{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2007/1_StR__73-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-06-12","aktenzeichen":"1 StR 73/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 73/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n12. Juni 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom \n\n12. Juni 2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Boetticher, \n\nDr. Kolz, \n\nDr. Graf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwältin \n\n als Nebenklägervertreterin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nHof vom 9. Oktober 2006 wird verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den \n\nNebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen \n\nAuslagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebens-\n\nlangen Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklag-\n\nte mit seiner Revision, die er auf die Verletzung förmlichen und sachlichen \n\nRechts stützt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\nII. \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nAm 26. Dezember 2005 war H. G. , das spätere Tatopfer, mit \n\nseinem Bruder T. und seinen Eltern zu Besuch bei der Großmutter. Diese \n\nwohnte in einem Mehrfamilienhaus, in dem auch der Angeklagte und seine \n\nEhefrau eine Wohnung hatten. Kurz vor Mitternacht gingen die beiden Brüder in \n\nden Keller des mehrstöckigen Mietshauses, um Bettzeug zu holen, weil die \n\nFamilie übernachten wollte. T. G. hatte einen Schlüsselbund dabei, an \n\ndem sich der Wohnungsschlüssel zur Wohnung der Großmutter und weitere \n\nSchlüssel befanden. Auf dem Rückweg in die oberen Stockwerke hatten sich \n\ndie Brüder scherzend unterhalten. Versehentlich gerieten sie vor die Wohnung \n\ndes Angeklagten, die im Stockwerk über der Wohnung der Großmutter lag. \n\nT. G. versuchte nun, mit einem der Schlüssel die Wohnungstür des An-\n\ngeklagten zu öffnen. Nachdem dies nicht gelang, probierte er unter weiterem \n\nScherzen und Lachen der Brüder andere Schlüssel aus. Dabei stand er an der \n\nrechten Türseite, wo sich der Türanschlag befand. Sein Bruder H. G. \n\nstand links - an der Seite des Türschlosses -, leicht nach hinten versetzt auf-\n\nrecht neben ihm. Er hielt Bettdecken mit beiden Armen umschlungen vor sei-\n\nnem Körper und machte seinem Bruder scherzend Vorhaltungen, er sei nur zu \n\nungeschickt, um die Tür zur Wohnung der Großmutter aufsperren zu können. \n\n4 \n\nDer Angeklagte hatte Geräusche an seiner Wohnungstür gehört. Auf sein \n\nBitten hatte die Ehefrau den Fernseher im Wohnzimmer leiser gestellt. Der An-\n\ngeklagte hörte zwei Männerstimmen vor seiner Tür und erkannte ein Scherzen \n\nund Lachen - so das Landgericht -. Es war jetzt 23.50 Uhr. Der Angeklagte \n\nnahm in der Küche aus dem Besteckkasten in der Schublade ein 28,6 cm lan-\n\nges, einseitig geschliffenes Messer mit einer Klingenlänge von 15 cm und be-\n\ngab sich damit zur Wohnungstür. Er wollte die beiden vor seiner Tür befindli-\n\nchen Personen überraschen und ging davon aus, dass sie mit seinem Handeln \n\nnicht rechnen würden. Er öffnete die Tür blitzschnell, wobei er einen Schritt zu-\n\nrücktrat, dann zumindest einen Schritt nach außen machte und auf den die \n\nBettdecken haltenden H. G. zustach. Er setzte mit angehobenem \n\nArm in einer bogenförmigen Bewegung einen wuchtigen Stich, der von der lin-\n\nken äußeren Brusthälfte nahezu waagerecht zum Herzen vordrang, den Herz-\n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nmuskel auf eine Länge von 3 cm durchdrang und in der hinteren linken Brust-\n\nkorbhöhle endete. Der Stichkanal betrug 