{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_378-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-08-29","aktenzeichen":"1 StR 378/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 378/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. August 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2007 beschlos-\n\nsen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Schweinfurt vom 5. April 2007 aufgehoben, soweit eine \n\nEntscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge der Freiheits-\n\nstrafe und der Maßregel gemäß § 67 Abs. 2 StGB nF unterblie-\n\nben ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Unterbringung in \n\neiner Entziehungsanstalt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler \n\nergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen bedarf es hinsichtlich der Vollstre-\n\nckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel einer erneuten tatrichterlichen Ent-\n\nscheidung. Das Landgericht hat es insofern - ohne weitere Ausführungen - bei \n\nder in § 67 Abs. 1 aF vorgesehenen Reihenfolge belassen, wonach im Falle \n\neiner neben einer Freiheitsstrafe getroffenen Unterbringungsanordnung die \n\nMaßregel regelmäßig vor der Strafe zu vollziehen ist. Dies war zum Entschei-\n\ndungszeitpunkt rechtsfehlerfrei. Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist \n\njedoch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. 2007 \n\nTeil I S. 1327) in Kraft getreten, das hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge \n\neine neue Regelung enthält, welche das Revisionsgericht anzuwenden hat \n\n(§ 354a StPO). Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB nF soll das Gericht bei Anord-\n\nnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Frei-\n\nheitsstrafe von über drei Jahr bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maß-\n\nregel zu vollziehen ist; dabei ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass \n\nnach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Ent-\n\nscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 \n\nSatz 1 StPO möglich ist. Der Angeklagte kann durch die Nichtanwendung des \n\ngeänderten Gesetzes beschwert sein (vgl. BGH, Beschl. vom 21. August 2007 \n\n- 3 StR 263/07). \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_378-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-29/1-str-378-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_378-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_378-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-29/1-str-378-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_378-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:54:29.941239+00:00"}}