{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-03-20","aktenzeichen":"1 StR 488/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB § 266 Abs. 1 StPO § 213 EMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 1. Zum Vorsatz und zum Vermögensnachteil bei Untreuehandlungen durch pflichtwidri- ges Eingehen von Risiken für fremdes Vermögen. 2. Zur Terminierung in Wirtschaftsstrafsachen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 488/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. März 2008 \n\nBGHR: ja \nBGHSt: nein \nVeröffentlichung: ja \n___________________________ \n\nStGB § 266 Abs. 1 \n\nStPO § 213 \n\nEMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 \n\n1. Zum Vorsatz und zum Vermögensnachteil bei Untreuehandlungen durch pflichtwidri-\n\nges Eingehen von Risiken für fremdes Vermögen. \n\n2. Zur Terminierung in Wirtschaftsstrafsachen. \n\nBGH, Beschl. vom 20. März 2008 - 1 StR 488/07 - LG Mannheim \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nwegen Untreue u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2008 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMannheim vom 16. März 2007 wird als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDer Verurteilung liegt zugrunde: \n\n- zum einen in den Jahren 1996 bis 1998 die zweckwidrige Ver-\n\nwendung von Geldern, die der WTS-GmbH, deren faktischer Geschäfts-\n\nführer der Angeklagte war, von Anlegern als Kaufpreis für ihren Anteil an \n\neinem geschlossenen Immobilienfonds überwiesen und anvertraut wor-\n\nden waren zur ausschließlichen Verwendung für den jeweiligen Fonds, \n\n- zum anderen die noch nicht fällige - inkongruente - Zahlung von \n\n700.000,-- DM im September 1998 nach dem Eintritt der Zahlungsunfä-\n\nhigkeit der SFV-GmbH, die der Angeklagte ebenfalls faktisch führte, zur \n\nteilweisen Rückführung eines der SFV-GmbH von der H. Bank \n\n in L. in Höhe von 1 Million DM gewährten Darle-\n\nhens. Er erreichte so die Freigabe einer von seinen Eltern der Bank ge-\n\ngenüber abgegebenen selbstschuldnerischen Bürgschaft bis zu \n\n700.000,-- DM. \n\n4 \n\nDas Landgericht Mannheim hat den Angeklagten deshalb mit Ur-\n\nteil vom 16. März 2007 wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) in 176 Fällen \n\nund wegen Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) zu der Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ohne die von \n\nder Strafkammer für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens angenom-\n\nmene konventionswidrige Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nEMRK) wäre die Strafe - so das Landgericht - doppelt so hoch ausgefal-\n\nlen. \n\n5 \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das oben genannte landge-\n\nrichtliche Urteil ist unbegründet. Dessen Nachprüfung hat auf Grund der \n\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-\n\nten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Begründung wird auf die Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Dezember 2007 verwiesen. \n\nErgänzend hierzu bemerkt der Senat: \n\n6 \n\n1. Aufgrund der rechtsfehlerfrei festgestellten Tatumstände ver-\n\nwirklichte der Angeklagte den Tatbestand der Untreue mit direktem Vor-\n\nsatz hinsichtlich eines zum Zeitpunkt der Tatbegehung unmittelbar und \n\ninsoweit endgültig eingetretenen Schadens. Dass die Strafkammer bei \n\nder Bewertung der Tat gleichwohl lediglich vom Vorliegen eines Gefähr-\n\ndungsschadens sowie vom Handeln mit bedingtem Vorsatz ausging, be-\n\nlastet den Angeklagten nicht. \n\n7 \n\nDer Angeklagte - Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - hatte sich \n\nseit Ende der achtziger Jahre gedanklich und schließlich auch tatsächlich \n\nmit dem Angebot von Kapitalanlagen in geschlossenen Immobilienfonds \n\nbefasst, zunächst nur als Steuersparmodell für seine Mandanten. Erste \n\nErfolge bewogen den Angeklagten, sich an ein breiteres Publikum zu \n\nwenden. Dazu bediente er sich verschiedener von ihm gegründeter oder \n\nübernommener Unternehmen, zunächst auch der Gesellschaft, in der er \n\nsteuerberatend tätig war. Steuerberatung und gewerbliche Tätigkeit wur-\n\nden im Jahre 1996 getrennt. Die steuerberatende Tätigkeit betrieb der \n\nAngeklagte nunmehr im Rahmen der „K. , J. und A. GdbR“. \n\nDas für das weitere Geschäftsfeld des Angeklagten entwickelte Firmen-\n\ngeflecht stellte sich von da an wie folgt dar: \n\n8 \n\nHerausgeberin und Gesellschafterin der geschlossenen Immobi-\n\nlienfonds, die jeweils als Gesellschaften bürgerlichen Rechts ausgestaltet \n\nwaren, war die „S. -F. -V. GmbH“ (kurz: SFV-\n\nGmbH). Den Vertrieb der Fondsanteile als Kapitalanlage übernahm die \n\n„S. F. A. gesellschaft mbH“ (kurz: SFA-GmbH). \n\nAls Treuhänderin für einbezahlte Anlagegelder (dem Kaufpreis für \n\nFondsanteile) fungierte die „W. -T. S. ge-sellschaft \n\nmbH“ (kurz: WTS-GmbH). \n\n9 \n\nAlle diese Gesellschaften wurden vom Angeklagten faktisch be-\n\nherrscht und geführt. Allerdings vermied es der Angeklagte, selbst eine \n\nformelle Funktion, insbesondere als Geschäftsführer, auszuüben. Er be-\n\ndiente sich seiner Strohleute, insbesondere der Mitangeklagten, des \n\nSteuerberaters A. und des Steuerfachgehilfen \n\n Kl. . \n\n10 \n\nDie Kapitalanleger bezahlten den Kaufpreis für ihren Anteil an der \n\njeweiligen Grundstücksgesellschaft (geschlossener Immobilienfonds in \n\nForm einer GdbR) auf ein Treuhandkonto der WTS-GmbH. Entspre-\n\nchend dem zwischen den Anlegern und der WTS-GmbH geschlossenen \n\nTreuhandvertrag durfte die WTS-GmbH die einbezahlten Beträge nur für \n\nden jeweiligen Fonds verwenden. Die Verantwortlichen der WTS-GmbH \n\nwaren nach dem Inhalt des Treuhandvertrags verpflichtet, die auf das \n\nTreuhandkonto einbezahlten Anlagegelder dort zu sammeln und erst \n\ndann auf das Konto der jeweiligen Fondsgesellschaft zu überweisen, so-\n\nbald das gesamte Gesellschaftskapital gezeichnet war. Vom Konto der \n\nFondsgesellschaft aus sollten dann unter Mittelverwendungskontrolle \n\ndurch einen neutralen Treuhänder ausschließlich die diese Gesellschaft \n\nbetreffenden Forderungen bedient werden, weitgehend Forderungen der \n\nSF-Gruppe, deren Gesellschaften den Zwischenerwerb und die Entwick-\n\nlung der jeweiligen Objekte der geschlossenen Immobilienfonds getätigt \n\nhatten. So geschah das auch bis Mitte des Jahres 1996 (Fonds Nr. 8). \n\n11 \n\nIm Jahre 1996 war der Angeklagte mit seiner Unternehmensgrup-\n\npe in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Das Interesse an den \n\nFonds hatte abgenommen. Die Vorfinanzierungsfristen wurden deshalb \n\nlänger. Zudem waren die Kosten der Sanierung alter Objekte unter-\n\nschätzt worden. Die Einplanung unrealistisch hoher Mieten, die den An-\n\nlegern garantiert wurden, aber nicht immer erzielbar waren, führte eben-\n\nfalls zu Finanzierungslücken. Dies hatte Verzögerungen bei der Fertig-\n\nstellung der Bauvorhaben zur Folge, was die Finanzsituation zusätzlich \n\nbelastete. Im Frühjahr 1996 waren - voran in der SF-Gruppe, die das o-\n\nperative Geschäft durchführte - erste ernsthafte Liquiditätsschwierigkei-\n\nten aufgetreten, die sich zunehmend verschärften. Spätestens im Juli \n\n1998 waren die Unternehmen des Angeklagten nicht mehr in der Lage, \n\ndie sofort zu erfüllenden Verbindlichkeiten im Wesentlichen zu befriedi-\n\ngen; sie waren zahlungsunfähig. Am 12. Oktober 1998 stellten die for-\n\nmellen Geschäftsführer A. und Kl. für die WTS-GmbH, die SF AG \n\nund die SFV-GmbH Konkursanträge. \n\n12 \n\nUm trotz der zunehmenden Finanzprobleme handlungsfähig zu \n\nbleiben, hatte sich der Angeklagte Mitte des Jahres 1996 entschlossen, \n\ndie Treuhandvereinbarung mit den Anlegern, den