{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2007/1_StR__32-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-05-09","aktenzeichen":"1 StR 32/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"(nur I 1 c) ja StPO § 244 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 Var. 6, § 245 Abs. 2 Satz 3 Var. 5, § 246 Abs. 1 1. Bei der Ablehnung eines zum Zweck der Prozessverschlep- pung gestellten Beweisantrags hält es der Senat für ange- zeigt, das objektive Kriterium, dass die zu erwartende Ver- fahrensverzögerung zusätzlich wesentlich sein muss, deut- lich restriktiver auszulegen, wenn nicht gar aufzugeben. 2. Zum Nachweis der Absicht der Prozessverschleppung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 32/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Mai 2007 \n\nNachschlagewerk: \nBGHSt: \nVeröffentlichung: ja \n_____________________________ \n\nja (nur I 1 c) \n\nja \n\nStPO § 244 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 Var. 6, § 245 Abs. 2 Satz \n3 Var. 5, § 246 Abs. 1 \n\n1. Bei der Ablehnung eines zum Zweck der Prozessverschlep-\npung gestellten Beweisantrags hält es der Senat für ange-\nzeigt, das objektive Kriterium, dass die zu erwartende Ver-\nfahrensverzögerung zusätzlich wesentlich sein muss, deut-\nlich restriktiver auszulegen, wenn nicht gar aufzugeben. \n\n2. Zum Nachweis der Absicht der Prozessverschleppung. \n\nBGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - 1 StR 32/07 - LG Landshut \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen zu 1.: Mordes \n\nzu 2.: Beihilfe zum Mord u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 beschlossen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Landshut vom 4. August 2006 werden als unbegründet ver-\n\nworfen. \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Mordes zu lebens-\n\nlanger Freiheitsstrafe, den Angeklagten Sc. wegen gefährlicher Körper-\n\nverletzung und Beihilfe zum Mord zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren \n\nverurteilt. Die Angeklagten sowie der frühere Mitangeklagte So. hatten \n\nam 1. Mai 2004 zunächst den Geschädigten W. in einer Wohnung miss-\n\nhandelt. Sodann verbrachten sie ihn mit einem vom früheren Mitangeklagten \n\nF. gesteuerten Pkw in ein Waldstück, um ihn zu töten; dort legten S. \n\nund So. ihrem Opfer - nach weiteren Misshandlungen, an denen auch \n\nSc. mitwirkte - eine Jacke um den Hals und zogen jeder mit einer Hand \n\nbis zum Atemstillstand zu. \n\n2 \n\nDie jeweils auf verschiedene Verfahrensrügen und die näher ausgeführte \n\nSachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten sind aus den vom General-\n\nbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 7. und 8. Februar 2007 dargeleg-\n\nten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat sieht \n\nhinsichtlich folgender Rügen Anlass zu ergänzenden Ausführungen: \n\nI. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nRevision des Angeklagten S. : \n\n1. Rüge der rechtsfehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags wegen \n\nProzessverschleppungsabsicht (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 6 StPO): \n\nDie Kammer hat den Beweisantrag des Verteidigers Rechtsanwalt \n\nSch. vom 24. Juli 2006, ein medizinisches Sachverständigengut-\n\nachten dazu einzuholen, dass der Angeklagte S. nicht in der Lage war, \n\nmit seiner rechten Hand für die Tötungshandlung - das Strangulieren mittels \n\nZiehens an der Jacke - erforderliche starke Handgreifkräfte aufzubringen, mit \n\nBeschluss vom 3. August 2006 abgelehnt, weil er zum Zweck der Prozessver-\n\nschleppung gestellt worden sei. \n\na) Die Revision trägt folgendes Verfahrensgeschehen vor: \n\nIn dieser Sache fand eine erste Hauptverhandlung gegen die Angeklag-\n\nten sowie die früheren Mitangeklagten So. , der während dieser Haupt-\n\nverhandlung verstarb, und F. an 15 Verhandlungstagen vom 18. Mai bis \n\nzum 10. November 2005 statt. Am 15. Verhandlungstag stellten sowohl der Ver-\n\nteidiger Rechtsanwalt Sch. für den Angeklagten S. als auch \n\nder Verteidiger Schw. für den Angeklagten Sc. einen Beweisan-\n\ntrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Be-\n\neinträchtigung der Schuldfähigkeit der beiden Angeklagten. Daraufhin wurde die \n\nerste Hauptverhandlung ausgesetzt. Als die Gutachten vorlagen, fand eine \n\nzweite Hauptverhandlung - nach Abtrennung des Verfahrens gegen den Mitan-\n\ngeklagten F. nur noch - gegen die Angeklagten wiederum an 15 Hauptver-\n\nhandlungstagen vom 5. April bis zum 4. August 2006 statt, wobei der gegen-\n\nständliche Beweisantrag am 13. Verhandlungstag gestellt wurde. \n\n8 \n\n9 \n\nBei seiner ersten polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren am \n\n19. Mai 2004 hatte der Angeklagte S. unter anderem folgende Angaben \n\ngemacht: \n\n\"Ich habe ihn (den Geschädigten W. ) auch zweimal geschlagen, \n\naber nicht stark, weil meine rechte Hand gebrochen war. Ich bin am Daumenge-\n\nlenk operiert worden im Herbst 2003 und ich habe mir auch den Handgelenk-\n\nknochen des Mittelfingers gebrochen, weshalb ich aber nicht beim Arzt war. \n\nDas war 1994. Ich hatte Angst, dass, wenn ich zu fest zuschlage, das wieder \n\nkaputt geht.