{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_379-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-09-12","aktenzeichen":"1 StR 379/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 379/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. September 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2007 gemäß § \n\n349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMünchen I vom 21. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da \n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ \n\n349 Abs. 2 StPO). Die Urteilsformel wird jedoch dahin ergänzt, \n\ndass es sich bei der Verfallsanordnung um Verfall des Wertersat-\n\nzes handelt (§§ 73, 73a StGB). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\nDie Verfallsanordnung kann nicht auf § 73d StGB gestützt werden; \n\ndie Voraussetzungen des erweiterten Verfalls sind nicht dargetan. \n\nDie Strafkammer hat den Verfall hier im Blick auf den Umsatz bei \n\nden abgeurteilten Betäubungsmitteltaten und die dabei erzielten \n\nErlöse angeordnet. Sie wollte jedenfalls einen Teil der vom Ange-\n\nklagten aus den verfahrensgegenständlichen Taten erlösten Geld-\n\nbeträge abschöpfen. Da sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, \n\ndass der für verfallen erklärte Betrag aus den Verkaufserlösen \n\nnoch vorhanden gewesen wäre, kommt dafür allein der Verfall von \n\nWertersatz nach den §§ 73, 73a StGB in Betracht. Deshalb ist \n\nWertersatzverfall in der vom Landgericht nach Maßgabe des § 73c \n\nAbs. 1 Satz 2 StGB angenommenen Höhe anzuordnen. Der Senat \n\nkann den Verfallsausspruch entsprechend ändern, da sich der \n\nAngeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können \n\nund hier lediglich ein Wertungsfehler bei der Rechtsanwendung in \n\nRede steht, der im Ergebnis auf die Höhe des für verfallen erklär-\n\nten Betrages keinen Einfluss hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. \n\nApril 2001 - 1 StR 88/01). \n\nNack Wahl Kolz \n\n Hebenstreit Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_379-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-12/1-str-379-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_379-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_379-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-12/1-str-379-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_379-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:00:48.376520+00:00"}}