{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-05-27","aktenzeichen":"1 StR 153/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 153/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Mai 2008 \n\nin dem Sicherungsverfahren \n\ngegen \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2008 beschlossen: \n\nSämtliche Anträge des Beschuldigten werden zurückgewiesen. \n\n1 \n\nDas Landgericht Regensburg hatte den Beschuldigten gemäß § 63 StGB \n\nGründe: \n\nuntergebracht. Auf seine Revision hatte der Senat durch Beschluss vom 3. April \n\n2008 dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. In den Gründen dieses Be-\n\nschlusses, auf die Bezug genommen wird, ist im Einzelnen dargelegt, warum \n\ndie beantragte abschließende Zurückweisung des Unterbringungsantrags der \n\nStaatsanwaltschaft durch den Senat nicht in Betracht kommt, ebenso wenig wie \n\neine Aufhebung des vorläufigen Unterbringungsbefehls durch den Senat. Des-\n\nhalb, so legt ein Vertreter des Beschuldigten mit Schriftsatz vom 22. April 2008 \n\ndar, hätten die beteiligten Richter des Senats Verfassungsgrundsätze verletzt, \n\nsie hätten sich strafbar gemacht und seien befangen. Sei es im Wege der \n\nNachholung des wegen dieser Entscheidung zugleich verletzten rechtlichen \n\nGehörs, sei es sonst im Wege der Gegenvorstellung sei der Beschluss des Se-\n\nnats aufzuheben, soweit er den Beschuldigten belaste, und dieser sei sofort auf \n\nfreien Fuß zu setzen. \n\n2 \n\nSoweit in diesem Schreiben eine Strafanzeige gegen die beteiligten Rich-\n\nter des Senats liegt, hat der Generalbundesanwalt diese weitergeleitet. Soweit \n\nder Senat über die Anträge des Vertreters des Beschuldigten zu befinden hat, \n\nkann keiner dieser Anträge unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg \n\nhaben. Die Gründe hierfür hat der Generalbundesanwalt in seinem Schreiben \n\nvom 5. Mai 2008 im Einzelnen zutreffend dargelegt. Seinen Ausführungen ist \n\nauch unter Berücksichtigung der Erwiderung des Vertreters des Beschuldigten \n\nvom 10. Mai 2008 und seinem Schreiben vom 24. Mai 2008 nichts hinzuzufü-\n\ngen. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Elf Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-27/1-str-153-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-27/1-str-153-08","retrieved":"2026-07-10 19:38:41.149253+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-05-27/1-str-153-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2008-05-27","dockets":["1 StR 153/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 27.05.2008 – 1 StR 153/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-27/1-str-153-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Sämtliche Anträge des Beschuldigten werden zurückgewiesen.\n\n1\n\nDas Landgericht Regensburg hatte den Beschuldigten gemäß § 63 StGB","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/63","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"63","label":"§ 63 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:38:41.149253+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}