{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2007/1_StR__58-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-06-20","aktenzeichen":"1 StR 58/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Juni 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1 StR 58/07 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Betruges \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Nürnberg-Fürth vom 19. Juni 2006 - soweit es die Ange-\n\nklagten betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten H. A. wegen Betruges und \n\nBeihilfe zum Betrug in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-\n\nren und neun Monaten sowie den Angeklagten F. A. wegen Betruges \n\nund Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und \n\ndrei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit \n\nder Revision, mit der sie das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachli-\n\nchen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben jeweils mit der Verfahrensrüge Er-\n\nfolg. \n\n2 \n\nZu Recht beanstanden die Beschwerdeführer die Verletzung der Urteils-\n\nverkündungsfrist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO. \n\n3 \n\nDer Generalbundesanwalt hat folgendes ausgeführt: \n\n\"Die Beweisaufnahme wurde am 8. Hauptverhandlungstag, dem 29. Mai \n\n2006, geschlossen (Bd. VII Bl. 2865 d.A.). Am selben Tag hielten Staats-\n\nanwaltschaft und Verteidigung ihre Schlussvorträge; die Angeklagten \n\nhatten das letzte Wort (Bd. VII Bl. 2865 ff. d.A.). Der Vorsitzende verkün-\n\ndete zum Schluss der Sitzung folgende Verfügung: 'Die heutige Haupt-\n\nverhandlung wird unterbrochen und fortgesetzt am Montag, den 12. Juni \n\n2006, 10.30 Uhr (…)' (Bd. VII Bl. 2869 d.A.). Tatsächlich konnte die \n\nHauptverhandlung mit der Urteilsverkündung aber erst am 19. Juni 2006 \n\nfortgesetzt werden (Bd. VII Bl. 2871 ff. d.A.), weil der beisitzende Richter \n\ndem Vermerk vom 8. Juni 2006 zufolge erkrankt war und es deshalb zu \n\neiner Terminsverlegung kam (Bd. VII Bl. 3260 d.A.).\" \n\n4 \n\nDamit hat das Landgericht gegen § 268 Abs. 3 StPO verstoßen. Dem-\n\ngemäß muss, sofern das Urteil nicht am Schluss der Verhandlung verkündet \n\nwird, die Verkündung des Urteils spätestens am 11. Tage danach erfolgen; an-\n\ndernfalls ist mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen. Die Elftagefrist \n\nbegann am 29. Mai 2006 und endete bereits am Freitag, den 9. Juni 2006, also \n\nnoch vor dem ursprünglich festgelegten Termin zur Urteilsverkündung. Eine \n\nVerlängerung der Frist, wie im Fall des § 229 Abs. 2 StPO, gibt es bei der Un-\n\nterbrechung der Hauptverhandlung unmittelbar vor der Urteilsverkündung nicht. \n\n§ 268 Abs. 3 Satz 3 StPO verweist hierzu ausdrücklich nur auf § 229 Abs. 3 \n\nStPO, nicht aber auf § 229 Abs. 2 StPO (BGH NStZ 2004, 52; NStZ 2007, 235). \n\n5 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nur in Ausnah-\n\nmefällen ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß ausgeschlossen werden \n\n(BGH aaO, BGHR StPO § 268 Abs. 3 Verkündung 1 und 2). Besondere Um-\n\nstände, die einen solchen Ausnahmefall begründen könnten, sind vorliegend \n\nnicht ersichtlich. Der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden und des beisit-\n\nzenden Richters der Strafkammer vom 14. Mai 2007 kann hierzu entnommen \n\nwerden, dass die abschließende Urteilsberatung mit den Schöffen erst am \n\n19. Juni 2006 unmittelbar vor der Urteilsverkündung, also erheblich nach Ablauf \n\nder Frist des § 268 Abs. 3 StPO erfolgt ist. \n\n6 \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2006 \n\nentschieden, dass sich nichts anderes aus den Regelungen des 1. Justizmo-\n\ndernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I, 2198) ergibt. Dieses Ge-\n\nsetz hat die Fristenregelung in § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO unberührt gelassen, \n\nso dass es bei der als zwingendes Recht ausgestalteten Fristenregelung des \n\n§ 268 Abs. 3 Satz 2 StPO verblieben ist (NStZ 2007, 235). Dem verschließt sich \n\nder Senat nicht. \n\n7 \n\nAuf die erhobenen Sachrügen kam es daher nicht mehr an. Die Sache \n\nist, soweit sie die Beschwerdeführer betrifft, insgesamt neu zu verhandeln. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Hebenstreit Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR__58-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-20/1-str-58-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR__58-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR__58-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-20/1-str-58-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR__58-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:46:02.538108+00:00"}}