{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_503-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-02-19","aktenzeichen":"1 StR 503/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 503/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Februar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\nwegen zu 1. bis 3.: Betruges u.a. \n\nzu 4.: \n\nBeihilfe zum Betrug \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2008 beschlos-\n\nsen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Baden-Baden vom 27. April 2007 aufgehoben, soweit \n\nfestgestellt ist, dass der Wertersatzverfall wegen entgegenste-\n\nhender Rechte der Verletzten unterbleibt, und der Umfang des \n\naus den Taten Erlangten bezeichnet ist (Ziff. 6 des Tenors). \n\nDiese Feststellungen entfallen. \n\n2. Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten gegen das \n\nvorbezeichnete Urteil verworfen. \n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Betrugstaten zu mehrjähri-\n\ngen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Die Angeklagten hatten als Täter und Ge-\n\nhilfen für (vermeintliche) ausländische Finanzgesellschaften gegen eine Vor- \n\nauszahlung Verträge über selbsttilgende Darlehen vermittelt; während die Dar-\n\nlehnsvaluta niemals ausgekehrt worden war, hatten die Angeklagten die Zah-\n\nlungen der Darlehnsnehmer \"abgeschöpft\". \n\n2 \n\n1. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachbeschwerde den \n\naus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Es ent-\n\nspricht zwar § 111i Abs. 2 StPO nF, dass der Tatrichter im Urteil feststellen \n\nkann, dass nur deshalb nicht auf Verfall erkannt worden ist, weil Ansprüche des \n\nVerletzten nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB einer solchen Anordnung entgegen-\n\nstehen, und er in diesem Fall das aus der Tat Erlangte oder dessen Wert im \n\nSinne von § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a StGB zu bezeichnen hat. Diese Regelung \n\nist durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermö-\n\ngensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl I 2350) geschaf-\n\nfen worden und am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Ihrer Anwendung auf be-\n\nreits zuvor beendigte Taten steht jedoch § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB entge-\n\ngen, wonach insoweit das mildere alte Recht gilt (vgl. schon den Hinweis in \n\nBGH NStZ 2006, 621). Denn der Auffangrechtserwerb nach § 111i Abs. 5 StPO \n\nnF hat trotz der systematischen Verortung in der Strafprozessordnung mate-\n\nriell-rechtlichen Charakter; die Feststellungsentscheidung nach § 111i Abs. 2 \n\nStPO nF stellt die Grundentscheidung für den Auffangrechtserwerb dar und \n\nkommt somit einer aufschiebend bedingten Verfallsanordnung gleich. Eine al-\n\nlein auf die Anordnung nach § 111i Abs. 3 StPO nF (Aufrechterhaltung von der \n\nRückgewinnungshilfe dienenden Maßnahmen um drei Jahre) gerichtete, be-\n\nschränkte Feststellungsentscheidung ist dem Tatrichter in Altfällen nicht mög-\n\nlich. Nach dem Gesetzeszweck sind nämlich die verlängerte Rückgewinnungs-\n\nhilfe nach Absatz 3 und der Auffangrechtserwerb nach Absatz 5 gerade aufein-\n\nander bezogen (ausführlich zum Ganzen, BGH, Urt. vom 7. Februar 2008 \n\n- 4 StR 502/07 m.w.N.). Auch nach dem Willen des Gesetzgebers bilden die \n\nneu eingefügten Absätze 2 bis 8 von § 111i StPO im Hinblick auf § 2 StGB ein \n\neinheitliches Regelungsgefüge mit auch materiell-rechtlichem Charakter. Er \n\nführt diesbezüglich aus, hinsichtlich der \"sich aus § 111i Abs. 2 bis 8 StPO-E \n\nergebenden möglichen Belastungen (sei) für den Verurteilten § 2 StGB an-\n\nwendbar und … es (handele) sich ansonsten um Änderungen des Verfahrens-\n\nrechts\" (BTDrucks. 