Zeichnern der Fonds-\n\nanteile, nicht mehr einzuhalten. Statt die auf dem Treuhandkonto bei der \n\nWTS-GmbH eingegangenen Gelder dort zu sammeln und nach Zeich-\n\nnung aller Anteile auf das Konto der jeweiligen Fondsgesellschaft zu \n\nüberweisen - um dann von dort aus über diese Beträge ausschließlich im \n\nInteresse des jeweiligen Fonds zu verfügen -, wies der Angeklagte das \n\nPersonal der WTS-GmbH an, die auf dem Treuhandkonto eingegange-\n\nnen Beträge sofort bzw. entsprechend dem aktuellen Finanzbedarf un-\n\nmittelbar auf Konten der SF-Gruppe zu überweisen, um sie dort zur Ab-\n\ndeckung der jeweils dringendsten Forderungen der gesamten Unterneh-\n\nmensgruppe zu verwenden. Dazu listete der Angeklagte die akuten Ver-\n\nbindlichkeiten nach Dringlichkeit in einer Excel-Tabelle auf, die er täglich \n\naktualisierte. Mit diesem Management, das sich letztlich als Schneeball-\n\nsystem darstellte, gelang es dem Angeklagten, den Zusammenbruch \n\nseiner Unternehmensgruppe hinauszuzögern. \n\n13 \n\nBei diesem Sachverhalt erlitten die Zeichner der Immobilienfonds \n\nschon mit der treuepflichtwidrigen Entnahme der Gelder vom Treuhand-\n\nkonto zur allgemeinen Tilgung von Schulden der Unternehmensgruppe \n\neinen endgültigen Vermögensnachteil im Sinne von § 266 StGB in voller \n\nHöhe des zweckwidrigen verwendeten Betrags. Ein im Ausnahmefall den \n\nNachteil kompensierender deliktischer oder vertraglicher Schadenser-\n\nsatzanspruch gegen einen zahlungswilligen und mit ausreichenden liqui-\n\nden Mitteln versehenen Täter - oder gegen eine seiner Gesellschaften - \n\nlag ersichtlich nicht vor. Da der Schaden mit der zweckwidrigen Verfü-\n\ngung endgültig eingetreten ist, gefährdete der Angeklagte die der WTS-\n\nGmbH anvertrauten Vermögenswerte der Anleger nicht nur. \n\n14 \n\nDer Angeklagte handelte mit direktem Vorsatz. Er kannte und woll-\n\nte die treuwidrige Verwendung der Anlagebeträge. Er setze sie gegen die \n\nBedenken des formellen Geschäftsführers durch. Er wusste um seine \n\nVerpflichtung als faktischer Geschäftsführer der WTS-GmbH, die vertrag-\n\nlich übernommenen Treuepflichten gegenüber den Anlegern zu wahren. \n\n15 \n\nAuf die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des Bundes-\n\ngerichtshofs in BGHSt 51, 100, (= NJW 2007, 1760) kommt es hier in \n\nmehrfacher Hinsicht nicht an. Nach dieser Entscheidung „ist der Tatbe-\n\nstand der Untreue in Fällen der vorliegenden Art im subjektiven Bereich \n\ndahingehend zu begrenzen, dass der bedingte Vorsatz eines Gefähr-\n\ndungsschadens nicht nur Kenntnis des Täters von der konkreten Mög-\n\nlichkeit eines Schadenseintritts und das Inkaufnehmen dieser konkreten \n\nGefahr voraussetzt, sondern darüber hinaus eine Billigung der Realisie-\n\nrung dieser Gefahr, sei es auch nur in der Form, dass der Täter sich mit \n\ndem Eintritt des ihm unerwünschten Erfolges abfindet“ (BGHSt 51, 100, \n\n121 Rdn. 63). \n\n16 \n\nZum einen liegt der vorliegenden Verurteilung nach den getroffe-\n\nnen Feststellungen - anders als die Strafkammer meinte - weder Handeln \n\nmit nur bedingtem Vorsatz noch ein bloßer Gefährdungsschaden \n\nzugrunde. Vor allem aber liegt hier kein Fall der Bildung „schwarzer Kas-\n\nsen“ vor. Darum ging es in der oben genannten Entscheidung (BGHSt \n\n51, 100), die sich in der zitierten Aussage ausdrücklich auf Fälle der \n\n- damals - vorliegenden Art beschränkte. \n\n17 \n\nSofern aus jener Entscheidung (BGHSt aaO) jedoch weitergehend \n\ngefolgert werden sollte, dass sich als Voraussetzung für den Tatbestand \n\nder Unreue beim vorsätzlichen pflichtwidrigen Eingehen von Vermögens-\n\nrisiken der Vorsatz immer auch auf die Billigung des endgültigen Vermö-\n\ngensnachteils erstrecken muss, könnte der Senat dem nicht folgen. \n\n18 \n\nSicherlich könnten bei einer Verurteilung wegen Untreue mit