezogenen Zusatzausbildung“ für diejenigen Soldaten auf \n\nZeit, freiwillig länger Dienende oder Berufssoldaten, die ihre Ausbildung bereits \n\nabgeschlossen hatten und vor einem Auslandseinsatz standen, in Betracht. \n\nSelbst diese Spezialübung darf ausschließlich an drei besonderen Bundes-\n\nwehrstandorten durchgeführt werden. Vorschriftsgemäß hat dem praktischen \n\nTeil eine Unterrichtseinheit mit psychologischer Betreuung vorauszugehen. Ei-\n\nne tätliche Konfrontation mit den Soldaten oder gar eine Fesselung findet nicht \n\nstatt. Zudem können die Soldaten die Übung, auf die sie vorbereitet worden \n\nsind, durch ein Handzeichen jederzeit beenden. \n\n43 \n\nObgleich unzulässig, wurden aber nicht einmal diese Standards für die \n\nDurchführung derartiger Spezialübungen beachtet. Eine vorbereitende Unter-\n\nrichtseinheit fand nicht statt. Die ohnehin zumeist erschöpften Rekruten wurden \n\nnach rund 24-stündigem Dienst und einem kräftezehrenden nächtlichen Orien-\n\ntierungsmarsch außergewöhnlichen, bei solchen Spezialübungen nicht zulässi-\n\ngen zusätzlichen physischen Belastungen (etwa in Form des gewaltsamen \n\nÜberwältigens mit tätlichen Auseinandersetzungen, der Fesselung oder des \n\nungesicherten Transports auf einem Pritschenwagen), aber auch psychischen \n\nBelastungen ausgesetzt und damit in ihrem Grundrecht auf körperliche Unver-\n\nsehrtheit verletzt. Dies verstieß evident gegen gesetzliche Bestimmungen, \n\nDienstvorschriften und Befehle, § 10 Abs. 4 SG. \n\n44 \n\n4. Rechtsfehlerhaft ist aber auch die Annahme des Landgerichts, die An-\n\ngeklagten K. , F. und He. hätten sich in einem den Vorsatz \n\nausschließenden Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 StGB befunden, weil \n\nsie von der Rechtmäßigkeit der Übung ausgegangen seien. Denn der Irrtum ei-\n\nnes Untergebenen in der Bundeswehr, sein Verhalten sei durch gesetzliche Be-\n\nstimmungen, Dienstvorschriften oder einen rechtmäßigen Befehl gerechtfertigt, \n\nunterfällt dem besonderen Schuldausschließungsgrund des § 5 Abs. 1 WStG. \n\n45 \n\na) § 11 Abs. 2 Satz 1 SG verbietet den Gehorsam gegenüber einem Be-\n\nfehl, wenn der Untergebene dadurch eine Straftat begeht. Ein solcher straf-\n\nrechtswidriger Befehl ist unverbindlich (vgl. BGHSt 19, 231, 232; Dau in \n\nErbs/Kohlhaas 172. Lfg. § 5 WStG Rdn. 2). Ein Befehl, dem die Verbindlichkeit \n\nfehlt, kommt lediglich als Entschuldigungsgrund in Betracht. Der Untergebene, \n\nder eine strafrechtswidrige Weisung ausführt, handelt tatbestandsmäßig und \n\nrechtswidrig, selbst wenn er an die Rechtmäßigkeit und Verbindlichkeit der An-\n\nordnung glaubt (vgl. Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts - AT 5. Aufl. \n\n§ 46 I.2 m.w.N.). Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SG und § 5 Abs. 1 WStG trifft ei-\n\nnen Untergebenen, der auf Befehl eine rechtswidrige Tat begeht, die den Tat-\n\nbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, eine Schuld aber nur dann, wenn er \n\nerkennt, dass es sich um eine rechtswidrige Tat handelt, oder dies nach den \n\nihm bekannten Umständen offensichtlich ist (vgl. BGHSt 19, 231, 232). \n\n46 \n\nb) Erkennen verlangt hierbei positive Kenntnis, sicheres Wissen (vgl. \n\nBGHSt 22, 223, 225 [zu § 47 MStGB]). Erkennt der Untergebene die Straf-\n\nrechtswidrigkeit des Befehls nicht, beurteilt er sie unzutreffend oder hat er inso-\n\nweit Zweifel, so handelt er nur dann schuldhaft, wenn die Strafrechtswidrigkeit \n\nnach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist. § 17 StGB ist im Rah-\n\nmen des § 5 WStG angesichts der ausdrücklichen Regelung der militärischen \n\nBefehlsverhältnisse nicht anwendbar (BGHSt 5, 239, 244; 22, 