16,5 cm. Zum Zwecke der Ausführung \n\ndes Stiches nutzte der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers \n\naus und nahm zumindest billigend in Kauf, dass er es töten werde. Trotz dieser \n\nStichverletzung lief H. G. noch in die Wohnung seiner Großmutter, \n\nwo er infolge Verblutens gegen 0.55 Uhr verstarb. \n\nDer Angeklagte begab sich, unmittelbar nachdem er zugestochen hatte, \n\nwieder in die Küche seiner Wohnung, wischte das Blut vom Messer ab und leg-\n\nte es zurück in die Schublade. Dann ging er ins Wohnzimmer, setzte sich und \n\nsah fern. \n\nDie dem Angeklagten entnommene Blutprobe ergab bei Rückrechnung \n\nauf die Tatzeit eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1,84 Promille. \n\n2. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, \n\ner habe zwar die beiden Männerstimmen gehört, jedoch nicht wahrgenommen, \n\nwas und worüber sie gesprochen hätten. Er habe Angst bekommen, an anderer \n\nStelle des Urteils ist in diesem Zusammenhang von Panik die Rede. Er habe an \n\nden Überfall in seiner Gegend auf die \"N. \" gedacht und dass die Einbrecher \n\nnoch nicht festgenommen seien. Deshalb sei er in die Küche gegangen und \n\nhabe nach dem ersten Besten gegriffen. Als er die Tür geöffnet habe, habe er \n\neinen Mann gesehen, über dessen Arm ein weißes Tuch gehangen habe. Es \n\nhätte eine Pistole darunter sein können, die dieser jederzeit hätte benutzen \n\nkönnen. Er habe eine Abwehrbewegung gemacht, um zu erschrecken. Er habe \n\nniemanden verletzen, sondern nur - wie es an anderer Stelle der Urteilsgründe \n\nin diesem Zusammenhang heißt: \"überraschen\" und - wegjagen wollen. \n\n8 \n\n9 \n\n3. Die Strafkammer hält diese Einlassung aufgrund der durchgeführten \n\nBeweisaufnahme für widerlegt und geht - sachverständig beraten - von der vol-\n\nlen Schuldfähigkeit des trinkgewohnten Angeklagten aus. \n\nIII. \n\n1. Der Beschwerdeführer rügt mit der Aufklärungsrüge die unterlassene \n\nVerlesung der ermittlungsrichterlichen Vernehmungsprotokolle vom 27. De-\n\nzember 2005 (am Morgen nach der Tatnacht) und vom 13. Januar 2006 (Haft-\n\nprüfungstermin). Diese jeweils ein Geständnis enthaltenden Protokolle hätten \n\ndie Konstanz der Aussagen des Angeklagten während des gesamten Verfah-\n\nrens ergeben. \n\n10 \n\nDie Rüge ist unbegründet. Die Kammer war nicht gedrängt, die benann-\n\nten Protokolle zu verlesen. Der vorgetragene Inhalt des ermittlungsrichterlichen \n\nProtokolls vom 27. Dezember 2005 und des in Bezug genommenen Haftbefehls \n\nentspricht den Bekundungen des Angeklagten bei der polizeilichen Erstverneh-\n\nmung durch KHK K. . Diese wurden durch dessen Zeugenvernehmung in die \n\nHauptverhandlung eingeführt. Die vorgetragene und im Haftprüfungsprotokoll \n\nvom 13. Januar 2006 niedergelegte Aussage des Angeklagten entspricht seiner \n\nEinlassung in der Hauptverhandlung. Beide Aussagen waren somit Gegenstand \n\nder Hauptverhandlung. Ob zwischen diesen Aussagen Konstanz besteht, ist \n\neine Frage der Bewertung, die die Revision anders beurteilt, als die Strafkam-\n\nmer es getan hat. Die Urteilsgründe belegen, worauf sich die Bewertung der \n\nStrafkammer stützt. All dies unterliegt ohnehin der sachlich-rechtlichen Überprü-\n\nfung. \n\n11 \n\n2. Die übrigen Verfahrensbeschwerden versagen aus den Gründen, die \n\nder Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt hat. \n\nIV. \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\nDie Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. \n\n1. Der Angeklagte hat sich im Kern damit verteidigt, er habe aus Angst \n\nund in Panik gehandelt, weil er geglaubt habe, vor seiner Tür seien Einbrecher, \n\ndie in seine Wohnung eindringen wollten. Demgegenüber hat die Strafkammer \n\nfestgestellt, der Angeklagte habe gewusst, dass er es nicht mit Einbrechern zu \n\ntun gehabt habe. \n\nDie dem zu Grunde liegende Beweiswürdigung ist rechtlich nicht zu be-\n\nanstanden. \n\na) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, es kommt nicht darauf \n\nan, ob das Revisionsgericht die angefallenen Erkenntnisse anders gewürdigt \n\nhätte. