{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_556-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-06-24","aktenzeichen":"1 StR 556/07","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 556/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juni 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n geringer Menge u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2009 beschlossen: \n\nDer Antrag des Verurteilten vom 27. Januar 2009 auf Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Er-\n\nhebung der Anhörungsrüge (§ 356a StPO) gegen den Senatsbe-\n\nschluss vom 4. Dezember 2007 sowie seine Anhörungsrüge ge-\n\ngen diesen Beschluss werden auf Kosten des Verurteilten als un-\n\nzulässig zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Urteil des Landgerichts München I vom 25. April 2007 wurde der da-\n\nmalige Angeklagte wegen unerlaubter Betäubungsmittelgeschäfte zu zwei Ge-\n\nsamtstrafen in Höhe von vier Jahren und neun Monaten und von zehn Jahren \n\nverurteilt. Außerdem wurde gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. \n\nDie hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten verwarf der Senat mit Be-\n\nschluss vom 4. Dezember 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. \n\nDie dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde des Angeklagten wurde mit \n\nBeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2008 - 2 BvR \n\n46/08 - schon deshalb nicht zur Entscheidung angenommen, da sie mangels \n\nMitteilung der angegriffenen Entscheidung und des Inhalts der Antragsschrift \n\ndes Generalbundesanwalts unzulässig war. Mit persönlich verfasstem Schrift-\n\nsatz vom 27. Januar 2009 hat der Angeklagte nunmehr die Anhörungsrüge ge-\n\nmäß § 356a StPO gegen den Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2007 erho-\n\nben. Gegen die Versäumung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO hat er \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. \n\n2 \n\nSeine Verteidiger hätten, so trägt der Verurteilte zutreffend vor, keine \n\nAnhörungsrüge erhoben. Ein derartiger schwerwiegender Verteidigerfehler sei \n\nihm nicht zuzurechnen. Ihm persönlich sei diese Möglichkeit unbekannt gewe-\n\nsen. Niemand, auch nicht seine Verteidiger, hätten ihn hierauf hingewiesen. Er \n\nhabe in der Justizvollzugsanstalt Straubing „gerüchteweise, allerdings unspezi-\n\nfiziert“ von der Anhörungsrüge gehört. Mit Schreiben vom 10. Januar 2009 habe \n\ner Frau Rechtsanwältin G. - sie vertrat ihn nicht im vorangegangenen Straf-\n\nverfahren - um Auskunft gebeten, die er mit dem Text des § 356a StPO am 23. \n\nJanuar 2009 erhalten habe. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Gehörsrüge ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Wochenfrist \n\ndes § 356a Satz 2 StPO gestellt wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung dieser Frist nicht gewährt werden kann. \n\n1. Der Antrag, das Verfahren in die Lage vor Erlass des Senatsbeschlus-\n\nses vom 4. Dezember 2007 zurückzuversetzen, ist binnen einer Woche nach \n\nKenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stellen (§ \n\n356a Satz 2 StPO). Dabei geht es nur um die Kenntnis der tatsächlichen Um-\n\nstände, aus denen sich der Verstoß ergibt (BGH, Beschl. vom 13. August 2008 \n\n- 1 StR 162/08 - Rdn. 7 m.w.N.). Dies ist hier der Senatsbeschluss vom \n\n4. Dezember 2007, der von der Geschäftsstelle am 6. Dezember 2007 auch an \n\n5 \n\n6 \n\nden Angeklagten verschickt wurde, der ihm auch zuging, wie die Erhebung der \n\nVerfassungsbeschwerde zeigt. Die Gehörsrüge wurde daher mit Schriftsatz \n\nvom 27. Januar 2009 verspätet erhoben. \n\n2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäu-\n\nmung der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge (§ 356a StPO) gegen den Se-\n\nnatsbeschluss vom 4. Dezember 2007 ist unzulässig. \n\nDer Verurteilte hat nicht glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO), \n\ndass er über die Möglichkeit der Erhebung einer Anhörungsrüge seitens seiner \n\nbeiden Verteidiger, die ihn im Revisionsverfahren vertraten, nicht informiert \n\nwurde. Die schlichte Erklärung des von der Fristversäumung Betroffenen ge-\n\nnügt hierzu regelmäßig (vgl. Graalman-Scheerer in Löwe/Rosenberg, StPO \n\n26. Aufl. § 45 Rdn. 18) und insbesondere im vorliegenden Fall nicht. Mit der \n\nVorlage entsprechender Äußerungen der beiden Verteidiger in der Revisionsin-\n\nstanz hätte der Verurteilte den Anforderungen zur Glaubhaftmachung auch