{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_654-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-07-01","aktenzeichen":"1 StR 654/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 654/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n1. Juli 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juli 2008, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack, \n\nund der Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Kolz, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nProf. Dr. Sander, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwältin \n\n als Vertreterin des Nebenklägers J. Z. , \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter der Nebenklägerin D. Z. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der \n\nNebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Mem-\n\nmingen vom 24. Juli 2007 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine \n\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des \n\nLandgerichts Augsburg zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags aus \n\ntatsächlichen Gründen freigesprochen. Nach der Anklage lag ihm zur Last, am \n\n20. September 2006 auf die Geschädigte A. Z. mit einem Zimmerer-\n\nhammer eingeschlagen und ihr vier Messerstiche beigebracht zu haben. \n\nA. Z. verstarb an den schweren Gewalteinwirkungen im Bereich des \n\nKopfes. Das Landgericht vermochte sich von der Täterschaft des Angeklagten \n\nnicht zu überzeugen. \n\n2 \n\nDagegen wenden sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revisi-\n\non der Staatsanwaltschaft und die Revisionen der Nebenkläger. Die Rechtsmit-\n\ntel haben mit der Sachrüge Erfolg, da die dem Freispruch zugrunde liegende \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nBeweiswürdigung Mängel aufweist. Auf die von dem Nebenkläger J. \n\nZ. erhobenen, als Aufklärungsrügen zu verstehenden Beanstandungen \n\nkommt es daher nicht an. \n\nI. \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nAm 20. September 2006 etwa zwischen 8.40 Uhr und 11.30 Uhr wurde \n\ndie 41-jährige A. Z. im Flur des Erdgeschosses des von ihr und \n\nihrer Familie bewohnten Anwesens in K. getötet. Sie wurde zuletzt ge-\n\ngen 8.40 Uhr gesehen. Gegen 11.30 Uhr fand man sie tot auf. \n\nSie befand sich zum Tatzeitpunkt mit ihrer damals eineinhalbjährigen \n\nEnkelin allein im Anwesen. Die rückseitige Eingangs- und Kellertür waren zum \n\nZeitpunkt der Tat unversperrt. Im Haushalt der Familie war es - wie der Ange-\n\nklagte wusste - üblich, diese beiden Türen nicht abzuschließen. \n\nAls sich A. Z. der Hintereingangstür näherte, wurde sie \n\ndurch einen Schlag mit einem Zimmererhammer ihres Ehemannes auf den Hin-\n\nterkopf zu Fall gebracht. Der am Boden liegenden Frau fügte der Täter am Kopf \n\nmit der dornähnlich zulaufenden Seite des Hammers fünf Lochbrüche zu. Mit \n\nder stumpfen Endfläche versetzte er ihr eine Vielzahl weiterer Schläge, so dass \n\nsich an ihrem Kopf insgesamt 52 voneinander zu differenzierende Wunden er-\n\ngaben. Um sicherzugehen, dass der Tod tatsächlich eintritt, brachte der Täter \n\nseinem Opfer zudem am Hals linksseitig eine fünf Zentimeter tiefe Stichverlet-\n\nzung sowie im Bereich der vorderen linken Brust drei Messerstiche bei. \n\nA. Z. verstarb an den schweren Gewalteinwirkungen im Bereich des \n\nKopfes. \n\n7 \n\nBei der Tat hatte der Täter zur Vermeidung von Spuren gelbe Haushalts-\n\nhandschuhe verwendet. Der rechte Handschuh wurde in der Waschküche des \n\nvon Familie Z. bewohnten Anwesens liegen gelassen. Dieser zurückge-\n\nlassene Handschuh wies innen und außen Blut des Opfers auf und war von \n\ndem Angeklagten zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt getragen worden. \n\n8 \n\n9 \n\n2. Der gegen den Angeklagten sprechende Tatverdacht beruhte insbe-\n\nsondere