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob die Beweiswürdigung rechts-\n\nfehlerhaft ist. Dies ist - von dem hier nicht einschlägigen Gesichtspunkt über-\n\nspannter Anforderungen an die Überzeugungsbildung abgesehen - im Wesent-\n\nlichen nur der Fall, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lücken-\n\nhaft oder unklar ist, oder gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungs-\n\nwissen verstößt (st. Rspr., vgl. zusammenfassend Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 \n\nRdn. 51 m. zahlr. Nachw.). \n\n16 \n\nb) Die Strafkammer stützt die genannte Annahme auf eine umfassende \n\nGesamtwürdigung, in die sie die zahlreichen, in diesem Zusammenhang we-\n\nsentlichen Beweisanzeichen - das durch eingehende Darlegung des Inhalts sei-\n\nner ersten polizeilichen Vernehmung im einzelnen belegte inkonstante Aussa-\n\ngeverhalten des Angeklagten ebenso wie die Aussage des Zeugen T. G. , \n\ndie Augenscheinseinnahme vom Tatort, das Verletzungsbild des Getöteten und \n\ndas Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat - eingehend und \n\nrechtsfehlerfrei gewürdigt hat. \n\n17 \n\nc) Dies gilt auch hinsichtlich der in das Gesamtergebnis miteingeflosse-\n\nnen Würdigung des von der Strafkammer eingenommenen Augenscheins am \n\nTatort. Er hat ergeben, dass der Angeklagte im Innern der Wohnung hören \n\nkonnte, dass vor der Wohnungstür gelacht und gescherzt wurde. Die Straf-\n\nkammer hat dabei die Tatsache, dass der Fernseher im Wohnzimmer leiser \n\ngestellt wurde, ebenso in ihre Überlegungen einbezogen, wie die Alkoholisie-\n\nrung des Angeklagten zur Tatzeit, die ihn - wie sie nach sachverständiger Bera-\n\ntung ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt hat - in seiner Wahrnehmung und sei-\n\nnen kognitiven Fähigkeiten nicht beeinträchtigt hat. Ihr Ergebnis, der Angeklag-\n\nte, der eingeräumt hat, zwei Männerstimmen gehört zu haben, habe erkannt, \n\ndass diese Männer lachten und scherzten, wird dadurch nicht gefährdet. Auch \n\nwenn - wie die Strafkammer nicht verkannt hat - die situative Konstellation zur \n\nTatzeit bei der Augenscheinseinnahme nicht exakt rekonstruierbar war, so ist \n\ndieser dennoch deshalb nicht jegliche Eignung abzusprechen, Aussagen zu \n\nwiderlegen und in Zweifel zu ziehen (vgl. BGH, Urt. vom 6. Oktober 1987 \n\n- 1 StR 455/87). \n\n18 \n\nd) Auch sonst sind Rechtsfehler bei der in Rede stehenden Beweiswür-\n\ndigung nicht ersichtlich. Zwar deutet der Umstand, dass ein Wohnungsinhaber \n\nnachts hört, wie von außen versucht wird, die Wohnungstür aufzuschließen, \n\nzunächst darauf hin, dass dieser glaubt, der Aufschließende wolle unberechtigt \n\nin die Wohnung eindringen, sei also ein Einbrecher. Hier hat die Strafkammer \n\njedoch mit eingehender und nachvollziehbarer, auf konkrete Tatsachen gestütz-\n\nte Begründung festgestellt, der Angeklagte habe bemerkt, dass vor seiner Tür \n\ngut hörbar gelacht und gescherzt wurde. Die Annahme, Einbrecher, die gegen \n\nMitternacht in eine Wohnung eindringen wollten, hätten dabei nicht so laut ge-\n\nlacht und gescherzt, dass ihre Anwesenheit vor der Tür im Wohnungsinnern \n\nohne