223, 225 [zu § 47 \n\nMStGB]). \n\n47 \n\nDer Begriff „offensichtlich“ ist objektiv zu verstehen. Er umfasst das, was \n\njedermann ohne weiteres Nachdenken erkennt, was jenseits aller Zweifel liegt \n\n(vgl. BGHR WStG § 5 Abs. 1 Schuld 2). Abzustellen ist damit auf die Erkennt-\n\nnisfähigkeit eines gewissenhaften, pflichtbewussten Durchschnittssoldaten. Be-\n\nurteilungsgrundlage für diesen sind allerdings die dem Täter subjektiv bekann-\n\nten Umstände - und zwar nicht nur die allgemeinen Tatumstände, sondern alle \n\nfür die Beurteilung des Sachverhalts bedeutsamen Umstände - wie etwa die \n\nKenntnis von vorangegangenen Ereignissen, von Befehlen, Belehrungen, \n\nDienstvorschriften und dergleichen (Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. \n\n§ 5 Rdn. 13; Dau in Erbs/Kohlhaas 172. Lfg. § 5 WStG Rdn. 10). Auch wenn ei-\n\nnem Untergebenen regelmäßig keine Sachverhaltsprüfungspflicht obliegt (vgl. \n\nBGHR WStG § 5 Abs. 1 Schuld 2) und er grundsätzlich zu unverzüglichem Ge-\n\nhorsam verpflichtet ist, so muss er dennoch Gegenvorstellung erheben oder \n\nden Gehorsam verweigern, wenn er aufgrund der ihm bekannten Umstände der \n\nÜberzeugung ist oder er ohne den berechtigten Vorwurf der Rechtsblindheit die \n\nÜberzeugung haben müsste, dass der Befehl strafrechtswidrig ist (vgl. Stauf in \n\nNomos - Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht § 5 WStG; BGHSt 19, \n\n231, 233). \n\n48 \n\nc) Dies hat das Landgericht nicht in ausreichendem Maße bedacht. Sollte \n\nsich das nun zur Entscheidung berufene Tatgericht aufgrund der neu durchzu-\n\nführenden Beweisaufnahme die Überzeugung davon verschaffen können, dass \n\ndie Angeklagten K. , F. und He. die zum Tatzeitpunkt geltende \n\nAnTrA1 und/oder das Schreiben des Heeresführerkommandos vom 26. Februar \n\n2004 beziehungsweise den „Befehl 38/10“ vom 12. April 2004 gekannt oder \n\naufgrund anderer Umstände um die Unzulässigkeit einer Übung „Geiselnah-\n\nme/Verhalten in Gefangenschaft“ in der „Allgemeinen Grundausbildung“ ge-\n\nwusst haben, wofür die Diskussion über die Frage der Genehmigung durch den \n\nKompaniechef spricht, so sind sie für ihre Beteiligung an der Übung am \n\n8./9. Juni 2004 strafrechtlich verantwortlich. \n\n49 \n\nIm Übrigen legen bereits die bisherigen Feststellungen - insbesondere \n\ndie Diskussion unter den Ausbildern über eine Änderung der AnTrA1 in Bezug \n\nauf eine künftige Zulässigkeit von Geiselnahmeübungen in der Grundausbil-\n\ndung - den Schluss nahe, dass die Strafrechtswidrigkeit der Übung und der \n\ndiesbezüglichen „Genehmigung“ des Kompaniechefs für die Beteiligten jeden-\n\nfalls offensichtlich im Sinne des § 5 Abs. 1 WStG war. Dies gilt umso mehr, als \n\nArt und Weise der Durchführung von den der bei der „Einsatzbezogenen Zu-\n\nsatzausbildung“ geltenden Standards abwichen, was die Beteiligten aufgrund \n\nihrer eigenen Ausbildung wussten. Für diesen Fall hätten die Angeklagten K. \n\n , F. und He. den strafrechtswidrigen, unverbindlichen Befehl \n\nnicht ausführen dürfen. \n\n50 \n\n5. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung einer etwaigen Fehlvor-\n\nstellung hält aber auch die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der \n\nsubjektiven Tatseite sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Zum einen legt die \n\nStrafkammer entlastende Einlassungen der Angeklagten K. , F. und \n\nHe. , für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, den Ur-\n\nteilsfeststellungen ohne weiteres als unwiderlegbar zugrunde. Zum anderen ist \n\ndie Beweiswürdigung des Landgerichts insofern auch lückenhaft. \n\n51 \n\na) Die Feststellung der Strafkammer, die Angeklagten K. , F. \n\nund He. seien