{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2007/1_StR__16-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-06-19","aktenzeichen":"1 StR 16/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 16/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n19. Juni 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 2007, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Boetticher, \n\nDr. Kolz, \n\nHebenstreit, \n\nDr. Graf, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Stuttgart vom 16. August 2006 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschafts-\n\nstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Betruges aus \n\ntatsächlichen Gründen freigesprochen. Er habe nicht mit Betrugsvorsatz ge-\n\nhandelt, auch nicht mit bedingtem. Dagegen wendet sich die Revision der \n\nStaatsanwaltschaft. Sie beanstandet die Verletzung formellen und materiellen \n\nRechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung \n\nzur inneren Tatseite ist nicht frei von Rechtsfehlern. Auf die Verfahrensrügen \n\nkommt es nicht mehr an. \n\nI. \n\n2 \n\nDem Angeklagten wird vorgeworfen, zusammen mit anderen von Febru-\n\nar bis Mai 2000 als „Administrator der Firma P. \n\n (Pe. ) mit Sitz in Malaga/Spanien“ unter dem wahrheitswidrigen \n\nVersprechen einer sicheren und rentablen Kapitalanlage von zwölf „Investoren“ \n\n3.372.729,19 DM, 1.999.980,00 US-$ und 190.000,-- CHF vereinnahmt und \n\nvorgefasster Absicht entsprechend für andere, private Zwecke verwendet zu \n\nhaben. \n\n3 \n\n4 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren am Tatgeschehen \n\nfolgende drei Personen maßgeblich beteiligt: \n\na) G. , ein seit vielen Jahren weltweit insbesondere \n\nmit gefälschten oder nicht existenten Bankpapieren agierender Finanzmakler, \n\nder sich erstklassiger Kontakte zur Finanz- und Bankenwelt berühmt und durch \n\neloquentes und überzeugendes Auftreten besticht. Er war schon vor dem hier \n\nmaßgeblichen Tatzeitraum wegen Betruges, Untreue, Urkundenfälschung sowie \n\nwegen des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen vor-\n\nbestraft. Dem Angeklagten war dies zur Tatzeit nicht bekannt. \n\n5 \n\nb) J. V. , ein Diplom-Jurist aus der DDR, der nach der Wieder-\n\nvereinigung „wegen Regelungen im Einigungsvertrag trotz gravierender Wis-\n\nsenslücken gerade auch in den Kernbereichen des bundesrepublikanischen \n\nRechts im Jahre 1994 als Rechtsanwalt zugelassen werden musste“ und der es \n\nvorzüglich verstand, „unzureichende Kompetenz durch überzeugendes und se-\n\nriös anmutendes Auftreten zu kompensieren“. Seine besondere Vorliebe galt \n\nder lukrativen Beratung in Angelegenheiten vermeintlicher Hochfinanz. Mit ihm \n\narbeitete der Angeklagte seit etwa einem Jahr - vor den hier maßgeblichen Vor-\n\ngängen - geschäftlich zusammen. Eine vom Angeklagten über J. V. \n\neingeholte Auskunft der C. Stuttgart war „unauffällig“. \n\n6 \n\nc) S. , der Angeklagte, geboren im Jahre 1946. Nach Erlan-\n\ngung der Mittleren Reife war er in verschiedenen Geschäftsbereichen auch \n\nselbständig tätig. Seit 1982 musste er alle vier Jahre die eidesstattliche Versi-\n\ncherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ablegen. Er ist \n\nseit 1970 mehrfach vorbestraft wegen Betruges, versuchter Erpressung und \n\nUrkundenfälschung, zuletzt 1986 wegen der Beteiligung am Versuch der Ver-\n\nwertung von gefälschten Sparbriefen der Co. im Nennwert von ca. \n\n25 Millionen DM in Liechtenstein, Luxemburg und in der Schweiz, sowie wegen \n\nder Fertigung von 60 weiteren falschen Sparbriefblanketten über insgesamt \n\n10 Millionen DM. Er hat „vor allem wegen eines Herzleidens eine deutlich ver-\n\n7 \n\n8 \n\nkürzte Lebenserwartung“. \n\n2. Zur Vorgeschichte: \n\nDer Angeklagte hatte schon früher Geschäftsbeziehungen nach Spanien. \n\nDie bessere