un-\n\nschwer genügen können. Auch im Schriftsatz des schließlich mit der Begrün-\n\ndung der Anhörungsrüge beauftragten Rechtsanwalts S. vom \n\n7. Mai 2009 findet sich zur Glaubhaftmachung lediglich der Hinweis auf die An-\n\ngaben des Verurteilten. \n\n7 \n\nAuch im Falle einer fehlenden Information seiner Verteidiger ist es höchst \n\nzweifelhaft - kann hier aber dahinstehen -, ob der Verurteilte den Widereinset-\n\nzungsantrag \n\ninnerhalb der Wochenfrist nach Wegfall des Hindernisses \n\n- der fehlenden Kenntnis von der Möglichkeit einer Anhörungsrüge - gestellt hat \n\n(§ 45 Abs. 1 StPO). Es ist nach den Angaben des Verurteilten selbst wenig \n\nglaubhaft, dass er nicht schon erhebliche Zeit vor dem 23. Januar 2009 in aus-\n\nreichender Weise über die Möglichkeit der Erhebung einer Anhörungsrüge in-\n\nformiert war. Der Verurteilte ist im Umgang mit Rechtsfragen nicht unerfahren, \n\nwie sein selbst verfasster Schriftsatz zur Erhebung der Anhörungsrüge zeigt. \n\nWann er erstmals „gerüchteweise, allerdings unspezifiziert“ von der Anhörungs-\n\nrüge hörte und was unter „gerüchteweise, allerdings unspezifiziert“ zu verste-\n\nhen ist, hat der Angeklagte gleichwohl nicht mitgeteilt. \n\n8 \n\nEs kann auch dahinstehen, ob ein Verteidiger in jedem Fall die Möglich-\n\nkeit der Erhebung einer Gehörsrüge mit seinem Mandanten erörtern muss. Die \n\nGehörsrüge dient nicht dazu, die gesamte Revisionsentscheidung nochmals zu \n\nüberprüfen. Es handelt sich um einen außerordentlichen Rechtsbehelf, der al-\n\nlein dazu dient, einen bestimmten Grundrechtsverstoß, nämlich die Verletzung \n\ndes Anspruchs eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserhebli-\n\ncher Weise - so dies denn ausnahmsweise im Revisionsverfahren geschehen \n\nsein sollte -, zu beanstanden. Dann muss dieser Mangel durch Zurückverset-\n\nzung des Verfahrens in den Stand vor der Revisionsentscheidung behoben \n\nwerden. Liegt ein solcher Fehler aber auch aus Sicht der Verteidiger völlig fern, \n\ndann muss die Gehörsrüge auch nicht zwingend thematisiert werden. Dement-\n\nsprechend ist auch keine Rechtsmittelbelehrung seitens des Revisionsgerichts \n\nvorgeschrieben. \n\n9 \n\nDazu, dass sich ein Verurteilter Verteidigerverschulden bei fehlerhafter \n\nErhebung der Gehörsrüge zurechnen lassen muss, vgl. BGH, Beschl. vom \n\n13. August 2008 - 1 StR 162/08 - Rdn. 16 ff. \n\nIII. \n\n10 \n\nDie Anhörungsrüge wäre jedoch auch unbegründet. Der Senat hat weder \n\nzum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu \n\ndenen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vor-\n\nbringen des Verurteilten übergangen. \n\n11 \n\nDer Verurteilte hat insbesondere beanstandet, der Senat habe die Aus-\n\nführungen der Revision zum - behaupteten - fehlerhaften Umgang des Tatge-\n\nrichts mit gestellten Hilfsbeweisanträgen (es handelte sich um einen Hilfsbe-\n\nweisantrag mit dem Ziel der Vernehmung dreier Sachverständiger) nicht zur \n\nKenntnis genommen. Auf die entsprechende Rüge geht der Generalbundesan-\n\nwalt jedoch in seiner Antragsschrift vom 5. November 2007 unter I. ausführlich \n\nein, wie anschließend auch auf das weitere Revisionsvorbringen. Die Darle-\n\ngungen des Generalbundesanwalts machte sich der Senat ersichtlich zu eigen, \n\nda er den Beschluss über die Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 \n\nStPO nicht weiter begründete. Dies entspricht der Ratio des Verfahrens nach § \n\n349 Abs. 2 und 3 StPO und gibt daher gerade keinen Hinweis auf die Nichtbe-\n\nachtung des Sachvortrags des Revisionsführers (BVerfG, Beschl. vom 17. Juli \n\n2007 - 2 BvR 496/07). Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordent-\n\nlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. \n\nBVerfG, Beschl. vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 - m.w.N.), auch \n\nnicht deswegen, weil der Beschwerdeführer auf den Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts erwidert hatte (BGH, Beschlüsse vom 22. August 2007 - 1 StR \n\n233/07 - und vom 13. August 2008 - 1 StR 162/08 - Rdn. 20). \n\nNack Wahl Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_556-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-24/1-str-556-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_556-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_556-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-24/1-str-556-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_556-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:37:44.901215+00:00"}}