weiteres bemerkt werden konnte, erscheint nicht fern liegend; sie ist je-\n\ndenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ebenso wenig überschreitet es \n\ndie dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung gezogenen Grenzen, wenn er fol-\n\ngert, der in seinen kognitiven Fähigkeiten nicht eingeschränkte Angeklagte, der \n\ndas Lachen und Scherzen bemerkt habe, habe deshalb erkannt, dass keine \n\nEinbrecher vor der Tür stehen. \n\n19 \n\ne) Hinzu zu alledem kommt aber noch, dass der Angeklagte nach dem \n\nÖffnen der Tür auch noch gesehen hatte, dass ihm keine Gefahr drohte. Aller-\n\ndings hatte er während des Ermittlungsverfahrens in einem Haftprüfungstermin \n\nund in der Hauptverhandlung angegeben, er habe nach Öffnen der Tür einen \n\nMann gesehen, über dessen Arm ein weißes Tuch gehangen habe; weil er be-\n\nfürchtet habe, unter dem Tuch könne eine Pistole sein, habe er eine Abwehr-\n\nbewegung gemacht. \n\n20 \n\nDie Strafkammer hat bei der Bewertung dieser Aussage rechtsfehlerfrei \n\nerwogen, dass er bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung von einer \"Ab-\n\nwehr\" noch nicht gesprochen hatte, hier war lediglich die Rede davon, dass er \n\nzugestochen habe. Auch von einer (vermuteten) Pistole war keine Rede, eben-\n\nso wenig bei seiner richterlichen Vernehmung am Tag nach der Tat. \n\n21 \n\nDie Strafkammer stützt ihre Bewertung der in Rede stehenden Behaup-\n\ntung des Angeklagten aber nicht nur auf sein hierauf bezogenes rechtsfehlerfrei \n\nals inkonstant bewertetes Aussageverhalten, sondern auch auf die von ihr \n\nebenso rechtsfehlerfrei als glaubhaft angesehene Aussage des Zeugen T. \n\nG. . Diese ergibt, dass H. G. , als er vor der Tür stand und vom \n\nAngeklagten gesehen wurde, die Bettdecken mit beiden Armen umschlungen \n\nhielt und dass seine Hände - ohne Pistole - vor den Bettdecken sichtbar waren. \n\nDie Möglichkeit, dass angesichts der konkreten Umstände des Falles die Wahr-\n\nnehmungsfähigkeit des Angeklagten eingeschränkt gewesen sei, ist rechtsfeh-\n\nlerfrei ausgeschlossen. Auf dieser Grundlage durfte die Strafkammer die nach-\n\ngeschobene Einlassung des Angeklagten, er habe eine Pistole befürchtet, als \n\nwiderlegt ansehen. \n\n22 \n\n2. Ging der Angeklagte aber schon vor Öffnen der Tür davon aus, dass \n\ndie Personen vor der Tür keine Einbrecher waren und hat er nach Öffnen der \n\nTür auch noch gesehen, dass ihm von diesen keine Gefahr drohte, so kann sich \n\ndie Frage nicht stellen, wie das Verhalten des Angeklagten rechtlich zu bewer-\n\nten wäre, wenn es auf der Grundlage der irrtümlichen Annahme einer Notwehr-\n\nlage (Putativnotwehr) erfolgt wäre. \n\n23 \n\n24 \n\n3. Auch der Tötungsvorsatz ist rechtsfehlerfrei bejaht. \n\nÄußerst gefährliche Gewalthandlungen legen trotz der hohen Hemm-\n\nschwelle gegen die Tötung eines Menschen die Annahme von zumindest be-\n\ndingtem Tötungsvorsatz nahe (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, \n\nbedingter 3, 33, 38 jew. m.w.N.). Der Täter handelt bereits dann mit bedingtem \n\nVorsatz, wenn er den Erfolgseintritt als nur möglich und nicht ganz fern liegend \n\nerkennt, gleichwohl sein gefährliches Handeln ausführt und ihm dabei ein sol-\n\ncher Erfolg gleichgültig ist. Ein solcher Täter handelt deshalb vorsätzlich, weil er \n\nmit jeder eintretenden Möglichkeit einverstanden ist (vgl. BGHSt 40, 304, 306 f. \n\nm.w.N.). Die Strafkammer stellt hauptsächlich auf die Art und Weise der Stich-\n\nführung ab, nämlich den gezielten Stich in die linke äußere Brusthälfte, der mit \n\nsolcher Wucht gesetzt wurde, dass er das Herz durchdrang. Dies legt