{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_103-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-03-18","aktenzeichen":"1 StR 103/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 103/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. März 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2008 beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nPassau vom 26. November 2007 dahin abgeändert, dass vor der \n\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein \n\nJahr und drei Monate von der gegen den Angeklagten verhängten \n\nGesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen ist. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Der in dieser Sache seit 23. April 2007 inhaftierte Angeklagte wurde \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; außer-\n\ndem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet (§ 64 \n\nStGB). Zur Vollstreckungsreihenfolge hat die Strafkammer unter Hinweis auf § 67 \n\nAbs. 2, 5 StGB nF (Gesetz vom 16. Juli 2007, BGBl I 1327) bestimmt, dass von \n\nder Strafe ein Teil von zwei Jahren vor der Unterbringung in der Entziehungsan-\n\nstalt zu vollziehen ist. Sachverständig beraten geht sie davon aus, dass beim \n\nAngeklagten eine Therapiedauer von voraussichtlich einem Jahr erforderlich ist. \n\nAuf dieser Grundlage hat sie sich bei der Bemessung der Dauer des Vorwegvoll-\n\n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nzuges an der Möglichkeit einer „Zwei-Drittel-Reststrafenaussetzung“ orientiert. \n\nAngesichts seiner näher dargelegten, teilweise einschlägigen Vorstrafen und sei-\n\nner bisherigen Strafverbüßungen sei nicht von einer \n\n„positiven Halb-\n\nReststrafenaussetzung“ auszugehen. \n\n2. Seine auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision führt \n\n(entsprechend § 354 Abs. 1 StPO i.V.m. § 349 Abs. 4 StPO) zu einer Änderung \n\nder Entscheidung über den vorweg zu vollziehenden Teil der Strafe, bleibt aber \n\nim Übrigen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\na) Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Unterbringung in ei-\n\nner Entziehungsanstalt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler \n\nergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des \n\nGeneralbundesanwalts. \n\nb) Die Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs war abzuändern: \n\n(1) Gemäß § 67 Abs. 1 StGB ist die Maßregel vor der Strafe zu vollziehen. \n\nDas Gericht bestimmt jedoch, dass die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der \n\nMaßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter er-\n\nreicht wird (§ 67 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ist - wie hier - eine Freiheitsstrafe von \n\nmehr als drei Jahren verhängt, „soll“ das Gericht bestimmen, dass ein Teil der \n\nStrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB); dies also \n\ndann, wenn nicht aus gewichtigen Gründen des Einzelfalls eine andere Ent-\n\nscheidung eher die Erreichung eines Therapieerfolges erwarten lässt (vgl. \n\nFischer, StGB 55. Aufl. § 67 Rdn. 10, 12 m.w.N.). Liegen - wie hier - keine Grün-\n\nde vor, die gegen eine Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe \n\nsprechen, so hat der Tatrichter im Erkenntnisverfahren bei der Bemessung des \n\nvorweg zu vollziehenden Teils der Strafe keinen Beurteilungsspielraum mehr. \n\nGemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB „i s t“ dieser Teil der Strafe so zu bemessen, \n\ndass nach seiner Vollziehung und der anschließenden Unterbringung eine Ent-\n\nscheidung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist, also eine Halbstrafenent-\n\nlassung. Darauf, ob es nahe liegend erscheint, dass die zuständige Strafvollstre-\n\nckungskammer zu gegebener Zeit eine solche Entscheidung auch treffen wird, \n\noder ob, wie dies die Strafkammer hier nachvollziehbar meint, ein solches Er-\n\ngebnis letztlich nicht zu erwarten ist, kommt es nicht an. Eine an einer mutmaßli-\n\nchen Zwei-Drittel-Reststrafenaussetzung orientierte Bemessung der Dauer des \n\nVorwegvollzuges, wie sie die Strafkammer vorgenommen hat, ist dem Tatrichter \n\nnach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, wie er sich schon aus dem Ge-\n\nsetzeswortlaut ergibt und der von den Gesetzesmaterialien zusätzlich bestätigt \n\nwird (vgl. BTDrucks. 16/1110 S. 11), versagt. Dies hat auch der Generalbundes-\n\nanwalt zutreffend im Einzelnen ausgeführt und belegt (vgl. zusammenfassend \n\nauch BGH, Beschl. vom 8. Januar 2008 - 1 StR 644/07). \n\n6 \n\n(2) Zu der nach alledem gebotenen Entscheidung hat der Generalbundes-\n\nanwalt unter anderem ausgeführt: \n\n„Einer Zurückverweisung der Sache … bedarf es … nicht. Vielmehr kann \n\nder Senat die Dauer des Vorwegvollzuges … selbst festlegen (vgl. BGH \n\nBeschl. v. 15. November 2007 - 3 StR 390/07). Die … Therapie (wird) vor-\n\naussichtlich ein Jahr dauern … . Demgemäß kann der Senat die Höhe des \n\nvor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Gesamtstrafe auf ein \n\nJahr und drei Monate bestimmen. Nach dessen Vollstreckung und einer \n\nein Jahr dauernden Unterbringung ist mit zwei Jahren und drei Monaten \n\ndie Hälfte der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe erledigt. Die … Untersu-\n\nchungshaft ist auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden \n\nTeils der Strafe anzurechnen (BGH aaO).“ \n\n7 \n\n8 \n\nDem stimmt der Senat zu. \n\nc) Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Elf Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-18/1-str-103-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-18/1-str-103-08","retrieved":"2026-07-10 19:23:01.171690+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-18/1-str-103-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2008-03-18","dockets":["1 StR 103/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_103-08","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 18.03.2008 – 1 StR 103/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-18/1-str-103-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\n\nPassau vom 26. November 2007 dahin abgeändert, dass vor der\n\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein\n\nJahr und drei Monate von der gegen den Angeklagten verhängten\n\nGesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/67","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"67","label":"§ 67 StGB","mentions":5},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:23:01.171690+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}