{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_432-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-09-25","aktenzeichen":"1 StR 432/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 432/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. September 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 be-\n\nschlossen: \n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung wei-\n\nterer Verfahrensrügen wird zurückgewiesen (§ 46 StPO). \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts München I vom 10. Januar 2007 wird als unbegründet \n\nverworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Re-\n\nvision des Angeklagten, die der Verteidiger, Rechtsanwalt S. - dem \n\ndas Urteil rechtswirksam zugestellt worden ist - innerhalb der Frist des § 345 \n\nAbs. 1 StPO mit Verfahrensrügen und der Sachrüge begründet hat. Nach Ab-\n\nlauf der Revisionsbegründungsfrist hat der Angeklagte persönlich beim \n\nRechtspfleger des Amtsgerichts München die Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Anbringung weiterer Verfahrensrügen mit der \n\nBegründung beantragt, er wolle umfangreiche Rügen, die zwei Leitz-Ordner \n\nfüllten, erheben. \n\n2 \n\n1. Eine Wiedereinsetzung zur Anbringung von Verfahrensrügen kommt \n\nnicht in Betracht, da die Revision des Angeklagten frist- und formgerecht mit \n\nVerfahrensrügen und der - auch vom Angeklagten selbst erhobenen - Sachrü-\n\nge begründet worden ist (BGHSt 1, 44). Nur bei besonderen Verfahrenslagen, \n\nin denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Angeklagten auf rechtliches \n\nGehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint, kommen Ausnahmen von \n\ndiesem Grundsatz in Betracht. Ein solcher Fall liegt bei dem von zwei Verteidi-\n\ngern vertretenen Angeklagten nicht vor. Der Angeklagte hat selbst vorgetragen, \n\ndass ihn die Rechtspfleger über die richtige Art der Revisionsbegründung be-\n\nlehrt und ihn darauf hingewiesen hätten, dass die Verfahrensrügen wohl nicht \n\nwirksam seien. Erst danach hätten sie es abgelehnt, die zahlreichen Rügen des \n\nAngeklagten zu protokollieren. Dies war sachgerecht, denn nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesverfassungsgerichts sollen die Revisionsgerichte vor \n\neiner Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger be-\n\nwahrt werden. Auch soll vermieden werden, dass Revisionen rechtsunkundiger \n\nAngeklagter schon von vornherein an Formfehlern oder sonstigen Mängeln \n\nscheitern (BVerfGE 64, 135, 152). \n\n3 \n\n2. Die vom Verteidiger, Rechtsanwalt S. , erhobenen Verfah-\n\nrensrügen sind teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. Zu den zwei Be-\n\nfangenheitsrügen und dem Vorwurf, die Vorsitzende der Strafkammer habe vor \n\nder Vernehmung des Zeugen C. eigene Ermittlungen angestellt und \n\ndie Verteidigung nicht über die Ergebnisse informiert und ihr als Organ der \n\nRechtspflege Vernehmungsprotokolle und Aktenbestandteile vorenthalten, ist \n\nden Urteilsgründen folgendes zu entnehmen: \n\n„Von seiner Aussage und der Übergabe der Unterlagen ließ er sich \nletztlich auch durch Aktionen des Verteidigers des Angeklagten, \nRechtsanwalt Co. , der sein Erscheinen zu verhindern ver-\nsuchte, nicht abhalten. Der Zeuge berichtete, dass Rechtsanwalt \nCo. ihn telefonisch kontaktiert habe und ihn aufgefordert ha-\nbe, nicht nach Deutschland zu kommen oder sich zunächst mit \nCo. zu treffen. Daraufhin habe er sich bemüht, Kontakt mit \nder Zeugin D. zu bekommen. Dies sei ihm über den Zivilanwalt \nK. der Zeugin D. gelungen. Der daraufhin geladene Zeuge \nK. bestätigte diesen Kontakt. Er berichtete, dass C. gefragt \nhabe, wo Frau D. sei. Auf die Mitteilung, dass sich Frau D. \nin der Justizvollzugsanstalt Aichach befinde, habe C. zum Aus-\ndruck gebracht, dass er sich wegen der Anrufe des Rechtsanwalts \nCo. bedroht fühle. Rechtsanwalt Co. wirkte nach der \nAussage des Zeugen K. auch auf ihn ein. Bei drei Telefonaten \n- am 23.05., 24.05. und 02.06.2006 - habe Co. sich als \nRechtsanwalt des C. ausgegeben und größte Schwierigkeiten \nfür die Zeugin D. angedroht, falls C. gegen den Angeklagten \naussage. Es werde „zappenduster“, wenn C. erst einmal aussa-\nge. Auch gäbe es keine Unterlagen in der Türkei, die den Ange-\nklagten belasten würden. Dieses Vorgehen des Verteidigers \nCo. steht aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen \nK. , C. und D. fest“. \n\n4 \n\nDas befremdliche Verhalten des Verteidigers, Rechtsanwalt Co. , \n\ndas auf eine unlautere Beeinflussung von Zeugen gerichtet war, machte die \n\nVorgehensweise der Vorsitzenden unumgänglich. \n\n5 \n\n3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen den \n\nAngeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-25/1-str-432-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-25/1-str-432-07","retrieved":"2026-07-10 22:00:04.090228+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-09-25/1-str-432-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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