{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-11-20","aktenzeichen":"1 StR 442/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 442/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n20. November 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. November \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Boetticher, \n\nDr. Kolz, \n\nDr. Graf, \n\nStaatsanwalt \n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt \n als Vertreter des Nebenklägers S. , \n\nder Nebenkläger S. persönlich, \n\nRechtsanwalt \n als Vertreter des Nebenklägers M. , \n\nRechtsanwalt \n als Vertreter des Nebenklägers Ma. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts München II vom 20. März 2007 wird verworfen. \n\n2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nhierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklag-\n\nten. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDem heute 54 Jahre alten, nicht vorbestraften Angeklagten liegt zur Last, \n\nin dem Zeitraum von 1995 bis 2006 zahlreiche Straftaten gegen die sexuelle \n\nSelbstbestimmung zum Nachteil von vier Jungen begangen zu haben. Nach \n\nden Feststellungen des Landgerichts führte er unter Ausnutzung von Vertrau-\n\nensverhältnissen an den in den meisten Fällen unter 14 Jahre alten Jungen se-\n\nxuelle Handlungen durch und ließ solche von den Jungen an sich vornehmen. \n\nIn den überwiegenden Fällen handelte es sich um Oral- und/oder Analverkehr. \n\nZum Teil stellte er Fotografien von den sexuellen Handlungen her und speicher-\n\nte diese auf seinem Laptop. Das Landgericht hat ihn wegen \n\n- sexuellen Missbrauchs von Kindern in 156 tatmehrheitlichen Fällen \n\n- schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 84 tatmehrheitlichen Fällen \n\n- Verbreitung pornografischer Schriften \n\n- sexuellen Missbrauchs von Kindern in 100 tatmehrheitlichen Fällen \n\n- Verbreitung pornografischer Schriften in drei tatmehrheitlichen Fällen \n\n- sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen \n\n- schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tatmehrheitlichen Fällen \n\n- Besitzes kinderpornografischer Schriften \n\n- sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tatmehrheitlichen Fällen \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Vom Tatvorwurf der \n\nVergewaltigung in 15 tatmehrheitlichen Fällen hat es ihn freigesprochen. \n\nDie Staatsanwaltschaft hat ihre zu Ungunsten des Angeklagten eingeleg-\n\nte und auf die Sachrüge gestützte Revision ausweislich der Revisionsbegrün-\n\ndung auf den Teilfreispruch und die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung \n\nbeschränkt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n1. Die Angriffe der Beschwerdeführerin gegen den Teilfreispruch sind \n\nunbegründet. \n\nDas Landgericht hat es nicht als erwiesen erachtet, dass der Angeklagte \n\nsein zwischen 14 und 15 Jahre altes Opfer B. in 15 Fällen \n\nunter Androhung von Schlägen zu sexuellen Handlungen veranlasst habe, ob-\n\nwohl der Angeklagte in dem über seinen Verteidiger abgegebenen - im Übrigen \n\nglaubhaften - Geständnis auch einräumte, entsprechende Äußerungen gemacht \n\nzu haben. Der Geschädigte B. berichtete jedoch weder von sich aus \n\nnoch auf Nachfrage von Androhungen von Schlägen. Als Erklärung, warum er \n\nbei diesen sexuellen Handlungen mitgemacht habe, gab er nachvollziehbar an, \n\ndas Modellfliegen und das Helfen bei Hausmeistertätigkeiten seien bei dem An-\n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\ngeklagten interessant gewesen; er sei hierdurch \"käuflich\" gewesen. Der Ange-\n\nklagte hatte zudem in allen sonstigen Fällen nicht mit Gewalt gedroht und gele-\n\ngentlich sogar den Geschädigten B. nach Hause gefahren, wenn \n\ndieser bei den sexuellen Handlungen nicht mitmachen wollte (UA S. 9). Unter \n\ndiesen Umständen konnte das Landgericht - zumal angesichts des eher pau-\n\nschal gehaltenen Geständnisses des Angeklagten - rechtsfehlerfrei von verblei-\n\nbenden Zweifeln am Vorliegen von Drohungen mit Gewalt ausgehen. \n\n5 \n\nDass das Landgericht hinsichtlich des insoweit verbleibenden Sachver-\n\nhalts eine Strafbarkeit auch wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen \n\ngemäß § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB verneint hat, ist ebenfalls nicht zu beanstan-\n\nden. Die unter dem Gesichtspunkt \"Ausnutzung einer Zwangslage\" allein in Be-\n\ntracht kommenden Äußerungen des Angeklagten, er werde den Geschädigten \n\nB. oder seine Mutter \"schlecht machen\", reicht mangels jeglicher \n\nnäherer Konkretisierung dieser Äußerung, um die die Kammer sich vergeblich \n\nbemüht hat, nicht aus. \n\n2. Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung hält rechtlicher Nach-\n\nprüfung stand. \n\nAls Grundlage für deren Anordnung kamen § 66 Abs. 2 StGB und § 66 \n\nAbs. 3 Satz 2 StGB in Betracht. Nach beiden Bestimmungen liegt die Unter-\n\nbringung im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. \n\nBei der Ausübung des Ermessens ist der Tatrichter \"strikt an die Wert- \n\nund Zweckvorstellungen des Gesetzes\" gebunden (BGH NStZ 1985, 261). \n\nNach der Vorstellung des Gesetzgebers soll er die Möglichkeit haben, sich un-\n\ngeachtet der festgestellten Gefährlichkeit des Täters zum Zeitpunkt der Urteils-\n\nfällung auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwar-\n\ntet werden kann, dass sich dieser die Strafe hinreichend zur Warnung dienen \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nlässt. Damit kann der Tatrichter dem Ausnahmecharakter der beiden Vorschrif-\n\nten Rechnung tragen, der sich daraus ergibt, dass Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 \n\n- im Gegensatz zu Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 - eine frühere Verurteilung und eine \n\nfrühere Strafverbüßung des Täters nicht voraussetzen (vgl. Hanack in LK 11. \n\nAufl. § 66 Rdn. 173, 50 f. unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Die Wir-\n\nkungen eines langjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des \n\nLebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen sind deshalb \n\nim Rahmen der § 66 Abs. 2, § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB wichtige Kriterien, die \n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Ermessens-\n\nentscheidung zu berücksichtigen sind (BGH NStZ 2004, 438 m.w.N.). Es be-\n\nsteht freilich keine Vermutung dafür, dass langjährige Strafverbüßung zu einer \n\nVerhaltensänderung führen wird. Die Entscheidung des Tatrichters ist (wie jede \n\nPrognose) vom Revisionsgericht nur im begrenzten Umfang nachprüfbar (BGH \n\nNStZ 2005, 211, 212). \n\n9 \n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist die Nichtanordnung der Siche-\n\nrungsverwahrung unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles \n\nrechtsfehlerfrei. Es liegt zwar eine lange Tatserie mit einer Vielzahl einzelner \n\nTaten zugrunde. Das Landgericht hat jedoch im Einzelnen dargelegt, dass der \n\nAngeklagte keine Erfahrung mit Vorverurteilungen hat, erst Recht nicht mit dem \n\nVollzug einer Freiheitsstrafe, und dass die erstmalige Inhaftierung des sozial \n\nvoll integrierten Angeklagten im Alter von 53 Jahren eine erhöhte Strafempfind-\n\nlichkeit nahe legt. Er wird angesichts der langjährigen Gesamtfreiheitsstrafe \n\nauch bei einer vorzeitigen Entlassung knapp 60 Jahre alt sein. Ferner steht die \n\nvon dem Sachverständigen bei dem Angeklagten diagnostizierte partielle Trieb-\n\nstörung einer günstigen Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr ein-\n\nschlägiger Taten nicht entgegen, auch wenn eine Therapie erforderlich ist (UA \n\nS. 19). Der Angeklagte ist in der Lage, langjährige sexuelle Beziehungen zu \n\nFrauen zu unterhalten, und hat auch während des Zeitraums der abgeurteilten \n\nTaten nicht immer seine sexuellen Interessen durchgesetzt. So hat er bei Gele-\n\ngenheiten wie einem gemeinsamen Urlaub mit einem der Geschädigten von \n\nsexuellen Handlungen abgesehen. Aus alldem konnte die Kammer die Erwar-\n\ntung ableiten, dass der Angeklagte nach seiner Entlassung keine vergleichba-\n\nren Taten mehr begehen wird. Sie hat sich dabei auf Gesichtspunkte gestützt, \n\ndie über die bloße Möglichkeit künftiger Besserung oder die Hoffnung auf posi-\n\ntive Veränderungen hinausgehen und eine Haltungsänderung durchaus erwar-\n\nten lassen. \n\n10 \n\nZu Unrecht stellt die Beschwerdeführerin eine positive Prognose im Hin-\n\nblick auf das Aussageverhalten des Angeklagten in Frage, aus dem sie einen \n\nfehlenden Gesinnungswandel ableitet. Wenn der Angeklagte etwa erst nach \n\numfangreichen Angaben von Belastungszeugen ein Geständnis abgelegt hat, \n\nso handelt es sich um ein zulässiges Verteidigungsverhalten, das nicht zum \n\nNachteil des Angeklagten berücksichtigt werden darf (vgl. BGH, Beschl. vom \n\n25. Juni 2002 - 5 StR 202/02 - m.w.N.). \n\n11 \n\n3. Mit der Möglichkeit der Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsver-\n\nwahrung nach § 66a StGB setzt sich das angefochtene Urteil zu Recht nicht \n\nauseinander. § 66a StGB setzt voraus, dass eine erhebliche, nahe liegende \n\nWahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Täter für die Allgemeinheit im Sinne \n\nvon § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gefährlich ist und dies auch zum Zeitpunkt einer \n\nmöglichen Entlassung aus dem Strafvollzug sein wird (vgl. Tröndle/Fischer, \n\nStGB 54. Aufl. § 66a Rdn. 8). Diese zweite Voraussetzung ist hier nicht festge-\n\nstellt. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-20/1-str-442-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66a","ref_norm":"66a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-20/1-str-442-07","retrieved":"2026-07-10 22:09:39.207546+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-20/1-str-442-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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