16/700 S. 20). \n\n3 \n\n2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigungen aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts \n\nvom 29. Oktober 2007 dargelegten Gründen keinen weiteren Rechtsfehler zum \n\nNachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Anlass zu ergänzenden \n\nAusführungen besteht nur hinsichtlich des Vorgehens der Strafkammer im Zu-\n\nsammenhang mit der nachträglich erhobenen Anklage gegen die Angeklagten \n\nR. und S. (Anklageschrift vom 28. Februar 2007): \n\na) Folgender Verfahrensgang liegt zugrunde: \n\n4 \n\nAm 18. Hauptverhandlungstag war gegen die Angeklagten R. und \n\nS. Nachtragsanklage erhoben worden. Diese betraf den Vorwurf der räu-\n\nberischen Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung. Laut Anklageschrift \n\nvom 28. Februar 2007 hätten die beiden Angeklagten den Mitangeklagten \n\nW. in einer Hotelsuite festgehalten und ihn dazu gezwungen, eine Vollmacht \n\nzu unterzeichnen, die der Angeklagte R. dem Tatplan entsprechend der Mit-\n\nangeklagten Wa. vorgelegt und so von dieser 1.017.000,-- € aus betrügeri-\n\nschen Geschäften der B. erhalten habe. Die Angeklagten stimmten aller-\n\ndings einer Einbeziehung der Nachtragsanklage nicht zu. Daraufhin wurde in \n\neinem neu eingeleiteten Verfahren die Anklageschrift vom 28. Februar 2007 \n\nzugestellt und \"das Hauptverfahren eröffnet\", die Anklage \"zur Hauptverhand-\n\nlung zugelassen\" und dieses Verfahren \"zur gemeinsamen Verhandlung und \n\nEntscheidung zu dem … anhängigen Verfahren … verbunden\". \n\n5 \n\nAm 20. Hauptverhandlungstag verzichteten die Angeklagten und ihre \n\nVerteidiger auf Einhaltung einer Ladungsfrist zu der weiteren Anklage und der \n\nVertreter der Staatsanwaltschaft verlas den Anklagesatz. Am 22. Hauptver- \n\nhandlungstag erteilte die Strafkammer unter anderem folgenden Hinweis: \"Die \n\nAngeklagten S. und R. werden darauf hingewiesen, dass \n\nanstelle einer Verurteilung wegen einer mittäterschaftlichen Beteiligung bezüg-\n\nlich B. … bzw. einer Verurteilung wegen räuberischer Erpressung bzw. \n\nErpressung (Anklageschrift vom 28.02.2007) gegebenenfalls auch eine Verur-\n\nteilung der Angeklagten S. und R. wegen Beihilfe zum Be-\n\ntrug - in einem besonders schweren Fall - gemäß §§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 \n\nNr. 1 und 2, 27 StGB in Betracht kommt, und zwar aufgrund der Entgegennah-\n\nme der von der Angeklagten Wa. bis 14.09.2006 für B. eingezogenen \n\nVorauszahlungen.\" Am 24. Hauptverhandlungstag erging nach der Urteilsver-\n\nkündung folgender Beschluss: \"Das Verfahren gegen die Angeklagten R. \n\nund S. wird hinsichtlich der Anklage vom 28.02.2007 abgetrennt.\" \n\n6 \n\nDas Urteil wertet die in der Anklageschrift vom 28. Februar 2007 geschil-\n\nderte prozessuale Tat für beide Angeklagten als Beihilfehandlung zum Betrug. \n\nDie Strafkammer hat die \"Einzelheiten\" des Geschehens in der Hotelsuite nicht \n\naufzuklären vermocht. Ebenso wenig hat sie sich eine Überzeugung davon bil-\n\nden können, \"welche im Hintergrund wirkenden Personen als verantwortliche \n\nOrganisatoren der Firma B. … fungierten\" (UA S. 102). Zu Gunsten der \n\nAngeklagten R. und S. hat die Kammer angenommen, dass es sich hierbei \n\nnicht um diese selbst handelte, jedoch die - revisionsrechtlich nicht zu bean-\n\nstandende - Feststellung getroffen, dass sie, um selbst finanziell zu profitieren, \n\njedenfalls fördernde Beiträge zu den Betrugstaten der für die B. Verant-\n\nwortlichen leisteten, indem sie das Bargeld bei der Mitangeklagten Wa. ab-\n\nholten (UA S. 102 f., 171 f.). \n\nb) Das Vorgehen der Strafkammer im Zusammenhang mit der nachträg-\n\nlich erhobenen Anklage begründet kein Verfahrenshindernis (nachfolgend aa); \n\nauch die Beanstandungen in der Revision des Angeklagten S. bleiben ohne \n\nErfolg (nachfolgend bb). \n\naa) Stimmt in der Hauptverhandlung der Angeklagte der Einbeziehung \n\neiner Nachtragsanklage nicht zu (vgl. § 266 Abs. 1 StPO), so steht es dem Tat-\n\n7 \n\n8 \n\nrichter grundsätzlich im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung frei, in \n\nAbstimmung mit der Staatsanwaltschaft die zusätzlichen Vorwürfe nach Erhe-\n\nbung einer hierauf bezogenen weiteren Anklage durch Eröffnung und Verbin-\n\ndung zum Gegenstand einer einheitlichen Hauptverhandlung zu machen. So ist \n\ndies hier geschehen, wobei die Verbindung, da sie auch auf \"eine gemeinsame \n\nEntscheidung\" zielte, gemäß §§ 3, 4 StPO - nicht gemäß § 237 StPO - erfolgte. \n\nDas Hauptverfahren wurde auch in Bezug auf die weitere Anklage, was von \n\nAmts wegen zu prüfen ist, ordnungsgemäß eröffnet. \n\n9 \n\nOb der Tatrichter gehalten ist, mit der Hauptverhandlung neu zu begin-\n\nnen, wenn er bei fehlender Zustimmung zur Einbeziehung einer Nachtragsan-\n\nklage die zusätzlichen Vorwürfe - wie hier - durch Eröffnung der \"herkömmli-\n\nchen\" Anklage mit inhaltsgleichem Anklagesatz und durch Verfahrensverbin-\n\ndung zum Gegenstand dieser Hauptverhandlung macht (so BGH [5. Strafsenat] \n\nNStZ-RR 1999, 303 [nichttragend]), braucht der Senat nicht zu entscheiden. \n\nDenn die Beschwerdeführer haben insoweit keine Verfahrensrüge erhoben; in \n\nder Hauptverhandlung verzichteten sie sogar auf die Einhaltung von Ladungs-\n\nfristen. \n\n10 \n\nbb) Entgegen der in der Revision des Angeklagten S. geäußerten Auf-\n\nfassung bedurfte es hinsichtlich der nachträglich erhobenen Anklage keines \n\nTeilfreispruchs. Ein solcher hat zu unterbleiben, wenn die angeklagte Tat nur \n\nrechtlich anders gewürdigt wird (Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 260 Rdn. 10). \n\nDies ist hier der Fall: Zu der in der Anklageschrift vom 28. Februar 2007 ge-\n\nschilderten prozessualen Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO gehörte auch das \n\nAbholen der 1.017.000,-- € bei der Mitangeklagten Wa. auf Grund der vom \n\nMitangeklagten W. erteilten Vollmacht. Die - von der Strafkammer abwei-\n\nchend von der unverändert zugelassenen Anklage als Beihilfe zum Betrug beur-\n\nteilte (vgl. § 264 Abs. 2 StPO) - Tat war somit Gegenstand der Urteilsfindung; \n\nder Urteilsspruch hat auch insoweit die Anklage erschöpfend erledigt. Der nach \n\nder Urteilsverkündung ergangene Abtrennungsbeschluss geht freilich ins Leere; \n\nder Fortführung des abgetrennten Verfahrens stünde das Verfahrenshindernis \n\ndes Strafklageverbrauchs entgegen. \n\n11 \n\nAuch die vom Angeklagten S. erhobenen übrigen verfahrensrechtli-\n\nchen Beanstandungen (unzutreffender rechtlicher Hinweis, fehlendes rechtli-\n\nches Gehör, Verletzung der Aufklärungspflicht wegen der Gefahr nochmaliger \n\nVerurteilung) dringen nicht durch, wie schon der Generalbundesanwalt zutref-\n\nfend ausgeführt hat. Zwar war der Abtrennungsbeschluss verfahrensfehlerhaft; \n\ner ist jedoch gegenstandslos und kann auf Grund des Zeitpunkts seiner Ver-\n\nkündung das Verteidigungsverhalten zuvor nicht beeinflusst haben. \n\n12 \n\n3. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die \n\nBeschwerdeführer - teilweise - von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen \n\nKosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_503-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-19/1-str-503-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111i","ref_norm":"111i","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_503-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_503-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-19/1-str-503-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_503-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:18:18.318287+00:00"}}