{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-09-12","aktenzeichen":"1 StR 407/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 407/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. September 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2007 be-\n\nschlossen: \n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nHechingen vom 14. Mai 2007 wird verworfen. \n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nGründe: \n\nUm ihren geschiedenen Ehemann zu töten, übergoss ihn die Ange- \n\nklagte von hinten mit einer brennbaren Flüssigkeit und zündete ihn an. Er erlitt \n\nschwerste Verbrennungen, denen er nach einigen Tagen erlag. \n\nDeshalb wurde sie wegen heimtückischen Mordes zu lebenslanger Frei-\n\nheitsstrafe verurteilt. \n\nIhre auf Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützte \n\nRevision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n1. Der psychiatrische Sachverständige hatte bereits mehrere Monate vor \n\nder Hauptverhandlung ein - vorläufiges - schriftliches Gutachten zu den Akten \n\ngebracht. Danach hatte die Verteidigung, immer noch längere Zeit vor der \n\nHauptverhandlung, Akteneinsicht gehabt, kannte also das vorläufige Gutachten. \n\nDies belegt auch der Umstand, dass bereits vor der Hauptverhandlung ein An-\n\ntrag einging, mit dem der Sachverständige (unter anderem auch) wegen des \n\nInhalts des vorläufigen Gutachtens wegen Besorgnis der Befangenheit abge-\n\nlehnt wurde. Sein - endgültiges - Gutachten hat der Sachverständige - selbst-\n\nverständlich - in der Hauptverhandlung erstattet. Eine wie auch immer geartete \n\nVerletzung prozessualer Rechte der Angeklagten durch diesen Verfahrensab-\n\nlauf ist nicht erkennbar. \n\n5 \n\na) Demgegenüber vertritt die Revision offenbar die Auffassung, ein \n\nSachverständiger müsse (nicht nur ein vorläufiges, sondern bereits) sein end-\n\ngültiges Gutachten schon vor der Hauptverhandlung zu den Akten bringen. Die \n\nAuffassung der Revision hätte die Konsequenz, dass ein Sachverständiger Er-\n\nkenntnisse bei seiner Begutachtung auszuklammern habe, die erst in der \n\nHauptverhandlung angefallen sind. Dies liegt neben der Sache. \n\n6 \n\nb) Weiteres Revisionsvorbringen stützt sich in diesem Zusammenhang \n\nauf die Annahme, der Verteidigung sei zugemutet worden, in einem kurzen Zeit-\n\nraum zwischen Erstattung des Gutachtens in der Hauptverhandlung und der \n\nBefragung des Sachverständigen durch die Verteidigung dessen umfangreiches \n\n(61 Seiten langes) vorläufiges Gutachten durchzuarbeiten. Dies ist in tatsächli-\n\ncher Hinsicht falsch, wie sich aus der - von der Revision entgegen § 344 Abs. 2 \n\nSatz 2 StPO nicht mitgeteilten - vorherigen Akteneinsicht der Verteidigung er-\n\ngibt. \n\n7 \n\nc) Nach alledem gehen sämtliche in diesem Zusammenhang erhobenen \n\nVerfahrensrügen (z. B. Behinderung der Verteidigung, § 338 Nr. 8 StPO, Ver-\n\nletzung des Rechts auf Einsicht in Sachverständigengutachten, § 147 Abs. 3 \n\nStPO) fehl. Anzumerken ist lediglich Folgendes: Der im Zusammenhang mit \n\ndem Gutachten geltend gemachte Aussetzungsantrag könnte allenfalls dann \n\neine Grundlage haben, wenn - etwa im Hinblick auf neue Erkenntnisse aus der \n\nHauptverhandlung - das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten in we-\n\nsentlichen Punkten von dem vorläufigen Gutachten abgewichen wäre. Hierfür \n\nist dem Revisionsvorbringen jedoch nichts zu entnehmen. \n\n8 \n\n2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, ein Antrag auf Ablehnung des psy-\n\nchiatrischen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 74 StPO) \n\nsei zu Unrecht