{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2007/1_StR___3-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-07-03","aktenzeichen":"1 StR 3/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO § 136 Abs. 1, § 163a Abs. 4 Zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft durch die Art und Weise einer Vernehmung (im Anschluss an BGHSt 38, 214).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 3/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n3. Juli 2007 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: ja (nur I und II 1 bis 3) \nVeröffentlichung: ja \n____________________________________ \n\nStPO § 136 Abs. 1, § 163a Abs. 4 \n\nZur Begründung der Beschuldigteneigenschaft durch die Art und Weise einer \nVernehmung (im Anschluss an BGHSt 38, 214). \n\nBGH, Urt. vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07 - LG Waldshut-Tiengen \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 2007, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Boetticher, \n\nDr. Kolz, \n\nDr. Graf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt und \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter des Nebenklägers T. R. , \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter der Nebenklägerin H. , \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter des Nebenklägers S. R. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Waldshut-Tiengen vom 10. Mai 2006 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben. \n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichne-\n\nte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, \n\na) soweit der Angeklagte wegen Totschlags an J. \n\nH. verurteilt worden ist, \n\nb) im Gesamtstrafenausspruch. \n\n3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, \n\nan eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Freiburg zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in zwei Fällen \n\nzu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; von der Feststellung der be-\n\nsonderen Schuldschwere hat es abgesehen. Opfer der Taten waren seine Ehe-\n\nfrau G. H. und seine Tochter J. H. . Wegen des Tot-\n\nschlags an der Ehefrau hat das Landgericht eine Freiheitsstrafe von elf Jahren \n\nverhängt; den Totschlag an der Tochter hat es als besonders schweren Fall \n\nbewertet (§ 212 Abs. 2 StGB) und deswegen auf eine lebenslange Freiheits-\n\nstrafe erkannt. \n\n2 \n\nDer Angeklagte wendet sich mit der auf eine Verfahrensrüge und die \n\nSachbeschwerde gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Die Staatsan-\n\nwaltschaft greift das Urteil mit der zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, \n\nauf die Sachrüge gestützten Revision - beschränkt - insoweit an, als der Ange-\n\nklagte \"bezüglich der Tötung seiner Tochter J. H. wegen Tot-\n\nschlags und nicht wegen Mordes verurteilt\" und \"die besondere Schwere der \n\nSchuld nicht festgestellt\" worden ist. Beide Rechtsmittel haben Erfolg. Aller-\n\ndings führt die Revision der Staatsanwaltschaft entgegen ihrem Antrag auch zur \n\nAufhebung der wegen der Tötung von J. H. verhängten Einzelstra-\n\nfe und damit der Gesamtsstrafe. \n\n3 \n\n4 \n\nI. \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nAm 9. oder 10. Mai 2002 schlug der Angeklagte im gemeinsamen Wohn-\n\nanwesen zunächst mehrmals mit großer Kraft einen schweren großflächigen \n\nGegenstand gegen den Kopf seiner Ehefrau G. H. oder stieß - nach \n\nEintritt der Bewusstlosigkeit - ihren Kopf mit großer Kraft gegen einen derarti-\n\ngen Gegenstand. G. H. erlitt drei Schädelbrüche, wobei eine der \n\nFrakturen auch durch den ungehemmten Aufprall des Kopfes infolge Bewusst-\n\nlosigkeit verursacht worden sein kann. Anschließend tötete der Angeklagte in \n\nunmittelbarem zeitlichem Zusammenhang seine Tochter J. H. auf \n\neine nicht bekannte Weise. Weitere Einzelheiten des eigentlichen Tathergangs \n\nhat das Landgericht nicht feststellen können. \n\n5 \n\nNach den Taten versteckte er die Leichen in einem 30 Kilometer entfernt \n\nliegenden Wald, nachdem er ihre Extremitäten mit Paketklebeband fixiert und \n\nsie mit Folie und Textilien umwickelt hatte. Mehr als drei Jahre später, am \n\n23. August 2005, wurden die beiden Leichen in skelettiertem Zustand entdeckt. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nRevision des Angeklagten: \n\nDie Revision des Angeklagten hat bereits mit der Verfahrensrüge Erfolg, \n\ndie Kammer habe bei der Urteilsfindung rechtsfehlerhaft die Zeugenaussagen \n\ndes Angeklagten am 26. September und 13. November 2002 verwertet, obwohl \n\ner als Beschuldigter hätte vernommen und dementsprechend belehrt werden \n\nmüssen (Verstoß gegen § 136 Abs. 1, § 163a Abs. 4 StPO). \n\n1. Der Rüge liegt folgendes Geschehen zugrunde: \n\nDer Angeklagte zeigte am 13. Mai 2002 das Verschwinden von Ehefrau \n\nund Tochter an. Auf Grund dieser Vermisstenanzeige wurde zunächst lediglich \n\nbei der Polizei ein \"Vermisstenvorgang\" geführt. Der Angeklagte wurde am \n\n13. Mai, 16. Mai, 12. August und 26. September 2002 von Polizeibeamten als \n\nZeuge vernommen. Er