dop-\n\npelter „Vorverlagung“ der Strafbarkeit, also bei Handeln mit nur beding-\n\ntem Vorsatz im Hinblick auf eine bloße Vermögensgefährdung Bedenken \n\nhinsichtlich einer Überdehnung des Tatbestandes des § 266 StGB auf-\n\nkommen. Ehe dem jedoch mit der der bisherigen Dogmatik widerspre-\n\nchenden Erstreckung des - bedingten - Vorsatzes auf einen in der Zu-\n\nkunft zu erwartenden endgültigen Vermögensnachteil begegnet wird (bei \n\nunklarer Auswirkung auch auf § 263 StGB), ist zunächst zu prüfen, ob \n\nsich das Problem bei einer präzisen Begriffsverwendung unter exakter \n\nBetrachtung des tatsächlichen wirtschaftlichen Nachteils zum Zeitpunkt \n\neiner pflichtwidrigen Handlung bei genauer Feststellung dessen, worauf \n\nsich das Wissen und Wollen des Täters insoweit tatsächlich erstreckt, \n\nnicht weitgehend erledigt, beziehungsweise sich als Scheinproblematik \n\nherausstellt. \n\n19 \n\nUnd diese genaue Betrachtung ergibt, dass sich die bei pflichtwid-\n\nrigen Risikogeschäften so genannte konkrete Vermögensgefährdung in \n\nWirklichkeit als ein bereits unmittelbar mit der Tathandlung eingetretener \n\nVermögensnachteil darstellt. So ist beispielsweise der mit der Vergabe \n\n(Auszahlung) eines ungesicherten Kredits an ein zahlungsunfähiges Un-\n\nternehmen - etwa um den drohenden Ausfall des Gesamtengagements \n\nintern oder gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-\n\nsicht weiterhin zu verschleiern - erlangte Rückzahlungsanspruch sofort \n\nweit über das bei jeder Kreditvergabe mögliche und zulässige Maß (zur \n\nPflichtwidrigkeit vgl. BGHSt 46, 30; 47, 148, 149 ff.) hinaus minderwertig. \n\nAus der Saldierung der ausbezahlten Darlehenssumme mit dem verblei-\n\nbenden Wert der Rückzahlungsforderung folgt der unmittelbar und reali-\n\nter eingetretene Vermögensnachteil (so ist auch BGHSt 47, 148, 156 f. \n\nzu verstehen). Der Wert des Rückzahlungsanspruchs muss dabei bewer-\n\ntet, letztlich geschätzt werden. Insoweit stellt sich die Situation nicht an-\n\nders dar als beim Verkauf dieser Forderung an ein Inkassounternehmen \n\noder bei der an sich sofort gebotenen Wertberichtigung, wenn auch im \n\nstrafrechtlichen Bereich verbleibende Unwägbarkeiten zugunsten des \n\nAngeklagten berücksichtigt werden müssen. \n\n20 \n\nDer Tatbestand der Untreue entfällt auch nicht wieder, wenn die \n\nDarlehensrückzahlungsforderung später tatsächlich doch bedient wird, \n\nsei es freiwillig oder mit dem Nachdruck eines Inkassounternehmens. Die \n\nfehlende Werthaltigkeit zum Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens \n\nwird dadurch nicht beeinflusst (dies wäre bei der Feststellung einer „Billi-\n\ngung“ des endgültigen Schadens im Sinne eines bedingten Vorsatzes \n\nzum Zeitpunkt der Tathandlung im Übrigen nicht anders). Bei der Einge-\n\nhung von pflichtwidrigen Serienrisikogeschäften, etwa der fortlaufenden \n\nBelieferung eines erkannt zahlungsunfähigen Unternehmens auf Kredit, \n\nist die Begleichung einzelner der so erlangten minderwertigen Forderun-\n\ngen geradezu typisch. Dass die dann doch noch - meist mit schon betrü-\n\ngerisch erlangten Mitteln (Schneeballsystem) - bezahlten Lieferungen \n\nregelmäßig sinnvoller Weise von der strafrechtlichen Verfolgung ausge-\n\nnommen werden (§§ 153, 154, 154a StPO), ändert nichts an der Tatbe-\n\nstandsmäßigkeit zum Zeitpunkt der Verfügung. \n\n21 \n\nBezogen auf diesen tatbestandlichen Vermögensnachteil handelt \n\nein Täter, der die die Pflichtwidrigkeit und den Minderwert des Rückzah-\n\nlungsanspruchs begründenden Umstände kennt, bei der Tathandlung \n\ndann auch mit direktem Vorsatz. \n\n22 \n\nBei abweichenden Formulierungen in tatrichterlichen Urteilen han-\n\ndelt es sich in Fällen dieser Art in aller Regel um eine zu Gunsten des \n\nAngeklagten wohlwollende, aber unzutreffende Umschreibung des tat-\n\nsächlich