auf folgenden Erkenntnissen: \n\na) An der Innenseite des bei der Tat getragenen und am Tatort zurückge-\n\nlassenen Handschuhs wurden \n\nzwei Spuren \n\ngesichert, \n\ndie \n\nein \n\nDNA-Identifizierungsmuster aufweisen, das mit dem des Angeklagten mit einer \n\nWahrscheinlichkeit von 1:100 Milliarden übereinstimmt. Die Zeugen und Ne-\n\nbenkläger D. und J. Z. - Tochter und Ehemann des Opfers - \n\nhatten vor der Tat weder den Angeklagten mit solchen Handschuhen im Haus \n\nnoch derartige Handschuhe in ihrem Haushalt gesehen. Weitere Fremdspuren \n\nanderer Personen waren an dem zurückgelassenen Handschuh nicht vorhan-\n\nden, obwohl bei dem intensiven Gebrauch des Tatwerkzeugs wie vorliegend \n\n(massiver Einsatz eines Hammers) mit größerer Wahrscheinlichkeit Spuren \n\nverbleiben als bei einem bloßen Kontaktieren. \n\n10 \n\nb) Als der Angeklagte von dem ermittelnden Polizeibeamten mit dem \n\nfestgestellten genetischen Fingerabdruck in dem Handschuh konfrontiert wurde, \n\näußerte er, jeder mache Fehler. \n\n11 \n\nc) Der verheiratete Angeklagte hatte mit D. Z. , der Tochter \n\nder Getöteten, eine außereheliche Beziehung geführt, aus der das im März \n\n2005 geborene Mädchen C. hervorgegangen ist. D. Z. hatte die Be-\n\nziehung zu ihm jedoch beendet. Dies konnte der Angeklagte bis zuletzt nicht \n\nvollständig verwinden. Er versuchte stets, sie zurückzugewinnen. Als D. \n\nZ. den Kontakt zu ihm abbrach, konnte der Angeklagte sie nur noch über \n\nA. Z. erreichen, zu der er regen Handykontakt pflegte. Dennoch war \n\nder Angeklagte weiterhin regelmäßig Gast bei Familie Z. . Am Tag vor \n\nder Tat war es zwischen ihm und A. Z. zu einer Meinungsver-\n\nschiedenheit gekommen, nachdem diese einen vom Angeklagten vorgespiegel-\n\nten Hauskauf aufgedeckt und ihre tiefe Enttäuschung darüber zum Ausdruck \n\ngebracht hatte. Sie schickte ihm folgende SMS: \"Ich glaub nichts mehr, sonst \n\nwärst du hier\". Der Angeklagte hatte insofern vorgegeben, zum gemeinsamen \n\nBewohnen der Familie Z. eine neue Unterkunft zu verschaffen. Damit \n\nwollte er D. zurückgewinnen und an sich binden. Außerdem hatte der Ange-\n\nklagte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung eines Betrages in Höhe \n\nvon 2.500,-- EUR gegen A. Z. beauftragt. Am Abend vor der Tat \n\nlöschte der Angeklagte sämtliche auf seinem Handy gespeicherten \n\nSMS-Nachrichten der A. Z. . \n\n3. Das Landgericht hat sich gleichwohl nicht von der Täterschaft des An-\n\ngeklagten zu überzeugen vermocht. \n\na) Hinsichtlich der festgestellten DNA-Spur erachtet die Kammer die erst \n\nin der Hauptverhandlung erfolgte Einlassung des Angeklagten, er habe den \n\nHandschuh im Frühjahr 2006 bei Streicharbeiten im Haus der Familie \n\nZ. getragen und dort belassen, als \"nicht zwingend widerlegbar\" (UA S. 33). \n\nDer Angeklagte sei aufgrund seiner engen Beziehung zur Familie des Opfers \n\nals \"berechtigter Spurenverursacher\" anzusehen. Der Tatsache, dass die Ne-\n\nbenkläger, die bei den Streicharbeiten nicht anwesend waren, solche Hand-\n\nschuhe in der Zeit von Frühjahr 2006 bis zur Tat im Haus nicht wahrgenommen \n\nhaben, obwohl J. Z. etwa eine Woche vor der Tat den Keller aufge-\n\nräumt hatte, komme kein gesteigerter Beweiswert zu. Diese Tatsache lasse \n\nnicht den \"zwingenden Rückschluss\" zu, der Angeklagte habe die Handschuhe \n\n12 \n\n13 \n\nam Tattag mitgebracht und bei Begehung der Tat getragen. Eine vor der Tat \n\nliegende Benutzung des vom Täter zurückgelassenen Handschuhs durch den \n\nAngeklagten sei möglich. Die Untersuchung des Handschuhs auf Rückstände \n\nvon Farben habe zwar ergeben, dass keine Spuren des beim Streichen ver-\n\nwendeten Lacks vorhanden waren. Dennoch sei der \"zwingende Schluss\" da-\n\nhingehend, dass bei Verwendung der Handschuhe Lackspuren aufgebracht \n\nworden sein müssen, nicht zu ziehen. Auch das Fehlen weiterer Fremdspuren \n\nim Handschuh sei durchaus denkbar, auch wenn bei dem vorliegenden \n\nGebrauch ein Abrieb wahrscheinlich zu erwarten gewesen wäre. Es sei denk-\n\nbar, dass ein unbekannter Dritter die Handschuhe im Haus gefunden und sie \n\nbei der Tatbegehung getragen habe, ohne identifizierbare Spuren daran zu hin-\n\nterlassen, oder weitere Handschuhe in den Haushaltshandschuhen getragen \n\nhabe. Auch aus dem Umstand, dass der Angeklagte die entlastende Einlassung \n\nerst im Rahmen der Hauptverhandlung abgegeben habe, können nach Ansicht \n\nder Kammer keine Schlüsse gezogen werden. \n\n14 \n\nb) Die Äußerung des Angeklagten anlässlich der Konfrontation mit den \n\nam Handschuh festgestellten Spuren sei - so die Kammer - \"nicht zwingend\" als \n\nSchuldeingeständnis zu werten, sondern könne \"genauso gut als flapsige, ent-\n\nnervte Bemerkung in einer Stresssituation gesehen werden\". \n\n15 \n\nc) Im Übrigen sei auch die situative und zeitliche Möglichkeit der Tatbe-\n\ngehung durch den Angeklagten mit nicht ausräumbaren Zweifeln behaftet. Auf-\n\ngrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der \n\nAngeklagte ein Telefonat mit seiner Ehefrau um 9.24 Uhr aus der gemeinsamen \n\nWohnung geführt und sich um 10.55 Uhr in der Aral-Tankstelle in U. eingefun-\n\nden habe. Die von der Polizei gemessene Fahrzeit für den Weg von der Woh-\n\nnung des Angeklagten zum Tatort bei einer Abfahrtszeit um 9.30 Uhr betrage \n\n35 Minuten. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Fahrtstrecken ergebe sich \n\nein Zeitfenster von 21 Minuten. Die Tatbegehung sowie damit verbundene Ab-\n\nläufe (wie An- und Ablegen von Schutzkleidung, Holen des Tatwerkzeugs, \n\nWechseln der Schuhe, Verstecken von Tatkleidung und Tatwerkzeug, Spuren-\n\nbeseitigung) innerhalb dieser Zeit seien zwar denkbar, aber nicht zwingend. \n\nAuch die Einlassung des Angeklagten, nach der Datenspeicherung auf seinem \n\nPC habe er von 9.26 Uhr bis 10.21 Uhr bei sich in der Wohnung CDs gebrannt, \n\nsei nicht zwingend zu widerlegen. \n\n16 \n\nd) Letztlich begründeten der bisherige Werdegang des Angeklagten und \n\nseine Persönlichkeitsstruktur zur Überzeugung der Kammer erhebliche Zweifel \n\nan der Täterschaft des Angeklagten. Für eine gesteigerte Gewalttätigkeit des \n\nAngeklagten gebe es keine greifbaren Anhaltspunkte. Auch ein starkes zur Tö-\n\ntung des Opfers ausreichendes Motiv ergebe sich für den Angeklagten nicht. \n\nDer gescheiterte Hauskauf liefere \"kein zwingendes Motiv zur Tötung\". Im \n\nRahmen der Meinungsverschiedenheit zwischen dem Angeklagten und dem \n\nOpfer am Tag vor der Tat habe es keine \"erhebliche Zuspitzung\" gegeben. \n\nII. \n\n17 \n\n18 \n\nDie Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n1. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner \n\nTäterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht \n\nin der Regel hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es \n\nkommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse an-\n\nders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Daran ändert sich nicht einmal \n\ndann etwas, wenn eine vom Tatrichter getroffene Feststellung \"lebensfremd\" \n\nerscheinen mag. Im Strafprozess gibt es keinen Beweis des ersten Anscheins, \n\nder nicht auf der Gewissheit des Tatgerichts, sondern auf der Wahrscheinlich-\n\nkeit eines Geschehensablaufs beruht. Demgegenüber ist eine Beweiswürdigung \n\netwa dann rechtsfehlerhaft, wenn sie schon von einem rechtlich unzutreffenden \n\nAnsatz ausgeht (z.B. hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zwei-\n\nfelssatzes), wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen \n\nnicht erörtert, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Lo-\n\ngik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung \n\nerforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr., \n\nvgl. etwa Senat, Urt. vom 22. Mai 2007 - 1 StR 582/06; NJW 2005, 1727; BGHR \n\nStPO § 261 Überzeugungsbildung 33, jew. m.w.N.). \n\n19 \n\n2. Das Landgericht hat umfangreich die den Angeklagten belastenden \n\nIndizien sowie die ihn entlastenden Umstände aufgelistet und gewürdigt. \n\nGleichwohl werden die Abwägungen den vorstehenden Grundsätzen nicht ge-\n\nrecht. Zum einen legt die Strafkammer entlastende Einlassungen des Angeklag-\n\nten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, den Urteils-\n\nfeststellungen ohne weiteres als unwiderlegbar zugrunde \n\n(nachfolgend \n\nBuchst. a). Zum anderen ist die Beweiswürdigung auch lückenhaft, entbehrt \n\neiner erschöpfenden Gesamtwürdigung (nachfolgend Buchst. b), stellt an die \n\nÜberzeugungsbildung überspannte Anforderungen (nachfolgend Buchst. c) und \n\nverkennt die Bedeutung des Zweifelssatzes (nachfolgend Buchst. d). \n\n20 \n\na) Die Kammer hatte zu prüfen, ob die in dem sichergestellten und bei \n\nder Tat getragenen Handschuh festgestellte DNA-Spur des Angeklagten des-\n\nsen Täterschaft belegt und ob der Angeklagte zur Tatzeit am Tatort war. Dabei \n\nnahm sie Einlassungen des Angeklagten, für die es keine objektiven Anhalts-\n\npunkte gibt, ohne weiteres als unwiderlegbar hin: \n\n21 \n\naa) Die Kammer erachtet die Angabe des Angeklagten, er habe den bei \n\nder Tatbegehung getragenen Handschuh, an dem DNA-Material gesichert wur-\n\nde, das mit dem DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten übereinstimmt, \n\nnicht am Tattag, sondern im Frühjahr 2006 bei Streicharbeiten getragen, als \n\nnicht zwingend widerlegbar. Hinreichende Anhaltspunkte, die diese Einlassung \n\nstützen würden, konnte das Gericht nicht feststellen. Weder befanden sich an \n\ndem Handschuh Spuren des beim Streichen verwendeten Lacks. Noch haben \n\nZeugen den Angeklagten mit solchen Handschuhen oder überhaupt solche \n\nHandschuhe im Haushalt der Familie Z. gesehen. Außerdem konnten an \n\ndem Handschuh keine weiteren Fremdspuren festgestellt werden, obwohl dies \n\nbei der konkreten Art und Weise der Verwendung des Hammers zu erwarten \n\ngewesen wäre. \n\n22 \n\nUnter diesen Umständen ist das Tatgericht nicht gehalten, auch entlas-\n\ntende Einlassungen des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es \n\nkeine Beweise gibt, den Urteilsfeststellungen ohne weiteres als unwiderlegbar \n\nzugrunde zu legen. Der Tatrichter hat nach ständiger Rechtsprechung vielmehr \n\nauf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses zu entscheiden, ob derar-\n\ntige Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl. \n\nBGHSt 34, 29, 34; BGH NStZ 2002, 48; NJW 2007, 2274). Die vom Landgericht \n\nerwogene Möglichkeit, der Täter habe im Haus der Familie Z. die Haus-\n\nhaltshandschuhe, die vorher niemand gesehen hat, gefunden und es dem Zufall \n\nüberlassen, ob er solche findet, wenn er - wie festgestellt - damit Spuren ver-\n\nmeiden wollte, ist eine bloße denktheoretische Möglichkeit, die jeglicher An-\n\nknüpfungspunkte entbehrt. Gleiches gilt für das Tragen von Handschuhen in \n\nHandschuhen. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst gebo-\n\nten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorlie-\n\ngen keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. nur BVerfG, Beschl. \n\nvom 8. November 2006 - 2 BvR 1378/06; BGH NStZ-RR 2003, 371; NStZ 2004, \n\n35, 36; NJW 2007, 2274). \n\n23 \n\nbb) Die Einlassung des Angeklagten, er habe zur Tatzeit bei sich in der \n\nWohnung CDs gebrannt, so wie dies in seinem Computer protokolliert worden \n\nsei, hat die Strafkammer als nicht zwingend widerlegbar hingenommen. Sie hat \n\n- sachverständig beraten - festgestellt, dass auf dem sichergestellten Computer \n\ndes Angeklagten am Tattag Brennvorgänge im Zeitraum von 9.26 Uhr bis \n\n10.21 Uhr aufgezeichnet wurden. Diese festgehaltenen Daten könnten indes \n\nvon einem Kundigen über die Basissoftware BIOS manipuliert werden. Auf dem \n\nComputer würden derartige Veränderungen nicht festgehalten, so dass sie nicht \n\nmehr festgestellt werden könnten. Für den Angeklagten, der nach seinen eige-\n\nnen Angaben über gute Computerkenntnisse, auch die Basissoftware \n\nBIOS betreffend, verfüge, stelle das Umstellen der Zeitdaten zwar kein an-\n\nspruchsvolles Problem dar, es sei aber - so die Kammer - nicht belegt, dass der \n\nAngeklagte tatsächlich so vorgegangen sei. Eine denkbare Manipulation sei \n\nnicht nachweisbar. \n\n24 \n\nDas Landgericht war auch hier nicht gehalten, diese Einlassung als un-\n\nwiderlegbar hinzunehmen. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass die auf dem \n\nComputer gespeicherten Zeitdaten richtig sind, gibt es nicht. Diese rühren allein \n\nvom Angeklagten her und unterlagen nur seinem Einfluss. Eine Manipulation \n\ndieser Daten war für den Angeklagten, der über die dazu erforderlichen Fähig-\n\nkeiten verfügt, möglich, ohne dass dies später nachvollzogen werden könnte. \n\n25 \n\nb) Die Beweiswürdigung weist zudem Lücken auf. Zwar können und \n\nmüssen die Gründe auch eines freisprechenden Urteils nicht jeden irgendwie \n\nbeweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen. Das Maß der gebotenen \n\nDarlegung hängt vielmehr von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den \n\nUmständen des Einzelfalles ab. Dieser kann so beschaffen sein, dass sich die \n\nErörterung bestimmter einzelner Beweisumstände erübrigt. Um einen solchen \n\nFall handelt es sich hier aber nicht. Das Tatgericht hat auf Freispruch erkannt, \n\nobwohl erhebliche Belastungsindizien vorlagen. Bei einer solchen Sachlage \n\nmuss es in seine Beweiswürdigung und deren Darlegung alle wesentlichen für \n\nund gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbe-\n\nziehen und in einer Gesamtwürdigung betrachten (vgl. Senat, Urt. vom 22. Mai \n\n2007 - 1 StR 582/06; BGH NStZ-RR 2002, 338 m.w.N.). Dem wird das ange-\n\nfochtene Urteil trotz der umfangreichen Beweiserwägungen nicht gerecht: \n\n26 \n\naa) Die Urteilsgründe lassen zum einen eine umfassende Würdigung der \n\nEinlassung des Angeklagten vermissen. Die Kammer führt aus, aus der Tatsa-\n\nche, dass der Angeklagte seine entlastende Einlassung hinsichtlich des Tra-\n\ngens des Handschuhs erst im Rahmen der Hauptverhandlung abgegeben ha-\n\nbe, ließen sich bereits deshalb keine Schlüsse ziehen, da er aus seiner Sicht \n\nnachvollziehbar angegeben habe, kein Vertrauen in die Ermittlungen der Polizei \n\nmehr gehabt und deshalb erst vor Gericht hierzu Angaben gemacht zu haben \n\n(UA S. 29). Das Urteil teilt insoweit aus den früheren Einlassungen des Ange-\n\nklagten lediglich die Äußerung mit, \"jeder mache Fehler\". Angesichts der be-\n\nsonderen Fallkonstellation im Hinblick auf die sichergestellten DNA-Spuren wä-\n\nre es aber erforderlich gewesen, darzulegen, ob und gegebenenfalls welche \n\nErklärungen er im Ermittlungsverfahren darüber hinaus dazu abgegeben hat. \n\nEin Wechsel der Einlassung im Laufe des Verfahrens kann ein Indiz für die Un-\n\nrichtigkeit der Einlassung in der Hauptverhandlung sein und ihre Bedeutung für \n\ndie Beweiswürdigung verringern oder unter Umständen ganz entfallen lassen \n\n(BGHR StPO § 261 Einlassung 6). Auch sind die Einlassungen nicht einzeln \n\nabzuhandeln, wie hier geschehen, sondern gegenüberzustellen und in eine um-\n\nfassende Würdigung des gesamten Aussageverhaltens einzubeziehen. \n\n27 \n\nbb) Des Weiteren lässt die Beweiswürdigung, soweit die Kammer die si-\n\ntuative und zeitliche