wurde - nur - vor der Zeugenvernehmung am 26. Sep-\n\ntember darauf hingewiesen, dass er \"bei der Polizei … überhaupt nichts sagen\" \n\nund jedenfalls \"keine Angaben machen brauche(…), die … (ihn) belasten könn-\n\nten\". Bei den Vernehmungen äußerte sich der Angeklagte umfassend zur Sa-\n\nche. Am 4. Oktober 2002 legte die Polizei den Vorgang der Staatsanwaltschaft \n\nvor, die am 7. Oktober 2002 ein \"Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen \n\ndes Verdachts eines nichtnatürlichen Todesfalls\" einleitete. Am 10. Oktober \n\n2002 erfolgte eine Suchaktion mit Leichensuchhunden mit dem Einverständnis \n\ndes Angeklagten auf seinem Grundstück einschließlich des Wohnhauses. Am \n\n13. November 2002 sagte der Angeklagte bei der Polizei nochmals ergänzend \n\nals Zeuge zur Sache aus, ohne belehrt worden zu sein. \n\n10 \n\nAls am 8. März 2003 ein Ledermäppchen mit Plastikkarten der Ehefrau in \n\nder Nähe des Anwesens des Angeklagten aufgefunden wurde, leitete die \n\nStaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10. März 2003 gegen ihn ein Ermitt-\n\nlungsverfahren wegen Mordes in zwei Fällen ein. Am 21. März 2003 wurde er \n\nals Beschuldigter vernommen; nach Beschuldigtenbelehrung, allerdings ohne \n\ndass auf die Nichtverwertbarkeit früherer Aussagen hingewiesen wurde (sog. \n\nqualifizierte Belehrung), machte er ergänzende Angaben zur Sache. Weil weite-\n\nre Ermittlungen keine hinreichend sicheren Erkenntnisse über den Tod oder \n\nden Verbleib der beiden Frauen erbrachten, wurde das Verfahren am 3. Juni \n\n2004 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. \n\n11 \n\nNachdem die beiden Leichen - die der Ehefrau eingewickelt in einen aus \n\ndem gemeinsamen Haushalt stammenden Teppich - entdeckt worden waren, \n\nerging nach Wiederaufnahme der Ermittlungen am 26. August 2005 Haftbefehl \n\ngegen den Angeklagten, auf Grund dessen seit demselben Tag Untersu-\n\nchungshaft gegen ihn vollzogen wird. Bei einer Beschuldigtenvernehmung am \n\n29. August 2005 sagte der Angeklagte nach - nicht qualifizierter - Belehrung er-\n\nneut ergänzend aus. \n\n12 \n\nIn der Hauptverhandlung, die am 27. Februar 2006 begann, machte der \n\nAngeklagte lediglich Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu sei-\n\nnem Lebenslauf; zur Sache ließ er sich nicht ein. Die Verteidigung widersprach \n\nrechtzeitig der Verwertung der Aussagen des Angeklagten unter anderem vom \n\n26. September und 13. November 2002, da der Angeklagte als Beschuldigter \n\nhätte belehrt werden müssen. Die Schwurgerichtskammer wies den Wider-\n\nspruch zurück. \n\n13 \n\n2. Die Revision macht geltend, dass der Angeklagte bei den Zeugenaus-\n\nsagen vom 26. September und 13. November 2002 aus Sicht der Verneh-\n\nmungsbeamten \"längst\" Beschuldigter gewesen sei. Im Zentrum des Revisions-\n\nvorbringens steht dabei die Vernehmung am 26. September 2002; die Beschul-\n\ndigteneigenschaft ergebe sich hier aus den zuvor bei den Ermittlungen gewon-\n\nnenen Erkenntnissen sowie aus dieser Vernehmung selbst. \n\n14 \n\nZur Zeit der Vernehmung seien die Ehefrau und die Tochter des Ange-\n\nklagten schon mehr als viereinhalb Monate lang verschwunden gewesen. Von \n\nder Polizei eingeleitete umfangreiche Suchmaßnahmen seien erfolglos geblie-\n\nben. Nach den polizeilichen Erkenntnissen hätten die Vermissten keinen Kon-\n\ntakt zu Verwandten oder Freunden aufgenommen; auf dem Giro- und dem Kre-\n\nditkartenkonto der Ehefrau seien keine Bewegungen zu verzeichnen gewesen. \n\n15 \n\nDie Vernehmung sei von Vorhalten und Fragen geprägt, aus denen her-\n\nvorgehe, dass der Vernehmungsbeamte \"nicht nur im Sinne eines subjektiven \n\n'Gefühls'\", sondern \"auf der Grundlage des aktuellen Ermittlungsstands einer-\n\nseits davon überzeugt war, dass G. und J. H. tot waren, und \n\nandererseits, dass der Angeklagte mit dem Tod der beiden 'in Zusammenhang' \n\nstand\". Der Vernehmungsbeamte habe auch zum Ausdruck gebracht, dass er \n\ndie Angaben des Angeklagten insbesondere insoweit für nicht glaubhaft halte, \n\nals dieser Erinnerungsdefizite für die Tage nach dem Verschwinden behauptet \n\nhabe. \n\n16 \n\n3. Die Verwertung der Aussagen des Angeklagten vom 26. September \n\nund 13. November 2002 durch das Landgericht ist auf Grund der fehlenden Be-\n\nlehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 StPO rechtsfehlerhaft. Denn \n\nder Angeklagte erlangte mit der Vernehmung am 26. September 2002 und mit \n\nder anschließenden Suchmaßnahme auf seinem Anwesen den Status eines \n\nBeschuldigten. \n\n17 \n\na) Der § 136 StPO zugrunde liegende Beschuldigtenbegriff vereinigt sub-\n\njektive und objektive Elemente. Die Beschuldigteneigenschaft setzt - subjektiv - \n\nden Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde voraus, der sich - objektiv - \n\nin einem Willensakt manifestiert (vgl. BGHSt 38, 214, 228; BGH NJW 1997, \n\n1591; Rogall in SK-StPO 41. Lfg. vor § 133 Rdn. 33; vgl. auch § 397 Abs. 1 \n\nAO). Wird gegen eine Person ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, \n\nliegt darin ein solcher