\" \n\n10 \n\nAuf den Widerspruch des Angeklagten S. hat die Kammer hinsicht-\n\nlich dieser Aussage ein auf § 136 Abs. 1 StPO gestütztes Beweisverwertungs-\n\nverbot angenommen, was sie den Verfahrensbeteiligten bereits während der \n\nHauptverhandlung mitteilte. \n\n11 \n\nAm 10. Verhandlungstag der zweiten Hauptverhandlung, dem 10. Juli \n\n2006, ließ sich der Angeklagte S. über seinen Verteidiger zur Sache ein. \n\nEr bekundete unter anderem: \n\n12 \n\nIn der Wohnung \"schlug (ich) ihm mit einem Tablett aus Leichtmetall-\n\nblech von oben auf den Kopf. … (In dem Waldstück) schlug (ich) zunächst nicht \n\nauf ihn ein, da ich bei Schlägen mit der blanken Hand bis heute erhebliche \n\nSchmerzen in der rechten Hand habe, die von einem Unfallereignis im Novem-\n\nber 2003 herrühren. Seit einer Operation im Klinikum Landshut am 10.11.2003 \n\nbefinden sich noch Metallschienen in meiner rechten Hand. Aufgrund der Ver-\n\nletzungsfolgen ist der Gebrauch meiner rechten Hand seit November 2003 in-\n\nsoweit deutlich eingeschränkt, als ich mit ihr weder kraftvoll Zug noch Druck \n\nausüben kann. … Als Herr W. auf einmal aufstand und sich entfernen woll-\n\nte, schlug ich ihm eine gefüllte Bierflasche auf den Kopf, die dabei zerbrach. Da \n\nHerr W. weiter weg wollte, habe ich eine weitere volle Bierflasche auf sei-\n\nnem Kopf zerschlagen.\" \n\n13 \n\nDie Kammer hat in der zweiten Hauptverhandlung die Zeugen Dr. N. \n\n , Hausarzt des Angeklagten, und Wi. , Vorgesetzter des Ange-\n\nklagten, im Hinblick auf Funktionsstörungen der rechten Hand vernommen. \n\nFerner haben der psychiatrische und der rechtsmedizinische Sachverständige, \n\nDr. O. und Prof. Dr. P. , Angaben hierzu gemacht. \n\n14 \n\nb) Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Auf die vom Generalbundesan-\n\nwalt dargelegten etwaigen Mängel im Revisionsvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 \n\nStPO) kommt es daher nicht an. \n\n15 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senat NJW \n\n2001, 1956 m. zahlr. N.; ferner Sander NStZ 1998, 207) hat die Ablehnung eines \n\nBeweisantrags wegen Verschleppungsabsicht nach § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 6 \n\nStPO in objektiver Hinsicht zwei Voraussetzungen: Die verlangte Beweiserhe-\n\nbung kann nichts Sachdienliches zugunsten des Antragstellers erbringen; dar-\n\nüber hinaus muss sie geeignet sein, den Abschluss des Verfahrens wesentlich \n\nhinauszuzögern. In subjektiver Hinsicht muss sich der Antragsteller der Nutzlo-\n\nsigkeit der Beweiserhebung bewusst sein und mit dem Antrag ausschließlich \n\ndie Verzögerung des Verfahrensabschlusses bezwecken. \n\n16 \n\nHat ein Verteidiger den Beweisantrag gestellt, so gilt: Es kommt darauf \n\nan, ob dieser in Verschleppungsabsicht handelt oder sich die Verschleppungs-\n\nabsicht des Angeklagten zu eigen macht. Der Tatrichter kann seine Überzeu-\n\ngung auf der Grundlage aller dafür erheblichen Umstände gewinnen. Das Ver-\n\nbot der Beweisantizipation gilt dabei nicht. Die Überzeugungsbildung hat na-\n\nmentlich unter Beachtung des Verhaltens des Angeklagten und des Verteidi-\n\ngers in und außerhalb der Hauptverhandlung, aber auch schon im Ermittlungs-\n\nverfahren zu erfolgen; der Tatrichter kann ferner den bisherigen Verfahrensver-\n\nlauf berücksichtigen. \n\n17 \n\nDer späte Zeitpunkt der Antragstellung für sich allein ist kein ausreichen-\n\ndes Anzeichen für ein Bewusstsein von der Nutzlosigkeit der beantragten Be-\n\nweiserhebung. Die maßgeblichen Gründe für die Ablehnung muss der Tatrich-\n\nter in dem Beschluss - regelmäßig nach Art eines Indizienbeweises - darlegen. \n\nHat der Tatrichter sich eine entsprechende Überzeugung von der Prozessver-\n\nschleppungsabsicht gebildet und diese unter Würdigung aller maßgeblichen \n\nUmstände im Ablehnungsbeschluss dargelegt, prüft das Revisionsgericht nur, \n\nob die Erwägungen in tatsächlicher Hinsicht tragfähig und rechtlich zutreffend \n\nsind. Auf die hypothetische Erwägung, ob das Revisionsgericht selbst den Be-\n\nweisantrag abgelehnt hätte, kommt es nicht an. \n\n18 \n\n19 \n\nGemessen an diesen Anforderungen ist gegen den vom Beschwerdefüh-\n\nrer beanstandeten Ablehnungsbeschluss revisionsrechtlich nichts zu erinnern. \n\naa) Die Kammer hat tragfähig ihre Überzeugung dargelegt, dass die am \n\n13. Hauptverhandlungstag der Neuverhandlung beantragte Einholung des me-\n\ndizinischen Sachverständigengutachtens nichts Sachdienliches erbracht hätte, \n\nvielmehr der Angeklagte S. im Gebrauch der rechten Hand nicht in der \n\nbehaupteten Art und Weise eingeschränkt war. Rechtsfehlerfrei führt der Ab-\n\nlehnungsbeschluss folgende, die Überzeugungsbildung tragende Umstände an: \n\n– Der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. P. hat \nerläutert, dass eine Metallplatte in der Hand grundsätzlich kei-\nne Funktionsbeeinträchtigung mit sich bringe. \n\n– Der psychiatrische Sachverständige Dr. O. hat ausge-\nsagt, dass der Angeklagte bei der Exploration von der Fraktur \nmit anschließender Operation