{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2007/1_StR__88-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-05-23","aktenzeichen":"1 StR 88/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Mai 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1 StR 88/07 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen zu 1.: Anstiftung zum Betrug u.a. \n\nzu 2.: Beihilfe zum Betrug u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2007 beschlossen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nAugsburg vom 28. Juli 2006 werden als unbegründet verworfen, da \n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-\n\ngen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\nBei der Prüfung der Strafbarkeit gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG \n\nging die Strafkammer bei der Feststellung der Insolvenzantrags-\n\npflicht wegen Zahlungsunfähigkeit gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 \n\nGmbHG zutreffend von der Legaldefinition des § 17 Abs. 2 der In-\n\nsolvenzordnung aus, die mit Wirkung vom 1. Januar 1999 die Kon-\n\nkursordnung ablöste. Nach § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zah-\n\nlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungs-\n\npflichten zu erfüllen. Auf die Merkmale der „Dauer“ und der „We-\n\nsentlichkeit“ hat der Gesetzgeber der Insolvenzordnung bei der \n\nUmschreibung der Zahlungsunfähigkeit bewusst verzichtet, um der \n\nunter Geltung des alten Rechts (§ 102 KO) verbreiteten Neigung zu \n\nbegegnen, den Begriff der Zahlungsunfähigkeit stark einzuengen \n\nund damit eine über Wochen oder sogar Monate fortbestehende Il-\n\nliquidität zur rechtlich unerheblichen Zahlungsstockung zu erklären. \n\nMit dieser Legaldefinition ist auch die frühere Rechtsprechung \n\nüberholt, wonach nur die von den Gläubigern „ernstlich eingeforder-\n\nten“ Verbindlichkeiten maßgebend waren. Entscheidend ist allein \n\nder Zeitpunkt der Fälligkeit einer Forderung, der nur durch eine \n\nStundungsvereinbarung hinausgeschoben werden kann. Von der \n\nZahlungsunfähigkeit abzugrenzen ist - weiterhin - die bloße Zah-\n\nlungsstockung, d.h. der kurzfristig behebbare Mangel an flüssigen \n\nMitteln. Dieser muss in einem Zeitraum von maximal drei Wochen \n\nzu beseitigen sein, da eine kreditwürdige Person in der Lage ist, \n\nsich binnen zwei bis drei Wochen die benötigten Beträge darle-\n\nhensweise zu beschaffen. Sonst liegt - von vorneherein - Zahlungs-\n\nunfähigkeit vor (vgl. zu allem BGH wistra 2005, 432; Schulze-\n\nOsterloh in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz 18. Aufl. § 64 Rdn. 4 \n\nff., § 84 Rdn. 25; Bieneck in Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirt-\n\nschaftsstrafrecht 4. Aufl. § 76 Rdn. 51 ff.). Der Senat versteht daher \n\ndie im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2007 (5 StR \n\n505/06 Rdn. 4) unter Hinweis auf eine aus dem Jahr 1997 stam-\n\nmende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum alten Konkurs-\n\nrecht (BGHR GmbHG § 64 Abs. 1 Zahlungsunfähigkeit 1) gewählte \n\nFormulierung, wonach Zahlungsunfähigkeit (im konkreten Fall seit \n\ndem 1. Dezember 1999) im Sinne von §§ 64, 84 GmbHG „das nach \n\naußen in Erscheinung tretende, auf dem Mangel an Zahlungsmitteln \n\nberuhende, voraussichtlich dauernde Unvermögen des Unterneh-\n\nmens [sei], seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im We-\n\nsentlichen zu begleichen“, dahingehend, dass damit nur noch die \n\nZahlungsstockung im Sinne des neuen Insolvenzrechts angespro-\n\nchen werden sollte. Denn davon, dass der 5. Strafsenat die alte \n\nRechtsprechung trotz der neuen Legaldefinition des § 17 Abs. 2 In-\n\nsO für den Bereich des Strafrechts - unter Hintanstellung der Zivil-\n\nrechtsakzessorietät der Strafnorm - perpetuieren und sich so über \n\ndie - ältere - Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesge-\n\nrichtshofs aus dem Jahre 2005 (BGH wistra aaO) hinwegsetzen \n\nwollte, kann nicht ausgegangen werden. \n\nNack Wahl Kolz \n\n RiBGH Dr. Graf befindet sich \n in Urlaub und ist deshalb an der \n Unterschrift gehindert. \n\n Hebenstreit Nack","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR__88-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-23/1-str-88-07","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR__88-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR__88-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-23/1-str-88-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR__88-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:39:07.632596+00:00"}}