Festgestellten, wie auch der vorliegende Fall zeigt. Dies sollte \n\n23 \n\n24 \n\nvermieden werden. Das tatsächlich nicht gegebene Problem der Über-\n\ndehnung des Untreuetatbestands stellt sich dann auch nicht scheinbar. \n\n2. Zur konventionswidrigen Verfahrensverzögerung: \n\nDie Strafkammer ging „zugunsten der Angeklagten“ von einer \n\nkonventionswidrigen Verfahrensverzögerung von zwei Jahren während \n\ndes gerichtlichen Verfahrens aus, und zwar vom Eingang der Anklage \n\nbeim Landgericht im Januar 2005 bis zum Beginn der Hauptverhandlung \n\nim Januar 2007. Eine konventionswidrige Verzögerung während des Er-\n\nmittlungsverfahrens sah die Strafkammer dagegen nicht. Das Maß der \n\nKompensation für die Verzögerung bei Gericht hat die Strafkammer auf \n\n50 % festgesetzt. \n\n25 \n\na) Der Beschwerdeführer beanstandet mit einer Verfahrensrüge \n\ndie fehlende Feststellung einer „mehr als dreijährigen“ konventionswidri-\n\ngen Verfahrensverzögerung während des Ermittlungsverfahrens. Die \n\nRevisionsbegründung genügt, wie der Generalbundesanwalt in seiner \n\nAntragsschrift vom 17. Dezember 2007 im Einzelnen dargelegt hat, nicht \n\nden Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Rüge ist damit \n\nunzulässig. \n\n26 \n\nDie Anforderungen an den Umfang der Darstellung der den Man-\n\ngel enthaltenden Tatsachen dürfen bei der Beanstandung einer konven-\n\ntionswidrigen Verzögerung während eines jahrelang währenden Verfah-\n\nrens sicher nicht überzogen werden. Die Mitteilung jedes Ermittlungs-\n\nschrittes ist weder möglich noch erforderlich. Die Darstellung darf den \n\ntatsächlichen Ablauf aber nicht - etwa durch wesentliche Auslassungen - \n\nverzerrt darstellen. Einen realistischen Überblick entsprechend der Dar-\n\nstellung in der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom 17. August \n\n2007 hätte - ohne auf Einzelheiten abzustellen - im vorliegenden Fall \n\nauch vom Beschwerdeführer erwartet werden dürfen. \n\n27 \n\nBeispielhaft sei auf seine Behauptung verwiesen, im Jahre 1999 \n\nhabe als einzige verfahrensfördernde Maßnahme am 11. November \n\n1999 die Vernehmung von zwei Zeuginnen stattgefunden. Elf Monate \n\nseit Einleitung des Verfahrens gegen den Angeklagten J. habe es \n\nkeine Ermittlungen gegeben. Dies ist unzutreffend, wie den chronolo-\n\ngisch geordneten Ermittlungsakten, einem Aktenvermerk des Ermitt-\n\nlungsbeamten Hu. und dem polizeilichen Ermittlungsbericht zu den \n\nstrafprozessualen Maßnahmen zu entnehmen ist. Die umfangreichen \n\nErmittlungshandlungen der Polizeibeamten unter Heranziehung des \n\nBuchprüfers Li. im Jahre 1999 hat die Staatsanwaltschaft in ihrer \n\nGegenerklärung - noch nicht einmal erschöpfend - auf etwa eineinhalb \n\nSeiten dargestellt. In seiner Gegenerklärung vom 16. Januar 2008 räum-\n\nte der Beschwerdeführer inzident auch ein, dass das ursprüngliche Be-\n\nschwerdevorbringen - nunmehr selbst aus seiner Sicht - jedenfalls un-\n\nvollständig war, wenn er zu dem Schluss kommt, dass „sich dann insge-\n\nsamt immer noch eine Verfahrensverzögerung im Ermittlungsverfahren \n\nvon zweieinhalb Jahren“ ergäbe. \n\n28 \n\nb) Die Strafkammer hat im Hinblick auf Verzögerungen während \n\ndes gerichtlichen Verfahrens die gesamte Zeit vom Eingang der Ankla-\n\ngeschrift bis zum Beginn der Hauptverhandlung als konventionswidrige \n\nVerfahrensverzögerung bewertet. Dies belastet den Angeklagten zwar \n\nnicht. Dennoch sei der - dem Beschwerdeführer bekannte - Verfahrens-\n\ngang, soweit er den Angeklagten J. betrifft, skizziert: \n\n29 \n\nDie gegen drei Angeschuldigte gerichtete und 164 Seiten umfas-\n\nsende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 25. Januar \n\n2005 ging am 27. Januar 2005 beim Landgericht Mannheim ein. Am 28. \n\nJanuar 2005 verfügte der Vorsitzende der Strafkammer die Zustellung \n\nder