von einem im Rahmen der militärischen Ausbildung sozial \n\nadäquaten Tun und von keiner vorschrifts- oder befehlswidrigen Ausbildung \n\nausgegangen, beruht auf den Einlassungen dieser Angeklagten, die die Kam-\n\nmer, ohne dass es dafür tatsächliche, objektive Anhaltspunkte gegeben hätte, \n\nals unwiderlegt angesehen hat. Da an die Bewertung der Einlassung eines An-\n\ngeklagten aber die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die Beurtei-\n\nlung von Beweismitteln, darf der Tatrichter diese seiner Entscheidung nur dann \n\nzu Grunde legen, wenn er in seine Überzeugungsbildung auch die Beweiser-\n\ngebnisse einbezogen hat, die gegen die Richtigkeit der Einlassung sprechen \n\nkönnen (vgl. BGH NJW 2006, 522, 527 - insofern nicht abgedruckt in BGHSt \n\n50, 331 ff.). Dies hat die Kammer nicht getan. \n\n52 \n\nb) Sie hat zwar die zu Gunsten der Angeklagten K. , F. und \n\nHe. sprechenden Umstände wie die Anordnung der Übung durch ihre Zug-\n\nführer, die beiden ehemaligen Mitangeklagten D. und Ho. , sowie de-\n\nren Mitteilung über die Genehmigung durch den Kompaniechef, den früheren \n\nMitangeklagten S. , berücksichtigt. Belastende Indizien, die jedenfalls in \n\nihrer Gesamtheit Zweifel an einem Irrtum aufkommen lassen und darauf hin-\n\ndeuten, dass den Angeklagten - ebenso wie den übrigen Beteiligten an dieser \n\nÜbung - der Verstoß gegen die geltenden, ihnen bekannten Ausbildungsvor-\n\nschriften der Bundeswehr bewusst und ihnen daher die Rechtmäßigkeit ihres \n\nHandelns zumindest gleichgültig war, hat sie aber nicht erkennbar in die Be-\n\nweiswürdigung eingestellt. \n\n53 \n\naa) So setzt sich die Strafkammer nicht mit dem nahe liegenden Ge-\n\nsichtspunkt auseinander, dass sämtliche Angeklagte selbst die Ausbildung bei \n\nder Bundeswehr durchlaufen haben und sie daher wissen mussten, dass eine \n\npraktische Übung „Geiselnahme/Verhalten in Gefangenschaft“ nicht Bestandteil \n\nder „Allgemeinen Grundausbildung“ war und es dazu deshalb auch keine Aus-\n\nbildungsvorschriften für die Grundausbildung von Soldaten gab. Gleichfalls un-\n\nerörtert bleibt die Tatsache, dass jedenfalls die Angeklagten K. , F. \n\nund H. als Ausbilder eine zusätzliche, weitergehende Ausbildung erhalten \n\nhatten und ihnen in diesem Zusammenhang die Ausbildungsziele und die Be-\n\nstandteile der „Allgemeinen Grundausbildung“ von Rekruten bekannt gemacht \n\nsein mussten. Das Urteil erörtert auch nicht, dass zudem der Angeklagter K. \n\n selbst schon eine „Einsatzbezogene Zusatzausbildung“ absolviert hatte \n\nund ihm somit der ordnungsgemäße Ablauf einer derartigen Übung bekannt \n\nwar. Nahe liegend musste er die davon abweichenden und die im Umfang stär-\n\nkeren Belastungen, zumal für Rekruten, mit sich bringende Durchführung der \n\ngegenständlichen Übung erkennen. \n\n54 \n\nbb) Das Landgericht geht außerdem nicht darauf ein, dass bei der Aus-\n\nbilderbesprechung von den beiden Zugführern D. und Ho. mitgeteilt \n\nworden war, die Geiselnahmeübung sei vom Kompaniechef abgesegnet wor-\n\nden. Dies könnte dafür sprechen, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des Vor-\n\nhabens Gegenstand der Diskussion war; wenn es hierfür eine allgemein gültige \n\nDienstanweisung gegeben hätte, wäre diese Frage kaum aufgetaucht, sondern \n\neinfach hierauf verwiesen worden. \n\n55 \n\ncc) Gleiches gilt für die nicht näher geschilderte Nachbesprechung der \n\nGeiselnahmeübung. Hier wäre zu erwarten gewesen, dass diejenigen Beteilig-\n\nten, deren Vorstellung vom Übungsablauf die tatsächliche Durchführung wider-\n\nsprach, Verwunderung oder Ablehnung im Hinblick auf die erfolgte Behandlung \n\nder Rekruten äußerten und sich von diesem Geschehen