Möglichkeit der Tatbegehung durch den Angeklagten mit \n\nnicht ausräumbaren Zweifeln behaftet sieht, eine Auseinandersetzung mit der \n\nnahe liegenden Frage vermissen, ob nicht eine Begehung der Tat unmittelbar \n\nnach dem Verlassen der gemeinsamen Wohnung durch seine Ehefrau gegen \n\n7.50 Uhr und vor dem mit ihr um 9.24 Uhr geführten Telefonat erfolgt sein kann. \n\nFür dieses Zeitfenster erörtert die Kammer lediglich eine mögliche Manipulation \n\nder Brennzeiten, nicht aber die Tatbegehung, obwohl die von der Polizei für ei-\n\nne Abfahrt um 9.30 Uhr gemessene Fahrdauer von der Wohnung des Ange-\n\nklagten zum Tatort dies zuließe und sich möglicherweise für eine frühere Fahrt \n\nzum Tatort eine abweichende Fahrdauer ergibt. \n\n28 \n\ncc) Zum anderen ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen, dass \n\ndas Landgericht im vorliegenden Fall tatsächlich eine erschöpfende Gesamt-\n\nwürdigung aller Indizien vorgenommen, also nicht nur die einzelnen Beweiser-\n\ngebnisse isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtabwägung ein-\n\ngestellt hat. Die Kammer reiht in den Urteilsgründen (UA S. 61/62) \"zusammen-\n\nfassend\" lediglich die vorher abgehandelten Indizien einzeln aneinander und \n\nteilt nochmals ihre Zweifel bezogen auf jedes einzelne dieser Indizien mit. Die \n\nvorgenommene formelhafte \"Gesamtschau des Beweisergebnisses\" lässt nicht \n\nerkennen, inwieweit sie alle oder mehrere Indizien im Zusammenhang gewür-\n\ndigt hat. Dies wäre indes erforderlich gewesen. Denn einzelne Belastungsindi-\n\nzien, die für sich genommen zum Beweis der Täterschaft nicht ausreichen, \n\nkönnen doch in ihrer Gesamtheit die für eine Verurteilung notwendige Überzeu-\n\ngung des Tatrichters begründen. Deshalb bedarf es einer Gesamtabwägung \n\nunter Gewichtung der einzelnen Indizien (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 261 \n\nBeweiswürdigung, unzureichende 1; BGH, Urt. vom 29. August 2007 - 2 StR \n\n284/07 m.w.N.). \n\n29 \n\nc) Außerdem ist zu besorgen, dass die Strafkammer überspannte Anfor-\n\nderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung ge-\n\nstellt hat. Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem be-\n\nstimmten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil oder andere Mög-\n\nlichkeiten denknotwendig - oder wie es das Landgericht formuliert \"zwingend\" - \n\nausschließende Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung \n\nausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen \n\nlässt. Der Tatrichter ist also nicht gehindert, an sich mögliche, wenn auch nicht \n\nzwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, wenn diese \n\ntragfähig sind (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ-RR 2004, 238). \n\n30 \n\naa) Im Hinblick darauf begegnet bereits die Formulierung des Landge-\n\nrichts rechtlichen Bedenken, wonach die Kammer \"nicht den zwingenden \n\nSchluss ziehen\" (UA S. 34) könne, dass aufgrund der DNA-Spuren des Ange-\n\nklagten in dem sichergestellten Handschuh dieser den Handschuh auch bei \n\nTatbegehung getragen haben müsse. Die Wortwahl zeigt, dass sich die Straf-\n\nkammer nicht bewusst war, dass aus einer Indiztatsache auch zu Ungunsten \n\ndes Angeklagten Schlüsse, die nicht zwingend, sondern nur möglich sind, ge-\n\nzogen werden können. Gleiches gilt für die Ausführungen der Kammer, nach \n\ndenen sich aus dem Umstand, dass die Zeugen D. und J. Z. \n\nweder den Angeklagten mit Haushaltshandschuhen noch einen derartigen \n\nHaushaltshandschuh überhaupt in ihrem Haushalt gesehen haben, \"kein zwin-\n\ngender Rückschluss\" (UA S. 30) dahingehend ziehen lasse, der Angeklagte \n\nhabe die Handschuhe am Tattag mitgebracht und bei Begehung der Tat getra-\n\ngen. Ebenso verhält es sich mit dem festgestellten Fehlen von Spuren des beim \n\nStreichen verwendeten Lacks an dem sichergestellten Handschuh. Auch hier \n\nführt die Kammer aus, der \"zwingende Schluss dahingehend\" (UA S. 33), dass \n\nbei der Verwendung der Handschuhe Lackspuren aufgebracht worden sein \n\nmüssten, sei nicht zu ziehen. \n\n31 \n\nDa das Landgericht auch im Hinblick auf andere Beweisumstände an \n\nsich mögliche Schlüsse als \"nicht zwingend\" bewertet (vgl. UA S. 41, 46) und in \n\ndem gescheiterten Hauskauf \"kein zwingendes Motiv zur Tötung\" sieht \n\n(UA S. 52), steht zu besorgen, dass es die Anforderungen an die Überzeu-\n\ngungsbildung zu hoch angesetzt haben könnte. \n\n32 \n\nbb) Gleiches gilt für die Beurteilung der Gesamtheit der Indizien. Das \n\nLandgericht hat im Rahmen der von ihm vorgenommenen \"Gesamtschau des \n\nBeweisergebnisses\" ausgeführt, es könne nach seiner Überzeugung \"keine jeg-\n\nliche Zweifel zum Schweigen bringende Sicherheit von der Täterschaft des An-\n\ngeklagten erzielen\" (UA S. 62). Dadurch hat es den Grundsatz der freien Be-\n\nweiswürdigung rechtsfehlerhaft angewandt: Für die Beantwortung der Schuld-\n\nfrage kommt es allein darauf an, ob der Tatrichter die Überzeugung von einem \n\nbestimmten Sachverhalt erlangen kann oder nicht. Der Begriff der Überzeugung \n\nschließt die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Sachverhalts nicht \n\naus; vielmehr gehört es gerade zum Wesen der Überzeugung, dass sie sehr \n\nhäufig objektiv möglichen Zweifel ausgesetzt bleibt (BGH NStZ-RR 2004, 238, \n\n240). \n\n33 \n\nd) Schließlich hat die Kammer nicht hinreichend bedacht, dass der Zwei-\n\nfelssatz nicht schon auf das einzelne Indiz, sondern erst bei der abschließen-\n\nden Überzeugungsbildung aufgrund der gesamten Beweislage anzuwenden ist. \n\nBereits vor der Gesamtschau aller Beweise hat das Landgericht bei der Prüfung \n\nder Täterschaft des Angeklagten Beweisanzeichen - wie etwa den Werdegang \n\nund die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten (UA S. 52) oder die Frage der \n\nsituativen und zeitlichen Möglichkeit der Tatbegehung (UA S. 38, 41, 44) - je-\n\nweils einzeln unter Zugrundelegung des Zweifelssatzes als nicht überzeugend \n\nerachtet. \n\n34 \n\nDer Grundsatz \"in dubio pro reo\" ist jedoch keine Beweis-, sondern eine \n\nEntscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach \n\nabgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung von der Täter-\n\nschaft des Angeklagten zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der Be-\n\nweiswürdigung ist er grundsätzlich nicht anzuwenden (Senat, Urt. vom 22. Mai \n\n2007 - 1 StR 582/06). Keinesfalls gilt er für entlastende Indiztatsachen (st. \n\nRspr., vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 24 m.w.N.). \n\nIII. \n\n35 \n\nDie Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. Der \n\nSenat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sie gemäß § 354 Abs. 2 \n\nSatz 1, 2. Alt. StPO an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen. \n\n36 \n\nDa die Revisionen zur Aufhebung des Urteils führen, ist die mit der Revi-\n\nsionseinlegung der Staatsanwaltschaft erhobene sofortige Beschwerde gegen \n\ndie an den Freispruch anknüpfende Entscheidung über die Entschädigung des \n\nAngeklagten für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen gegenstandslos. \n\nNack \n\nKolz \n\nElf \n\nGraf \n\nSander","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_654-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-01/1-str-654-07","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_654-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_654-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-01/1-str-654-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_654-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:52:17.667118+00:00"}}