berichtet habe; darauf beruhen-\nde anhaltende Beschwerden habe er demgegenüber nicht er-\n\nwähnt. Das Revisionsvorbringen, dass die Angaben des Sach-\nverständigen \"zur Aufklärung der Beweistatsache auch nicht \ndas Mindeste beitragen\" könnten, da es bei der Exploration \n\"wohl insbesondere um die Klärung psychologischer und psy-\nchiatrischer … und nicht … orthopädischer Fragen\" gegangen \nsei, trifft schon deshalb nicht zu, weil der Angeklagte im Übri-\ngen von anderen - vergleichsweise geringfügigen - Beschwer-\nden wie etwa gelegentlichem Sodbrennen oder Nasenbluten \nberichtete. \n\n– Der Zeuge Dr. N. , der Hausarzt des Angeklagten \nS. , hatte diesen im Zusammenhang mit der Fraktur der \nrechten Hand allgemein-medizinisch betreut. Nach den Anga-\nben des Zeugen hätten am 17. November 2003 Röntgenauf-\nnahmen nach der Operation eine korrekte Stellung der Fraktur \nmit implantierter Metallplatte gezeigt. Der Angeklagte habe die \nDaumenrinne nach der Operation selbstständig entfernt. Er \nhabe sich am 24. November 2003 letztmals zur Kontrolle in die \nPraxis des Zeugen begeben; anschließend sei keine weitere \nBehandlung erfolgt. \n\n– Nach Angaben des Zeugen Wi. , der mehr als ein hal-\nbes Jahr bis zum 30. April 2004 vorgesetzter Facharbeiter des \nAngeklagten beim Diakonischen Werk im Rahmen des Pro-\ngramms \"Arbeit statt Sozialhilfe\" war, verrichtete dieser zur Zu-\nfriedenheit leichte bis zu sehr schweren Arbeiten im Land-\nschaftsbau wie auch Malerarbeiten. Nach seiner Krankschrei-\nbung bis zum 28. November 2003 sei er uneingeschränkt \neinsatzfähig gewesen. Der Einwand des Beschwerdeführers, \ndem Zeugen fehle es an medizinischen Fachkenntnissen und \nan - für die Kommunikation mit dem Angeklagten erforderli-\nchen - russischen Sprachkenntnissen, greift nicht durch, da die \nWahrnehmung, dass der Angeklagte tatsächlich derartige Ar-\nbeiten verrichtete, solche Kenntnisse nicht voraussetzt. \n\n– Schließlich hat sich der Angeklagte selbst dahingehend einge-\nlassen, er habe mit einem Leichtmetalltablett und mit vollen \n\nBierflaschen auf den Kopf des Geschädigten geschlagen. An-\nders als die Revision meint, durfte die Kammer diese Einlas-\nsung als Indiz heranziehen, auch wenn der Angeklagte hierbei \nkeine Angaben dazu machte, mit welcher Hand die Schläge er-\nfolgten, zumal er selbst bei der Exploration für das psychiatri-\nsche Gutachten erklärte, er sei Rechtshänder. \n\n20 \n\nbb) Die Kammer hat rechtsfehlerfrei dargelegt, dass die Einholung des \n\nbeantragten medizinischen Sachverständigengutachtens den Abschluss des \n\nVerfahrens auch wesentlich hinausgezögert hätte. \n\n21 \n\nDem Kriterium, dass die zu erwartende Verfahrensverzögerung zusätz-\n\nlich wesentlich sein muss, hat die Rechtsprechung bisher keine hinreichend kla-\n\nren Konturen gegeben. Die Formulierung, es müsse eine \"Verzögerung des \n\nVerfahrensabschlusses auf unbestimmte Zeit bezweckt\" sein (BGHSt 21, 118, \n\n121; BGH VRS 38 [1970] 58 [jew. nichttragend]), verwendet der Bundesge-\n\nrichtshof in neueren Entscheidungen nicht mehr. Eine relevante Verfahrensver-\n\nzögerung ist in Fällen angenommen worden, in denen eine Aussetzung der \n\nHauptverhandlung unvermeidbar geworden wäre oder ernsthaft zu befürchten \n\nwar (vgl. BGH NStZ 1992, 551; GA 1968, 19). Umgekehrt hat der Bundesge-\n\nrichtshof eine wesentliche Verzögerung verneint, wenn der beantragte Zeugen-\n\nbeweis noch innerhalb der Frist nach § 229 Abs. 1 StPO (so NStZ 1982, 391 \n\n[zur Zehn-Tages-Frist]) oder im allein für die Schlussvorträge vorgesehenen \n\nFolgetermin, der eine Woche nach der Antragstellung stattfand (so StV 1986, \n\n418, 420), hätte erhoben werden können. Gleiches gilt, wenn die Beweiserhe-\n\nbung \"in kurzer Zeit\" hätte erfolgen können, was \"insbes. bei ortsansässigen \n\nZeugen\" zutreffe (BGH NJW 1958, 1789). \n\n22 \n\nDie Einholung des beantragten medizinischen Sachverständigengutach-\n\ntens hätte schon deswegen im vorliegenden Verfahren zu einer relevanten Ver-\n\nfahrensverzögerung geführt, weil zumindest eine - länger als drei Wochen dau-\n\nernde - Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 StPO, wenn nicht gar die erneute \n\nAussetzung der Hauptverhandlung erforderlich geworden wäre. So hatte der \n\nVerteidiger Rechtsanwalt Sch. bereits am 18. Juli 2006 mitgeteilt, \n\ner befinde sich in der Zeit vom 7. bis zum 28. August 2006 in Urlaub. Hierzu \n\nführt der Ablehnungsbeschluss nachvollziehbar aus, dass bei einer Terminie-\n\nrung in Abwesenheit des Verteidigers Rechtsanwalt Sch. \"mit er-\n\nheblichem Widerstand\" seinerseits zu rechnen gewesen wäre. Unbeschadet \n\ndessen war der Beweisstoff zum Zeitpunkt der Antragstellung erschöpft; nach \n\ndem Verhandlungsplan der Kammer sollte an diesem Tag mit den Schlussvor-\n\nträgen begonnen werden. Auf sog. \"Schiebetermine\" (vgl. dazu BGH NJW \n\n1996, 3019 m. Anm. Wölfl NStZ 1999, 43; BGH NStZ-RR 1998, 335; StV 1998, \n\n359; JR 2007, 38 m. Anm. Gössel) hat sich die Kammer zu Recht nicht einge-\n\nlassen. \n\n23 \n\ncc) Schließlich zeigt sich die Kammer in dem Ablehnungsbeschluss \n\nüberzeugt, dass