zurückgewiesen worden. \n\na) Zur Begründung des Ablehnungsantrags war vorgetragen worden: \n\n(1) Bei einer Exploration, bei der auch der Verteidiger anwesend war, \n\nhabe der Sachverständige der Angeklagten folgendes auseinan-\n\ndergesetzt: Der Bundesgerichtshof habe schon einmal eine Ent-\n\nscheidung der - erkennenden - Strafkammer aufgehoben, der ein \n\nSachverhalt zu Grunde gelegen habe, der dem ähnlich sei, wie er \n\nvon der Angeklagten behauptet werde. In einem weiteren eben-\n\nfalls vergleichbaren Fall sei deshalb die Strafe nach Auffassung \n\ndes Vorsitzenden der Strafkammer zu milde ausgefallen. Deshalb \n\nwerde der Vorsitzende bei der geringsten Unstimmigkeit Einlas-\n\nsungen wie die der Angeklagten gar nicht erst glauben. Die Ange-\n\nklagte solle sich daher ihre Einlassung nochmals durch den Kopf \n\ngehen lassen. \n\n(2) Im Übrigen sei dem Sachverständigen im Rahmen dieser Expolo-\n\nration erklärt worden, dass die Angeklagte erst in der Hauptver-\n\nhandlung weitere Angaben zum Tatgeschehen machen werde. \n\nNachdem der Verteidiger die Vollzugsanstalt wieder verlassen ge-\n\nhabt habe, habe der Sachverständige sich dann aber doch die \n\nAngeklagte nochmals vorführen lassen und versucht, sie zum Tat-\n\ngeschehen zu befragen. \n\n(3) Außerdem sei sein - vorläufiges - Gutachten unvollständig. \n\n9 \n\nb) Die Strafkammer hat zu diesem Vorbringen den Sachverständigen \n\nangehört und weitere Ermittlungen angestellt. Sodann hat sie den Antrag zu-\n\nrückgewiesen. \n\n(1) Die in Anwesenheit des Verteidigers abgegebene Empfehlung des \n\nSachverständigen zu einer Überprüfung der Einlassung - die, so der \n\nSachverständige, mit dem Akteninhalt nicht übereingestimmt habe - \n\nhat sie als \"übertriebene Fürsorge\" des Sachverständigen bewertet. \n\nAuf die in dem Ablehnungsantrag näher ausgeführten Darlegungen \n\ndes Sachverständigen zu den Gründen für seine Prognose - die die-\n\nser in seiner Stellungnahme weder bestätigt noch bestritten hatte - ist \n\nsie dabei nicht eingegangen. \n\n(2) Soweit der Antrag auf Vorbringen zum Geschehen gestützt war, das \n\nsich abgespielt haben soll, nachdem der Verteidiger die Vollzugsan-\n\nstalt verlassen hatte, wurde der Antrag abgelehnt, weil die ihm zu \n\nGrunde liegenden Behauptungen nicht erwiesen seien. Nach den \n\nAngaben des Sachverständigen stelle es sich vielmehr so dar, dass \n\ner, nachdem er zuvor in ihre Krankenakte im Revier Einblick ge-\n\nnommen gehabt habe, die Angeklagte in Abwesenheit des Verteidi-\n\ngers nur zu ihrer depressiven Verstimmung am Tattag befragt habe, \n\nwie dies auch mit dem Verteidiger vereinbart gewesen sei; zum Tat-\n\ngeschehen habe er sie nicht befragt. \n\n(3) Die (behauptete) Unvollständigkeit des vorläufigen Gutachtens sei \n\nbedeutungslos. Entscheidend sei das endgültige Gutachten. \n\n10 \n\nc) Die Revision hält diesen Beschluss für fehlerhaft. Zur Begründung \n\nführt sie näher aus, dass und warum die Strafkammer den in dem Ablehnungs-\n\nantrag geschilderten Geschehensablauf hinsichtlich des Befragungsversuchs in \n\nAbwesenheit des Verteidigers hätte als bewiesen ansehen müssen. Demge-\n\ngenüber befasst sich das Revisionsvorbringen nicht mit den Teilen des Be-\n\nschlusses, die den Ablehnungsantrag zurückweisen, soweit dieser auf die Emp-\n\nfehlung des Sachverständigen, das Verteidigungsvorbringen zu überdenken, \n\nund die Unvollständigkeit des vorläufigen Gutachtens gestützt war. \n\n11 \n\nd) Der Senat neigt nicht zu der Auffassung, dass ein Sachverständiger \n\nverständigerweise das Misstrauen hervorruft, er selbst sei zum Nachteil einer \n\nAngeklagten