{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2007/1_StR__52-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-04-24","aktenzeichen":"1 StR 52/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 Für Buprenorphin beginnt die \"nicht geringe Menge\" im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 sowie § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei 450 mg Buprenorphin-Hydrochlorid.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n24. April 2007 \n\n1 StR 52/07 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: ja \nVeröffentlichung: ja \n____________________ \n\nBtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 \n\nFür Buprenorphin beginnt die \"nicht geringe Menge\" im Sinne von § 29a Abs. 1 \nNr. 2 sowie § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei 450 mg Buprenorphin-Hydrochlorid. \n\nBGH, Urteil vom 24. April 2007 - 1 StR 52/07 - Landgericht München I \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. April \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Kolz, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts München I vom 29. August 2006 wird verworfen. \n\n2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem \n\nAngeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen \n\nfallen der Staatskasse zur Last. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit \n\nBetäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von \n\nvier Jahren verurteilt und seinen Pkw eingezogen. Die Staatsanwaltschaft greift \n\ndas Urteil mit der zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf den Rechts-\n\nfolgenausspruch beschränkten und auf die Sachrüge gestützten Revision an. \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\nFestgestellt ist, dass der Angeklagte als Rauschgiftkurier in Paris 3801 \n\nSubutex-8 mg-Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt von 32,8 g Buprenorphin-\n\nHydrochlorid bzw. 30,4 g Buprenorphin übernahm, um sie auftragsgemäß nach \n\nGeorgien zu verbringen. In München wurde er am 21. Oktober 2005 einer poli-\n\nzeilichen Kontrolle unterzogen, anlässlich der das Rauschgift in seinem Pkw si-\n\nchergestellt wurde. \n\n3 \n\nDer rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung hat das Landgericht \n\ndie Annahme zugrunde gelegt, die nicht geringe Menge an Betäubungsmitteln \n\nim Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG beginne für Buprenor-\n\nphin und Buprenorphin-Hydrochlorid jeweils bei 450 mg (0,45 g). \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Landgericht von ei-\n\nnem zu hohen Grenzwert für die nicht geringe Menge ausgegangen sei; denn \n\ndiese sei bereits bei 50 mg Buprenorphin (250 Konsumeinheiten zu 0,2 mg) er-\n\nreicht. \n\nBei der Strafzumessung habe das Landgericht zwar zu Lasten des An-\n\ngeklagten die vielfache Überschreitung des Grenzwerts für die nicht geringe \n\nMenge gewertet. Der Grenzwert sei allerdings nicht nur, wie das Landgericht \n\nangenommen habe, um das 67,55-fache (bezogen auf Buprenorphin) bzw. \n\n72,88-fache (bezogen auf Buprenorphin-Hydrochlorid), sondern um das 608-\n\nfache überschritten. \n\n6 \n\n2. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisi-\n\nonsrechtfertigung ergibt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten \n\n- oder, was der Senat gemäß § 301 StPO zu beachten hat, zu Ungunsten - des \n\nAngeklagten. Das Landgericht hat den Grenzwert für die nicht geringe Menge \n\nzutreffend mittels eines Vergleichs zwischen Buprenorphin und Morphin ermit-\n\ntelt. Die Annahme, die nicht geringe Menge beginne für Buprenorphin und \n\nBuprenorphin-Hydrochlorid gleichermaßen bei jeweils 450 mg, trifft allerdings \n\nnicht zu. Der Grenzwert ist vielmehr bei 450 mg Buprenorphin-Hydrochlorid an-\n\nzusetzen. \n\n7 \n\na) Buprenorphin - chemische Bezeichnung: (5R,6R,7R,14S)-17-Cy- \n\nclopropylmethyl-4,5-epoxy-7-[(S)-2-hydroxy-3,3-dimethylbutan-2-yl]-6-methoxy-\n\n6,14-ethanomorphinan-3-ol - wurde durch die 1. BtMÄndV vom 6. August 1984 \n\n(BGBl I 1081) als verkehrs- und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel der \n\nAnlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG unterstellt. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BtMVV legt nach der \n\nletzten Änderung durch die 19. BtMÄndV vom 10. März 2005 (BGBl I 757) die \n\nHöchstmenge für Buprenorphin, die ein Arzt für seinen Praxisbedarf pro Patient \n\ninnerhalb von 30 Tagen verschreiben darf, auf 800 mg fest. Hinsichtlich Be-\n\nschaffenheit, Wirkung und Gefährlichkeit von Buprenorphin kann der Senat auf \n\ndie vom Landgericht eingeholten schriftlichen Gutachten der Sachverständigen \n\nDr. S. , öffentlich bestellter und beeidigter Sachverständiger für Forensische \n\nToxikologie, Dr. U. , stellvertretender Sachgebietsleiter Chemie am Bayeri-\n\nschen Landeskriminalamt, sowie Dr. G. , Chemieoberrat am Bayerischen \n\nLandeskriminalamt, zurückgreifen. Unter Berücksichtigung weiterer Literatur \n\n(Benos Der Nervenarzt 1983, 259 ff.; Geschwinde, Rauschdrogen 6. Aufl. \n\nRdn. 2922 ff.; Groß/Soyka Suchtmed 1999, 5 ff.; Körner, BtMG 5. Aufl. Teil C 1 \n\nRdn. 126 f.; Pallenbach DAZ 2000, 4838 ff.) ergibt sich folgendes: \n\n8 \n\nBuprenorphin ist ein halbsynthetisches Opioid, das aus dem Opiumalka-\n\nloid Thebain gewonnen werden kann. Es ist anders als etwa Morphin, Heroin \n\nund Methadon kein voller, sondern nur ein partieller Opioid-Agonist. Bupre-\n\nnorphin wurde zunächst als Analgetikum entwickelt; seine Zulassung in \n\nDeutschland erfolgte erstmals im Jahr 1980. Im Jahr 2000 wurde es auch zur \n\nSubstitutionstherapie bei Opiatabhängigkeit zugelassen. Der Wirkstoff ist unter \n\nden Handelsnamen Subutex, Temgesic und Transtec erhältlich. Temgesic und \n\nTranstec werden in der Schmerztherapie bei akuten und chronischen Schmer-\n\nzen (bei postoperativen Schmerzen, zur Krebsbehandlung) verabreicht. Subu-\n\ntex wird hingegen in der Substitutionstherapie verwendet. Seine Einnahme er-\n\nfolgt sublingual; das heißt, eine Tablette wird unter der Zunge belassen, bis sie \n\nsich allmählich auflöst. \n\n9 \n\nObwohl bei der Einnahme von Buprenorphin der für volle Opioid-Ago-\n\nnisten typische Rauschzustand (\"Kick\") ausbleibt, hat es gewisse von Süchtigen \n\ngewünschte euphorisierende Effekte. Es unterdrückt zudem das Opioid-Ent-\n\nzugssyndrom. Die häufige Einnahme von Buprenorphin führt jedoch auch zur \n\nToleranzentwicklung und seinerseits zur Suchtentwicklung. Als Nebenwirkun-\n\ngen werden unter anderem Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbre-\n\nchen, Tränen- und Nasenfluss, Benommenheit, Frösteln, körperliche Schwäche \n\nsowie Atemdepression beschrieben. \n\n10 \n\nDas \n\ntherapeutische Spektrum von Buprenorphin \n\nist breit. \n\nIn der \n\nSchmerztherapie werden gewöhnlich Einzeldosen zwischen 0,2 und 0,4 mg \n\nverabreicht; die Einzeldosen in der Substitutionstherapie reichen von 0,8 mg als \n\nEinstiegsdosis bei leichter Opiatabhängigkeit bis hin zu 8 mg. 8 mg Bupre-\n\nnorphin stellen dementsprechend den höchsten in einer Tablette derzeit auf \n\ndem Arzneimarkt erhältlichen Wirkstoffgehalt dar; hierbei handelt es sich um \n\n- auch in diesem Verfahren sichergestellte - Subutex-8 mg-Tabletten. Erhebliche \n\nÜberdosierungen werden regelmäßig ohne wesentliche Nebenwirkungen ver-\n\ntragen. Akzidentielle Überdosierungen durch Verschlucken sind unwahrschein-\n\nlich, da die orale - anstelle der sublingualen - Einnahme weitgehend wirkungs-\n\nlos ist. \n\n11 \n\nDie Angaben zum Verhältnis der analgetischen Wirkungsstärke von Mor-\n\nphin zu Buprenorphin reichen von 1:10 bis zu 1:40 (nach Geschwinde aaO \n\nRdn. 2924 und Körner aaO Rdn. 126 sogar bis maximal 1:50). In den Richtli-\n\nnien zur Substitutionstherapie wird