Verteidiger Rechtsanwalt Sch. mit dem Bewusst-\n\nsein handelte, das beantragte Sachverständigengutachten werde eine dem An-\n\ngeklagten S. günstige Wendung des Verfahrens nicht herbeiführen kön-\n\nnen, und dass der Antrag ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrens be-\n\nzweckte. \n\n24 \n\nEntgegen der - nur - insoweit missverständlichen Formulierung in der An-\n\ntragsschrift des Generalbundesanwalts rechtfertigt der bloße Verdacht, der Be-\n\nweisantrag sei in der Absicht der Prozessverschleppung gestellt worden, nicht \n\ndie Ablehnung. Der Verdacht muss sich vielmehr zur subjektiven Gewissheit \n\ndes Tatrichters verfestigt haben. Wie jede sog. \"innere Tatsache\" kann sich die \n\nAbsicht der Prozessverschleppung entweder aus eigenen Äußerungen des An-\n\ntragstellers oder durch Rückschlüsse aus sonstigen Indizien ergeben (vgl. hier-\n\nzu BGH NJW 1991, 2094; NStZ 2003, 596; 2004, 35, 36). Nach aller forensi-\n\nscher Erfahrung wird ein Antragsteller nur selten klar zum Ausdruck bringen, \n\ndass sein Antrag nicht der Erforschung der Wahrheit dient. Ausgeschlossen ist \n\ndies aber nicht, wie das vorliegende Verfahren beispielhaft belegt. Hier hatte \n\nder Verteidiger Rechtsanwalt Schw. des Angeklagten Sc. der in-\n\nsoweit unwidersprochenen dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden zufol-\n\nge diesem gegenüber fernmündlich geäußert, \"er müsse jetzt Beweisanträge \n\nstellen, da er sich mit der Staatsanwaltschaft noch nicht ganz einig geworden \n\nsei\". Damit brachte er klar zum Ausdruck, dass es ihm nicht um die Erforschung \n\nder Wahrheit ging, sondern darum, die übrigen Verfahrensbeteiligten dadurch \n\nzu einer verfahrensbeendenden Absprache zu veranlassen, dass er anderen-\n\nfalls durch immer neue Beweisanträge den Abschluss des Verfahrens auf un-\n\nabsehbare Zeit hinauszögern werde (vgl. Senat NStZ 2005, 45). \n\n25 \n\nDerartige oder damit vergleichbare Äußerungen des Verteidigers \n\nRechtsanwalt Sch. im Zusammenhang mit dem in Rede stehen-\n\nden Beweisantrag (\"Handgreifkräfte\") liegen nicht vor. Die Kammer hat ihre \n\nÜberzeugung von der Absicht der Prozessverschleppung hier - über die Nutzlo-\n\nsigkeit der verlangten Beweiserhebung hinaus - rechtsfehlerfrei mittels folgen-\n\nder Indizien begründet: \n\n26 \n\nDen gegenständlichen Beweisantrag stellte der Verteidiger am \n\n13. Hauptverhandlungstag der Neuverhandlung, für den, wie den Verfahrensbe-\n\nteiligten bekannt war, die Beendigung der Beweisaufnahme und der Beginn der \n\nSchlussvorträge vorgesehen waren. Kurz zuvor hatte er mitgeteilt, in Kürze für \n\ndrei Wochen urlaubsabwesend zu sein, damit in dieser Zeit keine Termine an-\n\ngesetzt würden. Während der ersten Hauptverhandlung sei eine Funktionsbe-\n\neinträchtigung der rechten Hand weder behauptet noch sonst ersichtlich gewe-\n\nsen. Der Verteidiger hatte bereits am 15. Verhandlungstag der ersten Haupt-\n\nverhandlung, an dem diese geschlossen werden sollte, beantragt, ein psychiat-\n\nrisches Sachverständigengutachten zur Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit \n\ndes Angeklagten einzuholen, das die Beweisbehauptung aber nicht bestätigte. \n\n27 \n\nZwar ist der späte Zeitpunkt der Antragstellung - für sich allein - im Hin-\n\nblick auf den Ablehnungsgrund der Prozessverschleppungsabsicht unschädlich. \n\nWenn aber - wie hier - der Antrag erst nach einer umfangreichen Beweisauf-\n\nnahme gestellt wird und die verlangte Beweiserhebung längere Zeit in Anspruch \n\nnehmen würde, andererseits der Beweisstoff für den Antragsteller erkennbar \n\nerschöpft ist und ein nachvollziehbarer Anlass für die späte Antragstellung we-\n\nder dargetan noch sonst ersichtlich ist, kann alledem eine maßgebliche Indiz-\n\nwirkung zukommen. \n\n28 \n\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers drängte die gerichtliche \n\nAufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO zuvor nicht zur Einholung des medi-\n\nzinischen Sachverständigengutachtens, und zwar schon deshalb nicht, weil die \n\nKammer das Beweisthema mit anderen Beweismitteln aufgeklärt hat. Unbe-\n\nschadet dessen bestand aufgrund der polizeilichen Aussage des Angeklagten \n\nvom 19. Mai 2004, er habe zweimal \"nicht stark\" zugeschlagen, da er sich in \n\nden Jahren 1994 und 2003 Frakturen an der rechten Hand zugezogen und er \n\ndeswegen befürchtet habe, dass \"das\", wenn er zu fest zuschlage, wieder \"ka-\n\nputt\" gehe, kein Anlass, ein Gutachten dazu einzuholen, ob er mit seiner rech-\n\nten Hand die für das Ziehen an der Jacke erforderlichen Handgreifkräfte auf-\n\nbringen konnte. Denn der Angeklagte hatte überhaupt keine Funktionsbeein-\n\nträchtigung beim Zugreifen, vielmehr das Risiko eines erneuten Aufbrechens al-\n\nter Verletzungen beim Zuschlagen geltend gemacht; dies hinderte ihn nach sei-\n\nner Aussage nicht am weniger starken Zuschlagen. \n\n29 \n\nSelbst wenn der Inhalt der Aussage die Einholung des Gutachtens nahe \n\ngelegt hätte, wäre zu berücksichtigen, dass die Kammer infolge des Wider-\n\nspruchs des Angeklagten ein - für den Angeklagten disponibles - Beweisverwer-\n\ntungsverbot wegen Verstoßes gegen § 136 Abs. 1 StPO angenommen hat. Die \n\nRevision kann hier nicht innerhalb einer Rüge hinsichtlich ein und derselben \n\nBekundung des Angeklagten (Zuschlagen mit rechts) erfolgreich geltend ma-\n\nchen, einerseits sei seine Einlassung für die Beweisbehauptung unergiebig, \n\nweil er niemals verwertbare Angaben dazu gemacht habe, mit welcher Hand \n\nSchläge seinerseits erfolgt seien (vgl. oben I 1 b aa), andererseits hätte sich \n\naufgrund der bekundeten Schläge mit der rechten Hand eine bestimmte Be-\n\nweiserhebung aufgedrängt. \n\n30 \n\nDie Kammer durfte daneben auch die späte Beweisantragstellung durch \n\nden Verteidiger Rechtsanwalt Sch. am letzten Verhandlungstag \n\nder ersten Hauptverhandlung berücksichtigen. Hierfür kommt es entgegen der \n\nAnsicht des Beschwerdeführers nicht darauf an, ob die erste Hauptverhandlung \n\n- zumindest auch - aufgrund dieses Beweisantrags oder - allein - aufgrund des \n\nzeitnah von Rechtsanwalt Schw. gestellten Beweisantrags ausgesetzt \n\nworden war (vgl. UA S. 105). Maßgeblich ist nur, dass dem Antragsteller be-\n\nkannt gewesen war, dass die verlangte Beweiserhebung nach im Übrigen be-\n\nendeter Beweisaufnahme gemäß § 229 Abs. 4 StPO voraussichtlich eine Aus-\n\nsetzung zur Folge haben würde. Auch die Aufklärungspflicht hatte hier nicht die \n\nfrühere Einholung des psychiatrischen Sachverständigengutachtens geboten. \n\nDass, wie der Beschwerdeführer meint, \"beim Vorwurf vorsätzlicher Tötungs-\n\nverbrechen obligatorisch schon vor Beginn der Hauptverhandlung die Einholung \n\nsolcher forensisch-psychiatrischer Sachverständigengutachten (zu) veranlas-\n\nsen\" wäre, trifft nicht zu. \n\n31 \n\nc) Zu den beiden Voraussetzungen des Ablehnungsgrunds der Prozess-\n\nverschleppungsabsicht (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 6 StPO), dass - objektiv - der \n\nBeweisantrag geeignet sein muss, den Verfahrensabschluss \"wesentlich\" hin-\n\nauszuzögern, und der Antragsteller - subjektiv - in Kenntnis der Nutzlosigkeit \n\nder Beweiserhebung ausschließlich die Verfahrensverzögerung bezweckt, sieht \n\nder Senat Anlass zu folgenden Erwägungen: \n\n32 \n\naa) Der Senat hält es für angezeigt, das objektive Kriterium, dass die \n\nVerfahrensverzögerung zusätzlich wesentlich sein muss, deutlich restriktiver \n\nauszulegen, wenn nicht gar aufzugeben. \n\n33 \n\nAuch bei präsenten Beweismitteln erlaubt § 245 Abs. 2 Satz 3 Var. 5 \n\nStPO mit der wortgleichen Formulierung die Ablehnung von Beweisanträgen \n\nwegen Verschleppungsabsicht. Auf die Frage, wie schnell sich weitere Be-\n\nweismittel beschaffen lassen, kann es hier naturgemäß nicht ankommen. Eine \n\nwesentliche Verfahrensverzögerung, die überhaupt nur in den Fällen der Be-\n\nnennung der Gerichtsmitglieder als Zeugen und der verlangten Einführung \n\nmassenhaft präsenter Beweismittel in Betracht kommt, ist für § 245 Abs. 2 \n\nSatz 3 Var. 5 StPO nicht erforderlich (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisan-\n\ntrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 829 f.; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 245 \n\nRdn. 27: \"Verschleppungsabsicht iwS\"). Gleiches gilt für die Verwerfung eines \n\nAblehnungsgesuchs wegen Verschleppungsabsicht nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 \n\nStPO. Stichhaltige Argumente dafür, dass die gleichen Rechtsbegriffe - zumal \n\nin den systematisch zusammenhängenden Vorschriften der §§ 244, 245 StPO - \n\nunterschiedliche Bedeutungen haben, sind nicht ersichtlich (ebenso Fahl, \n\nRechtsmißbrauch im Strafprozeß 2004 S. 469; Herdegen in KK 5. Aufl. § 244 \n\nRdn. 87, jew. m. w. N.). \n\n34 \n\nDie Änderung der Rechtsprechung zum Kriterium der wesentlichen Ver-\n\nfahrensverzögerung ist auch vor dem Hintergrund der neueren strengen Kam-\n\nmerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Beschleunigungs-\n\ngrundsatz geboten. Insbesondere in Haftsachen, die einen großen Teil der erst-\n\ninstanzlichen Strafverfahren vor den Landgerichten ausmachen, zwingt der Be-\n\nschleunigungsgrundsatz dazu, dass die Hauptverhandlung so bald und so \n\nschnell wie möglich durchgeführt wird (vgl. nur BVerfG NJW 2006, 672, 676; \n\n2006, 1336, 1337 f.). Hat die Haft schon geraume Zeit angedauert, ist von Ver-\n\nfassungs wegen eine straffe Terminierung mit durchschnittlich jedenfalls deut-\n\nlich mehr als einem Verhandlungstag pro Woche geboten (vgl. BVerfG NJW \n\n2006, 668, 670; 2006, 672, 676; NStZ 2006, 460, 461; Beschluss vom 29. De-\n\nzember 2005 - 2 BvR 2057/05 - Rdn. 64). Wird die Hauptverhandlung nicht \n\nstraff genug durchgeführt, kann eine der Justiz anzulastende und damit kom-\n\npensationspflichtige Verfahrensverzögerung gegeben sein. Die Kammerrecht-\n\nsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt dabei eine nicht ausreichende \n\nVerfahrensförderung insbesondere auch mittels statistischer Errechnung der \n\ndurchschnittlichen Anzahl der Verhandlungstage und der durchschnittlichen \n\nVerhandlungsdauer fest und scheint nicht nach Verfahrensgegenständen und \n\nVerhandlungsinhalten - ebenso wenig danach, ob Beweisanträge gebündelt \n\noder gestaffelt gestellt werden, oder danach, in welchem Zeitraum sich bean-\n\ntragte weitere Beweismittel bei im Übrigen abgeschlossener Beweisaufnahme \n\nbeschaffen lassen - zu differenzieren (vgl. Eschelbach in KMR 44. Lfg. § 229 \n\nRdn. 5; Schmidt NStZ 2006, 313, 314 f.). Vor dem Hintergrund der verfassungs-\n\nrechtlich gebotenen straffen Durchführung der Hauptverhandlung liegt es nahe, \n\ndass auch die Anordnung einer vergleichsweise kurzen Unterbrechung nach \n\n§ 229 Abs. 1 StPO mit Blick auf den Beschleunigungsgrundsatz eine relevante \n\nVerfahrensverzögerung bedeuten kann, zumal durch weitere Beweiserhebun-\n\ngen dem Tatgericht Arbeitszeit für andere - ebenfalls in angemessener Zeit ab-\n\nzuschließende - Verfahren verloren geht. \n\n35 \n\nNach alledem kann jedenfalls für die Wesentlichkeit der Verfahrensver-\n\nzögerung nicht mehr der Maßstab des § 229 Abs. 1 StPO zugrunde gelegt wer-\n\nden. Soweit dieser Maßstab bisher herangezogen wurde (vgl. BGH NStZ 1982, \n\n391; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 244 Rdn. 67 m. w. N.), kann daran nicht \n\nmehr festgehalten werden, nachdem das 1. JuMoG vom 24. August 2004 \n\n(BGBl I 2198) die regelmäßige Unterbrechungsfrist auf drei Wochen verlängert \n\nhat. \n\n36 \n\nbb) Soweit der Tatrichter die Überzeugung von der inneren Tatsache, \n\ndass es dem Antragsteller auch subjektiv darum ging, den Prozess zu ver-\n\nschleppen, durch Rückschlüsse aus äußeren Tatsachen zu gewinnen hat, kön-\n\nnen sich signifikante Indizien etwa aus folgender Fallgestaltung ergeben: \n\n37 \n\nNach Abschluss der vom Gericht nach dem Maßstab der Aufklärungs-\n\npflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) für geboten gehaltenen Beweiserhebungen kann der \n\nVorsitzende die übrigen Verfahrensbeteiligten unter Fristsetzung auffordern, \n\netwaige Beweisanträge zu stellen. Dies gilt namentlich bei länger dauernden \n\nVerfahren im Sinne von § 229 Abs. 2 StPO, also solchen mit einer Hauptver-\n\nhandlung, die mindestens zehn Verhandlungstage umfasst. Werden Anträge \n\nnicht innerhalb der gesetzten Frist gestellt, dann hat der Antragsteller die Grün-\n\nde hierfür substantiiert darzulegen. Besteht nach der Überzeugung des Gerichts \n\nkein nachvollziehbarer Anlass für die verfristete Antragstellung, so kann es \n\n- falls nicht die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO gleichwohl zur Be-\n\nweiserhebung drängt - grundsätzlich davon ausgehen, dass der Antrag nichts \n\nanderes als die Verzögerung des Verfahrens bezweckt. Denn es ist nicht er-\n\nkennbar, warum ein Antragsteller, dem es möglich ist, innerhalb der gesetzten \n\nFrist Beweisanträge zu stellen, nicht bestrebt sein sollte, rechtzeitig seinem An-\n\nliegen dienliche Beweiserhebungen zu verlangen, will er nicht seinen Interessen \n\nzuwider handeln. \n\n38 \n\nDieser Auslegung von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO steht § 246 Abs. 1 StPO \n\nnicht entgegen, weil die Ablehnung eines Beweisantrags weiterhin nicht allein \n\nan die verspätete Antragstellung geknüpft ist; sie erleichtert dem Tatrichter le-\n\ndiglich den Nachweis der Absicht der Prozessverschleppung. Auch an der \n\nPflicht des Gerichts zur Entgegennahme und Verbescheidung von Beweisan-\n\nträgen ändert sich nichts (vgl. insoweit bei \"extrem gelagerten Fällen\" des \n\nRechtsmissbrauchs BGH NJW 2005, 2466). \n\n2. Rüge der Mitwirkung der wegen Ablehnung eines Beweisantrags ab-\n\ngelehnten Kammermitglieder (§ 338 Nr. 3, §§ 24 ff. StPO): \n\nDer Verteidiger Rechtsanwalt Sch. hat namens des Ange-\n\nklagten S. sämtliche Mitglieder der Kammer mit Gesuch vom 3. August \n\n2006 abgelehnt. Das Gesuch beanstandet im Wesentlichen die Ablehnung des \n\nBeweisantrags auf Einholung des medizinischen Sachverständigengutachtens \n\nwegen Prozessverschleppungsabsicht (siehe oben Ziff. 1); zudem habe \"die \n\nKammer vor Erlaß ihres Beschlusses keinerlei Versuch gemacht, Hrn. S. \n\noder seine Verteidigung nochmals anzuhören und ihnen Gelegenheit zu geben, \n\nden Vorwurf der Verschleppungsabsicht zu entkräften\". Die Vertreterkammer \n\nhat das Ablehnungsgesuch mit Beschluss noch vom selben Tag als unbegrün-\n\ndet verworfen. \n\nHierzu bemerkt der Senat: \n\nDas Verhalten der Kammermitglieder konnte die Besorgnis der Befan-\n\ngenheit aus der Sicht eines verständigen Angeklagten (vgl. Senat NJW 2006, \n\n3290, 3295 m.w.N.; NStZ 2007, 161, 163) nicht begründen. Es mag dahinste-\n\nhen, inwieweit prozessual fehlerhaftes Verhalten überhaupt Anlass zur Besorg-\n\nnis der Befangenheit geben könnte (Senat NStZ 2007, 163, 164). Dem braucht \n\nder Senat hier nicht nachzugehen. Denn nicht nur die Ablehnung des Beweis-\n\nantrags erfolgte rechtsfehlerfrei; es bedurfte hierzu auch nicht der vorherigen \n\nAnhörung zur beabsichtigten Entscheidung. Durch die Verkündung des Ableh-\n\n39 \n\n40 \n\n41 \n\n42 \n\nnungsbeschlusses vor der abschließenden Urteilsberatung wird dem An-\n\ntragsteller rechtliches Gehör gewährt; hierdurch wird ihm Gelegenheit gegeben, \n\nden Vorwurf, er habe den Beweisantrag