Lebensqualität, die er sich dort versprach, und „die wechselvollen \n\nErfahrungen seines Werdegangs in Deutschland, wo es ihm nicht mehr gefiel“, \n\nbewogen ihn im Jahre 1996 im Alter von 50 Jahren nochmals einen neuen Le-\n\nbensabschnitt zu beginnen und in die Nähe von Marbella/Spanien überzusie-\n\ndeln. Dort erwarb er die oben genannte spanische Aktiengesellschaft \n\n„Pe. “ für 100.000,00 DM, die er in Raten bezahlte, weitgehend aus den \n\nErträgen kleinerer „Projektentwicklungen“, vom Einbau von Sattelitenanlagen \n\nbis hin zur Erstellung eines Einfamilienhauses. Das Ziel seiner spanischen Un-\n\nternehmung ging darüber jedoch weit hinaus. Sein Bestreben war, sich durch \n\ndie Entwicklung und den Vertrieb eines einträglichen Großprojekts ausreichen-\n\nde finanzielle Ressourcen für seine Alterssicherung zu schaffen. Bei der Reali-\n\nsierung einer großzügig angelegten Seniorenresidenz mit zugehörigem \n\n5-Sterne-Hotel am Mittelmeer zwischen Malaga und Marbella kam er jedoch im \n\nJahre 1998 nicht zum Zug. \n\n9 \n\nStattdessen sah er im Herbst 1999 mit dem sogenannten Ro. projekt, \n\nbei dessen Umsetzung es dann zu den verfahrensgegenständlichen Taten kam, \n\n„endlich seine Chance gekommen, lang gehegte finanzielle Hoffnungen zu ver-\n\nwirklichen“. Nahe dem südspanischen Städtchen Ro. - im Einzugsbereich \n\nvon Marbella und Malaga - wurde ein gut gelegenes knapp acht Quadratkilome-\n\nter großes Areal für 40 Millionen US-$ zum Kauf angeboten. Darauf wollte der \n\nAngeklagte mit einem Investitionsvolumen von 700 Millionen US-$ zwei 18-\n\nLoch-Golfplätze nebst weiteren Sportanlagen, zwei große 4-Sterne-Hotels, 424 \n\nVillen und 350 Appartements sowie die zugehörige Infrastruktur errichten. Ins-\n\nbesondere durch den Weiterverkauf der Villen und Appartements an Kunden \n\nmit gehobenen Ansprüchen erwartete er eine jährliche Rendite von 100 %. \n\n10 \n\nDa weder er noch sein Unternehmen über nennenswertes Vermögen \n\nverfügten, das beim Erwerb des Grundstücks hätte eingesetzt werden können, \n\nempfand es der Angeklagte „als geradezu glückliche Fügung“, als er just zu \n\ndieser Zeit in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung ein Inserat las, in welchem \n\ndie in Gl. in Griechenland ansässige Firma I. 100%-ige Finanzie-\n\nrungen in der von ihm benötigten Größenordnung anbot. Als maßgeblicher \n\nRepräsentant des Unternehmens stellte sich G. heraus. Mit \n\ndiesem traf sich der Angeklagte umgehend. G. zeigte sich \n\nsehr interessiert und diente dem Angeklagten gleich noch ein weiteres Projekt \n\nan, die Errichtung von 6.000 Häusern - unter Einschaltung der Weltbank - in \n\neinem griechischen Erdbebengebiet. Dieses Vorhaben wollte der Angeklagte \n\naber erst in zweiter Linie angehen. \n\n11 \n\nZur Finanzierung des Grundstückskaufpreises für das Ro. projekt \n\nschlug G. zunächst vor, ein Bankdarlehen in Anspruch zu \n\nnehmen. Er gab - der Wahrheit zuwider - vor, das hierzu erforderliche Eigenka-\n\npital in Höhe von 10 Millionen US-$ dem Angeklagten aus Mitteln eines Hedge-\n\nFonds italienischer Investoren und Steuersparer, über die er verfüge, besorgen \n\nzu können. Das Eigenkapital könne als „proof of fund“ dokumentiert und nach-\n\ngewiesen werden. \n\n12 \n\nDa der Angeklagte „allgemein wusste“, dass zur vermeintlichen Siche-\n\nrung von Finanzierungen gerade jener Größenordnung, wie er sie durchführen \n\nwollte, häufig gefälschte Bankpapiere kursieren, und er sich eine Überprüfung \n\nder Dokumente nicht zutraute, bezog er den - damaligen - Rechtsanwalt J. \n\nV. in das Vorhaben ein und vereinbarte mit diesem - unter anderem -, \n\ndass er die Echtheit und Werthaltigkeit der zur Verwendung anstehenden \n\nBankpapiere gewährleisten solle. \n\n13 \n\nAnfang November 1999 bezahlte der Angeklagte 85.000,-- US-$ an \n\n G. zur