{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2007/1_StR__18-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-02-13","aktenzeichen":"1 StR 18/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 18/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Februar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 beschlos-\n\nsen: \n\nDer Beschluss des Landgerichts München II vom 10. November \n\n2006, mit dem die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 \n\nStPO als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMünchen II vom 12. Juni 2006 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als \n\nunzulässig verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Generalbundesanwalt hat zum Antrag auf Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts und zur Revision des Angeklagten wie folgt Stellung genommen: \n\n\"Das Landgericht hat den Angeklagten am 12. Juni 2006 zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe verurteilt. Im Anschluss an die Urteilsverkündung und \n\nnach qualifizierter Rechtsmittelbelehrung haben der Angeklagte und sei-\n\nne beiden Verteidiger auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. \n\nGleichwohl hat der Angeklagte am 19. Juni 2006 Revision eingelegt. Das \n\nLandgericht hat diese Revision mit Beschluss vom 10. November 2006 \n\nals unzulässig verworfen, da das Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist \n\ndes § 345 Abs. 1 StPO begründet worden sei. Mit Schreiben vom \n\n20. November 2006, eingegangen bei dem Landgericht am 22. Novem-\n\nber 2006, hat sich der Angeklagte gegen den seinen Verteidigern am \n\n15. November beziehungsweise 17. November 2006 zugestellten Be-\n\nschluss gewandt und die Entscheidung des Revisionsgerichts sowie \n\nWiedereinsetzung nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist be-\n\nantragt. \n\nDer Antrag hat im Ergebnis keinen Erfolg. \n\n1. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er wirksam auf \n\nRechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 \n\nStPO). \n\n Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 12. Juni 2006 ha-\n\nben der Angeklagte und seine Verteidiger im Anschluss an die Urteils-\n\nverkündung und nach qualifizierter Rechtsmittelbelehrung durch aus-\n\ndrückliche Erklärung auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet \n\n(Bd. V Bl. 2078f. d.A.). Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des \n\nProtokolls nach § 274 StPO teil, weil sie gemäß § 273 Abs. 3 StPO \n\nvorgelesen und genehmigt wurde. Der Rechtsmittelverzicht ist damit \n\nwirksam zustande gekommen. Er ist als Prozesshandlung grundsätz-\n\nlich auch unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. nur BGHSt 45, 51, 53; \n\nBGH NStR-RR 2002, 114; BGH NJW 2002, 1436; KK-Ruß, StPO \n\n5. Auflage 2003, § 302 Rn. 15). \n\n Die höchstrichterliche Rechtsprechung erkennt hierzu zwar Ausnah-\n\nmen an (BGHSt 45, 51, 53). So können in besonderen Fällen schwer \n\nwiegende Willensmängel aus Gründen der Gerechtigkeit dazu führen, \n\ndass eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist. Auch kann \n\ndie Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts durch die Art seines Zu-\n\nstandekommens in Frage gestellt werden, etwa durch unzulässige \n\nEinwirkung auf den Erklärenden. Anhaltspunkte für eine der genann-\n\nten Konstellationen sind aber im vorliegenden Fall nicht erkennbar. An \n\nder Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten und damit seiner Fähig-\n\nkeit, wirksam Prozesshandlungen vorzunehmen, bestehen keine Zwei-\n\nfel. Dies ist insbesondere den Feststellungen der psychiatrischen \n\nSachverständigen Dr. K. - zur Frage der Schuldfähigkeit zu ent-\n\nnehmen (Bd. V Bl. 2044ff. und 2075f. d.A.; UA S. 17). Die Erklärung \n\ndes qualifiziert belehrten Betroffenen ist wirksam und unwiderruflich, \n\nweil sie in voller Kenntnis von Bedeutung und Tragweite des Verzichts \n\nabgegeben worden ist (BGH Großer Senat für Strafsachen, NJW \n\n2005, 1440, 1446). Tatsachen, die auf eine unzulässige Beeinflussung \n\ndes Angeklagten durch andere Verfahrensbeteiligte im Zusammen-\n\nhang mit der qualifizierten Belehrung schließen ließen, werden nicht \n\nsubstantiiert vorgetragen und werden auch aus den Akten nicht er-\n\nsichtlich. \n\n Die am 19. Juni 2006 eingelegte Revision des Beschwerdeführers \n\nrichtet sich deshalb gegen ein rechtskräftiges Urteil und ist gemäß \n\n§ 349 Abs. 1 StPO unzulässig. \n\n2. Diese Entscheidung zu treffen ist Sache des Revisionsgerichts, nicht \n\ndie des Tatrichters. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist \n\nauf diejenigen Fälle beschränkt, in denen ein Beschwerdeführer die für \n\ndie Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen \n\nFormen nicht beachtet oder die hierfür geltenden Fristen nicht gewahrt \n\nhat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem an-\n\nderen Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu \n\nallein dem Revisionsgericht zu. Das gilt auch dann, wenn ein solcher \n\nGrund mit Mängeln der Form- oder Fristeinhaltung zusammentrifft, al-\n\nso etwa - wie hier - die Revision nach wirksamem Rechtsmittelverzicht \n\nzwar fristgemäß eingelegt, aber nicht begründet worden ist (vgl. Mey-\n\ner-Goßner, StPO, 49. Auflage, § 346 Rdn. 2 m.w.N.). \n\n Der Beschluss des Landgerichts vom 10. November 2006, mit dem die \n\nRevision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden \n\nist, ist daher aufzuheben und durch eine Entscheidung des Revisions-\n\ngerichts nach § 349 Abs. 1 StPO zu ersetzen. \n\n3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-\n\nsäumung der Revisionsbegründungsfrist ist gegenstandslos. Schon \n\ndie Einlegung der Revision war unzulässig, so dass es auf Zulässig-\n\nkeitsfragen bei der Revisionsbegründung nicht mehr ankommt.\" \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nWahl Kolz Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR__18-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-13/1-str-18-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR__18-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR__18-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-13/1-str-18-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR__18-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:20:24.614942+00:00"}}