Anklage unter Bestimmung einer Erklärungsfrist von einem Monat. \n\nMit Schriftsatz vom 10. Februar 2005 erbat die Verteidigerin des Ange-\n\nschuldigten J. „wegen der Komplexität der Angelegenheit“ eine Ver-\n\nlängerung der Schriftsatzfrist um drei Wochen. Mit 78-seitigem Schrift-\n\nsatz vom 31. März 2005 - Eingang 4. April 2005 - beantragte sie, die Er-\n\nöffnung des Hauptverfahrens abzulehnen, insbesondere da die Taten \n\nverjährt seien und die Anklage teilweise nicht ausreichend substantiiert \n\nsei, sowie mangels hinreichenden Tatverdachts, da - hinsichtlich des \n\nVorwurfs der Untreue - kein den Angeschuldigten J. betreffendes \n\nTreueverhältnis bestanden habe und er - hinsichtlich des Vorwurfs der \n\nGläubigerbegünstigung - keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit \n\ngehabt habe. Mit Beschluss vom 9. November 2006 entschied die Straf-\n\nkammer in einem mehrseitigen Beschluss über die Eröffnung des Haupt-\n\nverfahrens, die sie teilweise ablehnte. Mit Verfügung vom 6. Dezember \n\n2006 bestimmte der Vorsitzende Termin zur Hauptverhandlung auf acht \n\nVerhandlungstage vom 12. Januar 2007 bis zum 23. März 2007 unter \n\nLadung der drei Angeklagten, von fünf Verteidigern und zahlreichen Zeu-\n\ngen. Die Hauptverhandlung endete dann nach nur sieben Verhandlungs-\n\ntagen bereits am 16. März 2007. \n\n30 \n\nDer Zeitraum zwischen Eingang der Einlassungsschrift Anfang Ap-\n\n31 \n\n32 \n\nril 2005 und dem Eröffnungsbeschluss vom 9. November 2006 - etwa 19 \n\nMonate - war objektiv sicher zu lange und stellt sich teilweise als konven-\n\ntionswidrige Verzögerung dar, zumal im Hinblick auf das lange Ermitt-\n\nlungsverfahren eine beschleunigte Bearbeitung geboten gewesen wäre. \n\nWenn die Strafkammer nach angemessener Zeit zur Vorbereitung des \n\nVerfahrens (vgl. dazu unten) wegen genereller Überlastung nicht alsbald \n\nverhandeln konnte, ist dies der Justiz zuzurechen (vgl. BVerfG - Kam-\n\nmer-Beschlüsse vom 8. August 2007 - 2 BvR 1609/07 - und vom \n\n19. September 2007 - 2 BvR 1847/07 -). \n\nZum Ablauf des gerichtlichen Verfahrens sei im Hinblick auf Wirt-\n\nschaftsstrafsachen in diesem Zusammenhang Folgendes bemerkt: \n\nDer Eingang einer Anklageschrift ist auch bei Wirtschaftstrafkam-\n\nmern nicht vorhersehbar. Denn die Zuteilung an die einzelnen Strafkam-\n\nmern muss so erfolgen, dass auch nur der Eindruck der Möglichkeit einer \n\nManipulation des gesetzlichen Richters ausgeschlossen ist. Jede Straf-\n\nkammer ist dann - und sollte dies auch sein - zunächst mit anderen Sa-\n\nchen ausgelastet. Bei komplexen und umfangreichen Strafsachen ist es \n\nunter diesen Umständen nicht möglich, dass sich der Vorsitzende und \n\nder Berichterstatter sofort mit der neu eingegangenen Anklageschrift in-\n\ntensiv befassen. Dies kann erst - ohne schuldhafte Verzögerung (unver-\n\nzüglich) - zu gegebener Zeit erfolgen. In aller Regel ist das dann nur pa-\n\nrallel zu bereits laufenden - oder anstehenden - Verhandlungen möglich, \n\ndie im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot bei vorausschauender, \n\nauch größere Zeiträume umfassender Hauptverhandlungsplanung (vgl. \n\nBVerfG - Kammer-Beschlüsse vom 19. September 2007 - 2 BvR 1847/07 \n\n- und vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07) langfristig im Voraus zu \n\nterminieren waren. In diesem frühen Stadium des gerichtlichen Verfah-\n\nrens ist ein Ausblenden anderweitiger Belastungen der Strafkammer bei \n\nder Prüfung, ob der Pflicht zur Erledigung des Verfahrens in angemesse-\n\nner Frist (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) genügt wurde, nicht möglich und \n\ndeshalb auch nicht geboten. \n\n33 \n\nDem Zwischenverfahren kommt im Hinblick auf den Schutz des \n\nAngeklagten große Bedeutung zu (vgl. G. Schäfer, Die Praxis des Straf-\n\nverfahrens 6. Aufl. Rdn. 