{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_497-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-12-13","aktenzeichen":"1 StR 497/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 497/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Dezember 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2007 be-\n\nschlossen: \n\nDer Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-\n\nnes Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der \n\nSenatsentscheidung vom 22. November 2007 zurückzuversetzen, \n\nwird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Landshut vom 16. Mai 2007 mit Beschluss vom 22. November 2007 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der darauf gerichtete \n\nAntrag des Generalbundesanwalts war dem Verurteilten sowie seinen Verteidi-\n\ngern am 2. November 2007 zugestellt worden. Mit einem beim Bundesgerichts-\n\nhof am 6. Dezember 2007 eingegangenen Schreiben hat der Verurteilte eine \n\nAnhörungsrüge nach § 356a StPO erhoben und trägt hierzu vor, der Senat ha-\n\nbe Revisionsvorbringen nicht hinreichend in Erwägung gezogen und weiteres \n\nVorbringen des Verurteilten nicht abgewartet. \n\n2 \n\nDie Rüge ist unbegründet. Der Senat hat zum Nachteil des Antragstellers \n\nweder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht ge-\n\nhört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes \n\nVorbringen übergangen. \n\n3 \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober \n\n2007 das Vorbringen des Revisionsführers zutreffend beantwortet. Dass der \n\nSenat in seiner Entscheidung zwar Anlass gesehen hat, ergänzend zur An-\n\ntragsschrift des Generalbundesanwalts auf eine Revisionsrüge einzugehen, \n\nsich jedoch nicht näher mit dem von dem Verurteilten für gewichtig erachteten, \n\naber offensichtlich unbehelflichen Vortrag zu anderen Revisionsrügen zu befas-\n\nsen, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. \n\n4 \n\nDer Verurteilte hatte Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme des Gene-\n\nralbundesanwalts binnen zwei Wochen zu äußern (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO). \n\nDiese Frist kann nicht verlängert werden (Senat, Beschl. vom 27. Februar 2007 \n\n- 1 StR 8/07; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 349 Rdn. 17). Der Verurteilte hat \n\nsich unter dem 8. November sowie unter dem 15. November 2007 geäußert. \n\nObwohl letztere Äußerung nach Fristablauf eingegangen ist, hat sie der Senat \n\nnoch zum Gegenstand seiner Entscheidung vom 22. November 2007 gemacht. \n\nDamit hatte der Antragsteller in vollem Umfang rechtliches Gehör. Er hat auch \n\nbis heute nicht vorgetragen, was der Senat noch hätte berücksichtigen sollen. \n\nEine Entscheidung baldmöglichst nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 \n\nStPO war im Übrigen verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfG NJW 2006, \n\n668, 669; 672, 673; 1336, 1337 f.). \n\n5 \n\nDa die Anhörungsrüge binnen einer Woche zu begründen ist (§ 356a \n\nSatz 2 StPO), was im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich ist, und diese \n\nFrist bereits abgelaufen ist, besteht auch hier keine Möglichkeit für ein weiteres \n\nZuwarten. \n\n6 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des \n\n§ 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senat aaO). \n\nNack Boetticher Kolz \n\n Hebenstreit Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/1-str-497-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/1-str-497-07","retrieved":"2026-07-10 20:09:35.327420+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-13/1-str-497-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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