distanzierten. Auch \n\ndamit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. \n\n56 \n\ndd) Schließlich findet auch Folgendes keine Erwähnung: Nach den Fest-\n\nstellungen der Kammer war „auch in den Kreisen der Ausbilder seinerzeit … \n\ndavon die Rede …, dass die AnTrA1 den geänderten Verhältnissen … ange-\n\npasst werden sollte“ (UA S. 40). Demnach liegt das Wissen der Beteiligten - \n\ninsbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die AnTrA1 nach den Urteilsfest-\n\nstellungen im Intranet der Bundeswehr abrufbar und damit für sie jederzeit zu-\n\ngänglich war - um die zum Tatzeitpunkt gerade noch nicht erfolgte Änderung \n\nund um die nach wie vor bestehende Unzulässigkeit von Geiselnahmeübungen \n\nin der „Allgemeinen Grundausbildung“ nahe. Denn wenn einerseits über eine \n\nerst zukünftige Änderung der Ausbildungsregeln diskutiert wurde, konnte \n\nschwerlich angenommen werden, die damals gültigen Regeln seien bereits oh-\n\nne Geltung gewesen. Außerdem war es nach den landgerichtlichen Feststel-\n\nlungen „in der Bundeswehr vorgekommen, dass auch außerhalb (der) drei be-\n\nnannten Ausbildungszentren eine Ausbildung 'Geiselnahme/Geiselhaft' durch-\n\ngeführt worden war, die nicht der Ausbildung in den Ausbildungszentren der \n\nBundeswehr entsprach und die bei einigen Teilnehmern zu Anzeichen einer \n\nTraumatisierung geführt hatte“. Deshalb war in einem entsprechenden Schrei-\n\nben des Heeresführerkommandos sowie in dem „Befehl 38/10“ auf die Unzu-\n\nlässigkeit derartiger Übungen in der „Allgemeinen Grundausbildung“ und au-\n\nßerhalb der vorgesehenen Ausbildungszentren hingewiesen worden (UA S. 11). \n\nAngesichts dessen erscheint es auch im Hinblick auf die vorgenannten Gesprä-\n\nche der Ausbilder zu diesem Thema fern liegend, dass gerade darüber inner-\n\nhalb der Kompanie der Angeklagten nicht gesprochen wurde beziehungsweise \n\ndies unerwähnt blieb. \n\n57 \n\nee) Letztlich gibt die Kammer auch nicht zu erkennen, worauf sie ihre \n\nAuffassung stützt, dass nicht festzustellen war, dass die Angeklagten K. \n\n , F. und He. das Schreiben des Heeresführungskommandos vom \n\n26. Februar 2004 beziehungsweise den „Befehl 38/10“ vom 12. April 2004 \n\nkannten. Soweit das Tatgericht lediglich darauf verweist, dass selbst der ehe-\n\nmalige Mitangeklagte Hauptmann S. erklärt habe, dass ihm - obwohl \n\nKompaniechef - beide Schreiben nicht bekannt gewesen seien, genügt dies \n\nnicht. Die Kammer hat sich mit der Glaubhaftigkeit dieser Einlassung nicht aus-\n\neinandergesetzt, obwohl sich die Frage aufdrängen musste, ob dieser frühere \n\nMitangeklagte nicht ein gewisses Eigeninteresse verfolgt. Unberücksichtigt ge-\n\nlassen wird auch die in Behörden und staatlichen Einrichtungen, vor allem aber \n\nauch in der Bundeswehr, übliche Bekanntmachung derart wichtiger Anweisun-\n\ngen - regelmäßig durch unterschriftliche Bestätigung der einzelnen Empfänger \n\noder Protokollierung der Bekanntgabe unter Mitteilung der hierbei anwesenden \n\nSoldaten. Gerade deshalb erscheint es eher fern liegend und mit einem ord-\n\nnungsgemäßen Verwaltungsablauf unvereinbar, dass beide Schriftstücke in \n\ndieser Ausbildungseinheit praktisch nicht zur Kenntnis gelangt sein sollen. \n\n58 \n\n59 \n\nDies alles hat das Landgericht nicht erkennbar in seine Beweiswürdigung \n\neingestellt. \n\nc) Unter diesen Umständen war das Tatgericht nicht gehalten, auch ent-\n\nlastende Einlassungen der Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit \n\nes keine Beweise gibt, den Urteilsfeststellungen ohne weiteres als unwiderleg-\n\nbar zugrunde zu legen. Der Tatrichter hat nach ständiger Rechtsprechung viel-\n\nmehr auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses zu entscheiden, ob \n\nderartige Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen \n\n(vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGH NJW 2007, 2274; Senat, Urt. vom 1. Juli 2008 \n\n- 1 StR 654/07). Die vom Landgericht als unwiderlegbar hingenommene Einlas-\n\nsung, die Angeklagten seien von keiner vorschrifts- oder befehlswidrigen Aus-\n\nbildung ausgegangen, stellt sich unter Berücksichtigung der zuvor dargelegten \n\nGesichtspunkte als eine eher denktheoretische Möglichkeit dar, die beweiskräf-\n\ntiger Anknüpfungspunkte entbehrt. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifels-\n\nsatz noch sonst geboten, zu Gunsten eines Angeklagten Tatvarianten zu un-\n\nterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht sind \n\n(vgl. nur BVerfG, Beschl. vom 8. November 2006 - 2 BvR 1378/06; BGH NStZ-\n\nRR 2003, 371; NStZ 2004, 35, 36; NJW 2007, 2274; Senat, Urt. vom 1. Juli \n\n2008 - 1 StR 654/07). \n\n60 \n\n6. Schließlich hält die Auffassung des Landgerichts, der Überfall, das \n\nVerbinden der Augen, die Fesselung und das Verladen der Rekruten auf den \n\nPritschenwagen stellten keine entwürdigende Behandlung nach § 31 Abs. 1 \n\nWStG dar, sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n61 \n\na) Entwürdigende Behandlung ist jedes Verhalten eines Vorgesetzten \n\ngegenüber einem Untergebenen, das dessen Stellung als freie Persönlichkeit \n\nnicht unerheblich in Frage stellt, das die Achtung nicht unerheblich beeinträch-\n\ntigt, auf die der Untergebene allgemein als Mensch in der sozialen Gesellschaft \n\nund im besonderen als Soldat innerhalb der soldatischen Gemeinschaft An-\n\nspruch hat. Der Untergebene darf keiner Behandlung ausgesetzt werden, die \n\nihn zum bloßen Objekt degradiert und seine Subjektqualität prinzipiell in Frage \n\nstellt (BayObLG NJW 1970, 769, 770; Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. \n\n§ 31 Rdn. 3; Stauf in Nomos - Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht § 31 \n\nWStG jeweils m.w.N.). Ob eine entwürdigende Behandlung vorliegt, beurteilt \n\nsich, wenn die Handlung nicht bereits wegen ihres absolut entwürdigenden \n\nCharakters unter § 31 Abs. 1 WStG fällt, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller \n\nTatumstände (BayObLG NJW 1970, 769, 770; Dau in Erbs/Kohlhaas 172. Lfg. \n\n§ 31 WStG Rdn. 3; Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. § 31 Rdn. 4). \n\n62 \n\nb) Daran gemessen unterfällt jedenfalls die Geiselnahmeübung in ihrer \n\nGesamtheit dem Tatbestand des § 31 Abs. 1 WStG. Insbesondere die Fesse-\n\nlung der Rekruten (vgl. dazu Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. § 31 \n\nRdn. 5), das Verbinden ihrer Augen, das Verladen der Rekruten „wie Ware“ auf \n\ndie Ladefläche eines Pritschenwagens, die auf den Helm verabreichten Schlä-\n\nge, um für Ruhe zu sorgen, das Hinknienlassen sowie die schikanösen \n\nZwangshaltungen und Ausdauerübungen, die den nach fast 24-stündigem \n\nDienst und einem anstrengenden Nachtmarsch ohnehin zumeist erschöpften \n\nRekruten befohlen wurden, schließlich die angedrohten (teils mit angesetzter \n\nWaffe) und vorgetäuschten Erschießungen (vgl. dazu Dau in Erbs/Kohlhaas \n\n172. Lfg. § 31 WStG Rdn. 4 m.w.N.) stellen entwürdigende Behandlungen dar, \n\nwelche zumindest bei einem Soldaten auch zu einer nahezu panischen Angst \n\nführten. Dies alles erniedrigte die Rekruten zum bloßen Objekt. \n\nIV. \n\n63 \n\nDie Sache bedarf daher für die Angeklagten K. , F. und \n\nHe. der erneuten Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei ge-\n\ntroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können aufrechterhalten \n\nbleiben. Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen sind \n\nzulässig. \n\n64 \n\nDie sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Kostenaus-\n\nspruch des angefochtenen Urteils, soweit es die Angeklagten K. , F. \n\nund He. betrifft, ist durch die insoweit erfolgte Urteilsaufhebung ge-\n\ngenstandslos (vgl. BGH StV 2006, 687, 688). \n\nV. \n\n65 \n\n66 \n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n1. Selbst wenn das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht zu \n\nder Feststellung gelangen sollte, die betroffenen Rekruten hätten ausdrücklich \n\noder konkludent in die gegenständliche unzulässige Geiselnahmeübung einge-\n\nwilligt, so hätte dies keine rechtfertigende Wirkung. §§ 30, 31 WStG schützen \n\nnicht allein das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit beziehungsweise der \n\nWürde des Untergebenen, sondern auch die Disziplin und Ordnung in der Bun-\n\ndeswehr. Die ehr- und körperverletzende Behandlung durch Vorgesetzte stellt \n\neinen Verstoß gegen die in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG normierte Verpflichtung al-\n\nler staatlichen Gewalt zum Schutze der Menschenwürde und der durch Art. 2 \n\nAbs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten körperlichen Unversehrtheit dar. Von dieser \n\nVerpflichtung kann der für den Staat handelnde Amtsträger oder Bedienstete \n\ndurch das subjektive Einverständnis des Individualgrundrechtsträgers nicht frei-\n\ngestellt werden (vgl. BVerwG NJW 2001, 2343, 2344; Dau in Erbs/Kohlhaas \n\n172. Lfg. § 30 WStG Rdn. 10 m.w.N.). \n\n67 \n\n2. § 30 WStG kann mit § 224 StGB - wie vom Landgericht betreffend den \n\nAngeklagten H. zutreffend angenommen - in Tateinheit (§ 52 StGB) stehen. \n\n§ 30 WStG geht nur § 223 StGB vor, enthält aber keine alle Körperverletzungs-\n\ndelikte ausschließende Sonderregelung. Dies folgt schon daraus, dass das all-\n\ngemeine Strafrecht gerade in den schwereren Fällen der Untergebenenmiss-\n\nhandlung nicht durch das WStG gemildert werden darf (vgl. BGH NJW 1970, \n\n1332 [zu § 226 StGB aF]; Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. § 30 \n\nRdn. 28; a.A. Dau in Erbs/Kohlhaas 172. Lfg. § 30 WStG Rdn. 18; Arndt, \n\nGrundriß des Wehrstrafrechts 2. Aufl. S. 218). \n\n68 \n\n3. Sollte das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht zu der Auffas-\n\nsung gelangen, eine Strafbarkeit gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, \n\n§§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 WStG liege nicht vor, so wird es aufgrund der Fesse-\n\nlung der Rekruten für teilweise mehr als 30 Minuten, deren Verbringens mit ver-\n\nbundenen Augen auf die Ladefläche des Pritschenwagens und deren begleite-\n\nten Abtransports den Straftatbestand der Freiheitsberaubung gemäß § 239 \n\nAbs. 1 StGB oder jedenfalls der Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB in den Blick \n\nzu nehmen haben. \n\nNack Wahl Elf \n\n Graf Sander","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_158-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-14/1-str-158-08","cited_norms":[{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":12},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":11},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"SG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"SG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"SG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_158-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_158-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-14/1-str-158-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_158-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:43.638392+00:00"}}