{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-11-06","aktenzeichen":"1 StR 394/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 394/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n6. November 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Rechtsbeugung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. November \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Boetticher, \n\nHebenstreit, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf \n\nund der Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21. März 2007 \n\nwerden verworfen. \n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten \n\ndes Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem \n\nAngeklagten entstandenen notwendigen Auslagen \n\nfallen der \n\nStaatskasse zur Last. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung in Tatein-\n\nheit mit Strafvereitelung im Amt zu der Freiheitsstrafe von neun Monaten verur-\n\nteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner mit der \n\nSachrüge und einer Formalrüge begründeten Revision erstrebt der Angeklagte \n\nseinen Freispruch. Die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte und ebenfalls \n\nauf eine Formalrüge und die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft ist auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Beiden Revisionen bleibt \n\nder Erfolg versagt. \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDas Landgericht hat festgestellt: \n\nDer Angeklagte ist - derzeit vom Dienst suspendiert - Staatsanwalt bei \n\nder Staatsanwaltschaft Mannheim. Krankheitsbedingt geriet er immer wieder \n\nmit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren in Verzug. \n\nDie Verurteilung durch das Landgericht basiert auf Verfehlungen bei der \n\nBearbeitung des seit November 2002 bei der Staatsanwaltschaft Mannheim im \n\nDezernat des Angeklagten anhängigen Ermittlungsverfahren gegen P. \n\nS. wegen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Die Abga-\n\nbe der Sache an die Staatsanwaltschaft Dessau, die bereits wegen mehrerer \n\nvergleichbarer Vorwürfe gegen P. S. ermittelte, scheiterte. Eine Ein-\n\nstellung des Mannheimer Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO war ihm von \n\nseinem Dienstvorgesetzten untersagt worden. Da er beides nicht akzeptierte, \n\nunterließ es der Angeklagte zunächst, das Verfahren ordnungsgemäß zu \n\nbetreiben, insbesondere die Vernehmung des Tatopfers und des Beschuldigten \n\nzu veranlassen, und dann Anklage zu erheben, bis er sich entschloss, dies \n\ndauerhaft zu verhindern, und er hierzu - in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich \n\neingeschränkt - zu Täuschungen und Manipulationen griff. Als im Februar 2005 \n\ndie Entdeckung bevorstand, offenbarte er sich seinem Dienstvorgesetzten. \n\n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nIm Einzelnen: \n\n1. Zur Person des Angeklagten: \n\nSpätestens in seinem elften Lebensjahr machte sich beim Angeklagten \n\nerstmals das „Gilles-de-la-Tourette-Syndrom“ (ICD10: F95.2) bemerkbar, eine \n\nStörung der Stoffwechselvorgänge im Gehirn. Dieses führt zu ansteigenden \n\ninneren Spannungszuständen, die sich in - der willentlichen Steuerung weitge-\n\nhend entzogenen - Tics schlagartig entladen. Beim Angeklagten sind dies un-\n\nwillkürliche Bewegungen - vor allem grimassierende Gesichtszuckungen, Kopf-\n\ndrehungen und Schulterhebungen - sowie die Abgabe von Lauten, vornehmlich \n\nRäuspern und Rülpsen. \n\nDer Angeklagte war deshalb zunehmend isoliert. \n\nDies kompensierte er durch besondere und auch erfolgsgekrönte An-\n\nstrengungen vor allem im Hockeysport und im Studium der Rechtswissenschaf-\n\nten, das er mit den weit überdurchschnittlichen Noten „gut“ im ersten und - nach \n\ndem Referendariat - „vollbefriedigend“ im zweiten Staatsexamen abschloss. \n\nDiese Erfolge beflügelten ihn und stärkten sein Selbstvertrauen. Während der \n\nReferendarzeit gelang es ihm deshalb, einen Freundes- und Bekanntenkreis \n\naufzubauen. 