Willensakt. Andernfalls beurteilt sich dessen Vorliegen \n\ndanach, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten nach außen, insbe-\n\nsondere in der Wahrnehmung des davon Betroffenen darstellt (BGHSt aaO). \n\nDabei ist zwischen verschiedenen Ermittlungshandlungen wie folgt zu differen-\n\nzieren: \n\n18 \n\nStrafprozessuale Eingriffsmaßnahmen, die nur gegenüber dem Beschul-\n\ndigten zulässig sind, sind Handlungen, die ohne weiteres auf den Verfolgungs-\n\nwillen der Strafverfolgungsbehörde schließen lassen (Rogall aaO Rdn. 23). \n\nAber auch Eingriffsmaßnahmen, die an einen Tatverdacht anknüpfen, begrün-\n\nden grundsätzlich die Beschuldigteneigenschaft des von der Maßnahme betrof-\n\nfenen Verdächtigen, weil sie regelmäßig darauf abzielen, gegen diesen wegen \n\neiner Straftat strafrechtlich vorzugehen; so liegt die Beschuldigtenstellung des \n\nVerdächtigen auf der Hand, wenn eine Durchsuchung nach § 102 StPO dazu \n\ndient, für seine Überführung geeignete Beweismittel zu gewinnen (vgl. BGH \n\nNJW 1997, 1591, 1592; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 136 \n\nRdn. 4). Anders liegt es bei Vernehmungen. Bereits aus §§ 55, 60 Nr. 2 StPO \n\nergibt sich, dass im Strafverfahren auch ein Verdächtiger im Einzelfall als Zeu-\n\nge vernommen werden darf, ohne dass er über die Beschuldigtenrechte belehrt \n\nwerden muss (vgl. BGHSt 10, 8, 10; 17, 128, 133; Hanack aaO; Rogall aaO \n\nRdn. 11; ferner BVerfG [Kammer], Beschl. vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR \n\n1513/05). Der Vernehmende darf dabei auch die Verdachtslage weiter abklä-\n\nren; da er mithin nicht gehindert ist, den Vernommenen mit dem Tatverdacht zu \n\nkonfrontieren, sind hierauf zielende Vorhalte und Fragen nicht zwingend ein hin-\n\nreichender Beleg dafür, dass der Vernehmende dem Vernommenen als Be-\n\nschuldigten gegenübertritt. Der Verfolgungswille kann sich jedoch aus dem Ziel, \n\nder Gestaltung und den Begleitumständen der Befragung ergeben. \n\n19 \n\nErgibt sich die Beschuldigteneigenschaft nicht aus einem Willensakt der \n\nStrafverfolgungsbehörden, kann - abhängig von der objektiven Stärke des Tat-\n\nverdachts - unter dem Gesichtspunkt der Umgehung der Beschuldigtenrechte \n\ngleichwohl ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 \n\nStPO vorliegen. Ob die Strafverfolgungsbehörde einen solchen Grad des Ver-\n\ndachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, dass sie einen Verdächti-\n\ngen als Beschuldigten vernimmt, unterliegt ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. Im \n\nRahmen der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls \n\nkommt es dabei darauf an, inwieweit der Tatverdacht auf hinreichend gesicher-\n\nten Erkenntnissen hinsichtlich Tat und Täter oder lediglich auf kriminalistischer \n\nErfahrung beruht. Falls jedoch der Tatverdacht so stark ist, dass die Strafverfol-\n\ngungsbehörde andernfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums \n\nüberschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn dennoch nicht zur Be-\n\nschuldigtenvernehmung übergegangen wird (vgl. BGHSt 37, 48, 51 f.; 38, 214, \n\n228; BGH NJW 1994, 2904, 2907; 1996, 2663; 1997, 1591; NStZ-RR 2002, 67 \n\n[bei Becker]; 2004, 368; Beschl. vom 25. Februar 2004 - 4 StR 475/03). \n\n20 \n\nAndererseits kann der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörde - zu-\n\nmal bei Tötungsdelikten - erst bei einem konkreten und ernsthaften Tatverdacht \n\nzur Vernehmung des Verdächtigen als Beschuldigten verpflichtet ist, für ihn \n\nauch eine schützende Funktion haben. Denn der Vernommene wird hierdurch \n\nnicht vorschnell mit einem Ermittlungsverfahren überzogen, das erhebliche \n\nnachteilige Konsequenzen für ihn haben kann. \n\n21 \n\nb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist es zwar nicht zu beanstanden, \n\ndass Staatsanwaltschaft und Polizei die Verdachtslage dahingehend beurteil-\n\nten, dass noch keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für einen ernst-\n\nhaften Tatverdacht auf ein Tötungsdelikt des Angeklagten vorhanden waren \n\n(nachfolgend aa). Jedoch zeigten die Ermittlungsbeamten bei der Vernehmung \n\nam 26. September 2002 und danach ein Verhalten, aus welchem sich für den \n\nAngeklagten ergab, dass sie ihm als Beschuldigten begegneten (nachfolgend \n\nbb). \n\n22 \n\naa) Nach der dienstlichen Stellungnahme des Sitzungsvertreters der \n\nStaatsanwaltschaft vom 6. März 2006 gingen Staatsanwaltschaft und Polizei bis \n\nzum Auffinden des Kartenmäppchens am 8. März 2003 - also bei sämtlichen \n\nZeugenvernehmungen - davon aus, dass \"noch keine Tatsachen vorlagen, die \n\neinen konkreten und ernsthaften Verdacht gegen den Angeklagten begründet \n\nhätten\". Diese Beurteilung entsprach dem Stand der Ermittlungen. Denn die Er-\n\nkenntnisse in dem Vermisstenfall erschöpften sich weitgehend darin, dass \n\nG. und J. H. schon längere Zeit - am 26. September 2002 \n\nseit mehr als viereinhalb Monaten - \"spurlos\" verschwunden waren. Dies gilt \n\nnamentlich für die erfolglosen Suchaktionen, den ausbleibenden