Begleichung angeblich bei der Ausstellung des „proof \n\nof fund“ anfallender Bankkosten. Das Geld stammte aus einer „in einer anderen \n\nSache“ bezahlten „Einlage“ des im Herbst 1999 gewonnenen „Joint-Venture-\n\nPartners“ Ch. N. . Nach der Zahlung erhielt der Angeklagte von \n\n G. einen angeblich am 8. November 1999 von der Banca \n\nCa. , /Italien, in Höhe von 10 Millionen US-$ für den Angeklagten be-\n\nziehungsweise sein Unternehmen ausgestellten, tatsächlich aber total gefälsch-\n\nten Eigenkapitalnachweis. „Bei den sich anschließenden Verhandlungen stellte \n\nsich für den Angeklagten heraus, dass die Finanzierung des Ro. projekts über \n\nein Bankdarlehen schon deshalb nicht zu realisieren war, weil ein ‚proof of fund’ \n\nder vom Angeklagten erlangten Art ungeachtet dessen, dass ein Falsifikat vor-\n\nlag, nicht beleihbar war.“ \n\n3. Das Tatgeschehen: \n\n G. unterbreitete dem Angeklagten daraufhin unter er-\n\nneutem Hinweis auf seine angeblich exzellenten und bereits vielfach bewährten \n\nBankkontakte ein weiteres Finanzierungskonzept: \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\n„Es sah in der ersten Stufe vor, als Anschubfinanzierung benötigte Mittel \n\ndurch Kapital privater Investoren zu gewinnen, welche bereit waren, mit der \n\nPe. Joint-Venture-Verträge abzuschließen. Darin verpflichteten sich die \n\nInvestoren, der Pe. auf die Dauer von zwei bis vier Monaten Kapital in \n\nnamhafter Höhe zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug übernahm die Pe. \n\n die Verpflichtung, spätestens mit dem Ende der vereinbarten Laufzeit Beträ-\n\nge an die Investoren zu bezahlen, die sich auf das bis zu vierfache des jeweils \n\neingesetzten Kapitals beliefen. Mit dem eingebrachten Geld sollten die Kosten \n\nder Avalisierung zahlreicher namens der Pe. im Zug der Finanzierung \n\nausgestellter und auf sie gezogener Eigenwechsel, so genannter „promissory \n\nnotes“, bei der B. di R. und der anschließenden Diskontierung dieser \n\nWechsel bei der B. N. de P. (‚ ’) bedient werden. Für Avalisie-\n\nrungskosten waren ungefähr 3 % und als Disagio insgesamt etwa 12 % des \n\nNennwerts der Wechsel zu veranschlagen. G. s Erläuterungen zufolge \n\nwaren das Kapital der Investoren durch die Wechselavale und die Avale wieder \n\ndurch vermeintlich seiner Verfügungsmöglichkeit unterliegende Mittel italieni-\n\nscher Anleger bei der B. di R. abgesichert. Mit den von der BNP in Höhe \n\nvon rund 85 % des Wechselnennwertes diskontierten Beträgen sollten die ge-\n\nleisteten Einlagen und vereinbarten Gewinne der Investoren ausbezahlt und \n\ninsbesondere eine in Höhe von 56 Mio. US-$ zu Gunsten der Pe. ausge-\n\nstellte Bankgarantie erlangt werden, die angeblich 2 Mio. US-$ kostete. Vorge-\n\nsehen war, mit Hilfe dieses Papiers in der zweiten Stufe des von G. \n\nvorgeschlagenen Finanzierungskonzepts das für das Ro. projekt vorgesehene \n\nAreal zu erwerben. Ohne Beteiligung der Investoren sollten mit dem Projekt \n\nRenditen erwirtschaftet und daraus die von der Pe. eingegangenen \n\nWechselverbindlichkeiten nach Eintritt ihrer Fälligkeit getilgt werden. Sofern die \n\nErträgnisse dazu nicht ausreichten, war geplant, Wechsel zu revolvieren.“ \n\n17 \n\n„Unschwer ließ sich der Angeklagte von G. davon \n\nüberzeugen, dass die Realisierung der vorgeschlagenen Finanzierung durch \n\ndessen exzellente und bereits vielfach bewährte Bankkontakte gewährleistet \n\nwären.