768). Zur Vorbereitung der Eröffnungsberatung \n\nbedarf es schon deshalb einer intensiven Einarbeitung des Vorsitzenden \n\nund des Berichterstatters in die Sache - parallel zur Förderung und Ver-\n\nhandlung laufender anderer Verfahren. \n\n34 \n\nDiese Vorarbeit schlägt sich hinsichtlich des Umfangs naturgemäß \n\nnicht als verfahrensfördernd in den Akten nieder, wie auch andere Vor-\n\ngänge der meist gedanklichen Auseinandersetzung mit dem Verfahrens-\n\nstoff in der Regel nicht, wie z.B. Überlegungen und Beratungen über den \n\nweiteren Gang der Ermittlungen, Vor- und Nacharbeit hinsichtlich einzel-\n\nner Ermittlungshandlungen, Vorbereitung von Anträgen an den Ermitt-\n\nlungsrichter, von Zwischenberichten, des Schlussberichts und der Ankla-\n\ngeschrift. Am Ende einer intensiven Vorbereitung und der Eröffnungsbe-\n\nratung steht häufig nur ein Eröffnungsbeschluss, der aus einem Satz be-\n\nsteht. \n\n35 \n\nEine intensive und dann auch zeitaufwändige Vorbereitung der \n\nSache seitens des Gerichts ist gerade in großen Wirtschaftsstrafsachen \n\nzudem Voraussetzung für eine konzentrierte Hauptverhandlung, aber \n\nauch für Gespräche über Möglichkeiten zur Verfahrensabkürzung. Das \n\nwird allerdings erschwert durch die Personalausstattung von Wirtschafts-\n\nstrafkammern mit nur zwei Beisitzern neben dem Vorsitzenden allein mit \n\nBlick auf die Möglichkeit, eine Hauptverhandlung mit nur zwei Berufsrich-\n\ntern durchführen zu können (§ 76 Abs. 2 GVG). Dies kann eine ausrei-\n\nchende Vorbereitung von Hauptverhandlungen in angemessener Zeit in \n\nFrage stellen und damit dazu beitragen, dass dem Beschleunigungsge-\n\nbot (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 ERMK) in Wirtschaftsstrafsachen, zumal in \n\nNichthaftsachen, nicht immer genügt wird. Dies führt dann auch \n\n- nicht zuletzt in Steuerstrafsachen - nicht selten zu unangemessen nied-\n\nrigen Strafen. \n\n36 \n\nIn komplexen Verfahren kann eine sinnvolle Terminierung, bei der \n\netwa die Zeugen nicht anhand der Beweismittelliste der Anklageschrift \n\nins Blaue hinein geladen werden, erst nach der Eröffnungsberatung an-\n\ngegangen werden. Dies bedingt insbesondere bei mehreren Angeklagten \n\neinen weiteren Vorlauf bis zum Beginn der Hauptverhandlung. Denn ver-\n\nschiedene Aspekte sind in Einklang zu bringen. Zwar steht die Verfah-\n\nrenserledigung in angemessener Zeit im Vordergrund. Was angemessen \n\nist, bestimmt sich aber auch nach den jeweiligen Rahmenbedingungen. \n\nDem Recht des Angeklagten, sich durch den Verteidiger seiner - ersten - \n\nWahl vertreten zu lassen, ist trotz des ebenso hochrangigen (vgl. BGH \n\nNStZ-RR 2007, 81; NStZ-RR 2007, 149; BVerfG - Kammer - NStZ-RR \n\n2007, 311) Beschleunigungsgebots bei der Terminierung möglichst \n\nRechnung zu tragen. Dies dient meist auch der Effektivität der Hauptver-\n\nhandlung. Denn in Wirtschaftsstrafsachen war dieser Verteidiger in der \n\nRegel mit der Sache schon während des Ermittlungsverfahrens befasst \n\nund ist mit ihr vertraut. Entsprechendes gilt für den Vertreter der Staats-\n\nanwaltschaft. Auch hier liegt es im Interesse einer effektiven und dadurch \n\nbeschleunigten Durchführung der Hauptverhandlung, dass in komplexen \n\nWirtschaftsstrafsachen derjenige Staatsanwalt daran teilnimmt, der auch \n\ndie Ermittlungen führte. Zwar wird er dann häufig auch in anderen \n\nHauptverhandlungen gebunden sein, ohne dass dies vorausschauend \n\nhätte vermieden werden können. Dann darauf zu verweisen, dass auch \n\njeder andere Staatsanwalt die Sitzungsvertretung übernehmen könne, \n\nmindert die Effizienz der Strafverfolgung in Wirtschaftstrafsachen nicht \n\nnur in der jeweiligen Sache, sondern darüber hinaus. Der neue Staats-\n\nanwalt muss sich zeitaufwändig einarbeiten, ohne dennoch je den Wis-\n\nsensstand desjenigen zu erreichen, der die