angenommen, dass Buprenorphin gegen-\n\nüber Methadon eine etwa zehnmal stärkere Wirkung hat; 8 mg Buprenorphin \n\nentsprechen damit einer Dosis von etwa 80 mg Methadon (nach Pallenbach \n\naaO 4846 von \"ungefähr\" 45 mg; nach Groß/Soyka aaO 8 von 40 bis 60 mg). \n\nIm Vergleich zu Methadon weist Buprenorphin ein geringeres Risiko von Ne-\n\nbenwirkungen und auch ein kleineres Missbrauchs- und Abhängigkeitspotential \n\nauf. \n\n12 \n\nb) Aufgrund der Eigenheiten des Betäubungsmittels Buprenorphin schei-\n\ndet die nach ständiger Rechtsprechung vorrangig anzuwendende Methode zur \n\nFestlegung des Grenzwerts der nicht geringen Menge, nämlich diesen mittels \n\neiner äußerst gefährlichen Dosis oder durchschnittlichen Konsumeinheit und ei-\n\nner an der Gefährlichkeit orientierten Maßzahl zu bestimmen (vgl. BGHSt 32, \n\n162, 164; 33, 8, 14; 35, 43, 49; 42, 1, 3 ff.; 42, 255, 265; 49, 306, 312), hier aus. \n\n13 \n\naa) Zur äußerst gefährlichen Dosis liegen keine gesicherten Erkenntnis-\n\nse vor. Zwar scheinen schwere Intoxikationen selbst mit tödlichem Ausgang \n\nmöglich (Geschwinde, Rauschdrogen 6. Aufl. Rdn. 2932). Nach den dem Senat \n\nvorliegenden Sachverständigengutachten ist die Gefahr von Überdosierungen \n\njedoch gering. Auch hat sich in Frankreich, wo bei der Behandlung Opiatabhän-\n\ngiger mit Buprenorphin langjährige Erfahrungen bestehen, gezeigt, dass bei der \n\nObduktion sämtlicher Drogentoter, deren Tod in Zusammenhang mit der Ein-\n\nnahme von Buprenorphin stand, ein Beikonsum von illegal erworbenen Betäu-\n\nbungsmitteln und/oder stark wirksamen Psychopharmaka festgestellt wurde \n\n(vgl. auch Pallenbach DAZ 2000, 4838, 4844). \n\n14 \n\nbb) Eine Festlegung des Grenzwerts auf der Grundlage einer durch-\n\nschnittlichen Konsumeinheit für einen Drogenunerfahrenen, welche die Be-\n\nschwerdeführerin mit der in der Schmerztherapie üblichen Mindestdosis von \n\n0,2 mg gleichsetzt, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Unter der durchschnittli-\n\nchen Konsumeinheit versteht die Rechtsprechung grundsätzlich die adäquate \n\nDosis zur Erzielung einer stofftypischen Rauschwirkung (BGHSt 33, 169, 170; \n\n35, 43, 49; 49, 306, 312), wobei prinzipiell, um nicht die mit dem regelmäßigen \n\nKonsum vieler Betäubungsmittel einhergehende Toleranzentwicklung zu prä-\n\nmieren, auf den Konsumanfänger abzustellen ist (Cassardt NStZ 1995, 257, \n\n261; Hügel/Junge/Lander/Winkler, Deutsches Betäubungsmittelrecht 8. Aufl. \n\n4. Lfg. § 29a BtMG Rdn. 4.3.5). Eine derartige Bestimmung der Konsumeinheit \n\nkommt hier aus mehreren Gründen nicht in Betracht: \n\n15 \n\nZum einen bleibt bei der Einnahme von Buprenorphin, obwohl es gewis-\n\nse euphorisierende Effekte hat, der etwa für Heroin, Morphin und Methadon ty-\n\npische Rauschzustand (\"Kick\") aus. Zum anderen fehlen praktische Erkenntnis-\n\nse über den illegalen Markt; es liegt nicht nahe, dass Buprenorphin überhaupt \n\nvon einer nennenswerten Anzahl Drogenunerfahrener konsumiert wird. Im Hin-\n\nblick darauf, dass die Rauschwirkung eher gering ist, jedoch das Opioid-Ent-\n\nzugssyndrom unterdrückt wird, kommt vielmehr der illegale Erwerb insbesonde-\n\nre durch Opiatabhängige in Betracht. Schließlich ist es verfehlt, die Konsumein-\n\nheit bei verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln allein an einer \n\nmöglichen legalen Anwendung auszurichten (Hügel/Junge/Lander/Winkler aaO \n\nRdn. 4.3.4, 4.3.6 a.E.). \n\n16 \n\ncc) Die Konsumeinheit kann auch nicht dadurch hinreichend sicher be-\n\nstimmt werden, dass - unter Zugrundelegung der in der Substitutionstherapie \n\nverabreichten Einzeldosen - auf durchschnittliche Konsumgewohnheiten abge-\n\nstellt wird (vgl. BGHSt 49, 306, 313). Jedenfalls die große Bandbreite medizi-\n\nnisch indizierter Einzeldosen ermöglicht ein derartiges Vorgehen nicht (ähnlich \n\nfür Kokain BGHSt 33, 133, 136 