1991 heiratete er. \n\n10 \n\nMit den ihm eigenen Vorstellungen über besonders qualitätsvolle Arbeit \n\nstieß er aber im Berufsleben, nach seinem Eintritt in den Richterdienst (1990) \n\nund insbesondere nach seinem Wechsel zur Staatsanwaltschaft - zunächst in \n\nKarlsruhe -, angesichts der nunmehr geforderten schnelleren und in höherem \n\nMaße ergebnisorientierten Arbeitsweise rasch an seine Grenzen. Sein Selbst-\n\nwertgefühl schwand, er fühlte sich wieder wegen seiner Erkrankung ausge-\n\ngrenzt, litt zunehmend unter Antriebsarmut und wurde ab 1998 depressiv. \n\n11 \n\nDie Anzahl der nur mit großen Verzögerungen oder überhaupt nicht be-\n\narbeiteten Verfahren wuchs. Um seine Untätigkeit zu verschleiern, versteckte er \n\nschließlich Akten in seinem Büro und veranlasste Mitarbeiter der Geschäftsstel-\n\nle unter der unzutreffenden Behauptung, die Anklage sei bereits diktiert, Verfah-\n\nren aus dem staatsanwaltschaftlichen Register auszutragen. Mit Strafbefehl \n\nvom 25. September 2000 wurde er wegen Strafvereitelung im Amt in sieben \n\nFällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Verwahrungsbruch mit einer Ge-\n\nsamtgeldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen belegt. Im anschließenden Dis-\n\nziplinarverfahren wurde gegen den Angeklagten im Dezember 2002 auch noch \n\neine Geldbuße in Höhe von 2.000 € festgesetzt. \n\n12 \n\nWegen der zugrundeliegenden Vorfälle im Jahre 1999 an die Staatsan-\n\nwaltschaft Mannheim abgeordnet, später versetzt, arbeitete der Angeklagte dort \n\nunter strenger Aufsicht seines Abteilungsleiters „im Wesentlichen ohne Bean-\n\nstandungen“. Die Kontrollen wurden deshalb nach einigen Monaten vermindert \n\nund schließlich auf das allgemein übliche Maß zurückgeführt. Seine depressive \n\nErkrankung und die daraus resultierende Antriebsarmut bestanden zwar fort. \n\nDem vermochte er jedoch zunächst durch besondere Anspannung seiner er-\n\nprobten Willensstärke zu begegnen. Die Anzahl der offenen Verfahren konnte \n\ner verringern. Im Jahre 2001 wurde er deshalb zusätzlich mit der Bearbeitung \n\nvon Fällen nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz betraut. \n\n13 \n\nDurch das Ergebnis des Disziplinarverfahrens im Dezember 2002 fühlte \n\nsich der Angeklagte unangemessen streng behandelt. Seine Depression und \n\nseine daraus resultierende Antriebsarmut gewannen wieder Überhand. Die Zahl \n\nder nicht ordnungsgemäß geförderten und nicht erledigten Verfahren stieg im \n\nJahre 2003 an. Seine Berichtspflicht gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft \n\nvernachlässigte er. Den zunehmenden inneren Spannungen begegnete er mit \n\nzunächst mäßigem, bis Februar 2005 allerdings ansteigendem Bierkonsum, mit \n\ndem er dann bereits am Morgen vor Dienstantritt begann. Krankheitswert kam \n\ndem aber nicht zu. \n\n14 \n\nZum Ende des Jahres 2003 hatte sich die Erkrankung des Angeklagten \n\nzu einer mittelgradigen bis schweren „depressiven Episode“ (ICD10: F32) ent-\n\nwickelt, die nunmehr seine gesamte Daseinsgestaltung im beruflichen wie auch \n\nim allgemein-sozialen und familiären Leben beeinträchtigte. Insgesamt war die \n\nErkrankung zu diesem Zeitpunkt so weit fortgeschritten, dass die Steuerungsfä-\n\nhigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war. Dem stehe - so die sachver-\n\nständig beratene Strafkammer - nicht entgegen, dass der Angeklagte nicht nur \n\ndie Weiterbearbeitung von Verfahren unterließ, sondern auch aktives pflichtwid-\n\nriges Handeln an den Tag legte. Denn die ausgeprägte Willens- und Denk-\n\nhemmung habe bereits die Motivbildung des Angeklagten beeinflusst und des-\n\nsen Entscheidung gegen die Fortführung mitbestimmt. \n\nDie Tourette-Erkrankung selbst hatte keine unmittelbaren Auswirkungen \n\nauf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten. \n\n2. Zum Tatgeschehen hat die Strafkammer festgestellt: \n\na) Die anfängliche Verschleppung des Ermittlungsverfahrens: \n\n- \n\nAm 13. November 2002 ging im Dezernat des Angeklagten von \n\nder Polizei eine Anzeige (46 Blatt) gegen P. S. wegen \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\nschweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ein. Die Ermittlun-\n\ngen standen am Anfang, insbesondere waren weder das Opfer \n\nnoch der Beschuldigte vernommen worden. \n\n- \n\nAm 15. November 2002 verfügte der Angeklagte die Abgabe der \n\nSache an die Staatsanwaltschaft Dessau, die bereits wegen meh-\n\nrerer vergleichbarer Vorwürfe gegen P. S. ermittelte. \n\nDiese lehnte aber die Übernahme „aus nicht nachvollziehbaren \n\nGründen“ ab. Im Dezember 2002 - in diesem Monat war er auch \n\nmit der Disziplinarstrafe belegt worden - gingen die Akten wieder \n\nbeim Angeklagten ein. Hierüber war er verärgert. \n\n- \n\nBis Juli 2003 blieb der Angeklagte in diesem Verfahren bis auf die \n\nVerfügung der Versendung von Aktenteilen an das in Dessau mit \n\ndem dortigen Verfahren gegen P. S. inzwischen befass-\n\nte Gericht untätig. Den Antrag von Rechtsanwalt K. , des Ver-\n\nteidigers des P. S. , vom 2. April 2003, ihn als Pflichtver-\n\nteidiger zu bestellen und ihm Akteneinsicht zu gewähren, ließ er \n\nunbeachtet. Nach wie vor verärgert über das Verhalten der \n\nStaatsanwaltschaft Dessau, wollte er nun andere, insbesondere \n\nältere Verfahren vorrangig bearbeiten. \n\n- \n\nIm Juli 2003 teilte ihm der Verteidiger des P. S. telefo-\n\nnisch mit, dieser werde den sexuellen Missbrauch einräumen, die \n\nAnwendung von Gewalt jedoch bestreiten. Daraufhin versuchte \n\nder Angeklagte - nach einem Telefongespräch mit dem Vorsitzen-\n\nden der Strafkammer des Landgerichts Dessau - am 28. Juli 2003 \n\nerneut, die Sache an die Staatsanwaltschaft Dessau abzugeben, \n\nmit der Anregung, entweder Nachtragsanklage zu erheben oder \n\ndas Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO einzustellen. Einen von \n\nihm unter dem 26. Juli 2003 gefertigten Entwurf einer Anklage-\n\nschrift fügte er bei. Am 31. Juli 2003 lehnte die Staatsanwaltschaft \n\nDessau die Übernahme des Verfahrens wiederum ab. \n\n- \n\n„Zunächst“ aus Verärgerung darüber unterließ der Angeklagte \n\nweiterhin jegliche Förderung der Sache. Neuerliche Aktenein-\n\nsichtsgesuche des Verteidigers vom 12. August und 7. November \n\n2003 blieben unbeantwortet. Den Termin der Berichtspflicht ge-\n\ngenüber der Generalstaatsanwaltschaft über Ermittlungsverfah-\n\nren, die bereits ein Jahr anhängig sind, am 13. November 2003, \n\nließ der Angeklagte verstreichen. \n\n- \n\nAm 15. Dezember 2003 erhielt der Angeklagte vom Verteidiger \n\ndes P. S. die schriftlichen Urteilsgründe zu dessen \n\n- nicht rechtskräftiger - Verurteilung durch das Landgericht Des-\n\nsau vom 5. September 2003 wegen sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern in sechs Fällen - in drei Fällen wegen schweren sexuellen \n\nMissbrauchs - zu der Gesamtfreiheitsstrafe zu fünf Jahren und der \n\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Der Ange-\n\nklagte kündigte dem Verteidiger des P. S. - wie bereits im \n\nAugust in Aussicht gestellt - die Einstellung des Mannheimer Ver-\n\nfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO an. \n\n- \n\nDer Abteilungsleiter verweigerte die Zustimmung zu der ihm am \n\n16. Dezember 2003 vorgelegten Einstellungsverfügung. Dabei \n\nblieb es auch nach einer im Januar 2004 einberufenen Dezernen-\n\ntenbesprechung der Abteilung, in der der Angeklagte mit seiner \n\nMeinung, das Verfahren sei zur Einstellung geeignet, alleine blieb. \n\nDer Abteilungsleiter wies den Angeklagten nun an, Anklage zum \n\nLandgericht Mannheim zu erheben. Er sagte jedoch erneute Prü-\n\nfung einer Einstellung zu, sollte die zuständige Jugendkammer \n\ndann ihrerseits einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten, was \n\ner allerdings für ausgeschlossen hielt. \n\n- \n\nDaraufhin bat der Angeklagte den Vorsitzenden der Jugendkam-\n\nmer des Landgerichts Mannheim im Februar 2004 telefonisch um \n\nseine - sofortige - Zusage, dass er - der Vorsitzende - eine Ein-\n\nstellung des Verfahrens im Zwischenverfahren vorschlagen wer-\n\nde. Eine entsprechende Versicherung lehnte der Vorsitzende vor \n\nErhebung der Anklage und ohne Kenntnis der Akten ab. \n\nb) Der endgültige Tatentschluss: \n\nUm in dieser Situation das gegenüber Rechtsanwalt K. bereits ange-\n\nkündigte Ergebnis - nämlich die Beendigung des Verfahrens S. - jeden-\n\nfalls faktisch zu erreichen, entschloss sich der Angeklagte spätestens Ende \n\nFebruar 2004, es - dauerhaft – „einfach nicht mehr weiter zu bearbeiten“ und so \n\nP. S. auf Dauer, zumindest auf ganz unbestimmte Zeit, weiterer \n\nStrafverfolgung zu entziehen. Dabei kam es ihm insbesondere darauf an, sich \n\nselbst weitere Arbeit zu ersparen, als auch - aus seiner Sicht - unangenehme \n\nNachfragen durch den Verteidiger, weshalb er trotz gegenteiliger Zusage \n\ngleichwohl Anklage gegen seinen Mandanten erhebe, zu vermeiden. \n\n18 \n\n19 \n\n20 \n\nc) Um dies zu verschleiern, ergriff der Angeklagte folgende Maßnahmen: \n\n- \n\nUnter Hinweis auf das Band mit einer - weiteren - vom Angeklag-\n\nten am 25. Februar 2004 diktierten kurzen Anklageschrift veran-\n\nlasste er die zuständige Mitarbeiterin der Geschäftsstelle, die ihm \n\nvertraute, das Verfahren vorzeitig aus dem Register der Staats-\n\nanwaltschaft auszutragen, zur Vermeidung der Entstehung einer \n\n- wie sie entsprechend der Darstellung des Angeklagten meinte - \n\nerst unmittelbar bevorstehenden Berichtspflicht gegenüber der \n\nGeneralstaatsanwaltschaft. \n\n- \n\nAls ihm die Akte zur Unterschrift der Anklageschrift, die, wie er \n\nwusste, mangels Anklagereife der Sache niemals vom Abteilungs-\n\nleiter gegengezeichnet worden wäre, vorgelegt wurde, unter-\n\nzeichnete er diese nicht, entfernte und vernichtete vielmehr die \n\nauffällige rote „Gerichtsaktendecke“ und versteckte die Sachakte \n\nin seinem Dienstzimmer, getrennt von der Handakte und von dem \n\nwiederum an anderer Stelle verwahrten Berichtsheft. \n\n- \n\nAm 27. Februar 2004 verfasste der Angeklagte den überfälligen \n\nRückstandsbericht an die Generalstaatsanwaltschaft mit der unzu-\n\ntreffenden Behauptung, er habe am 25. Februar 2004 Anklage \n\nzum Landgericht erhoben. Bei der Weiterleitung des Berichts wur-\n\nde diese Unwahrheit nicht erkannt. \n\nd) Die Offenbarung: \n\n21 \n\nAm 28. Januar 2005 fragte der Verteidiger des P. S. bei der \n\nStaatsanwaltschaft schriftlich nach dem Stand des Verfahrens. Die Geschäfts-\n\nstelle leitete dies an das Landgericht weiter. Als die Anfrage von dort zurückge-\n\ngeben und dem Angeklagten zur Überprüfung vorgelegt wurde, erkannte er, \n\ndass sich seine Täuschung über die Anklageerhebung herausstellen werde, \n\nzumal am 15. Februar 2005 der Beginn seines einmonatigen Krankenhausauf-\n\nenthalts bevorstand. In der Nacht von Sonntag auf Montag, dem 14. Februar \n\n2005, verfasste er in seinem Dienstzimmer folgendes Schreiben an den - neuen \n\n- Abteilungsleiter: \n\n„Herr Se. , \nnachdem die StA Dessau in dieser Sache 2x die Übernahme des Verfah-\nrens abgelehnt hat, musste ich dieses hier führen. Mit dem Verteidiger \nhatte ich telefonisch eine Einstellung gem. § 154 StPO abgesprochen. \nHerr OStA Kn. hat sich gegen eine solche Einstellung ausgesprochen \nund Anklageerhebung angeordnet; eine Einstellung gem. § 154 solle \ndurch das LG Mannheim beschlossen werden. Ich habe im Feb. 04 ent-\nsprechende Anklage verfasst, diese aber nicht abgelassen, da ich beim \nVerteidiger, RA K. , im Wort stand und diesem gegenüber eine Ankla-\nge nicht vertreten konnte. \nSeit Feb. 04 habe ich das Verfahren nicht mehr weiter betrieben. \nIch meine, die Anklage sollte (im Register) zurückgenommen und das \nVerfahren gem. § 154 eingestellt werden. \nGgf. sollte Anklage erhoben werden (ich habe diese am 14.02.05 neu \nabgefasst) und mit RA K. besprochen werden, dass eine Verfah-\nrenseinstellung gem. § 154 StPO durch das LG Mannheim erfolgt. § 154 \nist sachgerecht! \n\nF. “ \n\n22 \n\nDie neue - nunmehr dritte - Anklageschrift fügte er bei, ebenso die Akte, \n\ndie er provisorisch wieder mit einer - unbeschrifteten - neuen roten Gerichtsak-\n\n23 \n\n24 \n\n25 \n\n26 \n\n27 \n\ntendecke versehen hatte. \n\ne) Der Fortgang des Verfahrens: \n\nNach der jetzt vom Abteilungsleiter forcierten Anklageerhebung wurde \n\nP. S. schließlich am 17. März 2006 vom Landgericht Mannheim we-\n\ngen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kin-\n\ndern in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des \n\nLandgerichts Dessau zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs \n\nMonaten verurteilt, nunmehr unter Anordnung seiner Unterbringung in der Si-\n\ncherungsverwahrung. Aufgrund der durch den Angeklagten verursachten Ver-\n\nfahrensverzögerung verminderte die Strafkammer die beiden von ihr verhäng-\n\nten Einzelstrafen um jeweils neun Monate. \n\nII. \n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen \n\ndeckt keinen Rechtsfehler auf. \n\n1. Die - auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte - Revision der \n\nStaatsanwaltschaft: \n\na) Mit einer Verfahrensrüge macht die Staatsanwaltschaft einen Verstoß \n\ngegen § 261 StPO geltend. Das Landgericht habe das Ergebnis der Beweisauf-\n\nnahme nicht umfassend gewürdigt. Der in der Hauptverhandlung verlesene \n\nStrafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 25. September 2000 (Vorstrafe des \n\nAngeklagten) sei