nahe, \n\ndass dem Angeklagten die Folgen seiner Tat, der Tod des Opfers, zumindest \n\ngleichgültig waren (vgl. auch BGH, Urt. vom 30. August 2006 - 2 StR 198/06). \n\nDie Strafkammer hat der Sache nach auch geprüft, ob hier Besonderheiten vor-\n\nliegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Sie hat jedoch eine \n\nBeeinträchtigung der Bewusstseinsbildung wegen des vorangegangenen Alko-\n\nholkonsums im Anschluss an die Sachverständige rechtsfehlerfrei ausgeschlos-\n\nsen. Ebenso hat sie Angst und Panik mit nachvollziehbaren Erwägungen aus-\n\ngeschlossen. Dazu zieht sie das planvolle und gezielte Vorgehen sowie das \n\nLeistungsverhalten vor, während und nach der Tat heran. Rechtsfehler sind \n\nauch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Der Senat hat erwogen, ob \n\nsich an alledem deshalb etwas ändert, weil ein nachvollziehbares Motiv für die \n\nTat nicht ausdrücklich festgestellt ist. Dies war zu verneinen. Die Einlassung \n\ndes Angeklagten, er habe mit dem aus nächster Nähe wuchtig gegen das Herz \n\ngeführten Messerstich nicht einmal verletzen - und demzufolge erst Recht nicht \n\ntöten - wollen, liegt offensichtlich neben der Sache und ist als Grundlage für \n\neine Feststellung zum Inhalt des Vorsatzes des Angeklagten nicht geeignet. Sie \n\nhindert dementsprechend die Strafkammer nicht an der Annahme eines Tö-\n\ntungsvorsatzes, die sich nach dem äußeren Tatgeschehen aufdrängt. Der \n\nGrundsatz, dass es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten \n\nist, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorlie-\n\ngen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr., vgl. etwa BGH \n\nNStZ-RR 2005, 147; 2003, 371 (L); NStZ 2004, 35, 36 m.w.N.), gilt auch hier. \n\n25 \n\n4. Ebenso hält auch die Annahme von Heimtücke i. S. d. § 211 StGB \n\nrechtlicher Überprüfung stand. \n\n26 \n\nZu den hier offensichtlich vorliegenden objektiven Voraussetzungen des \n\nMordmerkmals der Heimtücke muss das sogenannte Ausnutzungsbewusstsein \n\nhinzukommen; der Täter muss also die äußeren Umstände der Arg- und Wehr-\n\nlosigkeit des Opfers wahrgenommen und sie bewusst zur Tatbegehung instru-\n\nmentalisiert haben (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 264, 265 m.w.N.). Auch dies hat \n\ndie Strafkammer rechtsfehlerfrei bejaht. Der weder durch Alkohol noch sonst in \n\nseinen kognitiven Fähigkeiten beeinträchtigte Angeklagte hatte die Art der Un-\n\nterhaltung - Lachen und Scherzen - vor der Tür gehört und er hatte nach dem \n\nÖffnen der Tür gesehen, dass das Opfer \"die Hände vor den von ihm gehalte-\n\nnen Bettdecken\" hatte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte das Opfer nach ei-\n\ngener Angabe \"überraschen\" wollte. Dies trägt die Annahme, dass der Ange-\n\nklagte die für die Arg- und Wehrlosigkeit maßgeblichen Umstände nicht nur rea-\n\nlisiert, sondern sie auch für seine Tat instrumentalisiert hat. \n\n27 \n\n5. Auch im Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des \n\nUrteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n RiBGH Dr. Kolz und RiBGH Dr. Graf befinden \n sich in Urlaub und sind deshalb an der \n Unterschrift gehindert. \n\n Nack Nack","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR__73-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-12/1-str-73-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR__73-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR__73-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-12/1-str-73-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR__73-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:45:54.642726+00:00"}}