{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-04-03","aktenzeichen":"1 StR 153/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 153/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. April 2008 \n\nin dem Sicherungsverfahren \n\ngegen \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2008 beschlossen: \n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Regensburg vom 13. Dezember 2007 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine ande-\n\nre Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Strafkammer hat den Beschuldigten in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus untergebracht (§ 63 StGB). Seine Revision hat mit der Sachrüge Er-\n\nfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). \n\nI. \n\nFolgendes ist festgestellt: \n\n1. Der jetzt 46 Jahre alte Beschuldigte war bis vor einigen Jahren beruf-\n\nlich sehr erfolgreich; er erzielte etwa als Vermittler von Bausparverträgen ein \n\nJahresgehalt von bis zu 180.000,- DM, später als Finanzberater monatliche \n\nEinnahmen bis zu 20.000,- DM. Inzwischen lebt er im Wesentlichen von der \n\nUnterstützung durch seine Freundin. Außerdem hat er Schulden von etwa \n\n400.000,- Euro. Er arbeitet nämlich nichts mehr, da er „tagtäglich um sein Recht \n\nkämpfen müsse“. Soziale Kontakte seien weitgehend abgebaut. \n\n4 \n\nDer Beschuldigte leidet an einer anhaltenden wahnhaften Störung (Para-\n\n5 \n\n6 \n\nnoia) in der Unterform des Querulantenwahns. Er hält sich etwa für einen Bür-\n\nger des Deutschen Reiches und deshalb nicht der Staatsgewalt des durch \n\nnichts legitimierten Unrechtsstaates der Bundesrepublik unterworfen. Beson-\n\nders kriminell sei die Justiz, die ihn planmäßig in den Ruin treibe. Der Direktor \n\ndes Amtsgerichts Kelheim und der Präsident des Landgerichts Regensburg \n\nseien „Oberstaatsverbrecher“, die an ihm „Völkermord“ begingen. \n\n2. Vor diesem Hintergrund kam es zu folgenden Taten: \n\nDer Beschuldigte ist, ohne dass den Urteilsgründen Einzelheiten zu ent-\n\nnehmen wären, in - offenbar eine ganze Reihe - Rechtsstreitigkeiten verwickelt. \n\nMitte 2007 hatte der Gerichtsvollzieher S. für mehrere Gläubiger Forde-\n\nrungen von insgesamt etwa 25.000,- Euro zu vollstrecken und bereits Gegen-\n\nstände im Haus des Beschuldigten gepfändet. Um S. davon abzuhal-\n\nten, die angedrohte Abholung dieser Gegenstände zu verwirklichen und ihn, \n\nden Beschuldigten, zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verhaften, \n\ndrohte er ihm, „40 Leute der NPD vorbeizuschicken“, die S. „um die \n\nEcke bringen würden“. Gleiches drohte er hinsichtlich der Eltern S. s an, \n\nwobei er diese Drohung mit dem zutreffenden Hinweis unterstrich, dass er \n\nschon in der Wohnung der Eltern gewesen sei. Am nächsten Tag überzog er \n\nS. mit einer Serie von Telefonanrufen, in dem er ihm androhte, er käme \n\nvorbei und würde ihn „töten“. Verbunden war all dies mit einer Serie von \n\nSchimpfworten gegen S. , von „Arschloch“ bis „Folterer“ und „Völkermör-\n\nder“. Dann erklärte er S. aber, er könne „allen seinen Verfolgungen und \n\nauch der Tötung“ entgehen, wenn er an Eides Statt erkläre, der Amtsgerichtsdi-\n\nrektor und der Landgerichtspräsident, ihrerseits „Völkermörder und Verbrecher“, \n\nsetzten ihn, den Gerichtsvollzieher unter Druck, damit dieser am Beschuldigten \n\nVölkermord begehe. Am nächsten Tag erschien S. mit mehreren Poli-\n\nzisten beim Beschuldigten und nahm ihn in Erzwingungshaft. Der Beschuldigte \n\nleistete keinen Widerstand, erklärte S. in der Vollzugsanstalt aber, er sei \n\n„so gut wie tot“. \n\n7 \n\n3. Im Laufe des Verfahrens wurde der Beschuldigte vorläufig unterge-\n\nbracht. Seine Behandlung in der Bezirksklinik gestaltete sich sehr schwierig. So \n\nkündigte er einem der Ärzte an, er werde ihm „Leute nach Hause schicken“. Um \n\ndie Absetzung eines bestimmten Medikaments zu erreichen, sagte er einem \n\nanderen Arzt zutreffend, er, der Arzt, habe doch eine Tochter, die in die Schule \n\nginge, und nannte dabei auch die konkrete, tatsächlich von der Tochter des \n\nArztes besuchte Schule. \n\n8 \n\n4. Die Strafkammer hat ohne nähere Ausführungen die Taten gegen