nämlich in den Urteilsgründen nur unvollkommen wiedergege-\n\nben worden. \n\n28 \n\nDie Rüge ist unbegründet. Aus der sachgerecht zusammenfassenden \n\nDarstellung der Grundlagen der Vorstrafe kann nicht geschlossen werden, die \n\nStrafkammer habe nicht deren gesamten Inhalt in ihre Bewertung einbezogen \n\nund deshalb deren Gewicht verkannt. Eine auf das Wesentliche konzentrierte \n\nknappe Wiedergabe von Vorstrafen in den schriftlichen Urteilsgründen ist wün-\n\nschenswert. Das wörtliche, zuweilen seitenlange Zitieren der Feststellungen in \n\nVorverurteilungen belastet die schriftliche Begründung meist nur unnötig. \n\n29 \n\nb) Mit der Sachrüge beanstandet die Staatsanwaltschaft insbesondere, \n\nhinsichtlich der Vorstrafe des Angeklagten habe die Strafkammer nicht alle we-\n\nsentlichen Zumessungsumstände hinreichend berücksichtigt. \n\n30 \n\nDie Ausführungen hierzu stellen sich letztlich als untauglicher Versuch \n\ndar, die eigenen Strafzumessungserwägungen an die Stelle der rechtsfehler-\n\nfreien Strafzumessung des Landgerichts zu stellen. \n\n31 \n\nDie Staatsanwaltschaft verkennt nicht, dass in den Urteilsgründen die \n\nVorstrafe als Strafzumessungsgrund genannt wird: „... maßgeblicher Strafschär-\n\nfungsgrund war aber insoweit, dass sich der Angeklagte durch die von jenem \n\nStraferkenntnis ausgehende Warnwirkung von der neuerlichen Tat nicht abhal-\n\nten ließ“. Darauf, dass die Beschwerdeführerin dies gerne stärker gewichtet \n\ngesehen hätte, kommt es nicht an. Im Übrigen wird die Bedeutung, die das da-\n\nmals zuständige Gericht der Sache beimaß, aus der Strafhöhe deutlich. Nicht \n\nübersehen werden darf auch, dass die seinerzeitige Verurteilung allein wegen \n\nStrafvereitelung, nachdem sich der Vorwurf jedenfalls teilweise auch auf \n\nRechtsbeugung erstreckt hatte, im Hinblick auf die Sperrwirkung des § 339 \n\nStGB unstimmig sein könnte. Sowohl den Schuldspruch wie auch das Strafmaß \n\nhat die Staatsanwaltschaft damals aber akzeptiert. \n\n32 \n\nDass die im vorliegenden Fall ausgesprochene Strafe so milde ist, dass \n\nsie von ihrer Bestimmung, ein gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach \n\nunten abweicht, dass ein grobes Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe \n\nbesteht, behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht. Die Strafkammer hat der \n\nbesonderen persönlichen Situation des Angeklagten angemessen Rechnung \n\ngetragen. \n\n33 \n\n34 \n\n35 \n\n36 \n\n2. Die Revision des Angeklagten: \n\na) Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Beschwerdeführer die Verlet-\n\nzung des § 244 Abs. 2 StPO. Die Strafkammer hätte zur Klärung der Schuldfä-\n\nhigkeit des Angeklagten, insbesondere zur Auswirkung des Tourette-Syndroms \n\nhierauf, zwei weitere - namentlich benannte - Sachverständige hören müssen. \n\nDie Rüge ist unbegründet. \n\nDie Strafkammer hat sich der Unterstützung des Sachverständigen \n\nDr. med. Pl. , Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie, \n\nPsychotherapie und Forensische Psychiatrie, bedient. Dieser war im Jahre \n\n1992/1993 an der Gründung der deutschen Tourette-Gesellschaft beteiligt. We-\n\nder aus den Urteilsgründen noch aus der Revisionsbegründung ergeben sich \n\nZweifel an dessen Sachkunde. Dass andere Sachverständige über überlegene \n\nForschungsmittel verfügen - und der Strafkammer dies hätte bekannt sein müs-\n\nsen -, vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nicht darzulegen. Auch ist die \n\nBeweisfrage - Auswirkung des Gilles-de-la-Tourette-Syndroms auf die Schuld-\n\nfähigkeit bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens gegen P. S. \n\n- nicht so schwierig, dass dies von vorneherein zur Heranziehung mehrerer \n\nSachverständiger gezwungen hätte. Die Strafkammer war daher nicht veran-\n\nlasst, weitere Sachverständige heranzuziehen, schon gar nicht musste sie sich \n\nhierzu gedrängt sehen. \n\n37 \n\n38 \n\nb) Die Sachrüge ist unbegründet. \n\naa) Die Beweiswürdigung ist - auch unter Berücksichtigung des Be-\n\nschwerdevorbringens - rechtsfehlerfrei, auch soweit die Strafkammer fehlende \n\nSchuldfähigkeit, mangels Steuerungsfähigkeit, beim Vorgehen des Angeklagten \n\nim Ermittlungsverfahren gegen P. S. ausschließt. \n\n39 \n\nDie Tourette-Erkrankung hat insoweit keine unmittelbaren Auswirkungen \n\nauf die Steuerungsfähigkeit. Die Strafkammer hat nicht verkannt, dass die mit-\n\ntelbaren Folgen, wie gesellschaftliche Isolierung, Verlust des Selbstwertgefühls, \n\nVersuch der Kompensation durch Höchstleistung unter Fixierung auf bestimmte \n\nZiele mit vorhersehbaren Enttäuschungen, zwanghaftes Handeln, schließlich \n\nVerfallen in - hier mittelgradige bis schwere - Depression mit der hieraus resul-\n\ntierenden Antriebsarmut, Denkhemmung und dem allgemeinen Niedergang der \n\nStimmung, auch bei aktivem Tun die Motivbildung beeinflussen kann. Dies hat \n\ndas Landgericht eingehend erörtert. \n\n40 \n\nDer Angeklagte hatte sich - auch krankheitsbedingt - in sein Ziel, das \n\nErmittlungsverfahren P. S. auf andere Weise als durch Anklageerhe-\n\nbung zu erledigen, geradezu verrannt, insbesondere nachdem ihm die hierfür \n\nrechtlich zulässigen Wege versperrt waren, da die Abgabe des Verfahrens an \n\ndie Staatsanwaltschaft Dessau gescheitert war - worüber er sich durchaus är-\n\ngern durfte - und ihm die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO \n\n- gut nachvollziehbar - verboten worden war. Denn der Angeklagte sah seine \n\nSichtweise als die einzig richtige an und hielt stur daran fest. Um sein Ziel den-\n\nnoch zu erreichen, handelte er rechtswidrig. Das wusste er. Dass er dann aber \n\nbei der sich über Monate hinziehenden Bearbeitung bzw. Nichtbearbeitung des \n\nVerfahrens so weitgehend determiniert gewesen sein soll, dass er durchgehend \n\nnicht mehr in der Lage war, entsprechend der Einsicht in die Rechtswidrigkeit \n\nseines Verhaltens zu handeln bzw. bei Vertuschungen so nicht zu handeln \n\n- oder auch seine Überlastung anzuzeigen - drängt sich auch unter Berücksich-\n\ntigung der Revisionsrechtfertigung nicht auf. \n\n41 \n\nDagegen spricht schon, dass der Angeklagte nach der Vorverurteilung \n\nunter Anspannung seiner Kräfte längere Zeit in der Lage war, beanstandungs-\n\nfrei zu arbeiten - bis er sich durch die Disziplinarstrafe ungerecht behandelt sah. \n\nIm Verfahren gegen P. S. stellte sich der Angeklagte bei den Vertu-\n\nschungshandlungen geschickt und überlegt an. Und auch soweit er gebotene \n\nMaßnahmen nur unterließ, ging er selektiv vor. Akteneinsichtsgesuche des Ver-\n\nteidigers und dessen Antrag, seine Pflichtverteidigerbestellung zu veranlassen, \n\nließ er unbeachtet. Der Bitte des Gerichts in Dessau um Übersendung von Ak-\n\ntenteilen entsprach er. Von dort erhoffte er sich ja noch eine Übernahme bzw. \n\neine Verurteilung, die ihm eine Einstellung gemäß § 154 StPO ermöglichte. \n\nEntwürfe für Anklageschriften fertigte er - unter anderem zu Vertuschungszwe-\n\ncken - mehrere. Nur