“ Der Angeklagte unterzeichnete Ende 1999/Anfang 2000 blanko zahlrei-\n\nche als „Joint-Venture-Vertrag zur Erreichung von Kapitalgewinnen“ bezeichne-\n\nte Vereinbarungen. Diese übergab er J. V. , dem es vereinbarungs-\n\ngemäß oblag, interessierte „Joint-Venture-Partner als Kapitalgeber zu akquirie-\n\nren“. \n\n18 \n\nDes Weiteren stellte der Angeklagte etwa zeitgleich namens der Pe. \n\n 17 „promissory notes“ (Wechsel) in einem Nennwert von jeweils 1 Million \n\nUS-$ mit einer Laufzeit von einem Jahr aus, die er nach und nach \n\nG. übergab, der sie - ehe sie angeblich an die B. N. de \n\nP. zur Diskontierung weitergegeben werden sollten - mit gefälschten Avalen \n\nder B. di R. versehen ließ. Der Angeklagte erhielt unbeglaubigte Ko-\n\npien, die er an J. V. weitergab. Ende Mai 2000 besorgte G. \n\nnoch eine total gefälschte Bankgarantie der B. di R. über 56 Millionen \n\nUS-$. \n\n19 \n\nJ. V. gelang es mit dem Versprechen einer absolut risikofrei-\n\nen Anlage - im Hinblick auf die Bankbürgschaft - und dem Abschluss einer \n\nTreuhandvereinbarung, wonach er die Anlagebeträge erst nach Nachweis der \n\nSicherheit weitergeben durfte, in der Zeit vom 17. Februar 2000 bis zum 25. Mai \n\n2000 12 Anlageverträge mit einer Laufzeit von jeweils zwei bis vier Monaten \n\nabzuschließen und insgesamt etwa 7,8 Millionen DM (3.372.729,19 DM, \n\n1.999.980 US-$ und 190.000 CHF) auf seinem hierfür eingerichteten Rechts-\n\nanwaltsanderkonto zu vereinnahmen, um die die Anleger endgültig geschädigt \n\nsind. Über fünf Millionen beanspruchte J. V. als Rechtsanwaltshono-\n\nrar und Treuhändervergütung für sich und transferierte die entsprechenden Be-\n\nträge auf eigene Konten. 1,14 Millionen DM überwies er dem Angeklagten auf \n\ndessen Konto in Gl. . 1.048.000,-- DM davon gab der Angeklagte an \n\n G. weiter zur Begleichung angeblicher Avalisierungs- und Dis-\n\nkontierungskosten. Lediglich 61.260,24 DM überwies der Angeklagte während \n\ndes angeklagten Tatzeitraums auf das Konto seiner damaligen Freundin, über \n\ndas er Vollmacht besaß, zur Deckung eigener Unkosten. \n\n20 \n\nDer Angeklagte handelte nach den Feststellungen des Landgerichts den \n\nAnlegern gegenüber nicht mit Betrugsvorsatz. Er hatte - so die Strafkammer - \n\nnicht ausschließbar den ernstlichen Willen zur Vertragserfüllung und an die \n\nDurchführung des von G. vorgeschlagenen Finanzierungs-\n\nkonzepts sowie an eine ausreichende Besicherung des Investorenkapitals ge-\n\nglaubt. Er wollte - so das Landgericht - die Anleger nicht täuschen und nicht an \n\nihrem Vermögen schädigen. Dies hat er auch nicht als möglich erkannt und bil-\n\nligend in Kauf genommen. \n\n21 \n\n4. Erst nach dem von der Anklage umfassten Tatzeitraum schöpfte der \n\nAngeklagte gegen G. Verdacht. Als dann im Juli 2000 von \n\nJ. V. weitere 650.000,00 DM an „Investorenkapital“ überwiesen wur-\n\nden, leitete er nur noch 350.000,00 DM an G. weiter. \n\n300.000,00 DM transferierte er, „als er sich der heraufziehenden Weiterungen \n\ngewahr wurde, kurzentschlossen“ auf das Konto seiner Freundin zur eigenen \n\nVerwendung, zur Tilgung von Schulden, zum Kauf eines Jaguar-Cabriolets und \n\nzu anderem. \n\n22 \n\nJ. V. setzte sich im September 2000 nach Neuseeland ab. \n\n G. ist unbekannten Aufenthalts. Der Angeklagte kehrte im \n\nJahre 2001 nach Deutschland zurück. Hier wurde er erst - aufgrund eines Haft-\n\nbefehls vom 22. Dezember 2005 - am 16. Januar 2006 in Haft genommen. Das \n\nfür das Ro. projekt vorgesehene Grundstück wurde von den Eigentümern im \n\nJanuar 2005 für 25 Millionen Euro an einen anderen Interessenten verkauft. \n\n23 \n\n5. Die Strafkammer konnte sich die für einen Schuldspruch erforderliche \n\nÜberzeugung von einem auch nur bedingten Betrugsvorsatz nicht verschaffen \n\nund stellte dazu folgende Erwägungen an: \n\n24 \n\nGegen den Angeklagten spreche, dass er einschlägig vorbestraft ist, all-\n\ngemein wusste, dass Falsifikate vermeintlicher Banksicherheiten kursieren, \n\ndass im Herbst 1999 ein Joint-Venture-Geschäft mit dem Anleger Ch. \n\nN. rasch notleidend wurde, zahlreiche Wechsel in beträchtlicher Höhe \n\nvon der vermögenslosen Pe. gezeichnet wurden, der Angeklagte sich im \n\nTatzeitraum überwiegend