nur in Prozessverschleppungsabsicht \n\ngestellt, zu entkräften oder die ihm sonst infolge der Ablehnung des Beweisan-\n\ntrags notwendig erscheinenden Maßnahmen zu treffen (st. Rspr.; vgl. nur \n\nBGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Prozessverschleppung 4; BGH NStZ 1998, \n\n207, jew. m.w.N.). \n\nII. \n\nRevision des Angeklagten Sc. : \n\n1. Rüge der Mitwirkung des wegen eines Hinweises abgelehnten Vorsit-\n\nzenden (§ 338 Nr. 3, §§ 24 ff. StPO): \n\na) Der Rüge, an dem Urteil habe der Vorsitzende Richter M. mitge-\n\nwirkt, nachdem ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch wegen eines von \n\nihm erteilten Hinweises mit Unrecht verworfen worden sei, liegt folgendes Ver-\n\nfahrensgeschehen zugrunde: \n\n43 \n\n44 \n\n45 \n\n46 \n\nAm siebten Verhandlungstag der ersten Hauptverhandlung, dem 27. Juli \n\n2005, wurde die im Ermittlungsverfahren tätige Dolmetscherin und Übersetzerin \n\nT. als Zeugin vernommen. Sie sagte aus, dass sie keine Prüfung als \n\nDolmetscherin oder Übersetzerin abgelegt habe und nicht allgemein vereidigt \n\nsei; sie komme allerdings aus Moskau und habe dort Germanistik studiert. Dar-\n\naufhin widersprachen die Verteidiger der Angeklagten und des damaligen Mit-\n\nangeklagten F. der Verwertung sämtlicher - noch in die Hauptverhandlung \n\neinzuführender und bereits eingeführter - Vernehmungen, an denen die Zeugin \n\nals Sprachmittlerin mitgewirkt habe. Der Vorsitzende erteilte unterdessen fol-\n\ngenden Hinweis: \n\n\"Der Vorsitzende wies darauf hin, dass die soeben vernomme-\nne Zeugin T. in der jetzigen Vernehmung die deutsche \nSprache ohne jeden grammatikalischen Fehler beherrschte und \nihre Muttersprache russisch ist, wie sie erklärte.\" \n\n47 \n\nDie Verteidigung widersprach dieser Feststellung. Die Revision behaup-\n\ntet, der Vorsitzende habe, noch bevor die Widersprüche vollständig protokolliert \n\ngewesen seien, unter Anordnung einer Unterbrechung bis zum nächsten Tag \n\nden Sitzungssaal verlassen und sei später zur Rückkehr bewegt worden. Am \n\nfolgenden Verhandlungstag, dem 28. Juli 2005, stellte der Verteidiger Rechts-\n\nanwalt Sch. namens des Angeklagten S. ein Befangenheits-\n\ngesuch, dem sich sämtliche Verteidiger, auch Rechtsanwalt Schw. für \n\nden Angeklagten Sc. , anschlossen. Mit Beschluss vom 1. August 2005 \n\nsind die Gesuche als unbegründet verworfen worden. \n\n48 \n\nb) Der Beschwerdeführer meint, dass der Vorsitzende mit dem Hinweis \n\n\"rechtliche Erwägungen im Bezug auf die Rolle von Frau T. vorgenom-\n\nmen\" habe, \"was die Besorgnis der Befangenheit begründe(…)\". Der Vorsitzen-\n\nde habe den Eindruck vermitteln wollen, § 73 Abs. 2 StPO sei hier nicht an-\n\nwendbar. Zudem habe er die der Kammer obliegende Beweiswürdigung vor-\n\nweggenommen; es handele sich um den \"Versuch …, eine (nicht zwingende) \n\nFeststellung, die seiner persönlichen Wertung entspricht, … als unumstößlich \n\nins Protokoll aufzunehmen\"; diese \"unzulässige Vorwegwürdigung\" habe \"die \n\nFolge, die weiteren Kammermitglieder zu präjudizieren\". \n\n49 \n\n50 \n\nc) Bei verständiger Würdigung war ein Misstrauen in die Unvoreinge-\n\nnommenheit und Unparteilichkeit des Vorsitzenden nicht gerechtfertigt. \n\nDie Revision verkennt bereits, dass das geltende Recht ein Beweisver-\n\nwertungsverbot aufgrund der Heranziehung eines nicht öffentlich bestellten und \n\nallgemein beeidigten Dolmetschers oder Übersetzers nicht kennt. Bei einem \n\nDolmetscher handelt es sich schon nicht um einen Sachverständigen (Senge in \n\nKK 5. Aufl. vor § 72 Rdn. 9), so dass § 73 Abs. 2 StPO insoweit nicht einschlä-\n\ngig ist; im Übrigen hat ein Verstoß gegen die Sollvorschrift des § 73 Abs. 2 \n\nStPO ohnehin kein Verwertungsverbot zur Folge. Auch aus den sonstigen im \n\nAblehnungsgesuch zitierten Vorschriften (§ 185 Abs. 1 GVG; Bayerisches Dol-\n\nmetschergesetz; Nr. 181 Abs. 1 RiStBV) ergibt sich ein solches Verwertungs-\n\nverbot nicht. \n\n51 \n\nDie Annahme der Besorgnis der Befangenheit in der Person des Vorsit-\n\nzenden liegt aber insbesondere deswegen fern, weil der protokollierte Hinweis \n\nvon seiner Befugnis zur Verhandlungsleitung nach § 238 Abs. 1 StPO gedeckt \n\nwar. Ist nämlich über ein Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot, wie dies \n\nhier von der Verteidigung (zu Unrecht) geltend gemacht worden war, zu ent-\n\nscheiden, so kann der Vorsitzende darüber im Rahmen der Sachleitung befin-\n\nden. Die ein derartiges Verbot möglicherweise begründenden Umstände sind \n\ndabei gegebenenfalls freibeweislich zu ermitteln. Eine durch den Vorsitzenden \n\naufgrund eigener Wertung angeordnete Beweisaufnahme können die Verfah-\n\nrensbeteiligten beanstanden und somit einen Beschluss nach § 238 Abs. 2 \n\nStPO herbeiführen (vgl. BGHSt 51, 1, 4). Denn gerade im Fall eines Beurtei-\n\nlungsspielraums des Vorsitzenden oder eines gesetzlich eröffneten Ermessens \n\nobliegt es dem Verfahrensbeteiligten, der sich durch die Anordnung beschwert \n\nfühlt, die Verantwortung des Spruchkörpers zu aktivie-ren (BGH NJW 2007, \n\n384, 387, zur Veröffentlichung in BGHSt 51, 