{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_653-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-02-19","aktenzeichen":"1 StR 653/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 216 Abs. 2 Satz 2, § 217 Abs. 1 und 2 Ein etwaiger Verstoß gegen § 216 Abs. 2 Satz 2 StPO berührt die Wirksamkeit der Ladung zur Hauptverhandlung nicht. Des- halb besteht auch kein Anspruch auf Aussetzung der Haupt- verhandlung nach § 217 Abs. 2 StPO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Februar 2008 \n\n1 StR 653/07\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: \n\nnein \n\nVeröffentlichung: ja \n\nStPO § 216 Abs. 2 Satz 2, § 217 Abs. 1 und 2 \n\nEin etwaiger Verstoß gegen § 216 Abs. 2 Satz 2 StPO berührt \n\ndie Wirksamkeit der Ladung zur Hauptverhandlung nicht. Des-\n\nhalb besteht auch kein Anspruch auf Aussetzung der Haupt-\n\nverhandlung nach § 217 Abs. 2 StPO. \n\nBGH, Beschl. vom 19. Februar 2008 - 1 StR 653/07- LG Aschaffenburg \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nAschaffenburg vom 29. Oktober 2007 wird mit der Maßgabe ver-\n\nworfen, dass es im Ausspruch über die Einziehung „Das sicher-\n\ngestellte Kokain (100,76 g Kokaingemisch)\" heißen muss. \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von \n\ndrei Jahren und drei Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es die Einziehung \n\ndes „sichergestellten Kokains“ angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der \n\nAngeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-\n\nstützten Revision. Das Rechtsmittel hat lediglich in dem aus der Beschlussfor-\n\nmel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. Anlass zu ergänzenden Ausführungen besteht nur hinsicht-\n\nlich Folgendem: \n\n2 \n\nI. Die Verfahrensrügen, das Landgericht habe die Aussetzungsanträge \n\nder Verteidigung rechtsfehlerhaft zurückgewiesen und es liege eine unzulässi-\n\nge Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO vor, dringen nicht \n\ndurch. \n\n3 \n\n4 \n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Angeklagte ordnungs-\n\ngemäß zur Hauptverhandlung geladen worden, § 217 Abs. 1 StPO. \n\na) Die Ladungsfrist des § 217 Abs. 1 StPO ist eingehalten. Daran ändert \n\nauch nichts, dass - wie die Kammer festgestellt hat - eine Befragung nach § 216 \n\nAbs. 2 Satz 2 StPO nicht erfolgt ist. Wie die Kammer im Rahmen des die bean-\n\ntragte Aussetzung ablehnenden Beschlusses vom 8. Oktober 2007 (RB \n\nRechtsanwalt D. S. 10) zutreffend ausführt, berührt ein etwaiger Verstoß ge-\n\ngen § 216 Abs. 2 Satz 2 StPO die Wirksamkeit der Ladung zur Hauptverhand-\n\nlung nicht (a.A.: LG Potsdam StV 2006, 574; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. \n\n§ 216 Rdn. 8). Die Befragung nach § 216 Abs. 2 Satz 2 StPO stellt keinen Be-\n\nstandteil der Ladung dar. Vielmehr ist zwischen der Ladung einerseits und der \n\n„dabei“ vorzunehmenden Befragung andererseits zu differenzieren. Dies ergibt \n\nsich bereits daraus, dass die Befragung nach § 216 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht \n\ngleichzeitig mit der Zustellung der Ladung erfolgen muss, sondern dieser zeit-\n\nlich nachfolgen kann (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 216 \n\nRdn. 11; Tolksdorf in KK 5. Aufl. § 216 Rdn. 7). Dem Antrag auf Aussetzung