in unmittelbarer Nähe des G. aufhielt, \n\ndie Zusammenarbeit mit diesem nicht vertraglich \n\nfixiert war und dass \n\nJ. V. Investoren zu Vorableistungen, wie für Anlagebetrügereien ty-\n\npisch, veranlasst hat. \n\n25 \n\nDemgegenüber sei - so die Strafkammer - die einen Betrugsvorsatz in \n\nAbrede stellende Einlassung des Angeklagten von guter Qualität, detailliert, in \n\nsich schlüssig und von rückhaltlosem Aufklärungsbemühen getragen. Seine \n\nGeschäftpartner hätten nicht den Eindruck gewonnen, der Angeklagte betreibe \n\nbewusst kriminelle Machenschaften und hätten ihn nicht nur als rechte Hand \n\nvon G. erlebt. Hinzu komme der zu dessen Person - mittel-\n\nbar - gewonnene Eindruck, geprägt von Überzeugungskraft sowie eloquentem, \n\nkompetentem und überzeugend wirkendem Auftreten. So war es für die Straf-\n\nkammer „unschwer nachzuvollziehen“, dass der Angeklagte die Besicherung \n\nund Abwicklung der für das Ro. projekt erhofften Finanzierung im Tatzeit-\n\nraum „vertrauensvoll in die Hände von G. gelegt“ und auch \n\ndadurch keinen Verdacht geschöpft hat, dass die ihm in Aussicht gestellte Fi-\n\nnanzierung in „praxisüblicher“ Manier die Ausstellung von Eigenwechseln der \n\nPe. und die weitere Besonderheit vorsah, dass Avalisierung und Diskon-\n\ntierung der Wechsel durch verschiedene Banken erfolgen sollten, zumal es sich \n\num Falsifikate von guter Qualität gehandelt habe. Der Angeklagte sei letztlich \n\nvon G. getäuscht worden, der ihm mit Hinweisen auf bankin-\n\nterne Schwierigkeiten und der unvollständigen Einzahlung eines Großinvestors \n\nauch die ausbleibende Diskontierung der Wechsel plausibel erläutert habe. Der \n\nAngeklagte habe auch darauf vertrauen dürfen, dass J. V. , ein von \n\nihm hochbezahlter Rechtsanwalt, den er gerade wegen der von ihm allgemein \n\nerkannten Gefahr kursierender Falsifikate eingeschaltet hatte, vorgelegte Si-\n\ncherheiten prüfen würde. Schließlich spreche die Rückkehr des Angeklagten \n\nnach Deutschland für ihn. \n\nII. \n\n26 \n\nDie Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht \n\nhat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn ein Angeklagter deshalb freigespro-\n\nchen wird, weil das Instanzgericht Zweifel an der Täterschaft nicht zu überwin-\n\nden vermag. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene \n\nErkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Die revisionsge-\n\nrichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unter-\n\nlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweis-\n\nwürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze \n\nund gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Der Prüfung unterliegt auch, ob über-\n\nspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit ge-\n\nstellt worden sind (st. Rspr.; BGH NJW 2005, 1727; BGH, Urteil vom 16. März \n\n2004 - 5 StR 490/03; BGH NStZ-RR 2003, 371; BGH NStZ 2002, 48; BGH \n\nNStZ-RR 2000, 171; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33, jeweils \n\nm.w.N.). Ein Rechtsfehler kann auch darin liegen, dass eine nach den Feststel-\n\nlungen nicht nahe liegende Schlussfolgerung gezogen wurde, ohne dass kon-\n\nkrete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen könnten. Denn es ist \n\nweder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des \n\nAngeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten \n\nAnhaltspunkte erbracht sind (vgl. BGH NJW 2005, 1727; NStZ-RR 2005, 147). \n\n27 \n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist die Beweiswürdigung der Straf-\n\nkammer zur subjektiven Tatseite des Angeklagten aus revisionsrechtlicher Sicht \n\nnicht völlig frei von Rechtsfehlern. \n\n28 \n\n1. Die Beweiswürdigung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand, so-\n\nweit die Strafkammer beim Angeklagten direkten Betrugsvorsatz