{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_335-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-08-15","aktenzeichen":"1 StR 335/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. August 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1 StR 335/07 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKarlsruhe vom 16. Februar 2007 werden als unbegründet verworfen, \n\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben \n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\nEin Verstoß gegen das Gebot der Gewährleistung eines fairen Ver-\n\nfahrens durch eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation liegt bei dem \n\nvon den Haupttätern als Transporteur herangezogenen Angeklagten \n\n R. - wie bei keinem der tatentschlossenen Angeklag-\n\nten - nicht vor. Nachdem der Polizei über eine Vertrauensperson zu-\n\ngetragen worden war, dass eine kolumbianisch-spanisch-italienische \n\nTätergruppe beabsichtigt, 500 kg Kokain nach Westeuropa zu \n\nschmuggeln, und hierfür Lagerraum sucht, war es aus präventiven \n\nGründen geboten, hierauf einzugehen, um eine möglichst große \n\nMenge des Betäubungsmittels und zum Handel damit bestimmte \n\nGeldbeträge abzuschöpfen und hierdurch sowie durch Überführung \n\nder Täter die unerlaubte Einfuhr des Rauschgifts auf anderem - un-\n\nbekanntem - Wege entgegenzuwirken. Einen Anspruch eines Straftä-\n\nters darauf, dass die Ermittlungsbehörden so frühzeitig einschreiten, \n\ndass seine Taten verhindert werden, gibt es nicht (vgl. BGH, Be-\n\nschluss vom 17. Juli 2007 - 1 StR 312/07; NStZ-RR 2003, 172; Berg \n\nStraFo 2007, 74, 75 f.). Es ist ein legitimes polizeitaktisches Ziel, ne-\n\nben den bislang bekannten Kontaktpersonen weitere, bislang unbe-\n\nkannte Betäubungsmittelhändler zu überführen. Ein früherer Zugriff \n\nwäre hier auch kaum möglich gewesen, ohne die Sicherstellung der \n\n60 kg Kokain (mit 50 kg Wirkstoff) sowie von 275.000,-- € und die \n\nVerhaftung aller unmittelbar Tatbeteiligten zu gefährden. Dass der \n\nHandel von Anfang an polizeilich überwacht war, hat die Strafkam-\n\nmer strafmildernd berücksichtigt. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_335-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-15/1-str-335-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_335-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_335-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-15/1-str-335-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2007/1_StR_335-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:54:58.649538+00:00"}}