{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_455-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-10-10","aktenzeichen":"1 StR 455/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 455/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Oktober 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2007 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nStuttgart vom 13. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die \n\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-\n\nnen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 \n\nAbs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. \n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der \n\nSenat: \n\nDer Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, der Vorsitzende wäre im \n\nvorliegenden Fall gehalten gewesen, dem vom Verteidiger außerhalb der \n\nHauptverhandlung geäußerten Verlangen nachzukommen, ihm gemäß § 35 \n\nAbs. 1 Satz 2 StPO eine Abschrift des umfangreichen Beschlusses zu erteilen, \n\nmit dem sein Beweisantrag abgelehnt wurde (vgl. Maul in KK 5. Aufl. § 35 \n\nRdn. 9). Die - nochmals außerhalb der Hauptverhandlung - erklärte Weigerung \n\ndes Vorsitzenden, eine Abschrift des Beschlusses zu erteilen, war daher nicht \n\nsachgerecht, wie auch die dadurch unnötigerweise provozierte Anrufung des \n\nOberlandesgerichts zeigt. \n\nDie darauf gestützte Rüge der \"Behinderung der Verteidigung\" ist gleich-\n\nwohl unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob sich das Verhalten des Vorsit-\n\nzenden nach § 338 Nr. 8 StPO (was eher fern liegt, vgl. Hanack in Löwe/ \n\nRosenberg, StPO 25. Aufl. § 338 Rdn. 129) oder nach dem Grundsatz des fai-\n\nren Verfahrens beurteilt (vgl. Senat, Urt. vom 10. Mai 1995 - 1 StR 764/94). Das \n\nUrteil beruht jedenfalls nicht auf der Weigerung des Vorsitzenden, weil die Mög-\n\nlichkeit eines kausalen Zusammenhangs mit dem Urteil auszuschließen ist. \n\nIn dem abgelehnten Beweisantrag sollte ein Auslandszeuge zur Richtig-\n\nkeit einer vom Hauptbelastungszeugen behaupteten Äußerung des Angeklag-\n\nten ihm gegenüber gehört werden. Diese Äußerung betraf einen Vorgang, der -\n\n wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt - in keinem Zusammenhang mit den \n\nTatvorwürfen stand. Beweisthema war allein, ob das behauptete Gespräch vom \n\nHauptbelastungszeugen zuverlässig bekundet worden war. Das jedoch konnte \n\nallenfalls dessen \"allgemeine Glaubwürdigkeit\" betreffen. Dass ein solcher Be-\n\nweisantrag, der schwerlich etwas über \"die Glaubwürdigkeit in der vorliegenden \n\nSache\" (§ 68 Abs. 4 StPO) besagt, also nahe liegend ohne Bedeutung für die \n\nGlaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen zum Tatvorwurf war, als bedeu-\n\ntungslos abgelehnt werden würde (vgl. nur BGH NJW 2005, 1519), lag für den \n\nAntragsteller ebenso auf der Hand wie eine auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO ge-\n\nstützte Ablehnung. Auf diese beiden Gründe hat das Landgericht dann auch \n\n- rechtsfehlerfrei - seinen Ablehnungsbeschluss gestützt. Jedenfalls diese tra-\n\ngenden Gründe konnte der Beschwerdeführer auch dem mündlich verkündeten \n\nBeschluss entnehmen, so dass ihm dadurch noch hinreichend rechtliches Ge-\n\nhör gewährt wurde. Hinzu kommt, das er in der Revisionsbegründung nicht ver-\n\ndeutlicht hat, welche - konkreten - Verteidigungsaktivitäten ihm durch die Nicht-\n\nerteilung der Abschrift des Ablehnungsbeschlusses verwehrt blieben, die den \n\nSenat zu einer anderen Beurteilung der Beruhensfrage hätte veranlassen kön-\n\nnen. \n\nNack Boetticher Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_455-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-10/1-str-455-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_455-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_455-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-10/1-str-455-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_455-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:04:40.973204+00:00"}}