der \n\nHauptverhandlung gemäß § 217 Abs. 2 StPO musste das Landgericht daher \n\nnicht stattgeben. \n\n5 \n\nb) Es liegt aber auch schon kein Verstoß gegen § 216 Abs. 2 Satz 2 \n\nStPO vor. Die Befragung nach § 216 Abs. 2 Satz 2 StPO soll dem durch die \n\nHaft in seiner Verteidigung möglicherweise behinderten Angeklagten Gelegen-\n\nheit geben, rechtzeitig vor der Hauptverhandlung förmliche Anträge - unabhän-\n\ngig von seiner Verteidigung - zu stellen und damit die gegen ihn bestehenden \n\nVerdachtsgründe zu beseitigen sowie die zu seinen Gunsten sprechenden Tat-\n\nsachen geltend zu machen. Nach diesem Zweck der Regelung ist die Befra-\n\ngung jedoch entbehrlich, wenn der Angeklagte seinen Verteidiger nach § 145a \n\nAbs. 2 StPO zur Empfangnahme von Ladungen besonders bevollmächtigt hat. \n\nDer Angeklagte kann auch im Falle des § 216 Abs. 2 StPO auf die Zustellung \n\nder (ordnungsgemäßen) Ladung verzichten (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, \n\nStPO 25. Aufl. § 216 Rdn. 17; Tolksdorf in KK 5. Aufl. § 216 Rdn. 8). In der \n\nausdrücklichen Erteilung der Ladungsvollmacht liegt ein Verzicht sowohl auf die \n\neigene Ladung als auch auf die Befragung (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, \n\nStPO 25. Aufl. § 216 Rdn. 12; Tolksdorf in KK 5. Aufl. § 216 Rdn. 8; Meyer-\n\nGoßner, StPO 50. Aufl. § 216 Rdn. 7). \n\n6 \n\nDem steht hier nicht entgegen, dass vorliegend keine Ladung des Ange-\n\nklagten durch Zustellung an den gemäß § 145a Abs. 2 StPO ermächtigten Ver-\n\nteidiger erfolgte, sondern dass der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte \n\nnach § 216 Abs. 2 Satz 1 StPO - ohne die Befragung nach § 216 Abs. 2 Satz 2 \n\nStPO - und daneben die Verteidigung gemäß § 218 Satz 1 StPO geladen wur-\n\nde. Durch die ausdrückliche Bevollmächtigung seines Verteidigers Rechtsan-\n\nwalt D. zur Entgegennahme von Ladungen (EA S. 136) hat der Angeklagte \n\nsowohl auf die Zustellung der Ladung an sich selbst als auch auf die Befragung \n\nnach § 216 Abs. 2 Satz 2 StPO verzichtet. Aufgrund dieses Verzichts war die \n\nBefragung des Angeklagten - unabhängig von der Art und Weise der Ladung - \n\nentbehrlich. \n\n7 \n\n2. Im Übrigen ist ein etwaiger Verstoß gegen den Grundsatz der Gewäh-\n\nrung rechtlichen Gehörs regelmäßig ausreichend kompensiert. Der Senat hat \n\nZweifel, ob die Regelung des § 216 Abs. 2 Satz 2 StPO überhaupt noch zur \n\nWahrung der prozessualen Rechte des Angeklagten notwendig ist, weil der \n\nVerteidiger die Rechte und Interessen seines Mandanten in aller Regel sachge-\n\nrecht wahrnimmt und etwaige Anträge zur Beweisaufnahme stellt. Jedenfalls ist \n\ndas Gericht bei einem verteidigten Angeklagten regelmäßig nicht gehalten, \n\nAussetzungsanträgen, die auf einen Verstoß gegen § 216 Abs. 2 Satz 2 StPO \n\ngestützt werden, nachzukommen (vgl. noch zum nicht verteidigten Angeklagten \n\nBGH, Urt. vom 7. Juli 1964 - 5 StR 217/64). \n\n8 \n\nAbgesehen davon kann die fehlende Befragung nach § 216 Abs. 2 \n\nSatz 2 StPO für sich allein den Angeklagten nicht in seiner Verteidigung behin-\n\ndern. Der Angeklagte ist nicht gehindert, in der Hauptverhandlung alle zu seiner \n\nVerteidigung notwendigen Anträge zu stellen - er wird zur Sache befragt, § 243 \n\nAbs. 4 StPO, er hat das Recht