Kontakt zu \n\nVerwandten und Freunden sowie die fehlenden Kontenbewegungen. Auf der \n\nanderen Seite lagen Hinweise vor, die gegen einen Tatverdacht sprachen; so \n\nhatten sich etwa Personen bei der Polizei gemeldet, welche die Vermissten \n\nnoch nach ihrem Verschwinden gesehen haben wollten. \n\n23 \n\nNach alledem durften die Vernehmungsbeamten zunächst davon ausge-\n\nhen, dass keine gesicherten Erkenntnisse gegeben waren, die einen derart \n\nstarken Tatverdacht gegen den Angeklagten begründeten, dass die Einleitung \n\neines Ermittlungsverfahrens von Rechts wegen geboten war. Den Strafverfol-\n\ngungsbehörden fehlten hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür, dass über-\n\nhaupt Straftaten vorlagen. Allein die Vorstellung, falls sich entsprechende Tat-\n\nsachen herausstellen sollten, werde in erster Linie gegen den Angeklagten vor-\n\ngegangen, begründete nicht dessen Beschuldigtenstellung (vgl. in diesem Sin-\n\nne BGHSt 49, 29, 31 f.). \n\n24 \n\nbb) Neben der Stärke des Tatverdachts ist jedoch auch von Bedeutung, \n\nwie sich das Verhalten des Beamten nach außen, auch in der Wahrnehmung \n\ndes Vernommenen darstellt. Hier folgt der Verfolgungswille aus dem Ziel, der \n\nGestaltung und den Begleitumständen der Vernehmung am 26. September \n\n2002 und der darauf folgenden Suchmaßnahme auf dem Anwesen des Ange-\n\nklagten: \n\n25 \n\nEine - aus der Sicht des Angeklagten zu beurteilende - Gesamtschau al-\n\nler relevanten Umstände ergibt, dass die Vernehmung vornehmlich dazu diente, \n\nden Angeklagten, von dessen mutmaßlicher Täterschaft sich der Verneh-\n\nmungsbeamte überzeugt zeigte, zu überführen. In der lediglich von kurzen \n\nPausen unterbrochenen fast zehnstündigen Vernehmung ging es diesem er-\n\nkennbar insbesondere darum, den Angeklagten mit Ungereimtheiten seines \n\nbisherigen Aussageverhaltens und zuletzt direkt mit dem Vorwurf von Tötungs-\n\nverbrechen zu konfrontieren. Die Gestaltung der Vernehmung lässt erkennen, \n\ndass der Vernehmungsbeamte mittels kriminalistischer Taktik einen Tatnach-\n\nweis ermöglichen oder einen gegebenenfalls erst später möglichen Tatnach-\n\nweis erleichtern wollte. Die Vernehmung war von Vorhalten und Fragen ge-\n\nprägt, die erkennbar auf \"Schwachstellen\" in den bisherigen Aussagen zielten \n\nund zuletzt in eindringlicher Form auf ein Geständnis hinwirkten: \n\n26 \n\nSo äußerte der Vernehmungsbeamte schon zu Beginn der Vernehmung, \n\ndass nach seiner Überzeugung G. und J. H. tot seien. Noch \n\nin einem frühen Stadium erklärte er weiterhin, dass der Angeklagte bereits aus \n\nder Belehrung, sich nicht selbst belasten zu müssen, erkennen könne, dass der \n\nVernehmungsbeamte ihm \"im Zusammenhang mit dem Verschwinden von Frau \n\nund Kind … bis zu einem gewissen Grad Misstrauen entgegenbringe\". Der An-\n\ngeklagte bekundete beispielsweise, schon kurz nachdem Ehefrau und Tochter \n\nverschwunden gewesen seien, so \"von der Rolle\" gewesen zu sein, dass er \n\nnunmehr Erinnerungslücken habe, obwohl er zuvor ausgesagt hatte, die Ehe \n\nsei zerrüttet gewesen und seine Ehefrau habe schon früher unangekündigt \n\nauswärts übernachtet. Daraufhin äußerte der Vernehmungsbeamte, dass er \n\ndem Angeklagten insoweit nicht glaube (\"ich glaube Ihnen kein Wort\"); mit der \n\nGeltendmachung von Erinnerungslücken wolle der Angeklagte \"nur umgehen, \n\ndass … (er) sich eventuell in Widersprüche zu(m) … etwaigen Ermittlungser-\n\ngebnis verstricken\" könnte. Sodann stellte der Vernehmungsbeamte zwar aus-\n\ndrücklich die vergleichsweise schwache Beweislage heraus, indem er sagte: \n\n\"Gut, Herr H. , ich kann Ihnen natürlich nicht das Gegenteil (davon) bewei-\n\nsen, dass es bei Ihnen so war. Das kann ich natürlich nicht.\" Als der Angeklagte \n\nauf den nochmaligen Vorhalt, seine Angaben seien nicht glaubhaft, so dass \n\nsich die Frage stelle, was er \"mit dem Verschwinden von der G. und der \n\nJ. zu tun\" habe, auf diesen Angaben beharrte, äußerte der Verneh-\n\nmungsbeamte jedoch auch, dass der Angeklagte sich durch sein derzeitiges \n\nAussageverhalten \"nur noch verdächtiger\" mache. Im weiteren Verlauf hielt der \n\nVernehmungsbeamte - vor dem Hintergrund erheblicher Probleme des Ange-\n\nklagten mit der Zeugungsfähigkeit - ihm vor, er könnte in einem Streitgespräch \n\nmit seiner Ehefrau erfahren haben, dass er nicht der Erzeuger seiner Tochter \n\nsei. Um diese den Angeklagten belastende Sachverhaltsvariante \"in den Griff \n\n(zu) bekommen\", forderte er die Entbindung des behandelnden Arztes von der \n\nSchweigepflicht, die der Angeklagte auch erteilte. Schließlich wurden die Vor-\n\nhalte zunehmend eindringlicher (etwa: \"Das Gewissen plagt Sie nicht?\" oder \n\n\"Dass Sie uns eventuell sagen, wo die Leichen sind!