Ermittlungen führte. Wenn \n\nder Staatsanwalt, der die Ermittlungen geleitet hat, grundsätzlich für die \n\nHauptverhandlung noch zur Verfügung steht, sollte er in die Terminpla-\n\nnung mit einbezogen werden. \n\n37 \n\nInsbesondere bei mehreren Angeklagten kann dies dazu führen, \n\ndass die an sich insbesondere in Haftsachen wünschenswerte Verhand-\n\nlungsdichte (vgl. BVerfG - Kammer - StV 2006, 645) nicht zu erreichen \n\nist. Wie lange mit dem Beginn der Hauptverhandlung zugewartet werden \n\ndarf und an wie vielen Tagen in der Woche oder im Monat zu verhandeln \n\nist, hängt immer vom Einzelfall ab (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2003, \n\n2225). Verhinderungen müssen substantiiert dargetan und belegt wer-\n\nden, damit der Vorsitzende der Strafkammer darüber befinden kann, ob \n\ndiesen trotz des Beschleunigungsgebots bei der Terminierung Rechnung \n\ngetragen werden kann. Den Termin der Hauptverhandlung bestimmt am \n\nEnde allein der Vorsitzende (§ 213 StPO). \n\n38 \n\nc) Die Strafkammer hat den Strafabschlag im Hinblick auf die von \n\nihr angenommene konventionswidrige Verfahrensverzögerung mit 50 % \n\nkonkret bemessen. Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass dabei \n\nauch allgemeine Strafzumessungserwägungen eingeflossen sind. Allein \n\ndies erklärt den selbst bei der von der Strafkammer auf das gesamte ge-\n\nrichtliche Verfahren bezogenen konventionswidrigen Verfahrensverzöge-\n\nrung unangemessen hohen Strafabschlag. Dies beschwert den Ange-\n\nklagten jedoch nicht. \n\n39 \n\nd) Einer Aufhebung des Strafausspruchs und insoweit der Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Landgericht bedarf es im Hinblick auf die \n\nneue Rechtsprechung zur Kompensation von konventionswidrigen Ver-\n\nfahrenverzögerungen, dem Übergang von der Strafzumessungs- zur \n\nVollstreckungslösung (BGH - GSSt - NJW 2008, 860), nicht. Dies folgt für \n\ndieses Verfahren auch nicht aus der einen Einzelfall betreffenden Ent-\n\nscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 2008 (3 StR \n\n563/07). Dem Ausspruch einer höheren Strafe nach Zurückverweisung \n\nallein aufgrund der Revision des Angeklagten steht das Verschlechte-\n\nrungsverbot nach Meinung des Senats auch dann entgegen, wenn der \n\nden bisherigen Strafausspruch überschießende Teil der neu erkannten \n\nStrafe für verbüßt erklärt wird. Allein der höhere Strafausspruch stellt ei-\n\nnen gesteigerten Makel dar. Hinzu kommen mögliche Folgewirkungen, \n\netwa bei der Strafzumessung bei weiteren Verurteilungen wegen nach-\n\nfolgender Straftaten oder bei späteren anstehenden Entscheidungen, wie \n\nz.B. zur Sicherungsverwahrung. Bei Übergangsfällen stellt es sich daher \n\ngrundsätzlich als die mildere Lösung dar, es bei der von der Strafkammer \n\nvorgenommenen Milderung schon bei der Strafzumessung zu belassen. \n\nSollten sich beim Ablauf der Vollstreckung, die sich ohnehin nicht mit der \n\nerforderlichen Sicherheit zum Zeitpunkt des Urteilsspruchs prognostizie-\n\nren lässt, nicht hinnehmbare Härten beim Vergleich mit einer hypotheti-\n\nschen Kompensation nach der Strafvollstreckungslösung herausstellen, \n\nmuss dem im Strafvollstreckungsverfahren, notfalls im Gnadenweg be-\n\ngegnet werden. \n\nNack \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Wahl ist in Urlaub und deshalb \nan der Unterschrift gehindert. \nNack \n\nKolz \n\nHebenstreit \n\nGraf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-20/1-str-488-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283c","ref_norm":"283c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-20/1-str-488-07","retrieved":"2026-07-10 19:26:29.056974+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-20/1-str-488-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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