im Hinblick auf \n\neine von vorneherein beabsichtigte endgültige Schädigung der Anleger verneint \n\nhat. Dieser Schluss ist allein schon aufgrund der Mittelverwendung möglich, \n\nzwingend muss er nicht sein. \n\n29 \n\n2. Nach den bislang getroffenen Feststellungen liegt es andererseits \n\nnicht fern, dass der Angeklagte in seinem Bestreben, sich durch die Entwick-\n\nlung und den Vertrieb eines einträglichen Großprojekts doch noch ausreichende \n\nfinanzielle Ressourcen für seine Alterssicherung zu schaffen, bereit war, jedes \n\nwirtschaftliche Risiko - insbesondere für Dritte, er selbst hatte ja nichts mehr zu \n\nverlieren - in Kauf zu nehmen, und dass er deshalb sich auch ihm aufdrängen-\n\nde Bedenken bewusst beiseite schob, sich nur allzu gern „vertrauensvoll in die \n\nHände von G. “ begab und sich zudem mit dem Prüfungsauf-\n\ntrag an Rechtsanwalt J. V. zu exkulpieren suchte. Der Angeklagte \n\nhätte dann die Verlustgefahr für das einbezahlte Kapital der Anleger bewusst in \n\nKauf genommen, er hätte hinsichtlich des mit der Zahlung an J. V. , \n\ndessen auftragsgemäße Kapitalanwerbung er sich zurechnen lassen muss, \n\neingetretenen und von ihm erkannten Gefährdungsschadens mit direktem Vor-\n\nsatz gehandelt. Dies abschließend zu bewerten, ist nicht Sache des Revisions-\n\ngerichts. Diese nach den bislang getroffenen Feststellungen aber deutlich im \n\nRaum stehende Variante hätte jedoch der Überlegung bedurft unter Berücksich-\n\ntigung der Prüfung folgender Umstände (Indiztatsachen), deren fehlende oder \n\nnicht ausreichende Erörterung sich vor dem genannten Hintergrund als Lücke in \n\nder Beweiswürdigung darstellt. \n\n30 \n\n3. Die Beweiswürdigung der Strafkammer basiert letztlich zum einen dar-\n\nauf, das Ro. projekt sei grundsätzlich realisierbar und zwar auch durch den \n\n31 \n\n32 \n\nAngeklagten, zum anderen, G. habe ein aus Sicht des An-\n\ngeklagten plausibles Finanzierungsmodell präsentiert. \n\nIn beiden Bereichen ist die Beweiswürdigung unvollständig. \n\nDie Strafkammer geht zwar mit tragfähiger Begründung davon aus, dass \n\ndas Ro. projekt grundsätzlich zu verwirklichen war beziehungsweise ist und \n\ndann auch eine hohe Rendite abzuwerfen verspricht. Es drängen sich hierzu \n\njedoch folgende Fragen auf, die der Erörterung bedurft hätten: \n\n- Bestand auch nur die geringste Chance, dass ausgerechnet das Unter-\n\nnehmen des Angeklagten, die kleine Pe. Aktiengesellschaft ohne \n\nwesentliche Eigenmittel, die bislang lediglich mit dem Bau von Antennen-\n\nanlagen und allenfalls mit der Errichtung von Einfamilienhäusern befasst \n\nwar, mit einem wegen Betruges vorbestraften, mittellosen Geschäftsführer \n\nan der Spitze, der in Deutschland seit 1982 regelmäßig zur Abgabe der ei-\n\ndesstattlichen Versicherung gezwungen war, in der Lage sein könnte, - \n\nnach dem zu (über) 100 % über Wechsel finanzierten Kauf des Grund-\n\nstücks - das gesamte 700 Millionen-Projekt umzusetzen? Musste daran \n\nnicht auch der Angeklagte zweifeln? Denn seinen dann notwendigen Ge-\n\nschäftspartnern, wie Bauunternehmen, Projektentwicklungsgesellschaften, \n\nHotelbetreibern usw. wäre der wirtschaftliche Hintergrund des Auftragge-\n\nbers, seine finanzielle Potenz wohl kaum gleichgültig gewesen. Sie hätten \n\nsich bei der Größenordnung des Objekts mit hoher Wahrscheinlichkeit \n\nauch in Deutschland über den Angeklagten erkundigt. Jede Schufa-\n\nAuskunft wäre aber voraussichtlich vernichtend gewesen. Nicht umsonst \n\nwickelte der Angeklagte seine Geldgeschäfte in Deutschland über das \n\nKonto seiner Freundin ab. Der Angeklagte selbst mag geglaubt haben, \n\ndass er alle Schwierigkeiten überwinden kann. Dies käme aber der Hoff-\n\nnung auf ein Wunder oder auf einen Lotteriegewinn sehr nahe. Die die \n\nZweifel begründenden Fakten wären dem Angeklagten