\"). Zuletzt forderte der Ver-\n\nnehmungsbeamte noch die Zustimmung des Angeklagten zu einer Nachschau \n\nin seinem Haus und die Abgabe einer Speichelprobe für eine DNA-Analyse; mit \n\nbeidem erklärte sich dieser einverstanden. \n\n27 \n\nWie bereits ausgeführt (vgl. oben II. 3. a), führen auf den Tatverdacht \n\nzielende Vorhalte und Fragen nicht notwendig dazu, dass der Vernommene als \n\nBeschuldigter zu belehren ist. Die Vorhalte und Fragen dienten hier jedoch für \n\nden Angeklagten erkennbar zum einen dazu, neue Ermittlungsansätze gegen \n\nihn zu gewinnen (Schweigepflichtsentbindung; Nachschau im Haus; DNA-\n\nAnalyse) und ein Geständnis von ihm zu erlangen. Zum anderen wollte der Ver-\n\nnehmungsbeamte Widersprüche im Aussageverhalten des Angeklagten aufde-\n\ncken. So deutet etwa der Vorhalt, der Angeklagte wolle mit der Geltendma-\n\nchung von Erinnerungslücken \"nur umgehen, dass … (er) sich eventuell in Wi-\n\ndersprüche zu(m) … etwaigen Ermittlungsergebnis verstricken\" könnte, darauf \n\nhin, dass es dem Vernehmungsbeamten zu diesem Zeitpunkt, sollte der Ange-\n\nklagte - wunschgemäß - präzisere Angaben machen, insbesondere auch um \n\ndie Aufdeckung derartiger Widersprüche zum Zweck eines Tatnachweises ging. \n\nEntgegen der bereits erwähnten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom \n\n6. März 2006 erfolgte somit die Befragung erkennbar gerade nicht vor dem Hin-\n\ntergrund, \"dass ein Angehöriger bei einem Vermisstenfall zu den Umständen \n\ndes Verschwindens unwahre oder unvollständige Angaben macht, die nichts mit \n\nder Verheimlichung eines von ihm selbst begangenen Tötungsdelikt zu tun ha-\n\nben\". Unter Berücksichtigung aller Umstände war dieses Vorgehen daher im \n\nvorliegenden Fall mit einer Vernehmung des Angeklagten als Zeugen nicht \n\nmehr zu vereinbaren. \n\n28 \n\nDer Wille der Strafverfolgungsbehörden, gegen den Angeklagten als Be-\n\nschuldigten vorzugehen, ergibt sich weiterhin aus der Suchmaßnahme kurze \n\nZeit später, zu der der Angeklagte bei der Vernehmung sein Einverständnis er-\n\nteilt hatte. Am 10. Oktober 2002, noch vor der Vernehmung am 13. November \n\n2002, suchten Ermittlungsbeamte das Anwesen des Angeklagten einschließlich \n\ndes Wohnhauses mit Leichensuchhunden ab. Der Stellungnahme der Staats-\n\nanwaltschaft zufolge sollte die Maßnahme \"der Klärung der Frage (dienen), ob \n\ndie Vermissten eventuell - auf welche Weise auch immer - in dem Anwesen \n\nselbst zu Tode gekommen sein könnten\". Diese Maßnahme bezweckte daher \n\ndie Überführung des Angeklagten. Hätte sie nämlich Erfolg gehabt, wären also \n\nauf dem Anwesen Leichen oder Leichenteile oder sonstige Hinweise dafür ge-\n\nfunden worden, dass die Vermissten dort zu Tode gekommen sein könnten, wä-\n\nren alle anderen Möglichkeiten als vom Angeklagten begangene Tötungsdelikte \n\nkaum ernsthaft in Betracht gekommen. Dies gilt unabhängig davon, ob und wie \n\nviele andere Suchaktionen nach dem Verschwinden von G. und J. \n\n H. erfolgten. Die Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft, dass die \n\nSuchmaßnahme am 10. Oktober 2002 \"im Erfolgsfall (erst) zu einem Anfangs-\n\nverdacht (hätte) führen können\", ist deshalb nicht vertretbar. \n\n29 \n\nc) Der Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2, \n\n§ 163a Abs. 4 StPO wurde nicht dadurch geheilt, dass der Angeklagte am \n\n21. März 2003 und 29. August 2005 nach ordnungsgemäßer Beschuldigtenbe-\n\nlehrung erneut Angaben machte. Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, \n\nob und inwieweit auch ohne Hinweis auf die Nichtverwertbarkeit der früheren \n\nAngaben (sog. qualifizierte Belehrung) eine Heilung der vorausgegangenen feh-\n\nlerhaften Belehrung in Betracht kommt, wenn der Beschuldigte die Angaben \n\n- pauschal - bestätigt (insoweit offen gelassen von BGHSt 47, 172, 175). Denn \n\ndie Aussagen vom 21. März 2003 und 29. August 2005 waren nur ergänzender \n\nNatur; der Angeklagte bestätigte seine früheren Angaben indessen nicht. \n\n30 \n\nd) Da die Verteidigung der Verwertung der Aussagen des Angeklagten \n\nvom 26. September und 13. November 2002 rechtzeitig widersprochen hat, \n\nzog der Verstoß gegen die Pflicht zur Beschuldigtenbelehrung das Verbot einer \n\nVerwertung dieser Aussagen zu Beweiszwecken nach sich (st. Rspr. seit \n\nBGHSt 38, 214). Allein die Belehrung des Angeklagten dahingehend, bei der \n\nPolizei überhaupt nichts sagen zu müssen, und gemäß § 55 Abs. 2, § 163a \n\nAbs. 5 StPO dahingehend, jedenfalls keine Angaben machen zu müssen, die \n\nihn belasten könnten, kann in aller Regel die gebotene Belehrung über das \n\nvollumfängliche Aussageverweigerungsrecht nicht ersetzen. Hinzu kommt, dass \n\ndiese Belehrungen - anders als die Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO - \n\nkeinen Hinweis auf das Recht zur Verteidigerkonsultation enthielten (vgl. in die-\n\nsem Zusammenhang auch BGHSt 47, 172, 174). \n\n31 \n\n4. Auf dem Rechtsfehler beruht das angegriffene Urteil (§ 337 Abs. 1 \n\nStPO). Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht anders entschieden \n\nhätte, wenn es nicht sämtliche Aussagen des Angeklagten in diesem Verfahren \n\nfür verwertbar gehalten hätte. Soweit das Landgericht seine Überzeugung von \n\nder Schuld unter anderem darauf gestützt hat, dass das Verhalten des Ange-\n\nklagten nach dem Verschwinden der Opfer nicht nachvollziehbar sei und seine \n\nAngaben in dem Verfahren vage und widersprüchlich gewesen oder widerlegt \n\nworden seien, hat es nämlich maßgebend auf die Vernehmung am 26. Sep-\n\ntember 2002 Bezug genommen. \n\n32 \n\n5. Der aufgezeigte Mangel führt zur Aufhebung des Urteils. Die Sachbe-\n\nschwerde kann daher auf sich beruhen. Der Senat bemerkt jedoch, dass die \n\nMöglichkeit einer nur fahrlässigen Tötung von J. H. , deren aus-\n\ndrückliche Erörterung die Revision des Angeklagten vermisst, nach der Ge-\n\nsamtschau der Urteilsgründe nicht nahe liegend erscheint. \n\nIII. \n\n33 \n\n34 \n\nRevision der Staatsanwaltschaft: \n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, dass die Schwurgerichts-\n\nkammer das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht hinsichtlich der Tötung von \n\nJ. H. verneint hat. \n\n35 \n\n1. Dass der Angeklagte seine Tochter nicht in der Absicht tötete, den vo-\n\nrausgegangenen Totschlag an seiner Ehefrau zu verdecken, hat das Landge-\n\nricht auf zwei - teilweise ineinander greifende - Erwägungen gestützt: \n\n36 \n\na) Zum einen geht es davon aus, die Verdeckungsabsicht hätte hier \"zu-\n\nmindest eine gewisse Zeitspanne zwischen der Tötung beider Opfer\" vorausge-\n\nsetzt, \"in der sich der Angeklagte unter Abwägung des Für und Wider zur Be-\n\ngehung der weiteren Tat\" entschieden hätte. \"Anhaltspunkte dafür, dass dem \n\nAngeklagten eine ausreichende Zeitspanne für derartige Überlegungen blieb\", \n\nbestünden aber nicht. Vielmehr sei möglich, dass er sich \"in Bruchteilen einer \n\nSekunde\" auch zur Tötung seiner Tochter entschlossen habe. \n\n37 \n\nb) Zum anderen könne - unabhängig davon - ein sogenannter \"Affekt-\n\nübersprung\" nicht ausgeschlossen werden. Nach dem Ergebnis der Beweisauf-\n\nnahme sei jedenfalls möglich, dass J. H. während einer heftigen \n\nehelichen Auseinandersetzung anwesend und in diese involviert gewesen sein \n\nkönnte. Weil sie um die Vorlieben des Angeklagten für pornographische Dar-\n\nstellungen im Internet wusste, sei es dann nahe liegend, dass sie in der für sie \n\nextrem belastenden Situation ihre Eltern mit diesem Wissen konfrontiert, sich \n\nerstmals in außergewöhnlicher Weise gegen den Vater aufgelehnt und für ihre \n\nMutter Partei ergriffen habe. Möglich sei aber auch, dass sie - mit der Gewalttat \n\ndes Vaters gegenüber der Mutter konfrontiert - geschrieen und geweint sowie \n\neventuell neben ihrer Angst auch ihre Abscheu gegenüber dessen Verhalten \n\nzum Ausdruck gebracht habe. Vor diesem Hintergrund käme ein \"Affektüber-\n\nsprung\" in Betracht, obwohl der psychiatrische Sachverständige dies unter Hin-\n\nweis auf den Altersunterschied des Opfers zum Angeklagten für fern liegend \n\nerachtet habe. Ein derartiger \"Affektübersprung\" hätte darauf beruhen können, \n\ndass dieser seine Tochter \"gleichsam als eine weitere, mit seiner ihn zutiefst \n\nkränkenden Ehefrau verbündete ('ebenbürtige') 'Gegnerin' angesehen haben\" \n\nkönnte. \n\n38 \n\n2. Schon für sich gesehen hält keine dieser Erwägungen sachlich-\n\nrechtlicher Überprüfung stand; auf die Frage eines Zusammenspiels der Erwä-\n\ngungen kann es daher nicht ankommen. Die Ausführungen zu den rechtlichen \n\nVoraussetzungen der Verdeckungsabsicht zeigen, dass die Kammer insoweit \n\nvon einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist (nachfolgend a). Soweit \n\ndie Kammer annimmt, ein \"Affektübersprung\" könne nicht ausgeschlossen wer-\n\nden, ist die Beweiswürdigung nicht frei von Rechtsfehlern (nachfolgend b). \n\n39 \n\na) Das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht kann auch bei einem in \n\neiner unvorhergesehenen Augenblickssituation spontan gefassten Tötungsent-\n\nschluss gegeben sein. Die Absicht zur Verdeckung einer anderen Tat erfordert \n\nkeine Überlegung des Täters im Sinne eines abwägenden Reflektierens über \n\ndie eigenen Ziele. Vielmehr genügt es, dass er die \"Verdeckungslage\" gleich-\n\nsam \"auf einen Blick\" erfasst (vgl. BGHSt 35, 116; BGH NJW 1999, 1039, 1041; \n\nSchneider in MünchKomm § 211 Rdn. 184 ff.; zu dem insoweit gleich zu be-\n\nhandelnden Ausnutzungsbewusstsein beim Mordmerkmal der Heimtücke vgl. \n\nSenat NStZ-RR 2005, 264, 265), wobei in der Regel ein vorhandenes gedankli-\n\nches Mitbewusstsein ausreicht (BGH NJW aaO). Die Auffassung, der Annahme \n\nvon Verdeckungsabsicht stünde entgegen, dass sich der Angeklagte angesichts \n\nder Reaktion seiner Tochter \"in Bruchteilen einer Sekunde\" auch zu ihrer Tö-\n\ntung entschlossen haben könnte, belegt, dass die Kammer von einem unzutref-\n\nfenden Maßstab ausgegangen ist. \n\n40 \n\nb) Der aufgezeigte Mangel wäre im Ergebnis unerheblich, wenn infolge \n\ndes - von der Kammer als nicht ausschließbar angenommenen - \"Affektüber-\n\nsprungs\" dem Angeklagten das (gedankliche Mit-)Bewusstsein gefehlt hätte, \n\ndass die Tötung seiner Tochter die Aufklärung der Tötung der Ehefrau er-\n\nschwert, und er nicht in diesem Sinne zielgerichtet gehandelt hätte. Jedoch hält \n\ndie dieser Annahme zugrunde liegende Beweiswürdigung rechtlicher Überprü-\n\nfung nicht