zur Anklagereife bringen wollte er gerade dieses Verfah-\n\nren nie. Dabei hätte ein Ermittlungsauftrag an die Polizei zur Vernehmung des \n\nBeschuldigten und des Tatopfers nicht mehr Aufwand erfordert als die einzel-\n\nnen Vertuschungshandlungen oder die Abgabeverfügungen an die Staatsan-\n\nwaltschaft Dessau. Sicher war dies alles von seinem Ziel - keine Anklageerhe-\n\nbung in dieser Sache - geprägt. Dass bei dieser differenzierten Vorgehensweise \n\naber jede Handlung alternativlos, ihm zwingend vorgegeben gewesen sein soll, \n\nvermag nicht zu überzeugen. \n\n42 \n\nDie sachverständig beratene Strafkammer kam gleichwohl zu dem Er-\n\ngebnis, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Bearbeitung des \n\nErmittlungsverfahrens gegen P. S. eingeschränkt gewesen sei. Diese \n\nEinschränkung bewertete sie dann auch als erheblich im Rechtssinne (§ 21 \n\nStGB). Das Vorliegen von Schuldunfähigkeit hat die Strafkammer rechtsfehler-\n\nfrei ausgeschlossen. \n\n43 \n\n44 \n\nbb) Der Schuldspruch ist - auch im Übrigen - frei von Rechtsfehlern. \n\nDer Angeklagte entschloss sich spätestens Ende Februar 2004, das Er-\n\nmittlungsverfahren gegen P. S. - dauerhaft - nicht mehr weiter zu be-\n\narbeiten und so P. S. , der einer schweren Straftat - eines Verbre-\n\nchens - verdächtig war, auf Dauer, zumindest auf ganz unbestimmte Zeit weite-\n\nrer Strafverfolgung zu entziehen, und er setzte dies dann durch schwerpunkt-\n\nmäßig aktives Handeln in die Tat um. Die Staatsanwaltschaft Dessau hatte das \n\nVerfahren nicht übernommen. Die Einstellung des Verfahrens nach § 154 \n\nAbs. 2 StPO war ihm verboten worden. Er war zudem von seinem Abteilungslei-\n\nter - ohne dass es dessen bedurft hätte - sogar noch ausdrücklich angewiesen \n\nworden, Anklage zu erheben. Er war nach allem nicht nur dienstrechtlich, son-\n\ndern im Hinblick auf das Legalitätsprinzip strafprozessual (§ 152 Abs. 2 StPO) \n\ngehalten, die Ermittlungen zum Abschluss zu bringen und - bei hinreichendem \n\nTatverdacht, was schon im Hinblick auf das angekündigte Teilgeständnis zu \n\nerwarten war - P. S. anzuklagen. Dass er dies als der für dieses Ver-\n\nfahren zuständige Staatsanwalt bewusst nicht umsetzte, sondern gezielt durch \n\naktive Manipulationen verhinderte, stellt einen bewussten Rechtsbruch, eine \n\nobjektive, wie auch - unter Berücksichtigung der besonderen Umstände in der \n\nPerson des Angeklagten - subjektiv schwere Rechtsverletzung dar und damit \n\neine Rechtsbeugung im Sinne von § 339 StGB, hier in Tateinheit mit Strafverei-\n\ntelung im Amt gemäß §§ 258a Abs. 1, 258 Abs. 1 StGB. \n\n45 \n\nDass sich der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet hätte, die An-\n\nordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung, \n\nstatt - wie im Verfahren in Dessau geschehen - in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus, zu verhindern, hat die Strafkammer nicht festgestellt. \n\nNack Boetticher Hebenstreit \n\n Frau Riin Elf ist urlaubsbedingt \n ortsabwesend und deshalb an \n der Unterschrift verhindert. \n\n Nack Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-06/1-str-394-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258a","ref_norm":"258a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-06/1-str-394-07","retrieved":"2026-07-10 22:09:20.430192+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-06/1-str-394-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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