gleichwohl bewusst \n\ngewesen. Hinzu kam, dass er im Jahre 1998 schon beim Bau nur eines \n\nHotels nicht zum Zuge gekommen war. \n\n- Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist nicht ersichtlich, wie sich \n\ndie Finanzierung des Gesamtprojekts über den Grundstückskauf hinaus \n\ngestalten sollte, ob es überhaupt Überlegungen hierzu gab. Die zeitnahe \n\nUmsetzung des Vorhabens wäre notwendig gewesen, um - so die bislang \n\ngetroffenen Feststellungen - aus den Gewinnen bei der Vermarktung die \n\nWechsel bedienen zu können, mit denen der Gründstückskauf finanziert \n\nwerden sollte. Fehlte es an konkreten realistischen Vorstellungen zur zeit-\n\nnahen Finanzierung könnten Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Planungen \n\naufkommen. Dann könnte sich das ganze Projekt unter Umständen doch \n\nnur als Teil der Täuschung der Kapitalgeber darstellen. \n\n- Bislang nicht nachvollziehbar ist die nicht weiter erläuterte Feststellung der \n\nStrafkammer - aufgrund einer entsprechenden, aber ebenfalls nicht weiter \n\nuntermauerten Bekundung des Zeugen Dr. Ne. - die Umsetzung des \n\nVorhabens verspreche eine jährliche, also dauerhafte Rendite von 100 %. \n\nDies steht teilweise auch im Widerspruch zu den Feststellungen über die \n\ngeplante Umsetzung des Ro. projekts. Danach war jedenfalls bei den \n\nVillen und Appartements nicht geplant, diese im Firmenvermögen zu hal-\n\nten, um etwa durch Vermietung eine dauernde Einnahmequelle zu schaf-\n\nfen. Diese Immobilien sollten nach Erstellung mit hohem Gewinn veräußert \n\nwerden. Dies verspricht eine einmalige, wahrscheinlich auch hohe, unter \n\nUmständen auch über mehrere Jahre verteilte Rendite. Einen dauerhaften \n\nGewinn von jährlich 100 % vermag dies ohne weitere Erläuterungen jedoch \n\nnicht zu erklären. \n\n33 \n\nDie Erwägungen zum guten Glauben des Angeklagten an die Finanzie-\n\nrungskünste des G. sind unvollständig. Allein mit dem Hin-\n\nweis auf die Überzeugungskraft von G. sind an objektive, \n\ndem Angeklagten bekannte Umstände anknüpfende Fragen, die geeignet sind, \n\ndie Gutgläubigkeit des Angeklagten in Zweifel zu ziehen, nicht ausreichend be-\n\nantwortet. \n\n- Dem von G. präsentierten Finanzierungsmodell ist die \n\nUnseriosität auf die Stirn geschrieben. Warum sollten ein Hedge-Fond \n\noder andere italienische Investoren Millionenbeträge zur Verfügung stellen, \n\num für die Bezahlung von Wechselverbindlichkeiten einer mittellosen klei-\n\nnen AG mit dem Angeklagten an der Spitze zu bürgen, damit die B. di \n\nR. diese Wechsel mit einem Aval versieht. Ebenso unwahrscheinlich \n\nist es, dass sich eine seriöse Bank auf ein derartiges Geschäft überhaupt \n\neinlässt. Es handelte sich nicht um Handels- sondern um reine Fi-\n\nnanz(eigen)wechsel mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten. Die \n\nPe. selbst besaß keinerlei Bonität. Derartige Wechsel sind bei den \n\nNationalbanken nicht refinanzierbar. Sie werden deshalb im seriösen \n\nBankgeschäft auch nicht diskontiert. Isolierte (ohne die Verbindung mit ei-\n\nnem Grundgeschäft) „Bankgarantien“ - der Sache nach abstrakte Zah-\n\nlungsversprechen eines Kreditinstituts -, wie G. schließlich \n\neine über 56 Millionen US-$ - als Fälschung - präsentierte, gibt es so nicht \n\nim Finanzgeschäft. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich eine Bank in \n\ndieser Höhe verpflichten sollte gegen eine Bezahlung von nur 2 Millionen \n\nUS-$. Die 56 Millionen US-$ sollten - nach der Darstellung G. s - ja \n\nfließen, um die zur Grundstückskaufpreisfinanzierung mit höchsten Rendi-\n\nteversprechungen gewonnenen Anleger zu bedienen. Diese Fragen muss-\n\nten sich auch dem Angeklagten stellen. Schließlich war er schon zur Tat-\n\nzeit in geschäftlichen Dingen und in betrügerischen Finanzgeschäften nicht \n\nunerfahren. Dass bei „Bankgarantien“ mit Fälschungen zu rechnen ist, war \n\nihm „allgemein bekannt“. \n\n- Zum ersten Finanzierungsversuch mit einem gefälschten Eigenkapital-\n\nnachweis der Banca Ca. vom 8. November 1999 teilt die Strafkammer \n\nlediglich mit, dass dies „schon deshalb nicht zu realisieren war, weil ein \n\n‚proof of fund’ der vom Angeklagten erlangten Art ungeachtet dessen, dass \n\nein Falsifikat vorlag, nicht beleihbar war“. „ G. unterbrei-\n\ntete dem Angeklagten daraufhin ein weiteres Finanzierungskonzept ...“. \n\nDer Angeklagte ließ sich nach den Urteilsgründen dazu wie folgt ein: „Weil \n\ndie Finanzierung über ein Bankdarlehen nicht möglich gewesen sei, habe \n\nihn G. für ein anderes Konzept gewonnen.“ Die Reaktion des \n\nAngeklagten auf das Scheitern dieses ersten Finanzierungsversuchs des \n\nangeblichen Finanzfachmanns wird nicht erörtert, es sei denn aus den \n\n- insoweit fehlenden - Feststellungen der Strafkammer könnte geschlossen \n\nwerden, dass dies den Angeklagten nicht weiter wunderte, ihm egal war. \n\nDies könnte aber seine Gutgläubigkeit in Frage stellen. Unerwähnt bleibt in \n\ndiesem Zusammenhang auch, was aus den für die Beschaffung bezahlten \n\n85.000,00 US-$ wurde, ebenso wie die Frage, ob der Angeklagte in diesem \n\nZusammenhang erfuhr, dass ein Falsifikat zum Einsatz kam oder kommen \n\nsollte. \n\nWeiter hätte erwogen werden müssen: \n\n- Die Strafkammer erwähnt ein im Herbst 1999 gescheitertes - anderes -\n\n„Joint-Venture-Geschäft“ mit dem Anleger Ch. N. . Aus dieser \n\nAnlage bezahlte der Angeklagte - nach Überweisung durch J. V. \n\n an ihn - im November 1999 85.000,00 US-$ zur Begleichung angeblich \n\nanfallender Bankkosten in dieser Sache an G. . Dar-\n\naus könnte geschlossen werden, dass dem Angeklagten die zweckwidrige \n\nVerwendung von Anlagegeldern keineswegs fremd war und ihn dies auch \n\nnicht störte. \n\n- Weshalb das „Joint-Venture-Geschäft“ mit dem Anleger Ch. N. \n\nim Herbst 1999 scheiterte, teilt die Strafkammer nicht mit. \n\n- Die Strafkammer hat festgestellt, der Angeklagte habe J. V. mit \n\nder Prüfung der Echtheit und Werthaltigkeit der erlangten Banksicherheiten \n\nbeauftragt, der damals als Rechtsanwalt zugelassen war und ihm kompe-\n\ntent erschien. Woraus der Angeklagte auf dessen Befähigung zur Erken-\n\nnung von Falsifikaten von hoher Qualität schloss, zumal er dann nur Ko-\n\npien erhielt, fragt die Strafkammer nicht. Dass ein Rechtsanwalt auf diesem \n\nGebiet besondere Kenntnisse besitzt, versteht sich nicht von selbst. Dies \n\nhätte erwogen werden müssen, zumal es für Anlagebetrugsgeschäfte ty-\n\npisch ist, zu Täuschungszwecken einen Rechtsanwalt oder Notar einzube-\n\nziehen. \n\n- Die Strafkammer hat sich schließlich nicht damit auseinandergesetzt, wie \n\nes zu bewerten ist, dass der Angeklagte, nachdem G. \n\nbei ihm in Betrugsverdacht geraten war, die von J. V. noch ver-\n\neinnahmten 650.000,00 DM überwiegend gleichwohl ausgerechnet an je-\n\nnen weiterzuleiten, statt die Gelder für die Anleger zu sichern. \n\n34 \n\n4. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei der \n\ngebotenen Erörterung der genannten Punkte und deren Einbeziehung in die \n\nBeweiswürdigung hinsichtlich der subjektiven Tatseite anders entschieden hät-\n\nte. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. \n\nNack Boetticher Kolz \n\n Hebenstreit Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR__16-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-19/1-str-16-07","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR__16-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR__16-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-19/1-str-16-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR__16-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:43:25.814945+00:00"}}