den \n\nGerichtsvollzieher als versuchte Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung und \n\n- die Tat in der Vollzugsanstalt - als Bedrohung gewertet. Jedoch sei der Be-\n\nschuldigte wegen seiner Erkrankung sicher erheblich vermindert schuldfähig, \n\nmöglicherweise schuldunfähig. Nach sachverständiger Beratung sei mit erhebli-\n\ncher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte krankheits-\n\nbedingt vergleichbare Taten auch künftig begehen werde. Soweit der Sachver-\n\nständige dagegen der Meinung sei, dass bei Kranken wie dem Beschuldigten \n\n„fast regelhaft das Ausmaß einer zunehmend aggressiv getönten Impulsivität \n\nsteige und deswegen im weiteren Verlauf mit gewalttätigen Eskalationen ge-\n\nrechnet werden müsse“, begründe dies nicht das erforderliche Maß an Wahr-\n\nscheinlichkeit für die Gefahr von Aggressionsdelikten. Darauf komme es aber \n\nnicht an. Die vom Beschuldigten begangenen und in gleicher Weise von ihm zu \n\nerwartenden Taten seien konkretisierte, ernst zu nehmende Bedrohungen mit \n\nschwersten Verbrechen. Unter Hinweis auf BGH NStZ-RR 2006, 338 f. führt \n\ndie Strafkammer aus, dass es sich hierbei um i.S.d. § 63 StGB erhebliche Taten \n\nhandelte, die die Unterbringung des Beschuldigten gebieten würden. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nDies hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n1. Der rechtliche Ausgangspunkt der Strafkammer ist allerdings zutref-\n\nfend. \n\nDie Erheblichkeit drohender Taten kann sich ohne weiteres aus dem De-\n\nlikt selbst ergeben, etwa bei Verbrechen. Ist dies nicht der Fall, kommt es auf \n\ndie zu befürchtende konkrete Ausgestaltung der Taten an, da das Gesetz keine \n\nBeschränkung auf bestimmte Tatbestände vorgenommen hat (BGH NStZ 1995, \n\n228 m.w.N.). Das bedeutet, dass auch (versuchte) Nötigungen durch Bedro-\n\nhungen mit schweren Verbrechen - auch ohne, dass bereits Vorbereitungs-\n\nhandlungen zu deren Realisierung ersichtlich oder zu erwarten wären - nicht \n\nvon vorneherein als niemals erheblich i.S.d. § 63 StGB angesehen werden \n\nkönnen. Todesdrohungen, die geeignet sind, den Bedrohten nachhaltig und \n\nmassiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden zu beeinträchtigen, stellen \n\neine schwerwiegende Störung des Rechtsfriedens dar und sind nicht bloße Be-\n\nlästigungen. Schon im Hinblick auf das Gewicht eines Eingriffs gemäß § 63 \n\nStGB ist jedoch erforderlich, dass diese Bedrohung in ihrer konkreten Ausges-\n\ntaltung aus der Sicht des Betroffenen die nahe liegende Gefahr ihrer Verwirkli-\n\nchung in sich trägt. \n\n12 \n\n2. Die bisherigen Feststellungen werden diesem Maßstab nicht in vollem \n\nUmfang gerecht. Zwar enthält der Hinweis auf seinen Aufenthalt in der Woh-\n\nnung der Eltern des Gerichtsvollziehers im Zusammenhang mit der gegen sie \n\ngerichteten Todesdrohung durchaus ein schwerwiegendes ernst zu nehmendes \n\nDrohpotential; der Hinweis auf die Schule der Tochter des Arztes könnte in die \n\ngleiche Richtung deuten. Andererseits ist der Hinweis des Beschuldigten, der \n\ntatsächlich kaum Kontakte hat, er könne „Leute“, wie z. B. „40 Leute von der \n\n13 \n\n14 \n\nNPD“ beim Gerichtsvollzieher, dessen Eltern oder auch dem Arzt „vorbeischi-\n\ncken“, die dann den Gerichtsvollzieher oder dessen Eltern „um die Ecke bringen \n\nwürden“, erkennbar irreal. Auch die Aufforderung an den Gerichtsvollzieher, das \n\nverbrecherische Verhalten des Amtsgerichtsdirektors und des Landgerichtsprä-\n\nsidenten eidesstattlich zu versichern und damit sein Leben zu retten, spricht \n\ngegen das konkrete Gewicht der Bedrohungen. Jedenfalls hätte sich die Straf-\n\nkammer mit alledem auseinandersetzen müssen. \n\nIII. \n\nDer Senat sieht Anlass zu folgenden Hinweisen: \n\n1. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Drohungen wären \n\nerhebliche Taten zu erwarten, wenn mit Aggressionsdelikten zu rechnen wäre \n\n(vgl. van Gemmeren in MüKo § 63 Rdn. 33 m.N.). Nach den Ausführungen des \n\nSachverständigen erscheint eine solche Gefahr nicht ausgeschlossen (vgl. \n\noben I 4). Die Strafkammer weist allerdings mit Recht darauf hin, dass eine Ge-\n\nfahrenprognose, die ohne konkreten Bezug auf die Person des Betroffenen \n\nletztlich auf im Grunde statistische Erwägungen („fast regelhaft“) gestützt ist, \n\nnicht ausreicht (zur insoweit identischen Prognose im Rahmen von §§ 66 ff. \n\nStGB BGHSt 50, 121, 130 f. m.N.; vgl. auch Hanack in LK 11. Aufl. vor § 61 \n\nRdn. 122 m.N.). Die Strafkammer setzt sich jedoch nicht damit auseinander, \n\nhatte von ihrem Standpunkt aus auch keine Veranlassung dazu, dass während \n\nder vorläufigen Unterbringung des Beschuldigten das Bezirksklinikum dem \n\nAmtsgericht mitgeteilt hat, dass „die psychische Erkrankung des Beschuldigten \n\ntrotz des … stark kontrollierten 'Settings' … des Maßregelvollzugs immer wieder \n\nin eigen- und fremdgefährliche Situationen eskaliere“. Dieser Hinweis auf die \n\nFremdgefährlichkeit könnte ein Indiz für Aggressivität sein. Hiermit wird sich die \n\nneu zur Entscheidung berufene Strafkammer auseinanderzusetzen haben. \n\n15 \n\n2. Der Beschuldigte bedrohte den Gerichtsvollzieher, um Pfändungs-\n\nmaßnahmen zu verhindern. Dies spricht nicht nur für versuchte Nötigung, son-\n\ndern für versuchte Erpressung (vgl. auch BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereiche-\n\nrungsabsicht 8 für den Fall der Bedrohung des vom Gläubiger beauftragten \n\nRechtsanwalts, damit dieser die Aufhebung angebrachter Pfändungen veran-\n\nlasst; für die Bedrohung des vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollziehers, \n\nder Pfändungsmaßnahmen abbrechen soll, kann nichts anderes gelten); wäre \n\nvon Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr auszugehen (vgl. hierzu BGHR StGB \n\n§ 255 Drohung 9; BGH NStZ-RR 1998, 135), käme sogar räuberische Erpres-\n\nsung in Betracht (BGH, Beschl. vom 3. Januar 1997 - 3 StR 545/96, insoweit in \n\nBGHR StGB § 253 Abs.1 aaO nicht abgedruckt). Die irrige Annahme eines An-\n\nspruchs auf Abbruch der Pfändungen ließe die für eine Erpressung erforderli-\n\nche Absicht rechtswidriger Bereicherung nicht entfallen, wenn dieser Irrtum auf \n\ndie zur Schuldunfähigkeit führende Krankheit zurückgeht (BGHSt 3, 287, 289; \n\n10, 355, 357; BGH NStZ 1991, 528; BGH NStZ-RR 2003, 11 m.w.N.), und wäre \n\nim Übrigen im Rahmen der Prüfung von § 63 StGB wegen einer solchen Tat \n\nohne Bedeutung (BGH NStZ-RR aaO m.w.N.). All dies bedarf aber sowohl nä-\n\nherer Feststellungen zu den Einzelheiten der Pfändung und insbesondere dazu, \n\nob damit zu rechnen ist, dass der Beschuldigte sich weiterhin mit Drohungen \n\nauf Kosten anderer zu bereichern versuchen wird. Dabei könnte ins Gewicht \n\nfallen, dass er vor einigen Jahren, damals noch als schuldfähig angesehen, \n\nwegen versuchter Erpressung bestraft werden musste. Er hatte nach einem \n\nverlorenen Prozess von seinem damaligen Rechtsanwalt und dessen Eltern mit \n\n- freilich nicht gegen Leib oder Leben gerichteten - Drohungen die Zahlung ei-\n\nnes sechsstelligen Betrages an sich erzwingen wollen. Auch seine im vorlie-\n\ngenden Verfahren gemachte Angabe, er habe die Eltern des Gerichtsvollzie-\n\nhers aufgesucht, weil er diesen „in Regress“ nehmen wollte, könnte in diesem \n\nZusammenhang Bedeutung gewinnen. \n\nIV. \n\n16 \n\nNach alledem kann das angefochtene Urteil zwar keinen Bestand haben, \n\neine rechtlich tragfähige Begründung einer Unterbringungsanordnung erscheint \n\njedoch nicht ausgeschlossen. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und \n\nEntscheidung. Für die jeweils beim Senat beantragte Ablehnung der von der \n\nStaatsanwaltschaft begehrten Unterbringung (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGH \n\nNStZ-RR 2006, 338, 339) und die Aufhebung des Unterbringungsbefehls \n\n(§ 126a Abs. 2 i.V.m. § 126 Abs. 3 und § 120 StPO) durch den Senat ist daher \n\nkein Raum. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Elf Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-03/1-str-153-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-03/1-str-153-08","retrieved":"2026-07-10 19:34:22.571239+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-03/1-str-153-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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