stand. \n\n41 \n\nDie Würdigung der Beweise ist Sache des Tatrichters. Ein Urteil ist je-\n\ndoch aufzuheben, wenn die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist. Dies ist etwa \n\ndann der Fall, wenn sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen \n\nDenkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt; ferner dann, wenn der \n\nTatrichter an die für die Überzeugungsbildung erforderliche Gewissheit über-\n\nspannte Anforderungen stellt (st. Rspr.; vgl. nur Senat NJW 2002, 2188, 2189; \n\n2006, 1297, 1298; NStZ-RR 2003, 371 LS; 2005, 147 f.). \n\n42 \n\nGegen die Feststellungen zur Tötungsreihenfolge und zur affektbeding-\n\nten Enthemmung des Angeklagten ist - im Ausgangspunkt - revisionsrechtlich \n\nnichts zu erinnern. Basierend auf einer - noch - tragfähigen Tatsachengrundla-\n\nge hat die Kammer insoweit namentlich aus dem Zustand der Ehe und dem \n\nVerhältnis des Angeklagten zu seiner Tochter sowie den Persönlichkeiten der \n\nEheleute unter Berücksichtigung der hinsichtlich G. H. festgestellten \n\nTötungshandlungen mögliche Schlüsse gezogen; zwingend brauchen diese \n\nnicht zu sein (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurt. vom 21. Februar 2006 - 1 StR 456/05 \n\nm.w.N.). \n\n43 \n\nDie Beweiswürdigung zu einem die Verdeckungsabsicht ausschließen-\n\nden \"Affektübersprung\" ist jedoch lückenhaft (nachfolgend aa) und lässt besor-\n\ngen, dass das Landgericht an die für die Überzeugungsbildung erforderliche \n\nGewissheit überspannte Anforderungen gestellt hat (nachfolgend bb). \n\n44 \n\naa) Im Zusammenhang mit dem \"Affektübersprung\" ist lediglich ange-\n\nführt, dass dieser \"in Unkenntnis des tatsächlichen Verlaufs und der (etwaigen) \n\nHeftigkeit des Ehestreits nicht sicher auszuschließen\" sei; auch der \"befriedi-\n\ngende\" Geschlechtsverkehr, den der Angeklagte erstmals in der Nacht vom \n\n11. auf den 12. Mai 2002 mit D. hatte, spreche nicht dagegen. \n\n45 \n\nDemgegenüber bleiben die gegen eine derart starke affektive Erregung \n\nsprechenden Umstände unerörtert. Im Zusammenhang mit der Ablehnung einer \n\nerheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit ist die Kammer nämlich \"zu der \n\nÜberzeugung gelangt, dass weder die Persönlichkeit des Angeklagten noch die \n\nsich aus der Ehesituation möglicherweise ergebenden Konfliktlagen noch be-\n\nsondere tatnahe Umstände und Verhaltensweisen\" für eine durch die affektive \n\nBelastung hervorgerufenen Bewusstseinsstörung im Sinne von § 21 StGB sprä-\n\nchen. Zudem fehlten sogenannte \"konstellative Faktoren\" wie etwa der Konsum \n\nvon Alkohol. Insbesondere sei aber das Nachtatverhalten zu würdigen; neben \n\ndem Geschlechtsverkehr führt das Urteil in diesem Zusammenhang die gezielte \n\nBeseitigung von Tatspuren, das unauffällige Verhalten bei Kontakt mit Dritten \n\nim unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den Taten sowie die gekonnte \n\nDarstellung eines Vermisstenfalls an. Hieraus schließt die Kammer auf \"eine \n\n(beim Angeklagten) zum Tatzeitpunkt vollständig vorhandene Einsichts- und \n\nSteuerungsfähigkeit\". \n\n46 \n\nAll diese Umstände können jedoch auch für den vom Landgericht als \n\nnicht ausschließbar erachteten \"Affektübersprung\" relevant sein, ohne dass sie \n\nin diesem Zusammenhang allerdings erörtert sind. Dies wäre jedoch geboten \n\ngewesen, nachdem das Landgericht dem Zustand affektiver Erregung für die \n\nAblehnung des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht entscheidende Bedeu-\n\ntung beimisst. \n\n47 \n\nbb) Darüber hinaus lassen die Ausführungen im Urteil auch besorgen, \n\ndass die Kammer überspannte Anforderungen an die Feststellung gestellt hat, \n\nder Angeklagte habe J. H. mit Verdeckungsabsicht getötet. Insbe-\n\nsondere gebietet der Zweifelssatz nicht, zu Gunsten des Angeklagten Tatvari-\n\nanten - auch hinsichtlich innerer Tatsachen - zu unterstellen, für deren Vorlie-\n\ngen das Beweisergebnis keine konkreten Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; \n\nvgl. nur Senatsurt. vom 11. Juli 2006 - 1 StR 188/06 m.w.N.). Das Urteil nennt \n\nweder im Zusammenhang mit der Verdeckungsabsicht noch an anderer Stelle \n\nAnhaltspunkte, die konkret darauf hinweisen könnten, der Zustand affektiver Er-\n\nregung habe die Vorstellungen des Angeklagten bei der Tötung von J. \n\nH. völlig dominieren können. Das Urteil führt sogar an, dass nach den Aus-\n\nführungen des Sachverständigen ein \"Affektübersprung\" auf Grund des Alters-\n\nunterschieds zwischen dem Angeklagten und seiner Tochter fern liege. Die \n\nKammer hat sich offensichtlich dieser Wertung angeschlossen; jedenfalls ist \n\nGegenteiliges nicht angeführt. Gleichwohl hat sie sich daran gehindert gesehen, \n\neinen solchen \"Affektübersprung … sicher\" auszuschließen. Dies lässt besor-\n\ngen, dass sie für die Überzeugungsbildung von der Notwendigkeit einer jede \n\ndenktheoretische Möglichkeit ausschließenden, von niemandem mehr anzwei-\n\nfelbaren Gewissheit ausgegangen ist (vgl. Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 4 \n\nm.w.N.). \n\n48 \n\nHinsichtlich der Auswirkung einer affektiven Erregung auf das Mord-\n\nmerkmal der Verdeckungsabsicht ist - zumal bei uneingeschränkter Schuldfä-\n\nhigkeit - auch zu berücksichtigen, dass eine affektive Erregung ohnehin bei den \n\nmeisten Tötungsdelikten den Normalfall darstellt (BGH NStZ-RR 2003, 8) und \n\nfür Verdeckungstötungen sogar typisch ist (vgl. BGH NJW 1999, 1039, 1041). \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein solcher Erregungs-\n\nzustand dementsprechend im Regelfall keinen Einfluss auf die Verdeckungsab-\n\nsicht (vgl. BGH NJW aaO; Urt. vom 15. Januar 2004 - 3 StR 382/03; zusam-\n\nmenfassend Schneider in MünchKomm § 211 Rdn. 187). \n\n49 \n\n3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Totschlags an J. \n\nH. auf die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung der deswe-\n\ngen verhängten lebenslangen Einzelfreiheitsstrafe sowie der lebenslangen Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe. Mit der Aufhebung des Schuldspruchs entfällt zugleich die \n\nGrundlage für den Strafausspruch. Eine Aufrechterhaltung der wegen der Tö-\n\ntung von J. H. von der Schwurgerichtskammer gemäß § 212 \n\nAbs. 2 StGB verhängten lebenslangen Einzelfreiheitsstrafe und der dement-\n\nsprechenden Gesamtfreiheitsstrafe bei gleichzeitiger Aufhebung des zu Grunde \n\nliegenden Schuldspruchs ist nicht möglich (in vergleichbarem Sinne BGHR \n\nStPO § 267 Abs. 2 Schuldfähigkeit 1). Ist aber die lebenslange (Gesamt-)Frei-\n\nheitsstrafe aufzuheben, so ist für die Prüfung der Frage, ob die Kammer zu \n\nRecht von der Feststellung besonderer Schuldschwere (§ 57a StGB) abgese-\n\nhen hat, kein Raum mehr. \n\nIV. \n\n50 \n\nDer Senat macht - entsprechend auch den übereinstimmenden Anträgen \n\nvon Verteidigung und Generalbundesanwalt in der Revisionshauptverhand-\n\nlung - von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 \n\nAlt. 2 StPO an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen. \n\nV. \n\n51 \n\nDie Revision des Angeklagten hat die Frage aufgeworfen, ob für die \n\nAussagen des Angeklagten bei den Beschuldigtenvernehmungen am 21. März \n\n2003 und 29. August 2005 mangels qualifizierter Belehrungen ein Beweisver-\n\nwertungsverbot besteht. Diese Frage hätte vor allem dann Gewicht, wenn es \n\naus der Sicht des neuen Tatrichters wiederum auf den Inhalt der in Rede ste-\n\nhenden Aussagen ankommen sollte. \n\n52 \n\n1. Eine qualifizierte Belehrung dient in erster Linie der Heilung von Ver-\n\nstößen gegen Belehrungspflichten. War nämlich der Vernommene rechtsfehler-\n\nhaft nicht als Beschuldigter belehrt worden und erfolgt bei einer späteren Be-\n\nschuldigtenvernehmung auch ein Hinweis auf die Unverwertbarkeit seiner frü-\n\nheren Aussage, ist diese frühere Aussage gleichwohl verwertbar, soweit er sie \n\nnach dem Hinweis - gegebenenfalls pauschal - bestätigt (vgl. Meyer-Goßner, \n\nStPO 50. Aufl. § 136 Rdn. 9). \n\n53 \n\n2. Dies beantwortet für sich genommen nicht die Frage, ob die nach \n\n- allerdings nicht qualifizierter - Beschuldigtenbelehrung gemachten Aussagen \n\nverwertbar sind. \n\n54 \n\na) Ist ein Beschuldigter gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt, nicht \n\njedoch über die Unverwertbarkeit früherer Aussagen, so hat der Verstoß hin-\n\nsichtlich der anschließenden Aussage jedenfalls kein Gewicht, das dem Ge-\n\nwicht eines Verstoßes gegen § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO entspräche. Wie der \n\nBundesgerichtshof bereits im Zusammenhang mit anderen in ihrem Gewicht \n\nhinter einem Verstoß gegen § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zurückbleibenden Feh-\n\nlern der Vernehmenden bei Beschuldigtenvernehmungen entschieden hat, ist \n\ndann die Verwertbarkeit der Aussage durch Abwägung im Einzelfall zu ermitteln \n\n(vgl. BGHSt 42, 170, 174; NStZ 2006, 236, 237; NStZ-RR 2006, 181, 182 f.). All \n\ndies gilt hier entsprechend. \n\n55 \n\nb) Bei einer solchen Abwägung wäre insbesondere von Bedeutung, wie \n\ngravierend der Verfahrensverstoß war, ob er also in bewusster oder willkürlicher \n\nUmgehung der Belehrungspflichten erfolgte, wofür hier nichts spricht (vgl. auch \n\noben II. 3. b. aa). Auf der anderen Seite wäre das Interesse an der Sachaufklä-\n\nrung einzustellen, das von dem - hier massiven - Gewicht der Tat abhängt. Die \n\nAnnahme eines Verwertungsverbots ist nach alledem - jedenfalls auf der \n\nGrundlage der bisher erkennbaren Umstände - fern liegend. \n\nVRiBGH Nack ist wegen \nUrlaubsabwesenheit an der \nUnterschrift gehindert. \n\nWahl Wahl Boetticher \n\n Kolz Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR___3-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-03/1-str-3-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163a","ref_norm":"163a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR___3-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR___3-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-03/1-str-3-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR___3-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:52:25.473729+00:00"}}