voreingenommen, wenn er ihr und ihrem Verteidiger eingehend er-\n\nläutert, dass und warum aus seiner Sicht ein bestimmtes Verteidigungsvorbrin-\n\ngen bei Gericht keinen Erfolg haben wird und deshalb dessen Abänderung emp-\n\nfiehlt. Einer Entscheidung hierüber bedarf es aber nicht. Der Ablehnungsantrag \n\nist nämlich mit mehreren, voneinander unabhängigen Vorwürfen begründet, die \n\nEntscheidung hierüber dementsprechend auf mehrere, ebenso voneinander un-\n\nabhängige Gründe gestützt. Eine solche Entscheidung hat das Revisionsgericht \n\nnur in dem Umfang zu überprüfen, in dem sie von der Revision ausweislich ihrer \n\nBegründung als rechtsfehlerhaft gerügt ist (zur Maßgeblichkeit der \"Angriffsrich-\n\ntung\" einer Rüge vgl. auch BGH NStZ 2007, 161, 162; Kuckein in KK 5. Aufl. \n\n§ 344 Rdn. 34; Cirener/Sander JR 2006, 300 jew. m. w. N.). Dies ist hinsichtlich \n\ndes Teils des Beschlusses nicht der Fall, der sich mit der angesonnenen Ände-\n\nrung des Verteidigungsvorbringens befasst. \n\n12 \n\nUnabhängig von alledem bemerkt der Senat, dass ein Sachverständiger \n\nkeine Fürsorgepflicht für den Erfolg (der Anklage oder) der Verteidigung hat. \n\nVielmehr hat er sich darauf zu beschränken, den ihm von seinem Auftraggeber \n\n(Staatsanwaltschaft oder Gericht) vorgegebenen Sachverhalt (vgl. § 78 StPO) \n\naus seiner fachlichen Sicht zu bewerten. Findet er im Rahmen seiner Tätigkeit \n\nAnhaltspunkte für einen abweichenden Sachverhalt - diese können sich auch \n\naus (neuen) Angaben des Beschuldigten (Angeklagten) ergeben - hat er seinen \n\nAuftraggeber hierauf hinzuweisen; gegebenenfalls kann er dann als (sachver-\n\nständiger) Zeuge in Betracht kommen (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 264, 265 m. w. \n\nN.). Die Bewertung derartiger Anhaltspunkte ist allein Sache des Gerichts, das \n\ndem Sachverständigen gegebenenfalls zu verdeutlichen hat, von welchem \n\nSachverhalt - erforderlichenfalls welchen alternativen Sachverhalten - er bei \n\nseinem Gutachten auszugehen hat. Zu (hier jedenfalls unbestritten behaupte-\n\nten) Voraussagen, wie und warum das Gericht Beweiswürdigung und Strafzu-\n\nmessung vermengen werde, und einer Beratung von Verfahrensbeteiligten über \n\nihr Prozessverhalten ist ein Sachverständiger keinesfalls berufen (zur Abgren-\n\nzung der Zuständigkeitsbereiche vgl. auch Nedopil NStZ 1999, 433, 437 f.). Wie \n\nhier deutlich wird, kann derartiges Verhalten zu Missdeutungen Anlass geben \n\nund so das Verfahren belasten. \n\ne) Hinsichtlich der gerügten Bewertung der geltend gemachten Befra-\n\ngung in Abwesenheit des Verteidigers bleibt die Revision ebenfalls erfolglos: \n\nDas Recht des Beschuldigten (Angeklagten), sich in jeder Lage des Ver-\n\nfahrens anwaltlicher Hilfe zu bedienen, führt nicht zu einem Anwesenheitsrecht \n\ndes Verteidigers bei der Exploration durch einen Sachverständigen, der mit der \n\nErstellung eines Gutachtens (hier: zur Frage der Schuldfähigkeit der Angeklag-\n\nten) beauftragt ist (BGH NStZ 2003, 101). Hier ist nun allerdings geltend ge-\n\nmacht, der Sachverständige habe - gleichwohl - zunächst zugesagt, (weitere) \n\nExplorationen nur in Anwesenheit des Verteidigers vorzunehmen, sich dann \n\naber nicht an diese Zusage gehalten. Es verstünde sich auch bei einem solchen \n\n- freilich inkonsequenten - Verhalten des Sachverständigen nicht von selbst, \n\ndass allein die Stellung sachgerechter Fragen - anderes ist weder konkret be-\n\nhauptet noch sonst ersichtlich - verständigerweise die Besorgnis begründete, \n\nder Sachverständige sei zum Nachteil der Angeklagten befangen. \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\nEiner