sich zum Beweisgang zu äußern, § 257 Abs. 1 \n\nStPO und Beweisanträge zu stellen, § 244 Abs. 3 - 5, § 245 StPO. \n\n9 \n\n3. Der Senat kann offenlassen, ob angesichts der geänderten Lebens-\n\nwirklichkeit - insbesondere der Ausweitung der Pflichtverteidigung (vgl. dazu \n\nden Überblick über die Entstehungsgeschichte bei Lüderssen/Jahn in Löwe/ \n\nRosenberg, StPO 26. Aufl. § 140 vor Rdn. 1) - die Befragung nach § 216 Abs. 2 \n\nSatz 2 StPO überhaupt zwingend mündlich zu erfolgen hat. Dies gebietet jeden-\n\nfalls der Gesetzeswortlaut nicht eindeutig. In Fällen, in denen das Gesetz aus-\n\nschließlich eine mündliche Befragung beziehungsweise Erörterung zulässt, ist \n\ndies - anders als in § 216 Abs. 2 Satz 2 StPO - ausdrücklich geregelt (vgl. § 124 \n\nAbs. 2 Satz 3, § 406a Abs. 2 Satz 3 StPO). \n\n10 \n\n4. Die Beschlüsse, mit denen das Landgericht die weiteren Ausset-\n\nzungsanträge der Verteidigung zurückgewiesen hat, sind revisionsrechtlich \n\nnicht zu beanstanden. Im Übrigen würde die allgemeine Behauptung, eine Aus-\n\nsetzung des Verfahrens und eine Entlassung des Angeklagten aus der Unter-\n\nsuchungshaft hätten eine „völlig andere prozessuale Situation ergeben“, eine \n\nBehinderung der Verteidigung im Sinne von § 338 Nr. 8 StPO auch nicht bele-\n\ngen. \n\n11 \n\nII. Die Nachprüfung des Urteils auf die Rüge der Verletzung materiellen \n\nRechts hat weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen den Angeklagten \n\nbeschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der Senat bemerkt jedoch, dass das \n\nVorbringen des Verteidigers Rechtsanwalt D. aus M. , wonach das ver-\n\nhängte Strafmaß mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten „in \n\nkeiner Weise verhältnismäßig“ sei (RB Rechtsanwalt D. vom 6. Dezember \n\n2007 S. 18), befremdet. Die von der Kammer verhängte Freiheitsstrafe ist iden-\n\ntisch mit dem Antrag des Verteidigers in seinem Schlussvortrag (EA S. 522). Es \n\nerscheint fraglich, ob es mit der Stellung eines Verteidigers noch vereinbar ist, \n\nwenn dieser sich an einer verfahrensbeendenden Absprache beteiligt und An-\n\nträge stellt, die er selbst für „in keiner Weise verhältnismäßig“ erachtet. \n\n12 \n\nIII. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die Ein-\n\nziehungsanordnung nicht hinreichend bestimmt ist. Die Urteilsgründe enthalten \n\njedoch die bei Betäubungsmitteln erforderlichen Angaben über deren Menge \n\n(vgl. UA S. 14 f.), so dass der Senat die konkrete Bezeichnung der einzuzie-\n\nhenden Betäubungsmittel gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst nachholen kann (st. \n\nRspr. vgl. nur Senat, Beschl. vom 20. Juni 2007 - 1 StR 251/07 - insofern nicht \n\nabgedruckt in NStZ 2007, 713 f.). \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_653-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-19/1-str-653-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":16},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406a","ref_norm":"406a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_653-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_653-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-19/1-str-653-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_653-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:29.666228+00:00"}}