{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-01-22","aktenzeichen":"1 StR 607/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 607/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Januar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nAugsburg vom 25. Mai 2007 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDer Angeklagte wurde wegen mehrerer Verstöße gegen das Betäu-\n\nbungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. \n\nDie Revision macht das Fehlen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses \n\ngeltend und erhebt eine Verfahrensrüge sowie die nicht näher ausgeführte \n\nSachrüge. Sie bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n1. Die Anklage wurde unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision liegt damit ein wirksamer Eröffnungsbe-\n\nschluss vor. \n\na) Im (als rechtlich eine Tat gewerteten) Fall II 1 der Anklageschrift soll \n\nein Mitangeklagter von 3 kg Heroin, die ein unbekannter Kurier am 28. Novem-\n\nber 2005 nach Deutschland geliefert hatte, fünf Mal jeweils eine Teilmenge von \n\n500 g in eine näher bezeichnete \"Bunkerwohnung\" verbracht haben. Bei den \n\nFahrten zu dieser Wohnung wurde er, so die Anklage, entweder von einem wei-\n\nteren Mitangeklagten oder dem Angeklagten begleitet. Die Revision hält es da-\n\nher jedenfalls nicht für ausgeschlossen, dass dem Angeklagten eine Strafbar-\n\nkeit durch Beteiligung an diesen Fahrten zur Last gelegt wurde, obwohl die An-\n\nklage es selbst für möglich hielt, dass er nie an einer solchen Fahrt beteiligt \n\nwar. Der Senat neigt nicht zu einer solchen, vom Generalbundesanwalt als \"ge-\n\nkünstelt\" bezeichneten Auslegung der Anklageschrift; gleichwohl ist diese - in-\n\nsoweit teilt der Senat die Auffassung der Revision - hinsichtlich der Zahl der \n\nFahrten, an denen der Angeklagte beteiligt gewesen sein soll, nicht sehr klar \n\nabgefasst. \n\n5 \n\nLetztlich kann dies aber auf sich beruhen bleiben. In der Anklageschrift \n\nist nämlich unter der Überschrift \"Handel im Rahmen der Bandenstruktur\" in \n\nAbschnitt II vor Ziffer 1 generell dargelegt, dass der Angeklagte nicht nur an \n\nTransportfahrten beteiligt war, sondern auch Geldmittel für Kuriere bereitstellte. \n\nIm Hinblick auf den Vorwurf des Bereitstellens von Geldmitteln für Kuriere ist \n\ndaher die ihm zur Last gelegte Tatbeteiligung auch im Fall II 1 der Anklage mit \n\ngenügender Klarheit umschrieben. Lag dem Angeklagten aber eine Beteiligung \n\nam Handel mit den gesamten 3 kg Heroin durch Bereitstellen von Geld zur Last, \n\nkönnen Unklarheiten darüber, (ob und gegebenenfalls) in welchem Umfang er \n\nspäter auch noch am Handel mit diesem Heroin durch Teilnahme am Transport \n\nvon Teilmengen mitgewirkt hat, die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses \n\nnicht mehr berühren. Dementsprechend konnten die aufgezeigten Unklarheiten \n\nhinsichtlich der Zahl der Fahrten durch den in der Hauptverhandlung erteilten \n\nHinweis gemäß § 265 StPO, der auf einem entsprechenden Geständnis des \n\nAngeklagten basierte, wirksam beseitigt werden. \n\n6 \n\n7 \n\nb) Soweit die Revision der Auffassung ist, auch hinsichtlich weiterer Tat-\n\nvorwürfe fehle es an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss, verweist der Se-\n\nnat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts. \n\n2. Hinsichtlich des Geständnisses des Angeklagten (vgl. oben 1 a am \n\nEnde) ist in der Revisionsbegründung ausgeführt, es sei \"aus der Sicht des An-\n\ngeklagten … auf erheblichen Druck seitens des Gerichts\" abgelegt worden. Im \n\nweiteren Verlauf des Revisionsverfahrens hat der Verteidiger dies wie folgt er-\n\nläutert: \"In der Revisionsbegründung wird keineswegs auf der Grundlage von \n\nKenntnissen des Unterzeichners behauptet, dass auf den Angeklagten Druck \n\nausgeübt wurde, um zu einem Geständnis zu gelangen. Dort wird lediglich die \n\n'Sicht des Angeklagten' wiedergegeben\". \n\n8 \n\nDer Senat braucht all dem unter keinem Gesichtspunkt näher nachzuge-\n\nhen. An der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen bestimmten Be-\n\nhauptung eines Verfahrensmangels fehlt es (auch) dann, wenn, wie hier, der \n\nVerteidiger die Verantwortung für die für einen Verfahrensmangel gegebene \n\nBegründung nicht übernimmt (vgl. BGHSt 25, 272, 274 m.w.N.; Kuckein in KK \n\n5. Aufl. § 344 Rdn. 33). \n\n9 \n\n3. Die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat \n\nebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-22/1-str-607-07-3","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-22/1-str-607-07-3","retrieved":"2026-07-10 19:13:58.288802+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-01-22/1-str-607-07-3","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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