abschließenden Entscheidung hierüber bedarf es aber nicht, da die \n\nStrafkammer die in dem Ablehnungsantrag aufgestellten tatsächlichen Behaup-\n\ntungen als widerlegt ansieht. Mit dem Vorbringen, in Wahrheit sei es doch so \n\ngewesen, wie in dem Antrag behauptet, kann die Revision nicht gehört werden. \n\nBei der Beurteilung der Ablehnung von Sachverständigen ist das Revisionsge-\n\nricht an die Tatsachen gebunden, die der Tatrichter seiner Entscheidung zu \n\nGrunde gelegt hat. Eigene Ermittlungen des Revisionsgerichts kommen \n\n- anders als bei der Richterablehnung - nicht in Betracht. Es entscheidet als \n\nRechtsfrage, ob die Strafkammer über das Ablehnungsgesuch ohne Verfah-\n\nrensfehler und mit ausreichender Begründung befunden hat (st. Rspr., vgl. BGH \n\nNStZ 1994, 388; BGH bei Becker NStZ-RR 2002, 66 m. w. N.). Die Strafkam-\n\nmer ist in ihrem Beschluss aber rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, die \n\nÄußerung des Sachverständigen zu dem Ablehnungsantrag ergebe, dass er \n\nseine Absprache mit dem Verteidiger eingehalten habe. Unabhängig davon be-\n\nlegen die Ausführungen des Sachverständigen jedenfalls, dass er nicht davon \n\nausgegangen ist, eine mit dem Verteidiger getroffene Vereinbarung zu verlet-\n\nzen. Selbst wenn das Verhalten des Sachverständigen zunächst die Besorgnis \n\nder Befangenheit begründet hätte, hätte die Erläuterung des Sachverständigen \n\ndiese Besorgnis ausgeräumt. Es gilt insoweit nichts anderes als hinsichtlich der \n\ndienstlichen Erklärung eines wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten \n\nRichters. Diese kann ebenfalls ein ursprünglich berechtigt erscheinendes Miss-\n\ntrauen ausräumen (vgl. BGH wistra 2002, 267; StV 2004, 356, 357 jew. m. w. \n\nN.). \n\n16 \n\nf) Soweit die Ablehnung mit der Unvollständigkeit des vorläufigen Gut-\n\nachtens begründet ist, sind die Ausführungen der Strafkammer, mit denen die-\n\nser Teil des Ablehnungsantrags zurückgewiesen wurde, von der Revision nicht \n\nerkennbar angegriffen. Es gilt insoweit nichts anderes als hinsichtlich der gel-\n\ntend gemachten Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen wegen sei-\n\nner Empfehlungen zum Verteidigungsverhalten. Darauf, dass allein der (im Üb-\n\nrigen nicht in einer den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen-\n\nden Weise mitgeteilte) Inhalt eines Gutachtens - also die fachliche Qualität des \n\nGutachters - in aller Regel die Besorgnis der Befangenheit ohnehin nicht be-\n\ngründen könnte (vgl. BGHR StPO § 74 Ablehnung 1 m. w. N.), kommt es daher \n\nnicht mehr an. \n\n17 \n\n3. Die Rüge gegen den Beschluss, mit dem der Antrag auf Ablehnung \n\ndes Gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen wurde, ist \n\nebenfalls offensichtlich unbegründet. Da dieser Antrag allein auf die Beschei-\n\ndung des Vorbringens zur angeblich unzulänglichen Möglichkeit, von dem vor-\n\nläufigen Gutachten Kenntnis zu nehmen und auf die Zurückweisung des gegen \n\nden Sachverständigen gerichteten Ablehnungsantrags gestützt war, bedarf dies \n\nkeiner weiteren Darlegung. \n\n18 \n\n4. Schließlich bleibt auch die Sachrüge erfolglos. Insoweit nimmt der Se-\n\nnat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Hebenstreit Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-12/1-str-407-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-12/1-str-407-07","retrieved":"2026-07-10 22:02:02.089824+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-09-12/1-str-407-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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