ff.; hierzu Cassardt NStZ 1995, 257, 258); denn \n\ndie Höhe dieser Dosen schwankt je nach Einzelfall - insbesondere dem Grad \n\nder Abhängigkeit - stark, wie oben ausgeführt zwischen 0,8 und 8 mg. Nach \n\nGeschwinde (Rauschdrogen 6. Aufl. Rdn. 2932) stellt die Verabreichung von \n\n2 mg-Einheiten bei der Suchtbehandlung eine niedrige Dosierung dar. Das brei-\n\nte Spektrum wird zudem daraus ersichtlich, dass die in der Substitutionsthera-\n\npie verwendeten Subutex-Tabletten derzeit mit einem sehr unterschiedlichen \n\nWirkstoffgehalt von 0,4 mg bis hin zu 8 mg Buprenorphin auf dem Arzneimarkt \n\nangeboten werden. \n\n17 \n\nc) Der Grenzwert für die nicht geringe Menge an Buprenorphin ist daher \n\n- wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - mittels eines Ver-\n\ngleichs mit verwandten Wirkstoffen festzulegen. Der Bundesgerichtshof hat be-\n\nreits in der Vergangenheit bei der Grenzwertbestimmung einen solchen Wirk-\n\nstoffvergleich herangezogen (vgl. BGHSt 35, 179, 182; 49, 306, 312 ff.; BGH \n\nNJW 2001, 3641, 3642). Neben Methadon, für das - soweit ersichtlich - eine \n\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs zur nicht geringen Menge noch aussteht, \n\nkommt hier insbesondere Morphin in Betracht. Für Zubereitungen von Morphin \n\nhat der Senat entschieden, dass die nicht geringe Menge bei 4,5 g Morphin-\n\nHydrochlorid beginnt (BGHSt 35, 179). \n\n18 \n\nDa die Wirkung von Buprenorphin mindestens zehnmal so stark ist wie \n\nvon Morphin, ist der Grenzwert der nicht geringen Menge zugunsten des Ange-\n\nklagten (vgl. BGHSt 33, 8, 14; 49, 306, 313; Cassardt NStZ 1995, 257, 259) auf \n\nden zehnten Teil der nicht geringen Menge für Morphin, die bei 4,5 g Morphin-\n\nHydrochlorid beginnt, anzusetzen; er ist damit auf 450 mg Buprenorphin-\n\nHydrochlorid festzulegen. Auch wenn es im vorliegenden Fall nicht von Bedeu-\n\ntung sein mag, kommt für Buprenorphin und Buprenorphin-Hydrochlorid entge-\n\ngen der Ansicht des Landgerichts kein einheitlicher Grenzwert in Betracht. Nach \n\nden vorliegenden Gutachten übersteigt nämlich das Gewicht von Buprenorphin-\n\nHydrochlorid (Salz) dasjenige der Grundform Buprenorphin (Base) um acht \n\nProzentpunkte. Dieser - wenngleich nur - \"äußerst geringe Unterschied\" hin-\n\nsichtlich Wirkung und Gefährlichkeit (UA S. 15) kann nicht vernachlässigt wer-\n\nden. Denn der - der Rechtsprechung obliegenden - zahlenmäßigen Festlegung \n\ndes Grenzwerts für die nicht geringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2, \n\n§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ist immanent, dass auch marginale pharmakologische \n\nund toxikologische Unterschiede in Grenzfällen die Strafrahmenwahl bestim-\n\nmen und damit das Strafmaß beeinflussen können (vgl. BGHSt 42, 1, 11). \n\n19 \n\nAls Vergleichsmaßstab dient hier der Wirkstoff Morphin, bei dem sich der \n\nGrenzwert an einer bestimmten Menge des Salzes Morphin-Hydrochlorid - und \n\nnicht der Base - bemisst. Daher ist bei der Umrechnung ebenfalls das Salz \n\nBuprenorphin-Hydrochlorid zugrunde zu legen. 450 mg Buprenorphin-Hydro-\n\nchlorid entsprechen dabei 416,67 mg Buprenorphin. \n\n20 \n\nd) Da für die Kammer \"die genannten geringen Unterschiede auch für \n\ndas Strafmaß ohne Bedeutung\" (UA S. 16) waren, kann der Senat ausschlie-\n\nßen, dass sie eine höhere Freiheitsstrafe verhängt hätte. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR__52-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-24/1-str-52-07","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BtMVV 1998","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR__52-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR__52-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-24/1-str-52-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR__52-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:35:11.077105+00:00"}}