144 bestimmt). \n\n52 \n\nGemessen daran ist das Verhalten des Vorsitzenden nicht zu beanstan-\n\nden. Denn hiernach durfte er im Rahmen seiner Sachleitungsbefugnis die Rich-\n\ntigkeit der Übersetzung der im Ermittlungsverfahren tätigen Dolmetscherin und \n\nÜbersetzerin wertend beurteilen. \n\n53 \n\n54 \n\n55 \n\n56 \n\n57 \n\n58 \n\n2. Rüge der Mitwirkung des wegen der Terminierung abgelehnten Vorsit-\n\nzenden (§ 338 Nr. 3, §§ 24 ff. StPO): \n\nZum Befangenheitsgesuch vom 25. Januar 2006, das sich im Kern dar-\n\nauf stützt, der Vorsitzende Richter M. habe für die Neuverhandlung eine zu \n\nkurzfristige und straffe Terminierung beabsichtigt, um den vom Angeklagten \n\nSc. akzeptierten Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Schw. \"auszu-\n\nschalten\", wird auf die Senatsentscheidungen vom 20. Juni 2006 - 1 StR 169/06 \n\n(abgedr. in NStZ 2006, 513) und vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06 (abgedr. \n\nin NStZ 2007, 163) verwiesen. \n\nIm Übrigen bemerkt der Senat: \n\nEinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass bei der Bestimmung der \n\nTermine - zumal bei einer ausgesetzten Hauptverhandlung - \"der übliche Vor-\n\nlauf von 2 - 3 Monaten\" einzuhalten sei, gibt es nicht; nichtsdestotrotz hat der \n\nVorsitzende ausweislich der Urteilsfeststellungen (UA S. 105) später sogar ei-\n\nnem entsprechenden Terminsverlegungsantrag des Verteidigers Rechtsanwalt \n\nSchw. Folge geleistet. Auch die fernmündliche Äußerung des Vorsitzen-\n\nden jenem gegenüber, \"es könne nicht sein, dass er am Schluss die Haftbefeh-\n\nle aufheben müsse, weil die Verteidiger keine Zeit hätten\", kann hier - nicht \n\neinmal im Ansatz - die Besorgnis der Befangenheit begründen. \n\n3. Rüge der überlangen Verfahrensdauer und rechtsstaatswidrigen Ver-\n\nfahrensverzögerung (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK): \n\na) Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer ausdrücklich davon \n\nabgesehen, eine überlange Verfahrensdauer oder rechtsstaatswidrige Verfah-\n\nrensverzögerung zugunsten des Angeklagten Sc. zu berücksichtigen, da \n\nVerhandlung und Entscheidung innerhalb angemessener Zeit erfolgt seien (UA \n\n \n\n59 \n\n60 \n\nS. 104 ff. d.A.). Das Urteil führt im Wesentlichen dazu aus, dass die Verfah-\n\nrensdauer - die Anklageschrift datiert auf den 26. Oktober 2004 - ihre Ursache \n\nin Terminsabstimmungen mit den Verteidigern zunächst von vier, später von \n\nzwei Angeklagten hatte. Die Aussetzung der Hauptverhandlung sei aufgrund \n\neines Beweisantrags des Verteidigers Rechtsanwalt Schw. auf Einho-\n\nlung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens erforderlich geworden; \n\nmit dem Antrag sei vorgetragen worden, der Angeklagte Sc. habe bei \n\nzwei Motorradunfällen in den Jahren 1988 und 1989 massive Kopfverletzungen \n\nerlitten. \n\nb) Die Sachrüge, mit der der Beschwerdeführer diese Erwägungen an-\n\ngreift, kann den Bestand des Urteils nicht gefährden. \n\nWill der Beschwerdeführer die Verletzung des Beschleunigungsgebots \n\ngeltend machen, erfordert dies grundsätzlich die Erhebung einer Verfahrensrü-\n\nge (BGHSt 49, 342; BGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 1 StR 618/06; vgl. \n\nauch BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. September 2006 - 2 BvR 1377/06). \n\nEin Ausnahmefall, für den der Bundesgerichtshof angenommen hat, das Revi-\n\nsionsgericht habe wegen eines Erörterungsmangels auf die Sachrüge hin ein-\n\nzugreifen (vgl. BGHSt aaO; NStZ-RR 2007, 71; Beschluss vom 17. April 2007 \n\n- 5 StR 541/06), liegt hier nicht vor. Denn das Urteil legt nachvollziehbar dar, \n\ndass und weshalb die lange Verfahrensdauer nicht der Justiz anzulasten ist. Ei-\n\nne \"minutiös genaue\" Darstellung des Verhandlungsgangs ist dabei nicht erfor-\n\nderlich. Von den Urteilsfeststellungen abweichender oder darüber hinausge-\n\nhender Sachvortrag kann im Rahmen der Sachrüge keine Berücksichtigung fin-\n\nden. Die Auslegung oder Umdeutung der Beanstandung im Rahmen der Sach-\n\nrüge als bzw. in eine zulässige Verfahrensrüge (vgl. Senat NJW 2007, 92, 95 f.) \n\nkommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Darlegungen erst nach Ablauf \n\nder Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) erfolgten. \n\n61 \n\nDer Senat braucht daher nicht zu entscheiden, welche Spielräume zur \n\nFörderung des Verfahrens der Kammer verblieben, ob etwa der Vorsitzende bei \n\nder Terminierung unter Verletzung des Beschleunigungsgebots in zu weit rei-\n\nchendem Umfang den Terminswünschen der Verteidiger nachkam und inwie-\n\nweit dies hätte eine Strafmilderung zugunsten des Beschwerdeführers bewirken \n\nkönnen. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR__32-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-09/1-str-32-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR__32-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR__32-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-09/1-str-32-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR__32-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:41:18.408373+00:00"}}